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Urteil

20 K 4986/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0929.20K4986.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Inhaber der von dem früheren Oberkreisdirektor des Landkreises Grafschaft Bentheim erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 00/00 und Nr. 00/0000, auf denen insgesamt ein Revolver und 6 Langwaffen eingetragen sind. Des Weiteren wurde ihm der Europäische Feuerwaffenpass Nr. 0000000 erteilt. Durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.03.2009 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichtes Osnabrück vom 04.12.2008, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen nach § 164 Abs. 1, 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,-- Euro verurteilt worden war. Sie hörte den Kläger unter dem 18.03.2009 u.a. zu einem von ihr beabsichtigten Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarten an. Mit Bescheid vom 05.08.2009 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0000000 und forderte den Kläger auf, innerhalb von 7 Wochen nach Zustellung der Verfügung die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass zurückzugeben. Des Weiteren ordnete er gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG an, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die sich noch im Besitz des Klägers befindliche Munition innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sowie ihr dies nachzuweisen. Der Kläger erhob am 26.08.2009 Widerspruch mit der Begründung, dass er entgegen der Auffassung der Beklagten als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei, da in seinem Fall die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG widerlegt sei. Des Weiteren weist er darauf hin, dass er wegen eines Deliktes verurteilt worden sei, das in keinem Zusammenhang mit seinem Waffenbesitz bzw. Umgang mit Waffen stehe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.07.2010 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 09.08.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, dass die strafgerichtliche Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Das Landgericht habe die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NZV 96, 244) nicht beachtet; das Amtsgericht habe diese Rechtsprechung zwar gesehen, diese aber in der gegebenen Fallkonstellation nicht zu Gunsten des Klägers angewandt. Vor allem aber sei Folgendes zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des BVerwG könnten Behörde und Gericht nur "grundsätzlich" von der Richtigkeit des Strafurteils ausgehen. Die strafrechtlichen Feststellungen dürften aber nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, wenn ohne weiteres erkennbar sei, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Entgegen der Annahme des Amts- und auch des Landgerichts habe er die Zeuginnen T. und E. nicht beeinflusst, den Verdacht im Sinne des § 164 StGB auf Dritte zu lenken. Damit behaupte er tatbezogene Umstände, die bei der Prüfung einer Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu berücksichtigen seien, und die durch eine Vernehmung der beiden Zeuginnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt würden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Maßnahmen für rechtmäßig und nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Sie verweist insbesondere darauf, dass von einer ausnahmsweisen Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG nicht ausgegangen werden könne. Hierzu trägt sie im Einzelnen vor, dass nach dem Inhalt der Strafakte keine besonderen Tatumstände gegeben seien, die für die Annahme einer solchen Ausnahme sprächen, vielmehr sei das Amtsgericht Nordhorn von einer erheblichen kriminellen Energie des Klägers bei der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 164 StGB ausgegangen. Wegen des gleichen Tatvorwurfs sei dem Kläger im Übrigen auch der Jagdschein entzogen worden; das diesbezüglich beim VG Osnabrück anhängig gemachte Eilverfahren sei erfolglos geblieben, im Hauptsacheverfahren sei die Klage zurückgenommen worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Beweisantrag gestellt auf Vernehmung von Frau T. und Frau E. als Zeuginnen, der vom Gericht durch Beschluss abgelehnt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das gefertigte Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, beigezogenen Akten VG Osnabrück - 4 B 11/10 - und - 4 A 141/10 -, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Osnabrück - 860 Js 37203/07 - sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung in Ziff. 2 des Bescheides vom 05.08.2009 wendet, innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die sich in seinem Besitz befindliche Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Maßnahme, denn sie ist mittlerweile mit Ablauf der gesetzten Frist gegenstandslos geworden, ohne dass der Kläger, dessen Klage insoweit aufschiebende Wirkung hatte, sie zu befolgen brauchte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 - 20 A 1894/83 - (zur Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Ebenso wie die Frist ist auch die Anordnung selbst gegenstandslos geworden, denn diese Anordnung ist notwendig nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit einer Frist zu verbinden. Nach Ablauf der Frist hatte die Maßnahme für den Kläger keine Rechtsfolgen mehr. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der in Ziff. 1 des Bescheides des Beklagten vom 05.08.2009 verfügte Widerruf und die nach § 46 Abs. 1 WaffG ergangene Aufforderung zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses (Ziff. 3 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Osnabrück vom 04.12.2008 wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen nach § 164 Abs. 1, 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,-- Euro erfüllt; die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit hat der Kläger auch nicht widerlegt. § 5 Abs. 2 WaffG typisiert die Unzuverlässigkeitsmerkmale dahin, dass die dort genannten Tatsachen schon für sich allein in der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im Einzelfall entkräften. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2007 - 20 A 1881/07 - ; so auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW zu § 5 Abs. 2 WaffG a.F. : BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, GewArchiv 1992, 117; Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, DVBl. 1995, 798; OVG NRW, Urteil vom 02.05.1991 - 20 A 2012/89 -. Der dem Kläger zur Last gelegte Tatvorwurf ist aber keinesfalls atypisch für eine nach § 164 Abs. 1 StGB strafbare Handlung und es handelt sich auch ersichtlich nicht etwa um ein Bagatelldelikt: Er ist für schuldig befunden worden, seine beiden im vorliegenden Verfahren als Zeuginnen benannten Mitarbeiterinnen beauftragt zu haben, gegenüber der Straßenverkehrsbehörde fälschlicherweise zwei argentinische Staatsangehörige in zwei Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen (im ersten Fall um 60 km/h, im zweiten Fall um 29 km/h) als Fahrer eines Fahrzeuges benannt zu haben; dabei habe er jedenfalls wider besseres Wissen gehandelt. Soweit der Kläger den Tatvorwurf bestreitet und das gegen ihn ergangene strafgerichtliche Urteil als unzutreffend bezeichnet, gilt Folgendes: Weder die für die waffenrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die Richtigkeit einer die Unzuverlässigkeitsvermutung begründenden strafgerichtlichen Verurteilung zu überprüfen; sie können vielmehr grundsätzlich von der Richtigkeit des Strafurteils ausgehen, es sei denn, es ist ohne weiteres erkennbar, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - 20 A 867/08 - m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG. Hiervon kann nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte, auf den - insbesondere bezüglich der durchgeführten umfassenden Ermittlungen und Zeugenvernehmungen in den Hauptverhandlungen sowohl beim Amtsgericht Nordhorn als auch beim Landgericht Osnabrück - verwiesen wird, keine Rede sein. Die beiden vorliegend als Zeuginnen benannten Mitarbeiterinnen des Klägers sind in beiden Instanzen vernommen worden, ihre Aussagen sind vom Amtsgericht Nordhorn im Urteil vom 29.01.2008 eingehend und in jeder Weise nachvollziehbar gewürdigt worden; im Berufungsverfahren haben dann beide Zeuginnen in der Hauptverhandlung übereinstimmend erklärt, dass sie zur Sache keine Angaben machen würden. Insbesondere hat der Kläger auch im Berufungsverfahren die eingelegte Berufung gegen das zunächst ergangene Urteil des Amtsgerichts Nordhorn auf das Strafmaß beschränkt. Nach alledem sprechen - wie bereits das OVG Lüneburg im Beschwerdeverfahren betr. den Eilantrag des Klägers wegen der Entziehung des Jagdscheins im Beschluss vom 27.10.2010 - 11 ME 428/10 zu Recht ausgeführt hat - keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung, geschweige denn, dass ohne weiteres erkennbar wäre, dass diese auf einem Irrtum beruhte. Vielmehr greift der Kläger mit seinen Einwendungen im Kern die im strafgerichtlichen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung an. Soweit er sich in der Klageschrift auch auf die zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf berufen hat, beruht die strafgerichtliche Verurteilung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ohne weiteres erkennbar auf einem Irrtum; dies bedarf keiner weiteren Ausführungen, zumal bereits das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 27.10.2010 insoweit im Einzelnen dargelegt hat, dass sich das dort anhängige Strafverfahren wesentlich von dem Fall des Klägers unterscheidet. Der gestellte Beweisantrag war somit abzulehnen, denn für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage einer Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG kommt es auf die Aussagen der beiden als Zeuginnen benannten Personen zu dem bezeichneten Beweisthema nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Die Anordnung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse (als Urkunden) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Rückgabe des Europäischen Feuerwaffenpasses ist danach ebenfalls rechtmäßig angeordnet worden. Der Feuerwaffenpass setzt gemäß § 32 Abs. 6 WaffG zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz der dort eingetragenen Waffen voraus. Durch den Widerruf ist diese Ausstellungsvoraussetzung indes entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.