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Urteil

10 K 6955/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme einer Bewilligung von Schülerfahrkosten ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorliegen. • Für die Bemessung des maßgeblichen Schulwegs ist die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulform maßgeblich. • Ein Schulweg ist nur dann unabhängig von der Entfernung förderfähig, wenn er nach den objektiven Verhältnissen besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 SchfkVO); übliche verkehrsbedingte Risiken genügen nicht. • Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten ist nur dann anzunehmen, wenn der Schüler schutzlos ist und rechtzeitige Hilfe durch Dritte nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten bei nicht überschrittener nächstgelegener Entfernungsgrenze • Die Rücknahme einer Bewilligung von Schülerfahrkosten ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorliegen. • Für die Bemessung des maßgeblichen Schulwegs ist die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulform maßgeblich. • Ein Schulweg ist nur dann unabhängig von der Entfernung förderfähig, wenn er nach den objektiven Verhältnissen besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 SchfkVO); übliche verkehrsbedingte Risiken genügen nicht. • Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten ist nur dann anzunehmen, wenn der Schüler schutzlos ist und rechtzeitige Hilfe durch Dritte nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist. Die Klägerin, Schülerin (Jahrgang 2000), besuchte im Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium, das weiter von der Wohnung entfernt lag als die nächstgelegene gleichartige Schule. Die Eltern hatten für ein Schülerticket Antrag gestellt; zunächst wurde eine Freifahrtberechtigung gegenüber dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt. Mit Bescheid vom 12.10.2010 nahm die Beklagte die Bewilligung zurück, da der kürzeste Weg zur nächstgelegenen Schule nur 2,1 km beträgt und damit die für Sekundarstufe I maßgebliche Grenze nicht überschritten ist. Die Klägerin rügte insbesondere besondere Gefährlichkeit des Weges wegen Verkehr, Laub/Schnee, fehlender Beleuchtung und der Nähe eines als problematisch empfundenen Grundstücks sowie einzelner Straftaten in der weiteren Umgebung. Polizei- und Straßenmeisterei-Stellungnahmen ergaben eine unauffällige Unfall- und Kriminalstatistik sowie grundsätzlich begehbare Wege. Die Klägerin begehrt Erstattung weiterer neun Monatsbeiträge in Höhe von 173,70 EUR. • Rechtliche Grundlage sind § 97 SchulG i.V.m. der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) sowie das Rücknahme- und Ermessenrecht nach § 48 VwVfG. • Nach § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der einfache Schulweg zur nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform über 3,5 km liegt; der maßgebliche Schulweg ist der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SchfkVO). • Hier liegt die Entfernung zur nächstgelegenen Schule (2,1 km) unterhalb der Entfernungsgrenze; deshalb besteht kein Anspruch nach § 5 Abs. 2 SchfkVO. • Unabhängig von der Entfernung begründet § 6 Abs. 2 SchfkVO einen Anspruch nur, wenn der Schulweg objektiv besonders gefährlich oder ungeeignet ist; dies erfordert eine gesteigerte Gefährdungswahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgeht. • Typische verkehrsbedingte Gefahren wie Brems- oder Unfallrisiken, winterliche Beeinträchtigungen oder die gemeinsame Nutzung von Geh- und Radwegen genügen nicht zur Annahme besonderer Gefährlichkeit; auch fehlende oder teilweise unzureichende Winterräumung allein reicht nicht aus. • Die örtlichen Verhältnisse (breiter, von der Fahrbahn getrennter Gehweg, Einsehbarkeit, unauffällige polizeiliche Lage und geringe Unfallhäufigkeit) sprechen gegen eine gesteigerte Gefahr durch Verkehr oder kriminelle Übergriffe; von vorbeifahrenden Fahrzeugen kann bei Bedarf Hilfe erwartet werden. • Das Rücknahmeermessen der Beklagten wurde sachgerecht ausgeübt; die Rücknahme erfolgte lediglich mit Wirkung für die Zukunft, sodass die Behörde insoweit geboten handelte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Schülerfahrkosten, weil die nächstgelegene Schule näher liegt als die maßgebliche Entfernungsgrenze und der Schulweg nicht als besonders gefährlich oder ungeeignet i.S.v. § 6 Abs. 2 SchfkVO einzustufen ist. Die Rücknahme der ursprünglich erteilten Bewilligung war rechtmäßig und das behördliche Ermessen wurde nicht verletzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorbehaltlich der Vollstreckung wirksam.