OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1771/11

VG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag nach §51 VwVfG NRW ist unzulässig, wenn die dreißigtägige Frist zur Antragstellung nach Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen versäumt wurde. • Neue Beweismittel rechtfertigen Wiederaufnahme nur, wenn sie die ursprüngliche Entscheidungsgrundlage so erschüttern, dass feststeht, die Behörde hätte bei Kenntnis der wahren Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden. • Ein außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenes Wohnvorhaben ist nach §35 BauGB unzulässig, wenn es dem Flächennutzungsplan widerspricht und keine Privilegierung nach §35 Abs.4 BauGB vorliegt. • Behelfsbauten aus der Kriegszeit können weder formell noch materiell legal sein und genießen keinen passiven Bestandsschutz, sofern sie wesensfremd zum Außenbereich sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme und fehlender Bestandsschutz für kriegszeitlichen Behelfsbau • Ein Wiederaufnahmeantrag nach §51 VwVfG NRW ist unzulässig, wenn die dreißigtägige Frist zur Antragstellung nach Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen versäumt wurde. • Neue Beweismittel rechtfertigen Wiederaufnahme nur, wenn sie die ursprüngliche Entscheidungsgrundlage so erschüttern, dass feststeht, die Behörde hätte bei Kenntnis der wahren Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden. • Ein außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenes Wohnvorhaben ist nach §35 BauGB unzulässig, wenn es dem Flächennutzungsplan widerspricht und keine Privilegierung nach §35 Abs.4 BauGB vorliegt. • Behelfsbauten aus der Kriegszeit können weder formell noch materiell legal sein und genießen keinen passiven Bestandsschutz, sofern sie wesensfremd zum Außenbereich sind. Die Kläger sind Miteigentümer eines außerhalb eines Siedlungsbereichs gelegenes Grundstücks mit einem während des Zweiten Weltkriegs als Behelfsbau errichteten Gebäudekomplex. Der Kläger zu 1) entfernte das Dach; die Behörde ordnete daraufhin 2006 den Baustopp an. Ein ursprünglich gestellter Bauantrag von 2007 zur Erweiterung und Nutzungsänderung wurde abgelehnt; die Klage hiergegen wurde 2009 zurückgenommen, wodurch der Ablehnungsbescheid bestandskräftig wurde. Die Kläger führten an, eine Nachbarin könne bestätigen, der vollständige Keller sei seit Errichtung vorhanden, und stellten 2010/2011 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §51 VwVfG NRW. Die Behörde lehnte ab; die Kläger begehrten daraufhin die gerichtliche Aufhebung dieses Bescheids und Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, da die Parteien zustimmten (§101 Abs.2 VwGO). • Fristversäumnis: Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß §51 Abs.3 VwVfG NRW unzulässig, weil die Kläger die Drei-Monats-Frist nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen (spätestens Ende der mündlichen Verhandlung 17.03.2009) versäumten; die Kläger führten die potenzielle Zeugin erst wesentlich später in das Verfahren ein. • Darlegungslast und Eignung des Beweismittels: Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die Aussage der Nachbarin die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Gebäudes belegen und somit eine günstigere Entscheidung bewirken würde; bloße Behauptungen genügen nicht. • Materielle Bewertung: Selbst unter Zugrundelegung der behaupteten Aussage würde sich an der rechtlichen Bewertung nichts ändern; das geplante Vorhaben widerspricht dem Flächennutzungsplan und ist nicht privilegiert nach §35 BauGB, sodass öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen und eine Baugenehmigung nach §75 BauO NRW zu versagen ist. • Formelle und materielle Illegalität: Das vorhandene Gebäude ist formell illegale Ausführung eines von den Plänen abweichenden Behelfsbaus aus Kriegszeiten; ein solcher Behelfsbau war auch materiell nicht mit der Zweckrichtung der damaligen Vorschriften vereinbar und kann daher keinen passiven Bestandsschutz beanspruchen. • Rechtliche Schlussfolgerung: Neue Beweismittel müssen die ursprüngliche Entscheidungsgrundlage erschüttern und zu der Überzeugung führen, die Behörde hätte damals anders entschieden; dies ist hier nicht der Fall. • Verfahrens- und Kostenfolge: Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. • Nennenswerte Normen: §51 VwVfG NRW (Wiederaufnahme), §101 VwGO (schriftliches Verfahren), §35 BauGB (Außenbereich), §75 BauO NRW (Baugenehmigung). Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Baugenehmigungsverfahrens, weil sie die dreimonatige Antragsfrist des §51 Abs.3 VwVfG NRW versäumt haben und die angeblich neuen Beweismittel die ursprüngliche Entscheidung nicht in einer Weise erschüttern, dass feststünde, die Behörde hätte damals zugunsten der Kläger entschieden. Zudem wäre das angezeigte Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan und fehlender Privilegierung nach §35 BauGB nicht genehmigungsfähig. Das vorhandene Gebäude genießt weder formellen noch materiellen Bestandsschutz, da es als kriegszeitlicher Behelfsbau wesensfremd zum Außenbereich ist. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.