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Urteil

10 K 4123/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0914.10K4123.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesetzlichen Ersatzschulfinanzierung um eine Reduzierung der Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2004. 3 Die Klägerin ist seit dem 01.01.1989 Trägerin der P. -L. -Schule H. . Sie übernahm die Schulträgerschaft durch Veräußerungsvertrag vom 22.12.1988 von der damaligen Pädagogium P. -L. -Schule H. GmbH als vorheriger Schulträgerin, die heute unter Pädagogium H. GmbH firmiert. Voran gegangen war dem Schulträgerwechsel ein Rechtsstreit gegen den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieser hatte die erforderliche Genehmigung zunächst mit der Begründung versagt, der Schulträgerwechsel stelle eine unzulässige Rechtsausübung zum Nachteil des Landes dar, weil er allein dem Zweck diene, der nunmehr als Mieter und nicht mehr als Eigentümer des Schulgrundstücks auftretenden Schulträger-GmbH höhere Zuschüsse zu verschaffen. Die gegen die Versagung der Genehmigung gerichtete Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich (Urteil des VG Köln vom 26.01.1982 - 10 K 3588/80 -; Urteil des OVG NRW vom 12.12.1986 - 5 A 1376/82 -; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.1988 - 7 B 65.87 -), so dass die Genehmigung 1988 erteilt wurde. 4 Mit Veräußerungsvertrag vom 22.12.1988 wurden sämtliche rechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pädagogium H. GmbH (zu den Bilanzwerten per 31.12.1988) sowie das Eigentum an den Schulmöbeln auf die Klägerin übertragen. Eigentümer des Schulgrundstücks blieb die Pädagogium P. -L. -Schule H. GmbH, die auch ein zugehöriges Internat weiterführt. Zum 01.01.1989 übernahm die Klägerin den Schulbetrieb. 5 Zwischen der Klägerin und der Pädagogium H. GmbH wurde ferner am 07.12.1990 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungs-Vertrag (Organschaftsvertrag) abgeschlossen. Der Pädagogium H. GmbH wurde ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin eingeräumt. Die Klägerin verpflichtete sich, etwaige - zukünftige - Gewinne an die Pädagogium H. GmbH abzuführen. Die Pädagogium H. GmbH verpflichtete sich, etwaige - zukünftige - Verluste zu übernehmen; diese Verpflichtung bezog sich nicht auf ein bestehendes vorvertragliches Defizit. 6 In den Haushaltsjahren 1992 bis 1996 sowie 1998 und 2002 hatte die Bezirksregierung Köln des beklagten Landes der Klägerin jeweils eine Reduzierung der Eigenleistung gemäß § 6 Abs. 4 EFG gewährt. Für das hier streitige Haushaltsjahr 2004 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2005 und 29.03.2005 erneut eine Reduzierung der Eigenleistung, da sie aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.01.2002 - I R 71/00 - erstmalig Rückstellungen für Beihilfen vorgenommen habe. 7 Die unter dem 04.03.2005 geprüfte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2004 wies eine "Basis" (= zur Berechnung der Eigenleistung zu berücksichtigende verbleibende Gesamtausgaben) in Höhe von 4.774.574,60 EUR aus. Hieraus ergab sich eine Regeleigenleistung (13%) in Höhe von 620.694,70 EUR, von der Zuschüsse Dritter gemäß § 6 Abs. 3 EFG (Titel 282 10) in Höhe von 323.771,27 EUR abgezogen wurden. Als verbleibende Eigenleistung wurden in der geprüften Jahresrechnung 296.923,43 EUR angesetzt. Ausgehend von einem Haushaltsfehlbetrag von 4.495.119,62 EUR wurde der Landeszuschuss dann auf den Betrag von 4.198.196,19 EUR (= 4.495.119.62 EUR - 296.923,43 EUR) festgesetzt. 8 Unter dem 23.08.2005 konkretisierte und begründete die Klägerin ihren Antrag auf Ermäßigung der Eigenleistung - unter Vorlage der von den Wirtschaftsprüfern geprüften Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung - wie folgt: Vor der Ergebnisübernahme durch die Muttergesellschaft habe sie, die Klägerin, durch die Aufbringung der Eigenleistung für 2004 einen unzumutbar hohen Verlust erlitten, so dass die wirtschaftlich bedenkliche Situation für den Verbund anhalte. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei wie in den Vorjahren nicht nur auf das Vermögen und die Einkünfte des Schulträgers abzustellen, sondern die Pädagogium H. GmbH sei als "Sphäre" im Sinne von Ziffer 2.7 des Erlasses des Kultusministers vom 07.01.1986 mit in die Prüfung einzubeziehen. Die finanziellen Rahmenbedingungen hätten sich seit den 1970er Jahren durch Umstände verschlechtert, die der Schulträger nicht zu vertreten habe: 9 Die Schülerzahlen hätten sich - branchentypisch - von Internatsschülern zu externen Schülern verlagert; die Oberstufenreform 1973 habe den Bau eines weiteren Schulhauses erfordert, um ein angemessenes Kursprogramm bieten zu können; die von 1980 bis 1989 verzögerte gesellschaftsrechtliche Neuordnung und der gegenüber der beantragten behördlichen Zustimmung verzögerte Zufluss der Landeszuschüsse hätten erhebliche Zinsbelastungen der Organschaft verursacht; nach der Novellierung der Schulbaurichtlinie von November 2000 habe das Bauordnungsamt der Stadt Bonn 2004 eine Überprüfung durchgeführt, in deren Folge allein bis 2005 brandschutztechnische Maßnahmen an den Schul- und Internatsgebäuden mit voraussichtlichen Kosten von 670.000 EUR durchzuführen seien. 10 Zur wirtschaftlichen Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen sei eine Vielzahl von Maßnahmen eingeleitet worden wie die Einrichtung der freiwilligen Elternhilfe, Einrichtung der Dreizügigkeit, Anpassung der Internatsgebühren, Ausbau der Vermietung und Verpachtung, Ausgliederung des Schulbetriebes und Erweiterung der Schulräume. 11 Ihrem Schreiben vom 23.08.2005 fügte die Klägerin eine von ihr erstellte nähere Prüfung und Berechnung der beantragten Ermäßigung nach den Maßgaben des Erlasses des Kultusministers NRW vom 07.01.1986 bei. Die Klägerin kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Eigenleistung von 13% der Basis (4.774.574,60 EUR) in Höhe von 620.694,70 EUR um einen Betrag von abgerundet 454.800 EUR auf 3,472 % der Basis, abgerundet 165.800 EUR, zu reduzieren sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum klägerischen Schreiben vom 23.08.2005 Bezug genommen. 12 Während des laufenden Verwaltungsverfahrens führte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Köln (RPA) eine Prüfung bei der Bezirksregierung Köln und bei der Klägerin durch. In seinem Bericht vom 18.01.2008 führte das RPA aus: 13 Soweit die Bezirksregierung in der Vergangenheit Reduzierungen der Eigenleistung gewährt habe, sei dies zu Unrecht erfolgt. Die bisher erfolgten Reduzierungen seien mit Sanierungen des Schulgebäudes begründet worden. Diese Kosten seien aber von der Vermieterin (der Pädagogium H. GmbH) zu tragen, nicht von der Klägerin als Schulträger. Die Instandsetzung des gemieteten Schulgebäudes mit Landesmitteln zur Ersatzschulfinanzierung sei nicht zulässig gewesen. Ob eine wirtschaftlich bedenkliche Situation vorgelegen habe, sei im Hinblick auf den Schulträger, nicht im Hinblick auf die Pädagogium H. GmbH als Vermieterin zu prüfen. Im Übrigen sei auch zweifelhaft, ob sich die Pädagogium H. GmbH ihrerseits - wie geltend gemacht - in einer wirtschaftlich bedenklichen Situation befinde. Die Wirtschaftsprüfer hätten zwar bei der Pädagogium H. GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag festgestellt, zugleich jedoch ausgeführt, dass diese buchmäßige Überschuldung durch stille Reserven im Grundbesitz abgedeckt sei. Unabhängig davon stehe einer Reduzierung der Eigenleistung auch der Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsvertrag vom 07.12.1990 entgegen. Denn durch diesen Vertrag sei sichergestellt, dass alle Verluste der Klägerin bis auf ein vorvertragliches Defizit in Höhe von 185.637,49 EUR ausgeglichen würden. Dieses - gleichbleibende - Defizit führe aber nicht zu einer wirtschaftlich bedenklichen Lage der Klägerin, wie die Wirtschaftsprüfer ebenfalls bestätigt hätten: Nach den Prüfungsberichten stelle das Defizit keine tatsächliche Überschuldung dar, weil die in der Bilanz passivierten Pensionsrückstellungen im Falle einer Auflösung der Schule vom Land NRW übernommen würden. 14 Auch der neue Antrag (für das Haushaltsjahr 2004) auf Reduzierung der Eigenleistung sei nicht gerechtfertigt. Beihilfen würden wie Pensionslasten im Falle einer Auflösung der Schule gemäß § 111 SchulG vom Land NRW übernommen. Im Übrigen hätten die Beihilferückstellungen bislang keine Zahlung ausgelöst. Im Falle einer Herabsetzung der Eigenleistung käme es zur Zuführung zusätzlicher liquider Zahlungsmittel aus der Landeskasse, denen keine tatsächlich veranlassten Ausgaben des Schulträgers gegenüber stünden. 15 Die Bezirksregierung Köln hörte die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags an. Die Klägerin machte geltend: Sowohl die Eigenleistung zu den Pensionen als auch zu den Beihilfen wirkten sich verlustbringend auf das Jahresergebnis aus. Die nach der neuen Rechtsprechung des BFH geltende Rückstellungsverpflichtung gelte für alle noch offenen Bilanzen, so dass für die Planstelleninhaber und Pensionäre entsprechend Rückstellungen hätten gebildet bzw. für die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche nachgeholt werden müssen. Dadurch habe sich einmalig ein hoher verlustreicher Betrag (Verpflichtungsüberhang) ergeben. Die Höhe der notwendigen Rückstellungen sei durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt worden. Auch wenn im Zuge der Betriebsaufspaltung die Schulbetriebsgesellschaft aus schenkungsteuerlichen Erwägungen nicht als gGmbH gegründet worden sei, arbeite die Schule de facto gemeinnützig, da sie im Mittel ihrer langjährigen Ergebnisse auf die Hilfe der Muttergesellschaft angewiesen sei. 16 Die Bezirksregierung lehnte den Antrag auf Reduzierung der Eigenleistung mit Bescheid vom 20.05.2009 ab: Die Prüfung der finanziellen Situation der Klägerin habe ergeben, dass sie durch die Zahlung der Regeleigenleistung von 13% nicht in eine wirtschaftlich bedenkliche Lage gerate. Bei den Beihilferückstellungen handele es sich um einen reinen Buchwert, der nicht auf die Ersatzschulfinanzierung durchgreife. Die Rückstellung bewirke keine Liquiditätseinbuße oder Finanzierungslücke und stelle auch keine tatsächliche Überschuldung dar, da im Falle einer Auflösung der Schule das Land die Zahlungen übernehme. Im Übrigen verhindere der mit der Pädagogium H. GmbH abgeschlossene Vertrag vom 07.12.1990, dass Verluste über das vorvertragliche Defizit hinaus weiter anwachsen könnten. 17 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er - auf der Grundlage falscher rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen - von der Zumutbarkeit der Regeleigenleistung für das Haushaltsjahr 2004 ausgehe und es deshalb zu einer Ermessenausübung nicht gekommen sei. Ohne diese falschen Annahmen komme jedoch eine positive Ermessensentscheidung in Betracht. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Erbringung der Regeleigenleistung im Haushaltsjahr 2004 unzumutbar gewesen. Die für 2004 festgestellten Verluste sowohl des Schulträgers als auch der "Sphäre" hätten mangels sonst frei verfügbarer Vermögenswerte nicht ausgeglichen werden können. Entgegen der seitens des Beklagten vorgetragenen Zweifel sei die Rechtsprechung des BFH zu notwendigen Beihilferückstellungen hier anwendbar. Insgesamt belaufe sich die notwendige Rückstellung auf 337.833,00 EUR, von denen der Beklagte nur 120.238,00 EUR für die Pensionäre (nicht für die aktiven Mitarbeiter) berücksichtigt habe. Nach dem Runderlass des Kultusministers vom 07.01.1986 stehe auch außer Zweifel, dass Rückstellungen grundsätzlich - wenn sie nicht überhöht seien - im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Auch die Argumentation des Beklagten, die Beihilfen und Pensionslasten würden im Falle einer Auflösung der Schule durch das Land übernommen, könne nicht überzeugen. Bei der Bewertung der Handelsbilanz müsse grundsätzlich von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden, wie auch in 18 § 252 Abs.1 Nr.2 HGB geregelt sei; in der Handelsbilanz seien keine Liquidationswerte anzusetzen. Zusammen mit den weiteren Aufwendungen im Haushaltsjahr 2004 hätten die - rechtlich notwendigen und nicht überhöhten - Rückstellungen zu einem negativen Bilanzergebnis geführt. Der Gewinnabführungsvertrag vom 07.12.1990 entspreche dem Defizitdeckungsprinzip und beziehe sich auf den in der Vergangenheit durchgeführten Schulträgerwechsel; die Zuverlässigkeit der Klägerin sei in dem damaligen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden. 19 Die Klägerin hat die Prüfungsberichte 2004 der Wirtschaftsprüfer sowohl für sich selbst als auch für die Pädagogium H. GmbH vorgelegt. In der Gewinn- und Verlustrechnung für die Klägerin ist bei den Aufwendungen eine Zuführung zur Beihilferückstellung i.H.v. 337.833 EUR eingestellt. Als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wird ein Verlust von 312.946,21 EUR festgestellt, der in voller Höhe aufgrund des Gewinnabführungsvertrages von der Pädagogium H. GmbH übernommen wurde. Als Jahresüberschuss (nach Verlustübernahme) ist demgemäß 0,00 EUR festgestellt. Die Bilanz weist ferner wie im Vorjahr einen Verlustvortrag von 185.637,49 EUR aus. Bei der Wiedergabe des Bestätigungsvermerks heißt es, der vororganschaftliche Bilanzverlust (185.637,49 EUR) übersteige das gezeichnete Kapital (50.000 EUR) um 135.637,49 EUR. Eine tatsächliche Überschuldung sei jedoch nicht gegeben, weil die in der Bilanz passivierten Pensionsrückstellungen im Falle einer Auflösung der Schule keine Belastung des Unternehmens darstellten. 20 Im Prüfungsbericht für die Pädagogium H. GmbH ist ein Jahresfehlbetrag von 53.355,05 EUR ausgewiesen, der zusammen mit einem Verlustvortrag von 1.294.486,57 EUR einen Bilanzverlust von 1.347.841,62 EUR ergibt. Bei der Wiedergabe des Bestätigungsvermerks heißt es, die buchmäßige Überschuldung sei durch stille Reserven im Grundbesitz gedeckt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prüfungsberichte Bezug genommen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20.05.2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ermäßigung der Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und nimmt ergänzend auf den Bericht des RPA vom 18.01.2008 Bezug, dessen rechtliche Bewertung sie sich zu eigen macht. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 29 Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2004 bzw. auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags. 30 Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeben sich vorliegend noch aus dem Ersatzschulfinanzgesetz vom 27.06.1961 (GV NRW S.230, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2004, GV. NRW. S.30) - EFG -, das gemäß § 130 Abs. 2 SchulG bis zum 31.12.2005 weiter galt. Die an seine Stelle tretenden Vorschriften der §§ 105 bis 115 SchulG sind gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 SchulG erst am 01.01.2006 in Kraft getreten und können deshalb für das vorliegend zu beurteilende Haushaltsjahr 2004 noch keine Geltung beanspruchen. 31 Die Klägerin ist unstreitig dem Grunde nach zuschussberechtigt im Sinne der § 1 32 Abs. 1 § 15 EFG (heute: § 105 Abs. 1, § 112 Abs. 5 SchulG NRW) und hat als "Mieter-Schule", welche das Schulinventar, nicht aber die Schulgebäude bereit stellt, grundsätzlich eine Eigenleistung von 13% der anerkannten fortdauernden Ausgaben aufzubringen (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 EFG, § 106 Abs. 5 SchulG). Diese Eigenleistung kann nach der Vorschrift des § 6 Abs. 4 EFG (heute im Wortlaut teilweise abweichend: § 106 Abs. 7, Abs. 8 SchulG) auf Antrag des Schulträgers bis auf 2% der Ausgaben herabgesetzt werden, wenn dem Schulträger unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen eine höhere Eigenleistung nicht zuzumuten ist. Die Regelung verlangt demnach zunächst eine Zumutbarkeitsprüfung und eine daran anknüpfende Ermessensentscheidung. Bei dem Begriff der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29.08. 1997 - 19 A 430/96 -, 34 und unter Berücksichtigung des Zwecks der Subventionierung von Privatschulen nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1967 - VII C 71.66 - , BVerwGE 27, 360. 36 Ob der Begriff der Unzumutbarkeit auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermessensausübung steht, in den Ermessensbereich hineinragt und zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessenausübung bestimmt, bedarf hier keiner Klärung, weil es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Unzumutbarkeit der Aufbringung der vollen Regeleigenleistung fehlt. 37 Dabei dürfte dies nicht schon daraus herzuleiten sein, dass die Klägerin bereits "arm" gegründet worden wäre, also von vorneherein nicht in der Lage gewesen wäre, eine angemessene Eigenleistung aufzubringen, 38 vgl. zu diesem Ausschlusskriterium Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 - , BVerwGE 70, 290; OVG NRW, Urteil vom 08.04.1983 - 5 A 1482/81 -. 39 Erklärtes Ziel der in den 1980er Jahren erfolgten Betriebsaufspaltung war zwar die Erlangung höherer Landeszuschüsse, u.a. durch Anträge auf Reduzierung der Eigenleistung, welche eine nur vorübergehende finanzielle Notlage - so heute ausdrücklich ausgeführt in § 106 Abs. 7 SchulG - voraussetzen. In den gerichtlichen Entscheidungen, die seinerzeit im Genehmigungsverfahren anlässlich des Schulträgerwechsels ergangen sind, wurde aber davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere aufgrund der engen Verflechtung mit dem früheren Schulträger - der Pädagogium H. GmbH -, der den Fortbestand der Schule notfalls mit seinen finanziellen Mitteln gewährleisten werde, auch ohne eine von der Klägerin angestrebte spätere Herabsetzung der Eigenleistung nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei, 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1986 - 5 A 1376/82 - . 41 Zum Zeitpunkt der Betriebsaufspaltung war die Klägerin also nicht "arm", so dass dieser Gesichtspunkt ihrem Begehren auf Reduzierung der Eigenleistung nicht entgegen gehalten werden kann. 42 Die Aufbringung der ungekürzten Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2004 war für die Klägerin aber aus anderen Gründen nicht unzumutbar. Von einer Unzumutbarkeit kann nur im Falle einer finanziellen Entwicklung ausgegangen werden, die eine Herabsetzung der Eigenleistung zur Existenzsicherung erforderlich macht. Diese Voraussetzung war für das Haushaltsjahr 2004 nicht gegeben. 43 Die Einschätzung des OVG NRW im Genehmigungsverfahren, die Klägerin könne mit der Unterstützung der Pädagogium H. GmbH rechnen, die den Fortbestand der Schule auch ohne Reduzierung der Eigenleistung gewährleisten könne und werde - diese Einschätzung lag dem Erfolg der Klage im Genehmigungsverfahren zugrunde -, trifft auch für das vorliegend streitige Haushaltsjahr 2004 weiter zu. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass bei ihr trotz - unstreitig - sorgfältiger und sparsamer Wirtschaftsführung eine finanzielle Entwicklung eingetreten ist, die eine Herabsetzung der Eigenleistung zur Existenzsicherung erforderlich gemacht hätte. Denn wirtschaftlich steht der frühere Schulträger, die Pädagogium H. GmbH, nach wie vor hinter der Klägerin und ist bereit und in der Lage, etwaige Verluste aus dem Betrieb der Schule zu übernehmen. Hierzu hat das OVG NRW in dem Genehmigungsverfahren ausgeführt: 44 "Der bisherige Schulträger, die Pädagogium H. P. -L. -GmbH, ist Gesellschafter des neuen Schulträgers. Sie hält von dem Grundkapital von 50.000 DM allein 49.000 DM. Deswegen kann sie eine gleichgerichtete Willensbildung bei altem und neuem Schulträger gewährleisten. Sie hat auch weiterhin Interesse am Fortbestand der Schule. Am Gesellschaftszweck "Betrieb der P. -L. -Schule" ist ihr als dem beherrschenden Gesellschafter naturgemäß gelegen. Dass die Schule einerseits sowie Internat und Grundbesitz andererseits verschiedenen Rechtsträgern zugeordnet sind, beruht allein auf finanziellen, der Sicherung des Schulbetriebs dienenden Erwägungen. Ein Interessengegensatz der Träger liegt gerade nicht zugrunde." , 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1986 - 5 A 1376/82 -. 46 Diese Ausführungen sind - sinngemäß - auch auf die Situation des Haushaltsjahres 2004 zu übertragen. Hinzu kommt, dass inzwischen - anders als es noch während des Genehmigungsverfahrens betreffend den Schulträgerwechsel der Fall war - die Klägerin nicht nur faktisch auf die wirtschaftliche Unterstützung der Muttergesellschaft vertrauen kann, sondern dies vertraglich abgesichert ist. Eine Herabsetzung der Eigenleistung setzt stets voraus, dass der Schulträger alle naheliegenden Hilfsquellen - selbst über rechtlich gesicherte Ansprüche hinaus - ausgenutzt und erschlossen hat. Sie ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schulträger Dritten gegenüber Anspruch auf Ausgleich etwaiger Fehlbeträge hat, sofern dieser Anspruch nicht wirtschaftlich wertlos ist oder die Verpflichtung des Dritten zum Ausgleich der Verluste unbillig wäre, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.1997 - 19 A 430/96 -; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 106 Rn. 17. 48 Vorliegend ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die Klägerin nach dem mit der Pädagogium H. GmbH abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 07.12.1990 einen Anspruch auf Übernahme sämtlicher Verluste mit Ausnahme des vorvertraglichen Defizits besitzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Anspruch wirtschaftlich wertlos oder seine Verwirklichung unbillig wäre. Vielmehr ist im Haushaltsjahr 2004 wie auch in den Vorjahren entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin und der Pädagogium H. GmbH verfahren und der Jahresverlust der Klägerin übernommen worden. Damit ist eine wirtschaftlich bedenkliche Lage der Klägerin bezogen auf das Haushaltsjahr 2004 nicht erkennbar. Sie ergibt sich nicht aus dem vorvertraglichen Defizit, das die Klägerin - wie die Wirtschaftsprüfer in ihrem Prüfungsbericht ausdrücklich festgestellt haben - trotz buchmäßiger Überschuldung nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Allein der fortgeschriebene Verlustvortrag stellt den Betrieb der Schule und ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit nicht in Frage; die Klägerin ist liquide, kreditwürdig, kann alle ihre Verbindlichkeiten erfüllen und ist letztlich durch die Pädagogium H. GmbH wirtschaftlich zuverlässig abgesichert. Ein Anwachsen des Defizits ist durch die vertraglich gewährleistete jährliche Verlustübernahme ausgeschlossen. Eine wirtschaftlich bedenkliche Lage ergibt sich auch nicht aus der 2004 erstmals erfolgten - nach der geänderten BFH-Rechtsprechung wohl erforderlichen - Beihilferückstellung, weil auch der sich daraus ergebende Verlust von der Pädagogium H. GmbH vertragsgemäß übernommen wurde. Dass die Pädagogium H. GmbH 2004 nicht ihrerseits von einer tatsächlichen Überschuldung betroffen war - der Anspruch auf Verlustübernahme also nicht etwa wirtschaftlich wertlos war -, sondern die buchmäßige Überschuldung der Pädagogium H. GmbH durch stille Reserven im Grundbesitz gedeckt war, haben die Wirtschaftsprüfer ebenfalls ausdrücklich festgestellt. Damit ist eine Reduzierung der Eigenleistung aber nach dem Sinn und Zweck der Subventionierung von Privatschulen hier nicht geboten. Die staatliche Hilfe muss gemäß Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz - gegebenenfalls durch Reduzierung der Regeleigenleistung - so bemessen sein, dass eine zum wirtschaftlichen Niedergang und schließlich zum Zusammenbruch führende Entwicklung wirksam aufgehalten wird, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1967 - VII C 71.66 - , BVerwGE 27, 360. 50 Eine solche Entwicklung ist vorliegend nicht erkennbar. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Reduzierung der Eigenleistung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar ist die vorliegend zur Anwendung kommende Regelung des § 6 Abs. 4 EFG inzwischen außer Kraft getreten; insoweit handelt es sich um auslaufendes Recht. Dies steht der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung aber hier deshalb nicht entgegen, weil die maßgeblichen Regelungen der Sache nach im Wesentlichen unverändert in die heute geltende Vorschrift des § 106 Abs. 7, Abs. 8 SchulG übernommen worden sind.