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Urteil

19 K 3512/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0829.19K3512.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist der Sohn des verstorbenen I. L. . 3 Herr I. L. war Versorgungsempfänger des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Er wurde in der Zeit vom 11. September 2008 bis 17. September 2008 im St.-Vinzenz-Hospital in Köln stationär behandelt. Unter dem 19. Dezember 2008 erhielt er eine Schlussrechnung des St.-Vinzenz-Hospitals über 5.786,56 EUR. 4 Am 15. Januar 2009 verstarb Herr I. L. . 5 Am 5. Februar 2010 beantragte der Kläger die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für die stationäre Behandlung seines Vaters nach Maßgabe der Schlussrechnung des St.-Vinzenz-Hospitals vom 19. Dezember 2008 über 5.786,56 EUR. 6 Mit Beihilfebescheid vom 17. Februar 2010 wurden die vorgenannten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde auf den Ablauf der Jahresfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO verwiesen. Die Verjährung beginne mit dem Ablauf des Todestages und die Verjährungsfrist habe danach vorliegend Mitte Januar 2010 geendet. 7 Der Kläger, Partner einer Rechtsanwaltskanzlei, hat unter dem 2. März 2010 Widerspruch erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, er habe die Beihilfeangelegenheiten seines verstorbenen Vaters an sein Büro delegiert. Die dort zuständige Mitarbeiterin, die Büroleiterin O. L1. , habe die zu wahrende Frist versehentlich unberücksichtigt gelassen. Es handele sich um ein ausnahmsweises Versehen der sonst immer zuverlässigen und ordnungsgemäß unterwiesenen Mitarbeiterin. Das Fristversäumnis sei deshalb entschuldbar und es sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 5. Mai 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fristversäumnis sei nicht entschuldbar. Wenn die Antragstellung delegiert werde, liege es dennoch im Verantwortungsbereich des eigentlich Beihilfeberechtigten, für eine rechtzeitige Antragstellung zu sorgen. 9 Der Kläger hat am 7. Juni 2010 Klage erhoben. Er hält die verspätete Einreichung weiterhin für entschuldigt. Die Beihilfeangelegenheiten seines verstorbenen Vaters seien durch sein Büro wahrgenommen worden. Der ReNo-Fachangestellten O. L1. sei auch die vorliegend streitgegenständliche Rechnung zur Beantragung von Beihilfe übergeben worden. Frau L1. , die sonst immer sorgfältig arbeite, habe in diesem Einzelfall versehentlich die am 15. Januar 2010 ablaufende Frist zur Antragstellung unberücksichtigt gelassen. Das Versäumnis sei gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NW entschuldbar. 10 Der Kläger beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 4. Februar 2010 begehrte Beihilfe in Höhe von 4.050,59 EUR zu gewähren. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt das beklagte Land Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, der Kläger selbst habe angeführt, dass die Frist versehentlich versäumt worden sei, das stelle aber keinen Nachsichtgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO dar. Der Kläger müsse sich das Versäumnis seiner Angestellten zurechnen lassen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Beihilfebescheid vom 17. Februar 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Behandlung seines Vaters in der Zeit vom 11. September bis 17. September 2008, denn die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO für die Antragstellung wurde nicht gewahrt. 19 Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. 20 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Jahresfrist erst mit Ablauf des Todestages des Vaters (15. Januar 2009) zu laufen begann, 21 vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - 3 B 83 A. 776 -, ZBR 1984, 344, 22 endete diese am 15. Januar 2010. Der Beihilfeantrag wurde am 5. Februar 2010 (Eingang bei der Beihilfestelle) und damit nach Ablauf der Jahresfrist gestellt. 23 Die verspätete Geltendmachung hat zur Folge, dass der hierauf bezogene Beihilfeanspruch materiell erloschen ist. 24 Die Gewährung einer Beihilfe für die im Streit befindlichen Aufwendungen kann auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. 25 Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Regelung ein strenger Maßstab anzulegen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 -. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Fristversäumnis des Klägers nicht entschuldbar. 28 Der Kläger trägt keine in seiner Person liegenden Umstände vor, die dazu führen könnten, dass das Verschulden entfällt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die Frist selbst zu kontrollieren oder den Beihilfeantrag unmittelbar zu stellen, um ein Fristproblem von vorneherein auszuschließen. 29 Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Fristenkontrolle seiner sonst immer zuverlässigen ReNo-Fachangestellten übertragen habe und diese lediglich in diesem einen Fall die Frist versehentlich versäumt habe. 30 Zwar sieht das allgemeine Verfahrensrecht im Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 60 Abs. 1 VwGO) vor, dass der betroffene Verfahrensbeteiligte für das Verschulden von Hilfspersonen grundsätzlich nicht einzustehen hat, es sei denn, es würde ihn in diesem Zusammenhang ein Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen. 31 Dieser Grundsatz ist aber auf die Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nicht übertragbar. Dies folgt schon aus dem unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkt. Bei § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW handelt es sich um keine bloße Ordnungsvorschrift verfahrensrechtlicher Natur, sondern um eine auf den materiellen Anspruch bezogene und diesen Anspruch entsprechend begrenzende gesetzliche Ausschlussfrist. Beim Fehlen der Bestimmung in § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW wäre für eine Nachsichtgewährung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die materielle Ausschlusswirkung der für das nordrhein-westfälische Beihilfenrecht vom Verordnungsgeber normierten Antragsfrist kein Raum. Dies zugrunde gelegt, geht § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG NRW) nicht lediglich als Spezialregelung vor. Vielmehr kommen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung ohne eine sie in dem betreffenden speziellen beihilferechtlichen Zusammenhang in Bezug nehmende ausdrückliche Regelung ihrerseits nicht zum Tragen. Denn bei der Versäumung von (u.a. materiellen) Ausschlussfristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich. Die rechtliche Betrachtung hat demnach hier speziell bei § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW und nicht bei § 32 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. sonstigen allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfahrensrechts anzusetzen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die beihilferechtliche Sondervorschrift § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW dahingehend auszulegen, dass die Prüfung des Merkmals der Entschuldbarkeit des Versäumnisses nicht auf eine Bewertung allein des Verhaltens des Beihilfeberechtigten beschränkt bleiben kann. Die Beihilfeverordnung lässt vielmehr Raum für eine Erstreckung der wertenden Gesamtbetrachtung auf die Kenntnisse und Handlungsweisen sonstiger in das Gesamtgeschehen mit einbezogener Personen. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 A 4638/05 -, juris. 33 Davon ausgehend ist die fahrlässige Fristversäumnis der als Hilfsperson für den Kläger tätig gewordenen ReNo-Fachangestellten L1. dem Kläger zurechenbar. Sie ist mit Wissen und Wollen des Klägers in das Geschehen einbezogen geworden und unterliegt in Gänze seinem Einflussbereich. Für eine Exkulpationsmöglichkeit des Beihilfeberechtigten bei einer solchen Sachlage gibt das nordrhein-westfälische Beihilfenrecht nichts her. 34 Unabhängig davon hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass der betroffene Verfahrensbeteiligte für das Verschulden von Hilfspersonen grundsätzlich nicht einzustehen hat. In diesem Fall müsste sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass ihn ein Organisations- und Überwachungsverschulden trifft. Denn zum einen kann von einer ReNo-Fachangestellten nicht erwartet werden, dass sie über die für die Fristwahrung erforderlichen speziellen beihilfrechtlichen Kenntnisse zum Beginn und Ende der Antragsfrist im Falle des Versterbens des ursprünglich Beihilfeberechtigten verfügt. Zum anderen handelt es sich bei § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO wie ausgeführt nicht um eine bloße verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift, sondern um eine materielle Ausschlussfrist, die einer Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zugänglich ist. Bei einer derartigen Sachlage muss sich der Beihilfeberechtigte den Vorwurf der Fahrlässigkeit entgegenhalten lassen, wenn er die Beihilfeangelegenheit uneingeschränkt und ohne höchstpersönliche Fristkontrolle delegiert. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.