Urteil
10 K 6302/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0928.10K6302.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Sohn N. des Klägers besuchte im Schuljahr 2010/2011 die 5. Klasse der Integrativen Gesamtschule (IGS) Hamm/ Sieg in Rheinland-Pfalz. Die Schule liegt rund 10 km von seinem Wohnort in Windeck entfernt. Zum Schulbesuch benutzte N. einen Bus eines privaten Busunternehmens, wofür monatlich 55 EUR und jährlich 660 EUR Fahrkosten anfielen, die das Land Rheinland-Pfalz nicht erstattete. Der Kläger beantragte am 18.08.2010 bei der Beklagten die Erstattung dieser Kosten. Mit Bescheid vom 05.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Eine Erstattung von Schülerfahrkosten könne nur gewährt werden, wenn die im Nachbarland gelegene Schule die nächstgelegene Schule nach der Schülerfahrkostenverordnung sei. Nächstgelegene Schule sei die Schule, die mit den geringsten Kosten unter zumutbaren Aufwand erreicht werden könne. Danach sei nächstgelegene Schule nicht die IGS Hamm, sondern die Gesamtschule Waldbröl, zu der die Beförderungskosten monatlich 46,48 EUR und jährlich 557,70 EUR betragen würden. Mit seiner hiergegen am 14.10.2010 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, N. habe auch eine Zusage der Gesamtschule Waldbröl zum Schuljahr 2010/2011 erhalten, aus persönlichen Gründen hätten sie sich aber für die IGS Hamm/Sieg entschieden. Die Fahrkosten für den Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule seien in Höhe des Betrags zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule angefallen wäre. Diese Erstattung fiktiver Fahrkosten müsse auch für den Besuch der außerhalb von Nordrhein-Westfalen (NRW) gelegenen Schule in Hamm/Sieg im Rahmen einer Gleichbehandlung analoge Anwendung finden. Zudem sei die IGS Hamm/Sieg auch kilometermäßig nicht weiter entfernt und die Fahrkosten seien nur minimal höher. Im Übrigen würden für Schüler, die bereits seit dem vorherigen Schuljahr die IGS Hamm/Sieg besuchten, weiterhin die Fahrkosten übernommen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.10.2010 zu verpflichten, ihm die für den Besuch der Integrierten Gesamtschule Hamm/Sieg durch seinen Sohn N. im Schuljahr 2010/2011 entstandenen Fahrkosten in Höhe von 557,70 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung der Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid weiter vor, eine fiktive Kostenerstattung sei ihr nicht möglich, da der einschlägige Runderlass für eine Fahrkostenerstattung bei Besuch außerhalb von NRW gelegener Schulen eine solche nicht vorsehe. Hierüber sei in einem Gespräch vom 08.12.2009 mit der Bezirksregierung Köln Einvernehmen erzielt worden. Die Beklagte legt einen Aktenvermerk vom 09.12.2009 über dieses Gespräch vor. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Schülerfahrkosten für den Schulbesuch von N. im Schuljahr 2010/2011. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO-). Danach werden Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW die Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG erstattet. Zwar dürfte einem Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung nicht bereits entgegenstehen, dass die hier besuchte IGS Hamm/Sieg nicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht errichtet oder fortgeführt wird, da sie zumindest einer der dort genannten Schulformen entspricht, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.07.2011 - 19 A 953/10 -. Die IGS Hamm/Sieg entspricht einer Gesamtschule nach § 17 SchulG. Nach den Schulinformationen auf der Homepage der IGS (www.igs-hamm-sieg.de) ist sie eine vierzügige integrierte Gesamtschule mit einer Oberstufe im Aufbau, die die Abschlüsse der Berufsreife nach der Klassenstufe 9 sowie der Mittleren Reife nach der Klassenstufe 10 anbietet und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe für besonders begabte Schülerinnen und Schüler vergibt sowie im Frühjahr 2012 erstmals das Abitur anbietet. Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG, § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO scheidet aber deswegen aus, weil er sich nur gegen den Schulträger der besuchten Schule richtet, sogenanntes Schulträgerprinzip (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Der Schulträger trägt nach nordrhein-westfälischem Recht die zu den Sachkosten gehörenden Schülerfahrkosten (§§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG). Dies gilt auch für die sogenannten fiktiven Schülerfahrkosten. Nach § 9 Abs. 9 SchfkVO werden bei Besuch einer anderen als der nächstgelegenen öffentlichen Schule die Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Schulträger der IGS Hamm/Sieg ist hier aber der rheinland-pfälzische Landkreis Altenkirchen, der nicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht verpflichtet werden kann. 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aber auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten, Fahrkosten für den Besuch der IGS Hamm/Sieg vorzuleisten nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur "Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)" (BASS 11-04.Nr.1; im Folgenden: Pendler-Erlass). Nach dem Pendler-Erlass trägt das Land NRW die notwendigen Schülerfahrkosten für Schüler mit Wohnsitz in NRW, die eine öffentliche Schule in einem Nachbarland besuchen (Nr. 1.1.), wenn diese die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO ist und im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung gewährt wird (Nr. 1.2). Die Wohnsitzgemeinden leisten die nach Maßgabe des Pendler-Erlasses zu zahlenden Beträge vor, die sie vom Land in voller Höhe erstattet bekommen (Nr. 1.3). Die Beklagte als Wohnsitzgemeinde leistet danach noch für zwei Gruppen von Schülern der IGS Hamm/Sieg Fahrkosten vor, nämlich einerseits bei Vorliegen von Nr. 1.2 des Pendler-Erlasses und andererseits bei Nichtvorliegen von Nr. 1.2 in Altfällen die fiktiven Fahrkosten. Der Sohn des Klägers gehört keiner dieser beiden Gruppen an. Der Kläger kann auch nicht eine Gleichbehandlung seines Sohnes verlangen. a. Im Falle des Sohns des Klägers ist die Voraussetzung nach Nr. 1.2 des Pendler-Erlasses, dass es sich bei der im Nachbarland besuchten Schule, der IGS Hamm/ Sieg, um die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO handelt, nicht erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 SchfkVO ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Danach ist hier nächstgelegene Schule die Gesamtschule Waldbröl. Sie liegt zwar vom Wohnort der Familie in Windeck um wenige Kilometer weiter entfernt als die IGS Hamm/Sieg, ist jedoch kostengünstiger zu erreichen. Für ihren Besuch wären im streitbefangenen Schuljahr 46,48 EUR monatlich angefallen gegenüber 55 EUR monatlichen Beförderungskosten zu der IGS Hamm/Sieg. Auch wenn es sich, worauf der Kläger hinweist, um keine besonders große Differenz handelt, so ist sie doch entscheidungserheblich und die Gesamtschule Waldbröl kostengünstiger zu erreichen. Deren Besuch standen auch keine schulorganisatorische Gründe entgegen, dem Sohn des Klägers wurde dort ein Platz in Klasse 5 im Schuljahr 2010/2011 angeboten. Die in § 9 Abs. 8 SchfkVO genannten schulorganisatorischen Gründe liegen ersichtlich nicht vor. Mit einem Besuch der Gesamtschule Waldbröl bzw. einem Wechsel dorthin wäre auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Schulausbildung Ns. verbunden gewesen. b. Ist - wie vorliegend - die IGS Hamm/Sieg nicht die nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 SchfkVO, so hat die Beklagte nach dem vorgelegten Gesprächsvermerk vom 09.12.2009 und ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung bis zum Schuljahr 2009/2010 fiktive Fahrkosten vorgeleistet und sodann vom Land NRW erstattet bekommen. Im darauffolgenden, hier streitgegenständlichen Schuljahr 2010/2011 lehnte die Beklagte erstmals für Schüler, die neu an die IGS Hamm/Sieg gekommen sind, die Vorleistung von Fahrkosten ab, eine Erstattung durch das Land NRW erfolgte für diese Schüler nicht mehr. Lediglich für Schüler, die bereits im Schuljahr zuvor, d.h. im Schuljahr 2009/2010, die IGS besuchten und fiktive Fahrkosten erhielten, werden weiterhin Fahrkosten übernommen. Der Sohn des Klägers hat im Schuljahr 2010/2011 erstmalig die IGS Hamm/Sieg besucht, er gehört danach nicht zu den "Altfällen". Er ist diesen aber auch nicht gleichzustellen. Angesichts des im Schülerfahrkostenrecht regelmäßig vorgesehenen Bewilligungszeitraums von einem Schuljahr (§ 4 Abs. 2 SchfkVO) ist es sachgerecht, das zeitliche Kriterium - Beginn des Schuljahrs 2010/ 2011 - für die Änderung der Verwaltungspraxis und die unterschiedliche Behandlung der Schüler bei der Fahrkostenerstattung heranzuziehen. Der Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass für den Besuch der IGS Hamm/Sieg durch seinen Sohn im streitgegenständlichen Schuljahr Fahrkosten übernommen würden. c. Der Kläger hat aus Art. 3 Abs. 1 GG auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre frühere, abgesehen von den Altfällen aufgegebene Verwaltungspraxis der fiktiven Fahrkostenerstattung fortführt. Die Beklagte hatte für den Besuch der IGS Hamm/Sieg fiktive Fahrkosten nur vorgeleistet für das Land NRW, nicht aber unabhängig von dessen Erstattung selbst aus ihrem Gemeindehaushalt übernommen. Diese Praxis der Vorleistung von Schülerfahrkosten begründet keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, nach Wegfall der Landeserstattung nunmehr erstmalig auf eigene Kosten fiktive Fahrkostenerstattung zu leisten, vgl. OVG NRW a.a.O. d. Der Kläger kann die Fortführung der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten aber auch nicht in Form der (bisherigen) Vorleistung für das Land NRW aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, da die Beklagte ihrerseits keinen Anspruch auf Erstattung der sogenannten fiktiven Schülerfahrkosten hat: (1) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 4 SchfkVO. Danach können vom Land in besonders begründeten Ausnahmefällen, unter anderem wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt, über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden können. Die hier als ein besonders begründeter Ausnahmefall ausdrücklich aufgeführte Voraussetzung, dass es sich bei der außerhalb des Landes besuchten Schule um die nächstgelegene Schule handelt, ist - wie oben dargelegt - nicht erfüllt. Die weiteren aufgeführten Ausnahmefälle betreffen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Berufsschüler und arbeitslose Berufsschulpflichtige und sind ersichtlich nicht einschlägig. Es fehlt daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung eines besonders begründeten Ausnahmefalls. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 9 SchfkVO, der unmittelbar nur den Schulträger der besuchten Schule verpflichtet, aus. Zwar sieht Nr. 2.1 des Pendler-Erlasses vor, dass für die Erstattung von Schülerfahrkosten die SchfkVO entsprechend gilt und an die Stelle des Schulträgers die Wohnsitzgemeinde tritt. Allerdings kommt der Pendler-Erlass hier bereits nicht zur Anwendung. Denn dessen Bestimmungen sind ermessenslenkende Vorschriften, welche das dem Land NRW in § 2 Abs. 4 eingeräumte Ermessen steuern, Schülerfahrkosten in besonders begründeten Ausnahmefällen auch für den Besuch einer Schule außerhalb von NRW zu übernehmen. Liegt aber, wie hier, ein besonders begründeter Ausnahmefall nicht vor, ist dieses Ermessen gar nicht erst eröffnet und greifen die Ermessensregeln des Pendler-Erlasses schon deshalb nicht. Vgl. OVG NRW a.a.O. (2) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen das Land NRW ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG mit der früheren Verwaltungspraxis des Landes NRW, in Anwendung des Pendler-Erlasses auch fiktive Fahrkosten zu erstatten. Das Land NRW hat diese Verwaltungspraxis nach dem vorgelegten Gesprächsvermerk vom Dezember 2009 dann ausdrücklich aufgegeben. Aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten kann eine Fortführung der Praxis nicht beansprucht werden. Es liegt kein Fall einer willkürlichen Ungleichbehandlung vor, wenn eine fiktive Fahrkostenerstattung nur dann erfolgt, wenn die besuchte Schule im Land NRW liegt, jedoch nicht wenn sie außerhalb liegt. Diese Sachverhalte unterscheiden sich bereits hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten. Unter dem Gesichtspunkt des auch dem Schülerfahrkostenrecht innewohnenden Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ist es sachgerecht, die Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Es soll grundsätzlich die im Land NRW vorhandene Schulkapazität genutzt werden, für deren Schaffung und Unterhaltung die öffentlichen Haushalte in NRW Geld aufwenden. Daher sind Fahrkosten für den Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland ausnahmsweise nur dann übernahmefähig, wenn es sich um die nächstgelegene Schule handelt, da andernfalls bei Besuch einer in NRW gelegenen, weiter entfernten bzw. aufwändiger zu erreichenden Schule auf die Allgemeinheit höhere Kosten zukämen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.08.1994 - 3 K 4743/93 -, NWVBl. 1995, S. 112f. Nur diesen Fall, den tatsächlichen Besuch der nächstgelegenen Schule außerhalb des Landes, wollte der Haushaltsgesetzgeber nicht finanziell schlechter stellen. Der aus Landesmitteln finanzierte Ausnahmefall der sogenannten Pendlerfahrten (§ 2 Abs. 4 SchfkVO) kann nicht erweitert werden. Lieberich/ Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 9 Rn. 14. r Klassenstufe 9 sowie der Mittleren Reife nach der Dementsprechend sehen Nr. 9.93 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung - VvzSchfkVO - Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, vor, dass § 9 Abs. 9 SchfkVO beim Besuch von Schulen außerhalb des Landes nicht anwendbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.