Urteil
10 K 4295/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0928.10K4295.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wechselte am 28.06.2010 von der Gemeinschaftshauptschule Rosbach, wo sie die Klasse 5 besuchte hatte, an die Integrative Gesamtschule (IGS) Hamm/Sieg in Rheinland-Pfalz. Dort wurde sie nach einer Probezeit aufgenommen und besuchte im Schuljahr 2010/2011 die 6. Klasse. Diese Schule liegt rund 6 km, die in NRW gelegene Gesamtschule Waldbröl rund 14 km vom Wohnort der Klägerin in Windeck entfernt. Zum Schulbesuch benutzte die Klägerin einen Bus eines privaten Busunternehmens, wofür monatlich 55 EUR und jährlich 660 EUR Fahrkosten anfielen, die das Land Rheinland-Pfalz nicht erstattete. Die Klägerin beantragte am 21.08.2010 bei der Beklagten die Erstattung dieser Kosten für das Schuljahr 2010/ 2011. 3 Mit Schreiben vom 17.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr sei seitens der Gesamtschule Waldbröl telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Aufnahme der Klägerin in der Klasse 6 dort möglich gewesen wäre. Der Antrag auf Fahrkostenerstattung müsse daher abgelehnt werden. Da zur Zeit eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln anhängig sei, die die gleiche Sachlage betreffe, solle vor Bescheiderteilung der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet werden. 4 Mit Bescheid vom 30.06.3011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Eine Erstattung von Schülerfahrkosten könne nur gewährt werden, wenn die im Nachbarland gelegene Schule die nächstgelegene Schule nach der Schülerfahrkostenverordnung sei. Nächstgelegene Schule sei die Schule, die mit den geringsten Kosten unter zumutbaren Aufwand erreicht werden könne. Danach sei nächstgelegene Schule nicht die IGS Hamm/Sieg, sondern die Gesamtschule Waldbröl, zu der die Beförderungskosten monatlich 46,48 EUR und jährlich 557,70 EUR betragen würden. Eine Erstattung fiktiver Kosten sei nicht möglich. 5 Mit ihrer hiergegen am 03.08.2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie habe in der Grundschule sehr schlechte Noten gehabt. Die IGS Hamm/Sieg habe deshalb ihre Aufnahme zunächst abgelehnt. Sie, die Klägerin, habe sodann die Hauptschule in Rosbach besucht, wo sie gute bis sehr gute Noten erhalten habe und unterfordert gewesen sei. Deshalb sei sie nochmals in der IGS Hamm/Sieg angemeldet worden, wo sie nach einer Probezeit übernommen worden sei. Ihre Eltern hätten sodann im Hinblick auf den Fahrkostenantrag bei der Gesamtschule Waldbröl um eine Aufnahmebestätigung gebeten, die mündlich abgelehnt worden sei. Die Schule habe sich geweigert, eine schriftliche Ablehnungsbescheinigung auszustellen. Die Beklagte müsse zumindest die fiktiven Kosten in Höhe von 557,70 EUR erstatten, die Differenz zu den tatsächlichen Kosten könnten ihre Eltern selbst tragen. Sollten ihr jedoch keinerlei Kosten erstattet werden, müsste sie auf eine andere Schule gehen. Abgesehen davon, dass die Gesamtschule Waldbröl eine Aufnahme bereits mündlich abgelehnt habe, sei ein Schulwechsel für sie nicht förderlich. Mit der IGS Hamm/Sieg hätten bereits zwei ihrer Geschwister gute Erfahrungen gemacht. Sie sei auch aus pädagogischen Gründen der Gesamtschule in Waldbröl vorzuziehen. Die Klägerin legt ein Schreiben des Schulleiters der IGS Hamm/Sieg vom 01.08.2011 vor, wonach ein Wechsel an eine andere Schule nicht im Interesse der Klägerin sei. Diese habe inzwischen gute soziale Kontakte aufgebaut und keinerlei Schwierigkeiten im schulischen Bereich. Mit der an der Schule möglichen Förderung könne sie die Mittlere Reife erreichen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30.06.2011 zu verpflichten, ihr die für den Besuch der Integrierten Gesamtschule Hamm/Sieg im Schuljahr 2010/2011 entstandenen Fahrkosten in Höhe von 557,70 EUR zu erstatten. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor, die Klägerin habe offensichtlich die verbindlichen Anmeldemodalitäten, die ein Anmeldeformular vorsähen, für die Gesamtschule Waldbröl nicht eingehalten. Auf lediglich mündliche Anfragen könne und dürfe die Schule keine Ablehnungsbescheinigungen ausstellen. Ihr habe die Schule mitgeteilt, dass eine Aufnahme in Klasse 6 bei einer formellen Anmeldung möglich gewesen sei. Die Gesamtschule Waldbröl sei die nächstgelegene Schule. Auch die von der Klägerin angeführten pädagogischen Gründe ließen keine andere Entscheidung zu. Die Übernahme fiktiver Fahrkosten sei aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Verwaltungsvorschriften zur Schülerfahrkostenverordnung nicht möglich. 11 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. 12 Das Gericht hat einen in einem Parallelverfahren von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk vom 09.12.2009 über ein Gespräch mit der Bezirksregierung Köln vom Vortag in das Verfahren eingeführt. In diesem Gespräch wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass der einschlägige Runderlass für eine Fahrkostenerstattung bei Besuch außerhalb von NRW gelegener Schulen eine fiktive Fahrkostenerstattung nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der der Beklagten vom 05.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Schülerfahrkosten für ihren Besuch der IGS Hamm/ Sieg im Schuljahr 2010/2011. 15 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO-). Danach werden Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW die Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG erstattet. Zwar dürfte einem Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung nicht bereits entgegenstehen, dass die hier besuchte IGS Hamm/Sieg nicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht errichtet oder fortgeführt wird, da sie zumindest einer der dort genannten Schulformen entspricht, 16 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.07.2011 - 19 A 953/10 -. 17 Die IGS Hamm/Sieg entspricht einer Gesamtschule nach § 17 SchulG. Nach den Schulinformationen auf der Homepage der IGS (www.igs-hamm-sieg.de) ist sie eine vierzügige integrierte Gesamtschule mit einer Oberstufe im Aufbau, die die Abschlüsse der Berufsreife nach der Klassenstufe 9 sowie der Mittleren Reife nach der Klassenstufe 10 anbietet und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe für besonders begabte Schülerinnen und Schüler vergibt sowie im Frühjahr 2012 erstmals das Abitur anbietet. 18 Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG, § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO scheidet aber deswegen aus, weil er sich nur gegen den Schulträger der besuchten Schule richtet, sogenanntes Schulträgerprinzip (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Der Schulträger trägt nach nordrhein-westfälischem Recht die zu den Sachkosten gehörenden Schülerfahrkosten (§§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG). Dies gilt auch für die sogenannten fiktiven Schülerfahrkosten. Nach § 9 Abs. 9 SchfkVO werden bei Besuch einer anderen als der nächstgelegenen öffentlichen Schule die Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Schulträger der IGS Hamm/Sieg ist hier aber der rheinland-pfälzische Landkreis Altenkirchen, der nicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht verpflichtet werden kann. 19 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aber auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten Fahrkosten, für den Besuch der IGS Hamm/Sieg vorzuleisten nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur "Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)" (BASS 11-04.Nr.1; im Folgenden: Pendler-Erlass). Nach dem Pendler-Erlass trägt das Land NRW die notwendigen Schülerfahrkosten für Schüler mit Wohnsitz in NRW, die eine öffentliche Schule in einem Nachbarland besuchen (Nr. 1.1.), wenn diese die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO ist und im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung gewährt wird (Nr. 1.2). Die Wohnsitzgemeinden leisten die nach Maßgabe des Pendler-Erlasses zu zahlenden Beträge vor, die sie vom Land in voller Höhe erstattet bekommen (Nr. 1.3). Die Beklagte als Wohnsitzgemeinde leistet danach noch für zwei Gruppen von Schülern der IGS Hamm/Sieg Fahrkosten vor, nämlich einerseits bei Vorliegen von Nr. 1.2 des Pendler-Erlasses und andererseits bei Nichtvorliegen von Nr. 1.2 in Altfällen die fiktiven Fahrkosten. Die Klägerin gehört keiner dieser beiden Gruppen an. Sie kann auch nicht eine Gleichbehandlung verlangen. 20 a. Im Falle der Klägerin ist die Voraussetzung nach Nr. 1.2 des Pendler-Erlasses, dass es sich bei der im Nachbarland besuchten Schule, der IGS Hamm/Sieg, um die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO handelt, nicht erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 SchfkVO ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Danach ist hier nächstgelegene Schule die Gesamtschule Waldbröl. Sie liegt zwar vom Wohnort der Familie in Windeck um wenige Kilometer weiter entfernt als die IGS Hamm/Sieg, ist jedoch kostengünstiger zu erreichen. Für ihren Besuch wären im streitbefangenen Schuljahr 46,48 EUR monatlich angefallen gegenüber 55 EUR monatlichen Beförderungskosten zu der IGS Hamm/Sieg. Auch wenn es sich um keine besonders große Differenz handelt, so ist sie doch entscheidungserheblich und die Gesamtschule Waldbröl kostengünstiger zu erreichen. Deren Besuch standen auch keine schulorganisatorische Gründe entgegen. Kapazitätsgründe standen nicht entgegen. Die Gesamtschule Waldbröl teilte der Beklagten auf telefonische Anfrage mit, dass eine Aufnahme der Klägerin als Seiteneinsteigerin in die Klasse 6 im Schuljahr 2010/2011 möglich gewesen wäre. Dies wird mit dem Vorbringen der Klägerin, auf die im Hinblick auf den Schülerfahrkostenantrag vorgenommene mündliche Anfrage ihrer Eltern sei seitens der Gesamtschule Waldbröl mündlich eine Aufnahme abgelehnt, eine schriftliche Ablehnungsbescheinigung aber nicht ausgestellt worden, nicht substantiiert bestritten. Die in § 9 Abs. 8 SchfkVO genannten schulorganisatorischen Gründe liegen nicht vor. Danach stehen schulorganisatorische Gründe dem Besuch der nächstgelegenen Schule dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe. Mit einem Besuch der Gesamtschule Waldbröl im Schuljahr 2010/ 2011 bzw. einem Wechsel dorthin wäre im Sinne dieser Vorschrift keine wesentliche Beeinträchtigung der Schulausbildung der Klägerin verbunden gewesen. Schülerfahrkostenrechtlich begründet ihr verständlicher Wunsch, die IGS Hamm/Sieg zu besuchen nicht einen dem Besuch der nächstgelegenen Gesamtschule Waldbröl entgegenstehenden schulorganisatorischen Grund. 21 b. Ist - wie vorliegend - die IGS Hamm/Sieg nicht die nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 SchfkVO, so hat die Beklagte nach dem vorgelegten Gesprächsvermerk vom 09.12.2009 und ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung bis zum Schuljahr 2009/2010 fiktive Fahrkosten vorgeleistet und sodann vom Land NRW erstattet bekommen. Im darauffolgenden, hier streitgegenständlichen Schuljahr 2010/2011 lehnte die Beklagte erstmals für Schüler, die neu an die IGS Hamm/Sieg gekommen sind, die Vorleistung von Fahrkosten ab, eine Erstattung durch das Land NRW erfolgte für diese Schüler nicht mehr. Lediglich für Schüler, die bereits im Schuljahr zuvor, d.h. im Schuljahr 2009/2010, die IGS Hamm/Sieg besuchten und fiktive Fahrkosten erhielten, werden weiterhin Fahrkosten übernommen. Die Klägerin hat zwar am Ende des Schuljahrs 2009/2010 für knapp drei Wochen die IGS Hamm/ Sieg besucht. Sie hat dafür jedoch keine Fahrkostenerstattung von der Beklagten erhalten; diese hat sie auch erst für das Schuljahr 2010/2011 beantragt. Die Klägerin gehört danach nicht zu den "Altfällen". Sie ist diesen aber auch nicht gleichzustellen. Angesichts des im Schülerfahrkostenrecht regelmäßig vorgesehenen Bewilligungszeitraums von einem Schuljahr (§ 4 Abs. 2 SchfkVO) ist es sachgerecht, das zeitliche Kriterium - Beginn des Schuljahrs 2010/ 2011 - für die Änderung der Verwaltungspraxis und die unterschiedliche Behandlung der Schüler bei der Fahrkostenerstattung heranzuziehen. Die Klägerin konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass für ihren Besuch der IGS Hamm/Sieg im streitgegenständlichen Schuljahr Fahrkosten übernommen würden. Es waren ihr zuvor auch keine Fahrkosten für diesen Besuch bewilligt worden. Allein aufgrund des Zeitablaufs zwischen Antragstellung am 21.08.2010 und der Erteilung des ablehnenden Bescheids am 30.06.2011 konnte die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass ihr Schülerfahrkosten erstattet würden, zumal die Beklagte sie bereits mit Schreiben vom 17.01.2011 auf die beabsichtigte Ablehnung hingewiesen hatte. 22 c. Die Klägerin hat aus Art. 3 Abs. 1 GG auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre frühere, abgesehen von den Altfällen aufgegebene Verwaltungspraxis der fiktiven Fahrkostenerstattung fortführt. Die Beklagte hatte für den Besuch der IGS Hamm/Sieg fiktive Fahrkosten nur vorgeleistet für das Land NRW, nicht aber unabhängig von dessen Erstattung selbst aus ihrem Gemeindehaushalt übernommen. Diese Praxis der Vorleistung von Schülerfahrkosten begründet keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, nach Wegfall der Landeserstattung nunmehr erstmalig auf eigene Kosten fiktive Fahrkostenerstattung zu leisten, 23 vgl. OVG NRW a.a.O. 24 d. Die Klägerin kann die Fortführung der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten aber auch nicht in Form der (bisherigen) Vorleistung für das Land NRW aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, da die Beklagte ihrerseits keinen Anspruch auf Erstattung der sogenannten fiktiven Schülerfahrkosten hat: 25 (1) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 4 SchfkVO. Danach können vom Land in besonders begründeten Ausnahmefällen, unter anderem wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt, über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden können. Die hier als ein besonders begründeter Ausnahmefall ausdrücklich aufgeführte Voraussetzung, dass es sich bei der außerhalb des Landes besuchten Schule um die nächstgelegene Schule handelt, ist - wie oben dargelegt - nicht erfüllt. - Die weiteren aufgeführten Ausnahmefälle betreffen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Berufsschüler und arbeitslose Berufsschulpflichtige und sind ersichtlich nicht einschlägig. - Es fehlt daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung eines besonders begründeten Ausnahmefalls. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 9 SchfkVO, der unmittelbar nur den Schulträger der besuchten Schule verpflichtet, aus. Zwar sieht Nr. 2.1 des Pendler-Erlasses vor, dass für die Erstattung von Schülerfahrkosten die SchfkVO entsprechend gilt und an die Stelle des Schulträgers die Wohnsitzgemeinde tritt. Allerdings kommt der Pendler-Erlass hier bereits nicht zur Anwendung. Denn dessen Bestimmungen sind ermessenslenkende Vorschriften, welche das dem Land NRW in § 2 Abs. 4 eingeräumte Ermessen steuern, Schülerfahrkosten in besonders begründeten Ausnahmefällen auch für den Besuch einer Schule außerhalb von NRW zu übernehmen. Liegt aber, wie hier, ein besonders begründeter Ausnahmefall nicht vor, ist dieses Ermessen gar nicht erst eröffnet und greifen die Ermessensregeln des Pendler-Erlasses schon deshalb nicht. 26 Vgl. OVG NRW a.a.O. 27 (2) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen das Land NRW ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG mit der früheren Verwaltungspraxis des Landes NRW, in Anwendung des Pendler-Erlasses auch fiktive Fahrkosten zu erstatten. Das Land NRW hat diese Verwaltungspraxis nach dem vorgelegten Gesprächsvermerk vom Dezember 2009 dann ausdrücklich aufgegeben. Aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten kann eine Fortführung der Praxis nicht beansprucht werden. Es liegt kein Fall einer willkürlichen Ungleichbehandlung vor, wenn eine fiktive Fahrkostenerstattung nur dann erfolgt, wenn die besuchte Schule im Land NRW liegt, jedoch nicht wenn sie außerhalb liegt. Diese Sachverhalte unterscheiden sich bereits hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten. Unter dem Gesichtspunkt des auch dem Schülerfahrkostenrecht innewohnenden Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ist es sachgerecht, die Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Es soll grundsätzlich die im Land NRW vorhandene Schulkapazität genutzt werden, für deren Schaffung und Unterhaltung die öffentlichen Haushalte in NRW Geld aufwenden. Daher sind Fahrkosten für den Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland ausnahmsweise nur dann übernahmefähig, wenn es sich um die nächstgelegene Schule handelt, da andernfalls bei Besuch einer in NRW gelegenen, weiter entfernten bzw. aufwändiger zu erreichenden Schule auf die Allgemeinheit höhere Kosten zukämen. 28 Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.08.1994 - 3 K 4743/93 -, NWVBl. 1995, S. 112f. 29 Nur diesen Fall, den tatsächlichen Besuch der nächstgelegenen Schule außerhalb des Landes, wollte der Haushaltsgesetzgeber nicht finanziell schlechter stellen. Der aus Landesmitteln finanzierte Ausnahmefall der sogenannten Pendlerfahrten (§ 2 Abs. 4 SchfkVO) kann nicht erweitert werden. 30 Lieberich/ Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 9 Rn. 14. 31 r Klassenstufe 9 sowie der Mittleren Reife nach der 32 Dementsprechend sehen Nr. 9.93 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung - VvzSchfkVO - Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, vor, dass § 9 Abs. 9 SchfkVO beim Besuch von Schulen außerhalb des Landes nicht anwendbar ist. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.