Beschluss
7 L 1173/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung kann nicht ausnahmslos im einstweiligen Rechtsschutz durch Vorwegnahme der Hauptsache durchgesetzt werden.
• § 3 Abs. 2 BtMG eröffnet ein Ermessen des BfArM; eine Ermessensreduzierung auf null ist nur bei eindeutiger Überwichtung der gesundheitlichen Interessen des Betroffenen gegenüber allen entgegenstehenden Belangen möglich.
• Die Möglichkeit, Medizinalhanf über eine Apotheke zu beziehen, kann eine zumutbare Behandlungsalternative darstellen, sofern Versorgung und Menge grundsätzlich gesichert sind.
• Versagungsgründe nach § 5 BtMG und internationale Verpflichtungen (Einheitsübereinkommen 1961) können im Rahmen der Ermessensausübung und Abwägung der Schutzinteressen eine entscheidende Rolle spielen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis; Ermessen und Versorgung über Apotheke • Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung kann nicht ausnahmslos im einstweiligen Rechtsschutz durch Vorwegnahme der Hauptsache durchgesetzt werden. • § 3 Abs. 2 BtMG eröffnet ein Ermessen des BfArM; eine Ermessensreduzierung auf null ist nur bei eindeutiger Überwichtung der gesundheitlichen Interessen des Betroffenen gegenüber allen entgegenstehenden Belangen möglich. • Die Möglichkeit, Medizinalhanf über eine Apotheke zu beziehen, kann eine zumutbare Behandlungsalternative darstellen, sofern Versorgung und Menge grundsätzlich gesichert sind. • Versagungsgründe nach § 5 BtMG und internationale Verpflichtungen (Einheitsübereinkommen 1961) können im Rahmen der Ermessensausübung und Abwägung der Schutzinteressen eine entscheidende Rolle spielen. Der Antragsteller leidet seit Jahrzehnten an einem chronischen Schmerzsyndrom und erhielt eine Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten über die Apotheke. Wegen hoher Kosten und Lieferunsicherheiten beantragte er später beim BfArM die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis in seiner Wohnung zur Eigenversorgung. Das BfArM forderte Nachweise zu Sicherungsmaßnahmen und einer Vollkostenrechnung an; der Antrag wurde nach Prüfungen abgelehnt mit Hinweis auf Versagungsgründe des BtMG, Kontroll- und internationale Verpflichtungsbelange. Der Antragsteller erhob Untätigkeitsklage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Erlaubnis des Anbaus. Das Gericht prüfte, ob die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sei und ob ein Anordnungsanspruch sowie Anordnungsgrund vorliegen. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs. 2 BtMG; Cannabis fällt unter Anlage I und ist nur ausnahmsweise zu erlauben. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erfordert glaubhaft gemachten Anspruch, Gefährdung und Unzumutbarkeit des Abwartens; Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei sehr hoher Wahrscheinlichkeit des Anspruchs möglich. • Zwar spricht das ärztliche Material für einen therapeutischen Nutzen von Cannabis beim Antragsteller, dennoch steht die Erlaubniserteilung im Ermessen des BfArM (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BtMG). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist. • Entgegenstehende Belange: internationale Verpflichtungen (Einheitsübereinkommen 1961), Kontroll- und Sicherheitsinteressen sowie Qualitäts- und Dosierungsprobleme bei Eigenanbau sind gewichtige Gründe gegen eine pauschale Erlaubnis zum Anbau. • Die vorhandene Möglichkeit des bezahlten Bezugs über die Apotheke, die dem Antragsteller wirksam hilft, und die bisherigen Lieferungen genügen nach Auffassung des Gerichts, sodass kein unzumutbarer Leidensdruck vorliegt, der eine Vorwegnahme rechtfertigen würde. • Die vorgelegten Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit, zum tatsächlichen Verbrauch und zu den konkreten aktuellen gesundheitlichen Beschwerden sind nicht hinreichend substantiiert, um die Unzumutbarkeit und die Notwendigkeit des Eigenanbaus zu belegen. • Lieferprobleme und Mindermengen begründen nach aktueller Sachlage noch keine derart gravierende Versorgungslücke, dass eine Erlaubnis zum Eigenanbau zwingend erforderlich wäre; zumutbare Alternativen (z. B. Anpassung der Bezugsmenge) sind zunächst auszuschöpfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Erlaubnis zum Anbau von Cannabis glaubhaft gemacht. Das Ermessen des BfArM zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 BtMG) ist nicht auf Null reduziert, da entgegenstehende Belange wie internationale Verpflichtungen, Kontroll- und Sicherheitsinteressen sowie Qualitäts- und Dosierungsfragen gewichtige Gründe darstellen. Zudem steht dem Antragsteller die Versorgung über die Apotheke zur Verfügung und seine finanziellen sowie gesundheitlichen Darlegungen sind nicht hinreichend belegt, um unzumutbares Abwarten der Hauptsacheentscheidung darzulegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.