Beschluss
7 K 3202/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0920.7K3202.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 3 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. 4 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1694) - BVFG -, da sie nicht die für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 BVFG zwingend erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BVFG erfüllt. 5 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 6 Nach diesen Voraussetzungen ist die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin, 7 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 71, juris, 8 hat in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass sie sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgehend, d.h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes, nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. 9 Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der in § 100a Abs. 1 BVFG enthaltenen Übergangsbestimmung ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG nach dem seit dem 07.09.2001 geltenden und derzeit aktuellen Recht zu beurteilen. Da die Klägerin seinerzeit nicht aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides, sondern aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter, M. G. , geborene N. , in das Bundesgebiet eingereist ist, ist hinsichtlich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06, Rn. 16, 18, 22 juris, 11 ausschließlich auf die aktuell geltende Rechtslage abzustellen. 12 Die Klägerin hat sowohl im Rahmen einer am 28.11.2000 beim Landratsamt U. -P. durchgeführten Anhörung als auch in der Klagebegründung ausdrücklich angegeben, dass sie in ihrem ersten Inlandspass aus dem Jahr 1980 mit russischem Nationalitätseintrag geführt worden sei und erst im Jahr 1995 aufgrund eines - nicht vorgelegten - Gerichtsurteils eine Änderung des Nationalitätseintrages erfolgt sei. Da die Eltern der Klägerin unterschiedlicher Nationalität waren, hat sie mit der Ausübung des ihr zustehenden Wahlrechts zugunsten der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben. 13 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 44, juris. 14 Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Entgegennahme, das Führen und die Nutzung ihres ersten Inlandspasses mit russischem Nationalitätseintrag nicht zurechenbar gewesen wäre bzw. es sich um ein nicht freiwilliges Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum gehandelt hätte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Auch dass die Klägerin sich auf vergleichbare Weise ab dem Zeitpunkt ihrer Bekenntnisfähigkeit durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hätte, kann nicht festgestellt werden. Aus den gleichen Gründen bleibt kein Raum für eine Bekenntnisfiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, zumal die in der Vorschrift bezeichnete objektive Gefährdungslage - also derjenige Zeitraum, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ehemaligen Sowjetunion bereits Mitte der 1960er Jahre nicht mehr vorgelegen hat. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 76, juris. 16 Da das erforderliche durchgehende Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht festgestellt werden kann, kann letztlich dahinstehen, ob der Klägerin die vorhandenen Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG familiär vermittelt worden sind, da es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Ungeachtet dessen bestehen indes auch an der familiären Sprachvermittlung begründete Zweifel, da die Klägerin anlässlich einer Anhörung am 03.08.2000 ausdrücklich angegeben hat, in der Kindheit nur etwas Deutsch von der Mutter erlernt zu haben. Sie habe indes außerhalb des Elternhauses fünf Jahre deutschen Schulunterricht genossen. Zuhause sei nur selten (wenig) Deutsch und demgegenüber nur Russisch gesprochen worden, so dass die vorhandenen Deutschkenntnisse ausschließlich bzw. weit überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen dürften. Indiziell ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin keinerlei Dialektkenntnisse festgestellt werden konnten, obwohl ihre Mutter anlässlich ihrer Anhörung am 11.01.2000 einen deutlich erkennbaren wolgadeutschen Dialekt gesprochen hat.