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Beschluss

19 L 642/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0803.19L642.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festge- setzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig weiterhin mit der Leitung des Sport- und Bäderamtes der Antragsgegnerin zu beauftragen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 6 Es ist zwar nach dem derzeitigen Sachstand nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass ein Anordnungsanspruch besteht. Es könnte einiges dafür sprechen, dass das dem Antragsteller nach geltendem Beamtenrecht zustehende Recht auf eine seinem statusrechtlichen Amt als Beamter der Besoldungsgruppe A 15 entsprechende Beschäftigung durch seine Umsetzung zur "Projektgruppe zur strategischen Ausrichtung der Seniorenzentren der Stadt C. " derzeit verletzt ist. Die dem Antragsteller zugewiesene Mitarbeit in der genannten Projektgruppe bedeutet für diesen aller Voraussicht nach keine amtsangemessene Beschäftigung, weil die wesentliche inhaltliche Arbeit der Gruppe im Zeitpunkt der Umsetzung des Antragstellers bereits kurz vor dem Abschluss stand. Ausweislich des von der Projektgruppe unter dem 18.05.2011 erarbeiteten Sachstandsberichts besteht die Gruppe bereits seit dem Jahre 2008. Die inhaltliche Arbeit zur Neuausrichtung der Seniorenzentren soll ausweislich des Berichts Mitte des Jahres 2011 abgeschlossen sein. Die von der Gruppe erarbeiteten Ergebnisse sollen dem Rat der Antragsgegnerin im dritten Quartal 2011 zur Entscheidung vorgelegt werden. Dafür, dass die Mitarbeit in der Projektgruppe für den Antragsteller eine unterwertige Beschäftigung bedeutet, spricht auch, dass die übrigen Mitglieder der Gruppe die Arbeit für die Gruppe zusätzlich zu den ihnen zugewiesenen Aufgaben leisten, die sie als Betriebsleiter der Seniorenzentren und Leiter des Amtes für Soziales und Wohnen bzw. Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer der Seniorenzentren zu erfüllen haben, während der Antragsteller nach seiner Umsetzung von anderen Aufgaben freigestellt ist. 7 Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, muss allerdings nicht abschließend entschieden werden, weil der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Regelung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Mit der vorläufigen Rückumsetzung auf den Dienstposten des Leiters des Sport- und Bäderamtes wäre der Antragsteller faktisch so gestellt, als hätte er in einem von ihm noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren bereits jetzt obsiegt. Die mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unerträgliche, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, 8 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 13 f.. 9 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die angegriffene Umsetzung hat für den Antragsteller keine finanziellen Einbußen zur Folge. Er wird weiterhin nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen wesentlichen Nachteil, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, 10 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2010 - 6 B 766/10 -, nrwe. 12 Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, den Antragsteller nach dem Ausscheiden des derzeitigen Betriebsleiters der Seniorenzentren zum 31.12.2011 mit Aufgaben in der Leitung der Seniorenzentren zu betrauen, die ihrer Wertigkeit nach zumindest einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen sollen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Hierbei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR zugrundegelegt.