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Beschluss

33 K 766/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1021.33K766.11PVB.00
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Leitsätze

Erfolgloser Feststellungsantrag betreffend eine durch Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung zum 1.4.2011 erloschene Mitgliedschaft im Personalrat der Agentur für Arbeit (im Anschluss an VG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 - 33 K 1198/11.PVB -)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Feststellungsantrag betreffend eine durch Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung zum 1.4.2011 erloschene Mitgliedschaft im Personalrat der Agentur für Arbeit (im Anschluss an VG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 - 33 K 1198/11.PVB -) Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Antragstellers durch deren zum 01.01.2011 erfolgten gesetzliche Zuweisung zu einer "gemeinsamen Einrichtung" (sog. Jobcenter) gemäß § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II geendet hat. Am 01.01.2011 traten die Neuregelungen im Sozialgesetzbuch II (im Folgenden: SGB II) in Bezug auf die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft. Nach § 44 b Abs. 1 SGB II bilden die Träger der Grundsicherung - die Bundesagentur für Arbeit und die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bezeichneten kreisfreien Städte und Kreise - gemeinsame Einrichtungen, sog. Jobcenter (vgl. § 6 d SGB II) -, die die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahrnehmen. Die Vorschrift des § 44 g Abs.1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Beamten und Arbeitnehmern der Träger, die bis zum 31.12.2010 in einer sog. Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 44 b SGB II a.F. Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, mit Wirkung zum 01.01.2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen werden. Die Personalratsmitglieder N. I. - C. und I1. - K. C1. waren am 31.12.2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II a.F. tätig. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller unter dem 29.12.2010 mit, dass den Personalratsmitgliedern, die bislang in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II a.F. tätig gewesen seien, gesetzlich gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2011 Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen seien; mit dieser Zuweisung sei deren Mitgliedschaft bei dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erloschen. Die ausscheidenden Personalratsmitglieder dürften künftig nicht mehr an dessen Sitzungen teilnehmen. Der Antragsteller hat am 11.02.2011 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Amtszeit seiner nunmehr im Jobcenter tätigen Mitglieder durch die Zuweisung zum 01.01.2011 nicht geendet habe: Die Mitgliedschaft der im Jobcenter tätigen Mitglieder des Antragstellers sei nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BPersVG erloschen; vielmehr seien die nunmehr im Jobcenter tätigen Mitglieder sowohl zur Personalvertretung des Jobcenters (§ 44 h Abs. 2 SGB II) als auch zu ihm - dem Antragsteller - aktiv und passiv wahlberechtigt. Dieses aktive und passive Wahlrecht für den "Trägerpersonalrat" bei der Agentur für Arbeit sei nicht verloren gegangen. Nach § 44 h Abs. 2 SGB II erhielten Beamte und Arbeitnehmer ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung unmittelbar mit ihrer Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung. Mangels einer entsprechenden Regelung in § 44 h Abs. 2 SGB II verlören die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten das aktive und passive Wahlrecht in ihrer bisherigen Dienststelle aber nicht. Diese Auslegung des § 44 h Abs. 2 SGB II sei gerechtfertigt, weil die Verbindung der Beschäftigten zu ihrer bisherigen Dienststelle bestehen bleibe. Im Übrigen bleibe die Beteiligte für bestimmte Maßnahmen im Rahmen des "Statusverhältnisses" der der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten nach wie vor (vgl. § 44 d Abs. 4 letzter Halbsatz SGB II) zuständig. Bezogen auf solche Maßnahmen sei der Antragsteller als "Trägerpersonalrat" - und nicht der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildete Personalrat - personalvertretungsrechtlich zu beteiligen. Die fortbestehende Zuständigkeit der "Trägerpersonalvertretung" sei nur gerechtfertigt, wenn die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten ein Wahlrecht auch für diese "Trägerpersonalvertretung" besäßen. Dies ergebe sich auch aus § 44 h Abs. 5 SGB II, nach dem die Rechte der "Trägerpersonalvertretung" unberührt bleiben, soweit Entscheidungsbefugnisse noch bei dem Träger verblieben. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass seine Mitglieder N. I. - C. und I1. - K. C1. durch eine Zuweisung zu der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 g SGB II ihre Mitgliedschaft bei ihm nicht verloren haben und ihr Mandat unbeschadet ihrer Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode ungehindert ausüben können. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, dass die Mitglieder des Antragstellers mit ihrer Zuweisung zu der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) ihr aktives und passives Wahlrecht zur Personalvertretung ihrer Stammdienststelle verloren hätten und die Mitgliedschaft in dieser Personalvertretung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG erloschen sei. Mit dem Antrag in diesem Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt (VG Köln 33 L 193/11.PVB). Die Fachkammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom 09.03.2011 abgelehnt; Rechtsmittel hat der Antragsteller nicht eingelegt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die Amtszeit seiner Mitglieder N. I. - C. und I1. - K. C1. hat drei Monate nach ihrer Zuweisung zum Jobcenter am 01.04.2011 geendet. Die Fachkammer hat zu dieser Problematik in ihrem (rechtskräftigen) Beschluss vom 28.06.2011 - 33 K 1198/11.PVB - (lv.justiz.nrw.de) Folgendes ausgeführt: "Die Amtszeit der o.g. Personalratsmitglieder im Personalrat der Agentur für Arbeit hat zwar entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Zuweisung zu der gemeinsamen Einrichtung am 01.01.2011 geendet. Der nach § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend anwendbare Erlöschensgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II hatte nicht zur Folge, dass die Zugehörigkeit der Beschäftigten zu ihrer bisherigen Dienststelle verloren gegangen ist. Durch die in § 44 g Abs. 3 und 4 SGB II enthaltenen Regelungen ist klargestellt, dass durch eine Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht berührt werden. Durch die Zuweisung findet kein Dienstherrn- oder Arbeitgeberwechsel statt, so OVG NRW, Beschluss vom 20.06.2011 - 16 B 271/11.PVB - unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 226/10 S. 42. Die Amtszeit der Personalratsmitglieder ... hat aber auf der Grundlage des nach § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend anwendbaren Erlöschensgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG am 01.04.2011 geendet. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG endet die Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit des Personalratsmitglieds mit Ausnahme der - hier nicht vorliegenden - Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Wählbarkeit knüpft in § 14 Abs. 1 BPersVG an die Wahlberechtigung an. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in dieser wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten nach Satz 4 des § 13 Abs. 2 BPersVG in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die Sätze 1 und 3 entsprechend. Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 BPersVG findet auf die gesetzliche Zuweisung gem. § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar keine unmittelbare Anwendung, weil die gesetzliche Zuweisung gem. § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II in § 13 Abs. 2 BPersVG nicht ausdrücklich erwähnt wird. Allerdings ist die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung im Sinne von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen der vergleichbaren Interessenlage gerechtfertigt. Die gesetzliche Zuweisung i.S.v. § 44 g Abs. 1 SGB II ist eine mit der Abordnung und den in § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG genannten Zuweisungen vergleichbare Personalmaßnahme. Mit der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die von ihr betroffenen Beschäftigten in eine neue Dienststelle eingegliedert. Die gemeinsame Einrichtung gilt als Dienststelle entsprechend § 6 BPersVG, so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 226/10, S 45. In ihr wird für die zugewiesenen Beschäftigten eine eigene Personalvertretung entsprechend den Regelungen des BPersVG geschaffen (§ 44 h Abs. 1 SGB II). Die von den zugewiesenen Mitarbeitern zu erbringende Arbeitsleistung ist ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung zu erbringen. Die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten unterliegen der - nahezu umfassenden - Weisungsbefugnis des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtungen. Nach § 44 d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer über die zugewiesenen Beschäftigten die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger aus. Nur die das "Grundarbeitsverhältnis" betreffenden Befugnisse zur Begründung und zur Beendigung der Rechtsverhältnisse der zugewiesenen Beschäftigten werden vom Leiter der Stammdienststelle ausgeübt. Die Bestimmung des § 44 h Abs. 2 SGB II, die den zugewiesenen Beschäftigten unmittelbar mit Beginn ihrer Tätigkeit - und nicht erst nach einer mehr als 3-monatigen Dauer - ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung einräumt, ist gegenüber § 13 Abs. 2 BPersVG, nur insoweit eine vorgehende Spezialregelung, als sie den Zeitpunkt der Begründung des Wahlrechts bei der neuen Dienststelle festlegt. Aus der in § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordneten entsprechenden Anwendung des BPersVG folgt, dass es bei den übrigen in § 13 BPersVG geregelten Grundsätzen über die Wahlberechtigung, namentlich dem in § 13 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG geregelten Grundsatz verbleiben soll, dass die Wahlberechtigung in der Stammdienststelle mit dem Entstehen der Wahlberechtigung in einer neuen Dienststelle erlischt. Hätte der Gesetzgeber ein dauerhaftes doppeltes Wahlrecht für die den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich im SGB II geregelt hätte. Dass der Gesetzgeber in Bezug auf Entscheidungen des Leiters der Stammdienststelle, die das "Grundarbeitsverhältnis" der den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten betreffen, ein Auseinanderfallen von Wahlberechtigung und personalvertretungsrechtlicher Beteiligungszuständigkeit hingenommen hat (vgl. § 44 h Abs. 3 und 5 SGB II), verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten verfassungsrechtlich geboten ist, ist dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ein Gestaltungsspielraum eingeräumt; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - juris. Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Der verfassungsrechtlich gebotene personalvertretungsrechtliche Mindestschutz ist durch die Neufassung des SGB II gewährleistet. Der Gesetzgeber hat bei den gemeinsamen Einrichtungen Personalvertretungen gebildet, denen die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte für Entscheidungen der Dienststellenleitung der gemeinsamen Einrichtung (§ 44 h Abs. 3 SGB II) zustehen. Soweit Entscheidungsbefugnisse bei der Trägerdienststelle verbleiben, ist durch die Bestimmung des § 44 h Abs. 5 gewährleistet, dass diese Entscheidungen der Trägerdienststellen dem Beteiligungsrecht der "Trägerpersonalvertretung" unterliegen. Die Personalratsmitglieder ... haben ihr Wahlrecht - und damit auch ihre Wählbarkeit - bei der Agentur für Arbeit Brühl in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG am 01.04.2011 verloren. Am 01.04.2011 dauerten ihre Zuweisungen zu der gemeinsamen Einrichtung schon mehr als drei Monate an. Nach Angaben der Verfahrensbeteiligten bei der Anhörung am 28.06.2011 sind sie seit dem 01.01.2011 ununterbrochen beim Jobcenter Rhein Erft beschäftigt. Es steht auch fest, dass ihre Zuweisungen weitere sechs Monate Bestand haben werden, da sie nach der Regelung in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren erfolgt sind und Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisungen aus den in § 44 g Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Gründen vorzeitig beendet werden könnten, nicht ersichtlich sind." Die Fachkammer hält an dieser Rechtsauffassung auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Soweit der Antragsteller dem entgegentritt und der Auffassung ist, dass sich aus § 44 h Abs. 5 SGB II ein "doppeltes Wahlrecht" der der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Mitarbeiter ergebe, gibt dies weder der Wortlaut der Norm noch eine Auslegung der Vorschrift her. Der Umstand, dass die Rechte der "Trägerpersonalvertretung" unberührt bleiben, wenn noch Entscheidungsbefugnisse des Trägers bestehen, besagt nichts über ein Wahlrecht aus der "Trägerpersonalvertretung" ausgeschiedener Mitglieder aus; es wird lediglich - wie im Beschluss vom 28.06.2011 ausgeführt - betont, dass bestimmte Entscheidungen der Trägerdienststellen dem Beteiligungsrecht der "Trägerpersonalvertretung" unterliegen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.