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Beschluss

4 L 1468/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1011.4L1468.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag, 3 den Antragsgegner zu 2., hilfsweise den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Tagesordnungspunkte 4.4 und 5.3 von der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses der Stadt Königswinter am 12.10.2011 abzusetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Die Kammer lässt offen, ob der Antrag bereits unzulässig ist. 6 Zweifel an der Zulässigkeit ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegner allerdings nicht, weil die Antragstellerin von der Möglichkeit, die Kommunalaufsicht einzuschalten, anders als im Vorfeld der Ausschusssitzung vom 6.7.2011 keinen Gebrauch gemacht hat. Dies lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Da grundsätzlich kein Anspruch auf Tätigwerden der Kommunalaufsicht besteht, stellt ein entsprechender Antrag an die Kommunalaufsicht regelmäßig keinen einfacheren und billigeren Weg dar, um das Rechtsschutzziel zu erreichen. 7 VG Köln, Urteil vom 15.7.2009 - 4 K 424/09 -, juris, Rn. 16. 8 Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin bestehen jedoch deshalb, weil weder diese noch ihre Mitglieder selbst vor Anrufung des Gerichts mittels eines Antrages zur Geschäftsordnung versucht hatten, die Absetzung der beiden streitigen Tagesordnungspunkte zu erreichen. 9 2. Dies bedarf letztlich keiner Vertiefung, da der Antrag jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) unbegründet ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, in organschaftlichen Rechten verletzt zu sein, die ihr als Fraktion zustehen. 10 a) Die Antragstellerin rügt, dass die Vorschriften hinsichtlich der Ladung zur Ausschusssitzung nicht eingehalten worden seien, da ihren Mitgliedern die Sitzungsvorlagen zu TOP 4.4 und TOP 5.3 nicht innerhalb der Ladungsfrist zugegangen seien. Sie macht damit eine Verletzung der Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt L. (im Folgenden: GeschO) geltend. 11 In Ausfüllung des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bestimmt § 2 Abs. 1 GeschO, dass die Einladung zu Ratssitzungen den Ratsmitgliedern spätestens am zwölften Tag vor dem Sitzungstag zugehen muss. Bei Versendung durch die Post gilt die Einladung als an dem Tag zugegangen, der dem Tag der Einlieferung bei der Post folgt. § 1 Abs. 2 Satz 2 GeschO sieht vor, dass in der Einladung Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 GeschO können der Einladung schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen, sonstige Arbeitsunterlagen) beigefügt werden. Die genannten Vorschriften finden gemäß § 25 GeschO auch auf das Verfahren in den Ausschüssen Anwendung. 12 Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsordnungsvorschriften als innerorganisatorische Verfahrensnormen überhaupt im Wege eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens einklagbare organschaftliche Rechte vermitteln können, 13 vgl. dazu Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ 14 Wansleben/Winkel, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 47 GO, Erl. 15 6.4 und 8, 16 kann sich die Antragstellerin auf eine Verletzung der genannten Geschäftsordnungsvorschriften nicht berufen. Denn ein sich danach möglicherweise ergebender organschaftlicher Anspruch auf Übersendung von Sitzungsunterlagen innerhalb der Ladungsfrist steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften über die Vorbereitung der Sitzungen nicht der Fraktion, sondern allein dem einzelnen Ausschuss- bzw. Ratsmitglied zu. Dies korrespondiert mit den Regelungen zur Durchführung von Rats- und Ausschusssitzungen, wonach nur das Rats- bzw. Ausschussmitglied die Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung beantragen kann (§ 13 Abs. 1 GeschO). 17 Unabhängig davon spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GeschO vorliegend eingehalten worden sind. Ausweislich der gewählten Formulierung ("Ihr können schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen beigefügt werden.") liegt es im Ermessen des Bürgermeisters bzw. des Ausschussvorsitzenden, ob er Sitzungsunterlagen bereits mit der Einladung und damit innerhalb der Ladungsfrist übersendet. Zwar dürfte eine möglichst frühzeitige Übersendung der Sitzungsunterlagen im Interesse einer angemessenen und sachgerechten Vorbereitung der Rats- bzw. Ausschussmitglieder grundsätzlich sinnvoll sein. Eine Pflicht des Bürgermeisters bzw. des Ausschussvorsitzenden zur Übersendung der Sitzungsunterlagen innerhalb der Ladungsfrist folgt hieraus jedoch nicht. Dass der Antragsgegner zu 2. ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, indem er die Unterlagen zu TOP 4.4. und TOP 5.3 nicht bereits mit der Ladung übersandt, sondern erst am 6.10.2011 per Post nachgesandt hat, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. In der Antragserwiderung ist hierzu im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die in Rede stehenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Versendung der Ladung noch nicht zur Verfügung standen. Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar. Die Antragstellerin ist ihnen nicht entgegengetreten. 18 b) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Verletzung eines aus ihrer Mitgliedschaft im Rat abgeleiteten Informationsanspruchs berufen. Zwar hat jedes Ratsmitglied kraft seiner organschaftlichen Stellung ein Recht auf Information über den in der Ratssitzung zu beschließenden Gegenstand. Denn den Ratsmitgliedern steht nicht nur das Recht zur Abstimmung zu, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand umfassend zu beraten. 19 St. Rspr.; vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5.2.2002 - 15 A 2604/99 -, juris, Rn. 30 ff.; VG Köln, Urteil vom 15.7.2009 - 4 K 424/09 -, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 4.4.2007 - 4 L 310/07 -, juris, Rn. 8. 20 Träger dieses organschaftlichen Informationsanspruchs sind jedoch auch bei fraktionszugehörigen Ratsmitgliedern allein die Ratsmitglieder selbst. 21 OVG NRW, Urteil vom 5.2.2002 - 15 A 2604/99 -, juris, Rn. 14. 22 Nichts anderes gilt für Ausschussmitglieder. Die Ausschüsse stellen lediglich ein verkleinertes spiegelbildliches Abbild des Rates dar und die Fraktionen sind daher als solche nicht (Organ-)Teil der Ausschüsse. 23 Unabhängig davon könnte sich bei summarischer Prüfung aber auch das von der Antragstellerin entsandte Ausschussmitglied nicht auf eine Verletzung seines Informationsanspruchs berufen. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass den Ausschussmitgliedern eine sachangemessene Vorbereitung tatsächlich möglich war. Nach den Angaben in der Antragserwiderung sind die Sitzungsunterlagen zu TOP 4.4 und TOP 5.3 am 6.10.2011 per Post nachgesandt worden; sie gelten damit gemäß § 2 Abs. 1 GeschO am 7.10.2011, d.h. am fünften Tag vor dem Tag der Ausschusssitzung, als zugegangen. Der größere Teil der nachgereichten Unterlagen zu TOP 4.4 war den Ausschussmitgliedern zudem bereits aus früheren Sitzungen bekannt. Dies betrifft insbesondere die erste Hälfte der Anlage 1 (Äußerungen und Stellungnahmen), Anlage 3 (Bebauungsplanentwurf), Anlage 4 (Begründung des Bebauungsplans mit Ausnahme des drei Seiten umfassenden Kapitels 11), Anlage 6 (Verkehrsgutachten), Anlage 7 (Schalltechnische Untersuchung), Anlage 8 (Vorprüfung von FFH-Verträglichkeit und Artenschutz). Auch die Anlage 2 (Zusammenfassung der Äußerungen und Stellungnahmen sowie Prüfergebnisse der Stadtverwaltung) war dem Ausschuss nach den Angaben in der Antragserwiderung im Wesentlichen schon bekannt. Unbekannt waren damit lediglich die zweite Hälfte der Anlage 1, das 3 Seiten umfassende Kapitel 11 aus Anlage 4 sowie Anlage 5 (Visualisierungen/Systemschnitte). 24 Über den Stand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 10/36 "Östliche E.----------straße /X.-----straße ", das Gegenstand von TOP 4.4 ist, hat sich das Ausschussmitglied der Antragstellerin Q. nach den unwidersprochenen Angaben in der Antragserwiderung zudem am 6.10.2011 im Servicebereich Stadtplanung informiert. 25 c) Die Antragstellerin könnte sich schließlich auch nicht gegenüber dem Bürgermeister auf die Nichterfüllung seiner Pflicht zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse nach § 62 Abs. 1 Satz 1 GO NRW berufen. Diese Pflicht besteht ausschließlich gegenüber dem Rat bzw. Ausschuss. Demgegenüber ist weder das einzelne Rats- bzw. Ausschussmitglied noch eine Fraktion befugt, die Pflicht gegenüber dem Bürgermeister einzufordern. 26 OVG NRW, Urteil vom 29.4.1988 - 15 A 2207/85 -, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 25.5.2007 - 15 B 634/07 -, juris, Rn. 9. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren in einem Kommunalverfassungsstreit maßgeblichen Betrages (vgl. Ziff. 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) berücksichtigt.