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Urteil

2 K 4595/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0913.2K4595.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Wohnungseigentümer von Wohnungen im Objekt B. 0 im S. in L. (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück stand bis zum 13. Oktober 2004 im Eigentum der I. H. L. AG und ging danach in das Eigentum der T. Q. mbH und Co.KG über, von der es die Kläger erworben haben. Das Gebäude ist Teil des unter Denkmalschutz stehenden sogenannten "T1. ", ehemaliger Lagerhallen im Hafengebiet. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 05. August 2002 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 00000/00 (Blatt 2, Blatt 3) der Stadt L. mit dem Arbeitstitel: S. in L. - Altstadt/Süd -. Der Bebauungsplan weist das gesamte Plangebiet als Kerngebiet (MK) aus, welches in fünf Teilbereiche (MK1 bis MK5) gegliedert ist. Um die geplante Höhenentwicklung im Plangebiet zu steuern, enthält der Plan weiterhin detaillierte Höhenfestsetzungen; auch bestimmt er die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen. Im Baufeld 24, in welchem das Flurstück der Beigeladenen liegt, sind Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Weiterhin ist in diesem Bereich eine Tiefgarage und eine neue Geländehöhe (HL) von 45,00 m bis 46,20 m über NN festgesetzt. Die Höhe baulicher Anlagen in diesem Baufeld ist zwingend mit 63,50 m bzw. 66,50 m über NN für das zurückgesetzte oberste Geschoss ausgewiesen. 3 Durch Bescheid vom 25. Mai 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schulungs- und Seminargebäudes der Fachhochschule für Ökonomie und Management (FOM) auf dem Flurstück 000. Zugleich befreite die Beklagte die Beigeladene von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 wegen Abweichungen des Baukörpers von den festgesetzten Baulinien an der West-, Nord- und Südseite des geplanten Baukörpers und führte zur Begründung aus, die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belagen vereinbar, nachbarliche Interessen würden gewahrt. 4 Der Kläger zu 1) hat am 21. Juli 2010 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben, der sich die Klägerin zu 2) am 1. September 2010 und die Klägerin zu 3) am 6. September 2010 angeschlossen haben. Einen Antrag des Klägers zu 1) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer durch Beschluss vom 9. Dezember 2010 (Az.: 2 L 1715/10) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger zu 1) kein Rechtsmittel eingelegt. 5 Die Kläger machen geltend, der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan der Stadt L. sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Er widerspreche den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung von Baulinien und zwingenden Höhenfestsetzungen habe der Plangeber die Anforderungen des geltenden Abstandflächenrechts unzulässig verkürzt. Das Gebäude, in dem ihre Wohnungen lägen, löse eine Abstandfläche von 11,65 m aus, das genehmigte Gebäude der Beigeladenen müsse eine Abstandfläche von 10,19 m nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW einhalten. Tatsächlich werde zwischen den Gebäuden aber ein weit geringerer Abstand eingehalten. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr gewährleistet. Der Plangeber habe die Belange der Nachbarn nicht ordnungsgemäß abgewogen. Er habe keine diesbezüglichen Studien erstellen lassen. In der Begründung zum Bebauungsplan finde sich nur die lapidare Feststellung, unvermeidbare Beeinträchtigungen seien unter Berücksichtigung der Planungsziele hinzunehmen. Das geplante turmartige Gebäude der Beigeladenen stehe westlich vor dem Haus Nr. 0 des "T1. " und nehme diesem mindestens bis einschließlich des 3. Obergeschosses die Sonneneinstrahlung. Auch befänden sich in dem Schulungsgebäude über 500 Hörsaalplätze. Da dieses an sechs Tagen in der Woche zwischen 18 Uhr bis 22 Uhr genutzt werden dürfe, komme es zu unvermeidbaren Einsichtnahmen in die Wohnungen der Kläger. Weiterhin habe der Plangeber dem hohen Gewicht des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Denkmalwürdigkeit des "T1. " werde durch die nunmehr vorgesehene "klotzartige" Bauweise des genehmigten Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Sicht auf das Ensemble werde verstellt und der Umgebungsschutz des Denkmals damit verletzt. Sie - die Kläger - verhielten sich mit ihrer Klage auch nicht unredlich. Sie hätten die Wohnung von einem Dritten erworben und seien gegenüber der Beklagten nie in Erscheinung getreten. Insofern könne diese auch keinerlei Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Weiterhin müssten sich die Kläger auch das Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin nicht zurechnen lassen. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass vor dem Haus B. 0 ein weiteres Gebäude errichtet werden sollte. Weder die Immobilienverkäuferin noch der Notar während des Notartermins habe sie auf diesen Umstand hingewiesen. 6 Die Kläger beantragen, 7 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Mai 2010 und den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2010 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt sie aus, der Bebauungsplan Nr. 68430/02 sei rechtswirksam. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei abgelaufen. Im Übrigen seien die ermittelten Belange sachgerecht gegeneinander abgewogen worden. Weiterhin schließe sie sich den Ausführungen des Gerichts in dessen Beschluss vom 9. Dezember 2010 an. 11 Die Beigeladene beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht geltend, die Kläger verstießen mit ihrem Vorgehen gegen Treu und Glauben. Ohne den in Rede stehenden Bebauungsplan hätten die von ihnen bewohnten Wohnungen überhaupt nicht hergestellt und nutzbar gemacht werden können. Sie profitierten also von diesem Bebauungsplan und könnten der Beigeladenen nicht das Recht nehmen, ebenfalls von diesem Plan Gebrauch zu machen. Im Übrigen müssten sie sich etwaige Versäumnisse beim Erwerb ihrer Wohnungen zurechnen lassen. Wenn man eine Eigentumswohnung erwerbe, gehöre es zur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, dass man sich über die planungsrechtlichen Grundlagen für die Nutzung kundig mache. Könne man dies nicht selbst, so müsse man rechtskundigen Beistand hinzuziehen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 1715/10 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Planaufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan Nr. 00000/00 Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 17 Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Mai 2010 und deren Befreiungsbescheid gleichen Datums verletzen die Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht in ihren subjektiven Rechten als Wohnungseigentümer im Objekt B. 0. 18 1. 19 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt zunächst nicht gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 S. 2 a BauO NRW. Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss. So liegt der Fall hier. Der Bebauungsplan Nr. 68430/02 (Bl. 2, Bl. 3) der Stadt L. (Arbeitstitel S. in L. -Altstadt/Süd-) setzt in Richtung auf das im gemeinschaftlichen Eigentum der Kläger stehende Flurstück 000 Baulinien fest mit der Folgewirkung, dass nach § 23 Abs. 2 S. 1 BauNVO auf diesen Linien gebaut werden muss. Der Bebauungsplan enthält weiterhin zwingende Vorgaben zur Höhe baulicher Anlagen innerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche, deren Höhe ist zwingend mit 63,50 m über NN bzw. 66,50 m über NN für das zurückgesetzte oberste Geschoss ausgewiesen. 20 Mit ihrem Vorbringen, der Bebauungsplan Nr. 68430/02 sei im Abwägungsergebnis unwirksam, weil der Rat der Stadt L. die von § 6 BauO NRW gestellten Anforderungen durch Festsetzungen von Baulinien und zwingenden Höhenfestsetzungen für das streitige Baugrundstück rechtswidrig verkürzt und damit die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht gewahrt habe, können die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts verstößt unter diesem Gesichtspunkt nämlich gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Bei einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit, wie sie hier in Rede steht, unterfällt diesem Grundsatz auch der Einwand, der Rechtsinhaber setze sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch, 21 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG NRW Beschluss vom 12. März 1999 - 10 B 257/99 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, § 74 Rdziff. 417. 22 Genauso liegt der Fall hier. Die Kammer hat schon in ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2010 (Az.: 2 L 1715/10) ausgeführt, dass sie das Abwehrbegehren des Klägers zu 1) gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen mit der Begründung, der Plangeber habe die Abstandflächenanforderungen von § 6 BauO NRW durch seine planungsrechtlichen Vorgaben unzulässig verkürzt, als treuwidrig ansieht. Hieran hält sie auch unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Einwände im Klageverfahren fest. Denn die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Abwehranspruchs auf die Rechtswidrigkeit derselben planungsrechtlichen Grundlage, die sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müssen, zuvor ausgenutzt haben, um ihre eigenen Wohnbauvorhaben im Objekt B. 8 zu realisieren. Ohne die im Bebauungsplan Nr. 00000/00 getroffenen Festsetzungen hätten die Kläger Wohnnutzungen im "T. " niemals realisieren dürfen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei diesem Objekt um ehemalige Lagerhallen im S. handelt, die allenfalls für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Ein Nachbar setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er zunächst die Vorteile aus einem Bebauungsplan zieht und dann später rechtliche Bedenken gegen diese kommunale Satzung geltend macht, weil sich andere Personen anschicken, diese Rechtsgrundlage ebenfalls auszunutzen. Die Versagung von Abwehrrechten wegen des von den Klägern geltend gemachten zu geringen Abstands des streitigen Bauvorhabens der Beigeladenen zu ihrem eigenen Grundeigentum erscheint dem Gericht auch nicht unbillig. Vor Erwerb ihrer Eigentumswohnungen hätten die Kläger bei Einsichtnahme in die zeichnerischen/textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 ohne weiteres erkennen können, dass westlich des Gebäudes B. 8 in einem Abstand von ca. 9 m im Bebauungsplan eine Baulinie festgesetzt ist und damit auf dieser gebaut werden muss. Auch die Höhendimension der nach der Satzung zulässigen baulichen Anlage hätte sich für die Kläger bei Einsichtnahme in den Plan leicht eröffnet. Wenn sie diesen Obliegenheiten in eigenen Angelegenheiten nicht nachgekommen sind, und eine Einsichtnahme in das geltende Ortsrecht der Stadt L. unterlassen haben, so müssen sie sich dieses Versäumnis selbst zurechnen lassen. Eine Berufung auf ein Abwehrrecht nach § 6 BauO NRW bleibt ihnen nach allem verwehrt. 23 2. Die angefochtene Baugenehmigung vom 25. Mai 2010 und der Befreiungsbescheid gleichen Datums sind auf den Antrag der Kläger auch nicht aus anderen Gründen aufzuheben. 24 Eine Verletzung von subjektiven Rechten, die sich aus dem Bauplanungsrecht ergeben, machen die Kläger schon selbst nicht geltend, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere werden durch die erteilte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68430/02 keine Rechte der Kläger berührt, denn diese Befreiung betrifft Gebäudeseiten des streitigen Bauvorhabens, die dem Grundstück der Kläger nicht zugewandt sind. 25 Die angefochtenen Bescheide sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aufzuheben. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit § 9 Abs. 1 b i. V. m. Abs. 2 DSchG NRW überhaupt Drittschutz vermittelt, 26 vgl. zu dieser bislang nicht abschließend geklärten Frage zuletzt VG Köln, Urteil vom 22. August 2011 - 4 K 3146/10 - (nicht rechtskräftig), mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, 27 ist Voraussetzung eines denkmalrechtlichen Abwehranspruchs jedenfalls, dass ein Bauvorhaben die Denkmalwürdigkeit eines Anwesens erheblich beeinträchtigt, 28 so VG Köln, Urteil vom 22. August 2011, a.a.O. 29 Im vorliegenden Fall läßt sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals B. 0 durch die zugelassene Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Ein möglicher denkmalrechtlicher Umgebungsschutz ist Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht vorbehaltlos gewährleistet ist, 30 zur Anspruchsherleitung vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BRS 74 Nr. 220. 31 Der Rat der Stadt L. hat hier durch Erlass des Bebauungsplans Nr. 00000/00 Inhalt und Schranken des Grundeigentums auch unter denkmalrechtlichen Aspekten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt. Er hat die bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen des Abwägungsvorgangs ermittelt und hat diese Belange bewertet. Das vom Rat getroffene Abwägungsergebnis ist nicht offensichtlich unvertretbar. Der Plangeber hat dazu in seiner Planbegründung (vgl. dort Bl. 27) ausgeführt: 32 "Die Planung bemüht sich um einen tragfähigen Kompromiss zwischen Baudenkmalschutz und dem Erhalt von Bodendenkmälern auf der einen und Ausbau sowie Neunutzung des historischen Geländes auf der anderen Seite. Unter weitgehendem Erhalt der denkmalwerten Substanz erhält das Gelände ein neues, unverwechselbares Gesicht. ... Die unvermeidbaren Auswirkungen auf die denkmalwerte Substanz sind unter Berücksichtigung der im Interesse des Denkmalschutzes getroffenen Festsetzungen einerseits und der Planungsziele, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, die Funktionen der hochwertigen Dienstleistung und Verwaltung, des Kulturangebots und des Wohnens an diesem Standort miteinander zu verknüpfen, und weiteren abwägungsrelevanten Belangen andererseits - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - hinzunehmen." 33 Für die Kammer ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses vom Rat der Stadt L. gefundene Abwägungsergebnis schlechterdings nicht mehr haltbar ist und der Bebauungsplan Nr. 00000/00 damit wegen eines sogenannten "Ewigkeitsmangels" (teil-)unwirksam ist. Auch die Kläger tragen insoweit nichts von Substanz vor. 34 Ist das vom Satzungsgeber getroffene Planungsergebnis damit aber rechtlich nicht zu beanstanden, so bleibt auch für einen möglichen Abwehranspruch aus § 9 DSchG NRW im konkreten Fall kein Raum. Denn der durch diese Vorschrift möglicherweise vermittelte Umgebungsschutz zu Gunsten des Denkmaleigentümers kann im Allgemeinen nicht bestehen, wenn die Belange des Denkmalschutzes in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7 BauGB eingeflossen und dort abgearbeitet worden sind. Ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz wird durch diesen Prozess gewissermaßen "aufgezehrt", so dass für ihn typischerweise kein Raum mehr verbleibt. Atypische Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im konkreten Fall für das Gericht nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht ansatzweise vorgetragen. Die von ihnen beanstandete "klotzartige" Bauweise des streitigen Baukörpers stellt keine Besonderheit dar. Diese Bauausführung setzt vielmehr in Richtung auf das Flurstück der Kläger allein die rechtwirksame Planungsentscheidung der Beklagten um. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 36 Das Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Sie gibt dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Gelegenheit, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage, ob und inwieweit § 9 Abs. 1 b i. V. m. Abs. 2 DSchG NRW Drittschutz entfaltet, einer Klärung zuzuführen.