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Urteil

20 K 5508/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0811.20K5508.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.0000 in Schönchen im Wolgagebiet in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ab 1941 lebte er nach Zwangsumsiedlung in Kasachstan, ab 1971 in der Stadt Wenjow im Gebiet Tula und später in Moskau. Am 05.03.1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG. Die Einbeziehung seiner zweiten Ehefrau beantragte er nicht. Im Antrag gab der Kläger an, seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen. In der Zeit von 1941 bis 1956 habe er in Kasachstan unter Kommandanturbewachung gelebt. In seinem Pass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Der Nationalitäteneintrag sei nicht geändert worden. In den vorgelegten Kopien eines Inlandspasses aus dem Jahre 1997 und einer Bescheinigung über die Neuausstellung eines Inlandspasses aus dem Jahre 1998 findet sich der Nationalitäteneintrag "Deutscher". Weitere Pässe legte der Kläger nicht vor. Unter dem Punkt "Angaben zur Sprache" teilte er im Aufnahmeantrag mit, er habe ab dem 1. Lebensjahr Deutsch von seinem Vater und seiner Mutter und zudem außerhalb des Elternhauses in der Schule gelernt. Russisch sei ab seinem 6. Lebensjahr im Elternhaus gesprochen worden. Ausweislich eines Vermerks in der Aufnahmeakte überprüfte ein Übersetzer das vorgelegte Arbeitsbuch des Klägers und konnte darin keine Eintragungen über eine herausgehobene berufliche Stellung oder über herausragende Prämien und Auszeichnungen finden. Im Rahmen eines Sprachtests am 15.10.1998 in der Deutschen Botschaft Moskau äußerte der Kläger nunmehr, seine deutschen Sprachkenntnisse ausschließlich außerhalb des Elternhauses erworben zu haben und zwar von der 5. bis zur 8. Klasse in der Schule und im späteren Selbststudium. Deutsch habe er als Kind nicht gelernt. Auf mehrfache Nachfrage, ob man sich in seiner Familie wirklich nie auf Deutsch unterhalten habe, auch nicht während seiner Kindheit an der Wolga, gab der Kläger an, sich an diese Zeit nicht erinnern zu können. Es sei jedenfalls kein Deutsch in der Familie gesprochen worden. Leichte Dialektkenntnisse waren nach Angaben des zuständigen Mitarbeiters während des Gesprächs feststellbar. Ein Gespräch war trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich (Stufe II). Gleichzeitig gab der Kläger im Gespräch an, sechs Jahre lang ("von 1994 und zurück") Vorsitzender eines Dorfsowjets mit 300 Wohnungen sowie zwölf Jahre lang Parteimitglied und "Deputat" im Dorfparlament gewesen zu sein. Unter dem 21.12.1998 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers zunächst mangels familiärer Vermittlung der deutschen Sprache abgelehnt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Schreiben vom 03.12.2000 aus, er erinnere sich nicht mehr daran, inwieweit er in seiner Kindheit Deutsch beherrscht habe. Bekanntlich sei es damals allen Menschen der deutschen Volkszugehörigkeit, insbesondere seinen Eltern, untersagt gewesen, ihre Muttersprache in der Familie zu sprechen. Aus diesem Grunde habe er auch nicht offen Deutsch sprechen können. Die deutsche Sprache habe er erst ab der fünften Klasse gelernt. Deshalb habe für ihn all diese Zeit Russisch als seine Muttersprache gegolten. Seine Eltern hätten es aber fertig gebracht, im Umgang miteinander Deutsch zu sprechen. Manches von diesen Gesprächen sei in seinem Gedächtnis haften geblieben. Seine Erlernung der deutschen Sprache beim Eschko-Kurs habe selbstverständlich zum Bestehen des Sprachtest beigetragen, sei aber nicht ausschlaggebend gewesen. Auf Nachfrage erklärte er zudem, sein alter Pass sei ihm aus der Hosentasche in die Toilette gefallen und unleserlich geworden. Die Nationalität sei jedenfalls nicht geändert worden. Am 02.07.2001 wurde dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsbescheids ein Aufnahmebescheid erteilt. Zuvor war beim zuständigen Bundesland erfolgreich die Zustimmung zur Erteilung des Aufnahmebescheids u.a. mit der Begründung beantragt worden, der Kläger habe zumindest passive deutsche Sprachkenntnisse in der Familie erworben, da seine Eltern untereinander Deutsch geredet hätten. So seien auch seine Dialektkenntnisse zu erklären. Zudem stamme der Kläger zweifelsfrei von deutschen Volkszugehörigen ab. Zwar gäbe in den Originalurkunden aus 1935 - wie üblich - keine Nationalitäteneintragungen zu den Eltern, die Namensführung und das Vertreibungsschicksal wiesen jedoch auf die deutsche Volkszugehörigkeit hin. In der Geburtsurkunde seiner Tochter aus dem Jahre 1963 sei der Kläger zudem mit deutscher Nationalität eingetragen. Nach Erteilung des Aufnahmebescheids reiste der Kläger am 27.09.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde einen Tag später in der Außenstelle Friedland registriert und auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen verteilt. Am 01.10.2001 zog er in die Aufnahmestelle in Unna-Massen ein und wurde dort an- und am 17.10.2001 abgemeldet. Von dort wurde er am gleichen Tag der Stadt Königswinter zugewiesen. Gleich nach seiner Ankunft im dortigen Übergangsheim zog der Kläger aus und verließ Deutschland noch am 17.10.2001 unter Mitnahme seiner Habseligkeiten in Richtung Russland. Ausweislich der Angaben der Stadt Königswinter meldete der Kläger sich zuvor weder bei der Stadtverwaltung an noch stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Den Schlüssel zum seinem Zimmer im Übergangsheim gab er nach eigenen Angaben ab. Ausweislich einer im Verwaltungsvorgang befindlichen Übersetzung eines Stempels im Inlandspass des Klägers meldete er sich am 24.10.2001, also nur wenige Tage nach seiner Rückkehr nach Russland, bei der Landkreisadministration Mordwes, Kreis Wenjow, Gebiet Tula, unter der Anschrift Dorf U. , ul. N. , Haus Nr.0, Block _, Whg.2. an. Am 15.11.2001 wandte der Kläger sich erstmals an die Beklagte mit der Bitte um erneute Genehmigung zur Wohnsitznahme im bzw. Einreise ins Bundesgebiet. In den Folgejahren richtete der Kläger sich vielfach und regelmäßig hilfesuchend an die Beklagte, die Stadt Königswinter, den damaligen Bundeskanzler und die Deutsche Botschaft in Moskau. Zu den Hintergründen seiner Ausreise führte er dabei aus, er habe am 17.09.2001 telefonisch vom kritischen Gesundheitszustand seiner zweiten Frau, die wegen einer Magenkrebserkrankung operiert worden sei, erfahren und sodann Deutschland überstürzt in Richtung Russland verlassen. Die Beklagte machte jeweils Unzuständigkeit geltend und verwies den Kläger wegen einer erneuten Einreisegenehmigung mehrfach an die Deutsche Botschaft in Moskau und wegen der Feststellung seiner Spätaussiedlereigenschaft an die damals noch zuständige Vertriebenenbehörde der Stadt Königswinter. Die diversen klägerischen Anträge auf Erteilung eines Visums, auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und auf Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher wurden von der Botschaft jeweils abgelehnt. Zuletzt beantragte der Kläger dort unter dem 19.05.2010 erneut ein Einreisevisum. Am 17.03.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bei der nunmehr zuständigen Beklagten. Mit Bescheid vom 15.04.2010 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung berief sich die Beklagte darauf, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG aus mehreren Gründen nicht erfülle: Vor dem Hintergrund, dass er im Jahre 2001 bereits drei Wochen nach seiner Einreise wieder nach Russland zurückgereist sei und weder einen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet noch einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt habe, erscheine es zweifelhaft, ob er in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt begründen wollte bzw. tatsächlich begründet habe. Darüber hinaus sei der Kläger auch kein deutscher Volkszugehöriger. Wie die z. T. widersprüchlichen Äußerungen des Klägers im Aufnahme- und Widerspruchsverfahren zeigten, fehle es an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei in den Aussiedlungsgebieten der ehemaligen UdSSR im häuslichen Bereich seit dem zweiten Weltkrieg auch grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund könne es dahinstehen, ob der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Dorfsowjets zusätzlich auch einem Ausschlusstatbestand im Sinne des § 5 BVFG unterfalle. Unter dem 06.05.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, mit der Registrierung am 28.09.2001 habe er seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen. Er habe sich hier auch dauerhaft aufgehalten. Dass er sich anschließend unter Benutzung seines Freizügigkeitsrechts auch anderswo aufgehalten habe, sei kein Grund, ihm die Spätaussiedlerbescheinigung zu verweigern. Zwar habe er zuvor erklärt, kein Deutsch in der Familie gesprochen zu haben. Diese Angaben hätten sich aber nur auf das in Deutschland gesprochene Deutsch bezogen. Nachdem beide Eltern Deutsche gewesen seien, sei es unmöglich, davon auszugehen, dass die deutsche Sprache ihm nicht familiär vermittelt worden sei, zumal er in einem Gebiet geboren sei, in dem ausschließlich Deutsch gesprochen worden sei. Mit Bescheid vom 05.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und folgte dabei im Wesentlichen der Begründung im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führte sie u.a. aus, der klägerische Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahre 2001 habe nur einen vorläufigen Charakter besessen. Überdies stünden nach der Aktenlage die Abstammungs- und Bekenntnisvoraussetzungen in Zweifel. Denn in der vorgelegten Geburtsurkunde sei die Nationalität der Eltern des Klägers nicht verzeichnet. Der klägerische Inlandspass sei im Jahre 1997 neu ausgestellt worden, mithin zu einer Zeit, in der in den Nachfolgestaaten der UdSSR die Änderung von Nationalitäteneinträgen in Urkunden und Dokumenten problemlos möglich gewesen sei. Der klägerische Einwand, sein ursprünglicher Pass sei in die Toilette gefallen und dadurch unleserlich geworden, sei ungeeignet, die Möglichkeit, dass dort eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen gewesen sein könnte, zu widerlegen. Am 02.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend u. a. vor, er habe das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die Einreise sei mit dem Willen erfolgt, sich ständig im Bundesgebiet aufzuhalten. Diesen Willen habe er zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Auch seinen in Deutschland begründeten Hauptwohnsitz habe er zu keiner Zeit aufgegeben. Zwar sei er vorübergehend wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Russland zurückgekehrt; dies sei darauf zurückzuführen, dass er offensichtlich von den damals handelnden Behördenvertretern fehlerhaft beraten worden sei. Eine objektive Verfestigung des Aufenthalts sei nicht erforderlich. Nach der Anmeldung in Unna habe er einen Antrag auf Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen gestellt. Er sei sowohl Spätaussiedler als auch Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Er erfülle sowohl die Voraussetzungen für die Aufnahme als auch für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle, sei durch den Erlass des Aufnahmebescheids vom 02.07.2001 festgestellt worden. Er verfüge über die geforderten Sprachkenntnisse. Er habe in seiner Kindheit an der Wolga Deutsch von seinen Eltern gelernt. Er sei sowohl im Zeitpunkt des Selbständigwerdens als auch im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und der Aufnahme in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Im Übrigen finde im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ein weiterer Sprachtest nicht statt. Die Annahme, Deutsch sei ihm nicht in der Familie vermittelt worden, sei schon wegen seiner Dialektkenntnisse und seines Werdegangs nicht nachvollziehbar. Die ihm vorgehaltenen Angaben aus dem Sprachtest zum familiären Spracherwerb habe er so nicht gemacht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Begehren des Klägers entgegen und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie u.a. vor, der Kläger habe im Jahre 2001 die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und hier seinen ständigen Aufenthalt begründet, sondern seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet beibehalten. Das Tatbestandsmerkmal "verlassen" setze voraus, dass der Wohnsitz im Herkunftsland aufgegeben werde. Insoweit sei der Wohnsitzbegriff der §§ 7 ff BGB relevant. Entsprechend verlange die Wohnsitzaufhebung außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Im Hinblick auf den Kläger fehle es jedenfalls an der objektiven Verfestigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Ob der Kläger in Anbetracht des Umstandes, dass er seine an Krebs erkrankte Lebensgefährtin im Herkunftsland zurückgelassen habe, überhaupt die Absicht gehabt habe, sich tatsächlich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen, müsse bezweifelt werden. Nahe liege es vielmehr, dass er der Auffassung gewesen sei, ein auch nur kurzfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet reiche bereits aus, um den Status als Spätaussiedler bzw. Deutscher nach Art. 116 GG mit den entsprechenden finanziellen Vergünstigungen zu erwerben. Die im Zustimmungsverfahren vertretene Auffassung zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache erweise sich unter Berücksichtigung der eindeutigen Angaben des Klägers während des Sprachtests und im Schreiben vom 03.12.2000 als nicht zutreffend. Die Dialektkenntnisse habe sich der Kläger auch über seine erste Ehefrau, die ebenfalls von der Wolga stamme und mit der er von 1954 bis 1996 verheiratet gewesen sei, oder über den Kontakt mit anderen Deutschen im Herkunftsgebiet aneignen können. Der Kläger hat während der mündlichen Verhandlung drei Hilfsbeweisanträge gestellt. Wegen des genauen Wortlautes der Hilfsbeweisanträge wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Spätaussiedler ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1948 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Es kann dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 4 BVFG erfüllt sind. Jedenfalls hat der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen. Der Begriff des ständigen Aufenthalts ist im BVFG nicht näher definiert. Wegen der schon begrifflich angestrebten zeitlichen Abgrenzung zu kurzfristigen bzw. vorübergehenden Aufenthalten deckt er sich aber weitgehend mit dem Begriffen des gewöhnlichen bzw. des dauernden Aufenthalts, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 3, Rn. 29; Ellenberger, in: Palandt, § 7 BGB, Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45/90-, juris, Rn. 22 ff. Dementsprechend setzt die Begründung ständigen Aufenthalts in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die betreffende Person an einem Ort oder in einer Region unter Umständen verweilt, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt dort nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern auf unabsehbare Zeit besteht. Insoweit ist eine gewisse Verfestigung bzw. Beständigkeit des Aufenthalts im Sinne der Bildung eines Lebensmittelschwerpunktes erforderlich. Eine nur vorübergehende Aufenthaltnahme, etwa zu Ausbildungs- oder Besuchszwecken, begründet keinen ständigen Aufenthalt. Vgl. VG München, Urteil vom 22.04.2008 - M 4 K 05.1731 -, juris, Rn. 62 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 06.03.1986 - 3 B 7/85 -, juris, Rn. 2; zum Begriff des dauernden Aufenthalts: BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45/90-, juris, Rn. 22 ff; zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts: § 9 AO, § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. In subjektiver Hinsicht muss der Wille vorhanden sein, sich von vornherein nicht begrenzte Zeit, sondern auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten zu wollen, vgl. dazu im Einzelnen: VG München, Urteil vom 22.04.2008 - M 4 K 05.1731 -, juris, Rn. 62 m.w.N.; Nr. 1.6 BVFG-VwV zu § 4 BVFG; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: Juni 2011; B 2, § 4 n.F., Anm. 8. Vorliegend fehlt es schon an der objektiven Komponente der ständigen Aufenthaltnahme. Nach Würdigung der bekannten Einzelumstände des klägerischen Aufenthalts in Deutschland im Jahre 2001 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seinerzeit den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in tatsächlicher Hinsicht nicht auf unabsehbare Zeit nach Deutschland verlegt hat. Der Kläger hat sich insgesamt nur drei Wochen im Bundesgebiet aufgehalten. Allein diese sehr kurze Zeitspanne spricht schon gegen ein dauerhaftes Verweilen von gewisser Beständigkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger vor seiner Abreise keinerlei erkennbare Vorkehrungen für eine Fortsetzung seines Aufenthalts in Deutschland getroffen hat. Er hat die Vertriebenenbehörde nicht vorab von der geplanten Rückreise nach Russland und den Gründen für die Rückreise informiert. Bei der Stadtverwaltung in Königswinter hat er sich weder angemeldet noch einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt. Anderslautende Angaben des klägerischen Prozessvertreters sind durch entsprechende sich in der Beiakte 2 befindliche Stellungnahmen der Stadt Königswinter (Bl. 114, 139, 188, 198) als widerlegt anzusehen. Den Schlüssel zu seinem Zimmer im Übergangsheim in Königswinter hat der Kläger nach eigenen Angaben vor der Ausreise abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich vor der Abreise um eine anderweitige dauerhafte Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet bemüht hat, ergeben sich weder aus der Akte noch ist entsprechend vorgetragen worden. Gegen seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland spricht zudem, dass der Kläger sich bereits am 24.10.2001, also nur wenige Tage nach seiner Rückkehr, wieder melderechtlich in Russland angemeldet hat. Dies ergibt sich aus einem unterschriebenen Stempel in seinem Inlandspass (Bl.177/178 BA 2). Dort heißt es ausweislich der Übersetzung "Kreis Wenjow, Gebiet Tula, Landkreisadministration Mordwes ANGEMELDET unter der Anschrift Dorf U. , ul. N. , Haus Nr. 0, Block _, Whg. 2. Den 24.Oktober 2001". Die Anmeldung in Russland erfolgte noch vor dem ersten Schreiben an die Beklagte mit der Bitte um Wiedereinreise. Gegen die ständige Verlagerung seines Daseinsschwerpunkts nach Deutschland spricht schließlich auch, dass der Kläger keinerlei Vorkehrungen für ein gemeinsames Zusammenleben mit seiner zweiten Frau im Bundesgebiet getroffen hat. Ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid hat er nicht beantragt. Anhaltspunkte, dass die Ehe sich in Auflösung befand oder eine Trennung vorlag, gibt es nicht und eine entsprechende Vermutung erscheint vor dem Hintergrund der Begründung der Rückreise auch fernliegend. Die Auffassung des Klägers, mit der Einreise aufgrund des zuvor erteilten Aufnahmebescheids und der Registrierung in Friedland habe er ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet, greift nicht durch. Die Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens und die Verteilung auf ein Bundesland stellt nur ein Indiz für die Begründung eines dauerhaften Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar. Die alsbaldige Verlagerung des Wohnsitzes bzw. des ständigen Aufenthalts ins Ausland, insbesondere eine Rückkehr des Antragstellers in sein Herkunftsgebiet, spricht dagegen der in der Regel für die Absicht, entgegen Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nur vorübergehend Wohnsitz im Bundesgebiet nehmen zu wollen, vgl. VG München, Urteil vom 22.04.2008 - M 4 K 05.1731 -, juris, Rn. 62; Punkt 1.6. BVFG-VwV zu § 4. Insoweit kommt die Indizwirkung der Registrierung im vorliegenden Fall wegen der Rückkehr des Klägers nach Russland nicht zum Tragen. Im Übrigen kommt es auf den rein subjektiven Willen zur dauerhaften Aufenthaltnahme aber auch nicht an, weil - wie gezeigt - schon nach objektiven Kriterien kein ständiger Aufenthalt begründet wurde. Auch der klägerische Vortrag, er habe sich unter Benutzung seines Freizügigkeitsrechts außerhalb des Bundegebiets aufhalten dürfen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn nur wenn einmal ein von einem entsprechenden Willen getragener ständiger Aufenthalt in tatsächlicher Hinsicht vorlag, schadet es nicht, wenn die betreffende Person später vorübergehend oder für längere Zeit ihren Wohnsitz wieder ins Ausland verlegt; nur dann geht der einmal erworbene Status nicht wieder verloren, vgl. VG München, Urteil vom 22.04.2008 - M 4 K 05.1731 -, juris, Rn. 62; Nr. 1.6 BVFG-VwV zu § 4 BVFG; vgl. auch v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: Juni 2011; B 2, § 4 n.F., Anm. 8. Vor diesem Hintergrund waren die Hilfsbeweisanträge abzulehnen. Die mit dem Hilfsantrag zu 1) zu beweisende Beweistatsache der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist für die rechtliche Lösung unerheblich. Selbst wenn man sie als wahr unterstellte, ist die Klage wegen der Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals "ständiger Aufenthalt" unbegründet. Die mit dem Hilfsbeweisantrag zu 2) zu beweisende Tatsache, dass der Kläger sich dauerhaft in Deutschland niederlassen wollte, ist ebenfalls für die rechtliche Lösung unerheblich. Da es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger nach den erkennbaren Umständen schon objektiv keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat, kommt es auf einen subjektiven Aufenthaltswillen nicht mehr an. Aus den vorgenannten Gründen war auch der Hilfsbeweisantrag zu 3), der hinsichtlich der Beweisthemen mit den Hilfsbeweisanträgen zu 1) und 2) identisch ist, abzulehnen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.