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Gerichtsbescheid

6 K 3799/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1026.6K3799.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Mit seiner am 05.07.2011 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die journalistisch-redaktionelle Fassung von Nachrichten beim Beklagten. 3 Er meint, der Beklagte verbreite Meldungen, die dem Wahrhaftigkeitsanspruch eines öffentlich-rechtlichen Senders nicht gerecht würden. 4 Konkret beanstandet er eine Meldung über die Situation in Libyen am 03.06.2011. Es sei berichtet worden: "Die libysche Regierung teilte mit, dass die NATO wieder Ziele in dem nordafrikanischen Land bombardiert habe, unter anderem Kasernen in der Nähe des Hauses von Machthaber Gaddafi". Die Bezeichnung von Gaddafi als "Machthaber" aus der Perspektive der libyschen Regierung sei offensichtlich nicht wahrheitsgemäß. 5 Entsprechend fehlerhaft sei die Berichterstattung über Libyen am 12.05.2011 und 19.05.2011 gewesen. 6 Eine Einsicht des Beklagten sei nicht ersichtlich, wie weitere Falschmeldungen zeigten: 7 Am 25.07.2011 sei über einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der EU-weiten Beitreibung von Schulden berichtet worden. Es habe geheißen, das Europaparlament und die Mitgliedsstaaten müssten noch zustimmen. 8 Ferner sei am 08.09.2011 über den erweiterten Euro-Rettungsschirm berichtet worden. In diesem Kontext sei gemeldet worden: "Als erstes Parlament im Euro-Raum hat die französische Nationalversammlung der Erweiterung des Euro-Rettungsschirms zugestimmt. Die Vorlage muss jetzt noch den Senat passieren." 9 Diese beiden Meldungen seien offensichtlich falsch, denn die genannten Stellen könnten entscheiden, ob sie zustimmen; keineswegs müssten sie dies. 10 Mehrfache Hinweise auf die Falschmeldungen seien erfolglos geblieben. 11 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde ihm eine Aufwandsentschädigung, die sich aus Telefonkosten, Arbeitszeit mit einem Stundenlohn von 50 EUR/h für die Zeit vom 12.05.2011 bis 03.06.2011 (23 Tage je 48 Sendungen je 5 Minuten) sowie einem Betrag für die Wiederherstellung seines Vertrauens zusammensetze. 12 Er beantragt, 13 die sofortige Einstellung aller Nachrichtensendungen des DLF, solange strukturell nicht sichergestellt ist, dass die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland (nicht) mit offensichtlichen Falschinformationen - Lügen - konfrontiert werden kann, die Zahlung von 10.000 EUR an seine Person durch den DLF als Aufwandsentschädigung und zur glaubhaften Wiederherstellung seines Vertrauens in die Nachrichtensendungen des DLF. 14 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hält die Klage für unzulässig. 18 Zum einen sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Zum anderen fehle dem Kläger die Klagebefugnis. 19 Der Beklagte legt dar, er erfülle mit dem Ausstrahlen von Nachrichten seinen gesetzlichen Informationsauftrag. Dieser Auftrag diene der Schaffung und Sicherung der freien und ungehinderten Meinungsbildung als Bestandteil der Demokratie. Ein Anspruch eines Einzelnen auf Gestaltung oder Unterlassung eines bestimmten Formats oder einer bestimmten Sendung existiere dagegen nicht. Selbst ein - allerdings auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgender - im Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wurzelnder Unterlassungsanspruch scheide hier erkennbar aus, da die beanstandeten Meldungen offensichtlich in keinem Bezug zum Kläger stünden. 20 Die Klage sei auch unbegründet, da die fraglichen Nachrichtenmeldungen nicht rechtswidrig seien. Entgegen der Auffassung des Klägers habe er in keiner der genannten Nachrichten den Eindruck erweckt, die libysche Regierung nenne Herrn Gaddafi einen "Machthaber". 21 Bereits mangels Rechtswidrigkeit der Nachrichten komme ein Entschädigungsanspruch für den geltend gemachten Anspruch sowie die Wiedergutmachung nicht in Betracht. 22 Ein Amtshaftungsanspruch scheitere im Übrigen auch deshalb, weil das Ausstrahlen von Nachrichtensendungen in Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Programmfreiheit nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes als hoheitliche Maßnahme erfolge. 23 Schließlich stelle der geltend gemachte Betrag keine sozialadäquat-ursächliche und unmittelbare Folge der Nachrichtenmeldung dar. 24 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 27 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig. 28 Zunächst hält das Gericht den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, denn der Kläger bezieht sich mit seinem Klageantrag zu 1. auf die Verpflichtung des Beklagten zur wahrheitsgetreuen Berichterstattung nach der öffentlich-rechtlichen Norm des § 7 Abs. 1 DLR-StV. Nicht Gegenstand der Klage ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die angegriffene Ausstrahlung. Auch macht er mit seinem Klageantrag zu 2. nach dem Verständnis des Gerichts einen Aufwendungsersatzanspruch und nicht einen Amtshaftungsanspruch geltend. Allein für den Amtshaftungsanspruch besteht eine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 29 Der Kläger ist aber nicht klagebefugt: Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist eine allgemeine Leistungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte im Gegensatz zu lediglich ideellen, wirtschaftlichen und ähnlichen Interessen darlegt. 30 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 42 Rn. 59 und 62, mit weiteren Nachweisen. 31 I. An der schlüssigen Darlegung der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte fehlt es zunächst bezüglich der geforderten Einstellung aller Nachrichtensendungen, solange strukturell nicht sichergestellt sei, dass die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland nicht mit offensichtlichen Falschinformationen konfrontiert werden könne. 32 Die Kammer hat in der Vergangenheit über die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Verfahren gerichtet auf vollständige und korrekte Information im Rahmen der Berichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mit Urteilen vom 18.02.2010 - 6 K 2085/08 - und 08.11.2007 - 6 K 2/07 - befunden. In letztgenannter Entscheidung ausgeführt: 33 "Nach diesen Maßstäben ist das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht berechtigt, in der Sache über die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Rechtsverstöße zu entscheiden. Der Kläger hat insoweit offensichtlich weder einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Richtigstellung und Entschuldigung wegen der gerügten Berichterstattung (Anträge zu 1. und 2.) noch einen Anspruch auf Information der "Bürger und Zuschauer" über ein angeblich unterschlagenes Sachverständigengutachten (Antrag zu 3.). Die angegriffene Berichterstattung des Beklagten über thermische Solaranlagen verletzt - selbst wenn sie unzutreffend und damit rechtswidrig sein sollte - jedenfalls keine vom Verwaltungsgericht zu prüfenden subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers. 34 1. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich zunächst nicht aus dem vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten § 10 Abs. 1 RStV. Nach dieser Vorschrift haben Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. 35 Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger gerügten Informationssendungen den "anerkannten journalistischen Grundsätzen" entsprachen oder nicht, 36 zu diesen Grundsätzen siehe Flechsig, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 10 RStV Rn. 24 ff., 37 begründet § 10 Abs. 1 RStV weder Unterlassungs- bzw. Richtigstellungsansprüche noch Entschuldigungs- oder Informationsansprüche "der Bürger" oder "der Rundfunkteilnehmer". In dieser Vorschrift werden vielmehr Programmgrundsätze und Programmziele formuliert, die sich als Handlungsgebote an die betroffenen Rundfunkanbieter richten und dem einzelnen Bürger gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung vermitteln. Die Einhaltung und Umsetzung der Programmgrundsätze kann demnach nicht von jedem Zuschauer bzw. Hörer, der mit der Berichterstattung über ein Thema nicht einverstanden ist, persönlich geltend gemacht werden. 38 So schon OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2003 - 8 A 90/03 -, NJW 2004, 625 f. Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungs-gericht (Beschluss vom 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) nicht zur Entscheidung angenommen. 39 Das Programmkontrollrecht obliegt nach den rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen vielmehr dem Intendanten und vor allem dem pluralistisch besetzten (vgl. § 15 WDR-Gesetz) Rundfunkrat des Beklagten, der nach § 16 WDR-Gesetz die Interessen der Allgemeinheit (und damit auch die Interessen des Klägers) vertritt und dabei im Zusammenwirken mit anderen Anstaltsorganen sicherstellt, dass der Beklagte seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt. Dem einzelnen Bürger bleibt insoweit lediglich die Möglichkeit, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe und dabei insbesondere den Rundfunkrat (vgl. § 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) zu wenden. 40 2. Aus den vorgenannten Gründen scheitert auch ein Abwehranspruch wegen Verletzung von § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 WDR-Gesetz, wonach wertende und analysierende Einzelbeiträge dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen haben und es Ziel der Berichterstattung ist, umfassend zu informieren. Auch insoweit werden Programmgrundsätze formuliert, die nicht von jedem "Bürger" oder "GEZ-Gebührenzahler" persönlich eingeklagt werden können. 41 So wiederum OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2003 - 8 A 90/03 -, NJW 2004, 625 f. 42 3. Aus seiner Eigenschaft als bei der GEZ gemeldeter Rundfunkteilnehmer kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Unterlassung bzw. Richtigstellung der Berichterstattung über thermische Solaranlagen herleiten. Eine Rechtsvorschrift, die einen allein auf die Rundfunkgebührenpflicht gründenden Anspruch auf Programmgestaltung vermittelt, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht benannt. 43 4. Schließlich kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht unmittelbar aus den Grundrechten herleiten. Insoweit hat der Beklagte im Einklang mit der Rechtsprechung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Grundgesetzes - GG) dem Kläger keinen Anspruch auf Benutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verbreitung seiner Meinung verschafft. 44 So BVerwG, Beschluss vom 16.08.1985 - 7 B 177/84 -, JZ 1985, 957 f., DÖV 1985, 1014 f., NVwZ 1986, 379 f., wonach verfassungsunmittelbare "Teilhabeansprüche" von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungs-gemeinschaften am öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht bestehen. 45 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen verleiht auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) dem Kläger keinen Anspruch auf Benutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur "richtigen" Information anderer Bürger über die Effizienz von Solaranlagen. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1978 - 7 B 74/78 -, DVBl. 1978, 640, für den behaupteten Anspruch auf Sportübertragungen. 47 [....] Das Grundrecht der Informationsfreiheit vermittelt aber - wie dargelegt - keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung.[...] 48 [...] Dem Kläger verbleibt somit wie jedem anderen Bürger, der in einer bestimmten Berichterstattung einen Verstoß etwa gegen § 10 Abs. 1 RStV sieht, der aber keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen kann, vor allem die Erhebung einer sog. Programmbeschwerde gemäß § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz. Die genannte Vorschrift regelt ein - nicht auf den Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte abzielendes und damit auch auf den vorliegenden Fall zugeschnittenes - rundfunkspezifisches Petitionsrecht, das wegen seines formellen Charakters allerdings keinen Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens gewährt. 49 So auch OVG NRW, Urteil vom 27.08.1996 - 5 A 3485/94 -, NJW 1997, 1176 f.; siehe auch Flechsig, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 10 RStV Rn. 83." 50 Diese Grundsätze, an denen die Kammer festhält, betreffen in gleicher Weise Rechtsstellung des Klägers nach dem Deutschlandradio-Staatsvertrag (DLR - StV). Über die Einhaltung der Programmgrundsätze des DLR wacht der - pluralistisch besetzte - Hörfunkrat, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 DLR StV. Der einzelne Hörer hat lediglich die Möglichkeit, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an den Beklagten zu wenden (§ 15 DLR - StV). 51 Der Kläger macht einen Anspruch auf korrekte und vollständige Information, hier über die Kennzeichnung des Begriffs "Machthaber" Gaddafi als vom Beklagten und nicht von der libyschen Regierung herrührend, geltend. Ein solcher Anspruch lässt sich entsprechend der obigen Ausführungen weder aus den dem Kläger keine subjektiven Rechte einräumenden Programmgrundsätzen des § 10 RStV bzw. § 7 DLR - StV noch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG oder der Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer ableiten. 52 Auch die Ausführungen des Klägers zu seinen Ansprüchen als Hörer (Schriftsatz vom 28.07.2011) bzw. als Bürger der Bundesrepublik Deutschland (Schriftsatz vom 09.09.2011) sind nicht geeignet, ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zu begründen. 53 Der Anspruch des Rundfunkteilnehmers als Anstaltsbenutzer gegen die Rundfunkanstalten besteht darin, dass ihm der Empfang der Rundfunksendungen gestattet wird, er hat jedoch weder einen Anspruch auf Ausstrahlung eines bestimmten Programms noch auf Übermittlung einer bestimmten Information. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1978 - 7 B 74/78 -, DVBl. 1978, 640. 55 2. Auch bezüglich der geltend gemachten Aufwandsentschädigung ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Positionen (Telefonkosten, Arbeitszeit und Wiederherstellung des Vertrauens) ist nicht im Ansatz erkennbar. Weder besteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis (z.B. ein Auftrag), aufgrund dessen ein Aufwendungsersatzanspruch in Betracht kommen könnte, noch ist ein Anknüpfungspunkt für die Zahlung eines Geldbetrages zur "Wiederherstellung des Vertrauens" gegeben. 56 Fehlt somit die Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers, so ist die Klage nicht nur unzulässig, sie wäre im Übrigen auch unbegründet. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Über die Kosten entscheidet das Gericht von Amts wegen; des Klageantrages zu Ziffer 3 bedurfte es folglich nicht. 58 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.