Urteil
19 K 5596/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1107.19K5596.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2011 wird aufgehoben, soweit die Klägerin mit diesem Bescheid zu einer Nachzahlung von 900,00 € aufgefordert wird. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.2003 geborene Tochter der Klägerin F. N. besucht seit dem 01.08.2009 die Offene Ganztagsschule (OGS) Paul-Klee-Schule in Bonn-Bad Godesberg. 3 Unter dem 29.07.2009/02.08.2009 gaben die Klägerin und ihr Ehemann an, dass ihr Jahreseinkommen über dem Betrag von 36.813,00 € liegt. Bei einem Jahreseinkommen von über 36.813,00 € war nach der bis zum 31.07.2010 geltenden Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträge der höchste Elternbeitrag für die Betreuung in einer OGS von monatlich 100,00 € zu zahlen. 4 Mit der am 01.08.2010 in Kraft getretenen Elternbeitragssatzung vom 31.05.2010 (BS) - veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten Nr. 22 vom 16.06.2010, S. 308 – änderte die Beklagte die Höhe der Elternbeiträge und die für die Höhe der Beiträge maßgeblichen Einkommensgruppen. Zu der bisherigen obersten Einkommensstufe von über 36.813,00 € wurden weitere Einkommensstufen hinzugefügt. Bei einem Jahreseinkommen von bis zu 49.084,00 € beträgt der Beitrag für die Betreuung in der OGS nach der neuen Satzung 100,00 € monatlich. Bei einem Jahreseinkommen von über 49.084,00 € (bis 61.355,00 €, bis 73.626,00 € sowie bis und über 85.897,00 €) beträgt der monatliche Beitrag 150,00 €. 5 Mit dem an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 22.07.2010 setzte die Beklagte für die Betreuung der Tochter der Klägerin in der OGS für die Zeit von 08/2010 bis 07/2011 einen monatlichen Beitrag von 150,00 € fest. Sie forderte die Klägerin auf, bis zum 01.09.2010 einen Betrag von 300,00 € und von 10/2010 bis 07/2011 zum 1. Tag des jeweiligen Monats einen Betrag von jeweils 150,00 € zu zahlen. Der Beitragsfestsetzung lag eine Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe von über 61.355,00 € bis 73.626,00 € zugrunde. Mit dem Bescheid wies die Beklagte die Klägerin auf die mit der neuen Beitragssatzung veränderten Einkommensgruppen hin. Von der Klägerin lägen nur Einkommensangaben vor, die ein Einkommen der bisherigen höchsten Einkommensstufe auswiesen. Für die endgültige Festsetzung der neuen Elternbeiträge seien diese Angaben nicht ausreichend. Die Beklagte bat die Klägerin deshalb, aktuelle Einkommensangaben für das Jahr 2009 zu machen. Werde ausschließlich eine OGS-Betreuung in Anspruch genommen, sei ein Einkommensnachweis nicht erforderlich, wenn das Jahreseinkommen über 49.084,00 € liege. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass der höchste monatliche Beitragssatz festgesetzt werde, wenn sie keine Angaben zu ihrem letztjährigen oder aktuellen Einkommen mache. Damit bis zur endgültigen Festsetzung kein Nachzahlungsbetrag entstehe, seien die Elternbeiträge mit Bescheid vom 22.07.2010 ab August 2010 auf der Grundlage des bisher bekannten Einkommens vorläufig festgesetzt worden. 6 In ihrer Stellungnahme vom 23.08.2010 beanstandete die Klägerin die nach ihrer Ansicht mit Bescheid vom 22.07.2010 rückwirkend erfolgte Beitragserhöhung. Der Bescheid vom 22.07.2010 sei ihr erst nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 16.08.2010 bekanntgegeben worden. Sie bat um Mitteilung, welcher Anteil der Elternbeiträge an die Träger der Betreuungseinrichtungen weitergeleitet werde. Im Übrigen sei eine Ungleichbehandlung zu den Kindern gegeben, die die Kurzzeitbetreuung in Anspruch nähmen. Die OGS-Betreuung mit maximal 5,5 Stunden (11.00-16.30 Uhr) sei 2 ½ mal so teuer wie die Kurzzeitbetreuung von 3,5 Stunden (10.30-14.00 Uhr), für die nur 60,00 € pro Monat zu zahlen sei. Der freie Träger verlange zudem zusätzliche Beiträge für das Angebot von Arbeitsgemeinschaften. 7 Mit dem an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 07.11.2011 setzte die Beklagte für die Betreuung der Tochter der Klägerin in der OGS für die Zeit von 08/2011 bis 07/2012 einen monatlichen Beitrag von 150,00 € fest. Sie forderte die Klägerin auf, bis zum 01.01.2012 einen Betrag von 900,00 € zu zahlen. Auf den vorgenannten Betrag bereits geleistete Zahlungen bat die Beklagte zu berücksichtigen. Von 02/2012 bis 07/2012 sei zum 1. Tag des jeweiligen Monats ein Betrag von jeweils 150,00 € zu zahlen. Der Beitragsfestsetzung lag eine Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe von über 61.355,00 € bis 73.626,00 € zugrunde. 8 Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 22.07.2010 am 06.09.2010 und gegen den Bescheid vom 07.11.2011 am 11.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die rückwirkend für den August 2010 erfolgte Beitragserhöhung sei unzulässig, weil ihr der Bescheid vom 22.07.2010 erst nach dem 01.08.2010 bekanntgegeben worden sei. Der Bescheid enthalte keine Angaben dazu, wann die Beitragssatzung vom 31.05.2010 veröffentlicht worden sei. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Beschluss des Rates der Beklagten über die BS vom 31.05.2010 ordnungsgemäß zustandegekommen sei. Die Zweifel ergäben sich daraus, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren sich widersprechende Angaben darüber mache, wonach sich die Beitragshöhe bemesse. Einerseits sei die Rede von der „Summe der positiven Einkünfte“ und andererseits vom „Jahresbruttoeinkommen“. Der Bescheid vom 22.07.2010 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie vor ihrem Erlass nicht angehört worden sei. Die mit den neuen Einkommensstufen eingeführte Beitragsstaffelung verstoße gegen Art. 3 GG. Mit ihr erfolge eine unzulässige Quersubventionierung zugunsten der weit betreuungsintensiveren Betreuungsformen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Mit der neuen Beitragsstaffelung werde auch die Geschwisterfreistellung finanziert. Die Geschwisterfreistellung sei gegenüber Eltern von nur einem Kind sozial ungerecht, weil Eltern mehrerer Kinder auch mehr Kindergeld erhielten. Der Beitrag für die Betreuung in der OGS sei auch deshalb rechtswidrig, weil er entgegen § 23 Abs.4 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz NRW) nicht nach der Betreuungszeit unterscheide, sondern pauschal erhoben werde. Die Betreuungszeiten der Kinder in der OGS seien für die der 1. Grundschulklasse angehörenden Kinder länger als für Kinder der 4. Grundschulklasse. Die Beiträge für die Betreuung in der OGS seien im Vergleich zu dem Entgelt, das der Träger der OGS für die Kurzeitbetreuung (10.30 Uhr – 14.00 Uhr) erhebe, unverhältnismäßig stark erhöht worden. Der Beitrag von 150,00 € für eine Betreuungszeit von 5,5 h (11.00 Uhr-16.30 Uhr) in der OGS sei 2 ½ mal so teuer wie die 3,5 h-stündige Kurzzeitbetreuung, für die der Träger 60,00 € verlange. Im Übrigen verlange der Träger der OGS von den Eltern der in der OGS betreuten Kinder zusätzliche Entgelte für die Betreuung der Kinder in den Schulferien und für die Veranstaltung von Arbeitsgemeinschaften. Dies lasse vermuten, dass der Träger der OGS von der Beklagten nicht ausreichend finanziell ausgestattet werde. Anlässlich eines Elternabends hätten die Leiter der OGS davon berichtet, dass die Beklagte für die OGS vorgesehene Landeszuschüsse verspätet an die OGS weitergeleitet habe. Die Beklagte habe deshalb zu belegen, welche finanziellen Leistungen sie an die Träger der OGS erbringe. Sollten die Leistungen für eine Ganztagsbetreuung der Kinder in der OGS kostendeckend seien, hätte die Beklagte im Wege der Aufsicht darauf hinwirken müssen, dass der Träger eine Ferienbetreuung von mindestens 3 Wochen unentgeltlich erbringe. Das mit dem Bescheid vom 07.11.2011 ausgesprochene Leistungsgebot in Höhe von 900,00 € zum 01.01.2012 sei rechtswidrig. Sie habe seit August 2011 fortlaufend den Beitrag von 150,00 € monatlich gezahlt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum weitere 900,00 € zu zahlen seien. Die Formulierung „bereits geleistete Zahlungen bitte ich zu berücksichtigen“ sei zu unbestimmt, weil das Leistungsgebot Vollstreckungstitel für eine mögliche Vollstreckung sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Bescheide der Beklagten vom 22.07.2010 und 07.11.2011 aufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden monatliche Beiträge von mehr als 100,00 € festgesetzt werden und soweit mit dem Bescheid vom 07.11.2011 zu einer Nachzahlung von 900,00 € aufgefordert wird, hilfsweise, 11 die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, der Bescheid vom 22.07.2010 sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine vorherige Anhörung der Klägerin sei gem. § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X entbehrlich gewesen. Die Höhe des Beitrags sei nicht zu beanstanden. Dass der monatliche Beitrag für die Einkommensstufen von über 49.084,00 € bis über 85.897,00 € in der BS einheitlich auf 150,00 € festgelegt worden sei, erkläre sich daraus, dass der Elternbeitrag für die Betreuung in der OGS mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.03.2003 in der Fassung vom 24.04.2009 höchstens 150,00 € betragen dürfe. Die von der Klägerin beanstandete Quersubventionierung sei nicht gegeben. Die Elternbeiträge reichten nicht aus, um die Gesamtkosten für Ganztagsbetreuung in der OGS abzudecken. Für alle OGS-Betreuungsplätze erziele die Beklagte einen durchschnittlichen Pro-Platz-Elternbeitrag von ca. 720,00 € im Jahr. Diesen Einnahmen aus den Elternbeiträgen stehe ein Zuschuss von 2.000,00 € gegenüber, den sie den Trägern der OGS jährlich für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes zahle. Hinzu komme der Kostenaufwand für die Bereitstellung der Räumlichkeiten, die Energie- und Heizungskosten sowie der Aufwand für die Beitragserhebung. Die Einkommensstaffelung sei unbedenklich, weil die aus den höchsten Beiträgen erzielten Einnahmen nicht zur Deckung der Kosten für einen Betreuungsplatz ausreichten. Die Beitragshöhe habe nicht nach der Dauer der Betreuungszeit gestaffelt werden müssen. Für die OGS gebe es nur eine einheitliche Betreuungsdauer. Auf jede individuell unterschiedliche Betreuungszeit müsse beitragsmäßig keine Rücksicht genommen werden. Der an die Träger der OGS gewährte Zuschuss von 2.000,00 € pro Jahr decke grundsätzlich auch die Ferienbetreuung ab. Wenn die Klägerin vom Träger der OGS für die Ferienbetreuung zur Zahlung eines Entgelts aufgefordert worden sei, sei dies zwischen der Klägerin und dem Träger zu klären. Soweit ein Träger für zusätzliche Angebote ein zusätzliches Entgelt erhebe, unterliege dies der Entscheidung des Trägers. 15 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2012 auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. 19 Die zulässige Anfechtungsklage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 20 Der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 21 Es bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22.07.2010. Es kann offen bleiben, ob es vor Erlass des Bescheides vom 22.07.2010 gem. § 24 Abs. 1 SGB X einer Anhörung der Klägerin bedurft hätte. Der Verfahrensfehler einer möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anhörung der Klägerin ist jedenfalls gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. 22 Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 22.07.2010 gem. § 24 Abs. 1 SGB X von der Beklagten anzuhören war. Von einer Anhörung konnte nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X abgesehen werden. Diese Bestimmung erlaubt das Absehen von einer Anhörung, wenn gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen. Die Bescheide über die Festsetzung von Elternbeiträgen sind keine gleichartigen Verwaltungsakte i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X. Gleichartige Verwaltungsakte i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X sind nach dem Zweck der Regelung solche, die aufgrund eines generellen, typischen Sachverhalts, der erfahrungsgemäß keine näheren individuellen Feststellungen erfordert, an eine Vielzahl von Betroffenen ergehen, 23 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 28 Rn. 67 zum identischen Begriff der gleichartigen Verwaltungsakte i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. 24 Elternbeitragsbescheid erfordern aber die Ermittlung des individuellen Einkommens der als Beitragsschuldner in Betracht kommenden Eltern. Anders als vergleichbare Vorschriften über die Anhörung Beteiligter (vgl. etwa § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG oder § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO) sieht § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X die Entbehrlichkeit der Anhörung für Verwaltungsakte, die – wie die hier streitigen Beitragsbescheide – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, nicht vor. Der Verfahrensfehler einer möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anhörung ist aber jedenfalls gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X dadurch geheilt, dass die Klägerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Beklagte die Ausführungen der Klägerin ausweislich ihrer Klageerwiderungen zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung, den angefochtenen Bescheid aufrechtzuerhalten, berücksichtigt hat. Eine Heilung eines Anhörungsfehlers kann gem. § 41 Abs. 2 SGB X noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also noch bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem OVG NRW nachgeholt werden. 25 Der Bescheid vom 22.07.2010 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 26 Die mit dem Bescheid erfolgte Festsetzung eines monatlichen Beitrages in Höhe von 150,00 € für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 ist von den Bestimmungen der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und für die offene Ganztagsschule im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 31.05.2010 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 22 vom 16.06.2010, S. 308 – BS) gedeckt. Nach § 3 Abs. 1 BS haben die Eltern für die Teilnahme ihrer Kinder an den Angeboten der verbindlichen Ganztagsbetreuung der OGS an Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Stadt Bonn entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BS durch das Kalenderjahreseinkommen. Einkommen i.S.d. § 5 Abs. 1 BS ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu § 3 BS. Die Anlage 3 zu § 3 BS sieht für die Betreuung in der OGS für die Einkommensgruppen von 49.084,00 € bis 61.355,00 €, bis 73.626,00 €, bis 85.897,00 € und über 85.897,00 € den monatlichen Höchstbeitrag von 150,00 € vor. Die Eltern haben bei Aufnahme eines Kindes in eine Betreuung gem. § 1 BS und danach auf Verlangen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gem. der Anlage zu § 3 BS ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1 BS). Ohne ausreichend belegte Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BS). 27 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat die Beklagte für die Klägerin zu Recht einen monatlichen Beitrag in Höhe von 150,00 € festgesetzt. Die mit Bescheid vom 22.07.2010 erfolgte Einstufung der Klägerin in die Einkommensstufe 61.355,00 € bis 73.626,00 beruht zwar auf einer Schätzung, die von der BS nicht vorgesehen ist. Der Beklagten lagen zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 22.07.2010 keine konkreten Angaben zum aktuellen Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes vor. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in ihrer Erklärung vom 29.07.2009/02.08.2009 bezogen auf die Einkommensstufen der bis zum 31.07.2010 geltenden alten BS angegeben, dass ihr Einkommen über der obersten Einkommensstufe der BS alter Fassung in Höhe von 36.813,00 € liegt. Diese Angaben ermöglichten aber keine Einstufung in die mit der BS vom 31.05.2010 neu bestimmten Einkommensstufen. Für den Fall, dass der Beitragspflichtige auf Verlangen keine ausreichenden Angaben zu seinem Einkommen macht, darf die Beklagte zwar nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BS i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW), § 162 Abs. 2 AO den höchsten Elternbeitrag festsetzen. Vor Erlass des Bescheides vom 22.07.2010 hatte die Beklagte die Klägerin aber nicht um Mitteilung aktueller Angaben zu ihrem Einkommen gebeten. Dies ist erst mit dem Bescheid vom 22.07.2010 selbst geschehen. An der Festsetzung des monatlichen Beitrages von 150,00 € bestehen aber im Ergebnis keine Bedenken, weil die Klägerin trotz der mit Bescheid vom 22.07.2010 erfolgten Aufforderung, Angaben zu ihrem Einkommen in den Jahren 2009 bis 2010 zu machen, nicht nachgekommen ist. Auch auf die gerichtliche Aufforderung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 hat sie keine konkreten Angaben zu ihrem Einkommen gemacht, die eine Einstufung in die neu geregelten Einkommensstufen der BS vom 31.05.2010 ermöglichen. Sie hat nur die überholte Erklärung vom 29.07.2009/02.08.2009 vorgelegt. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BS i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW, § 162 Abs. 2 AO war die Beklagte deshalb berechtigt, für die Klägerin den höchsten Elternbeitrag festsetzen. Der satzungsmäßig festgelegte höchste Elternbeitrag für die Betreuung in der OGS beträgt 150,00 €. 28 Bedenken gegen die satzungsmäßig festgelegte Beitragshöhe bestehen nicht. Rechtsgrundlage für den Erlass der BS für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - Kibiz NRW). Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Das Landesrecht NRW sieht in § 5 Abs. 1 KiBiz NRW vor, dass das Jugendamt die Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen kann. Nach § 5 Abs. 2 KiBiz NRW kann das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen Beiträge von den Eltern erheben. Das Jugendamt soll eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. 29 Die satzungsmäßige Staffelung der Beiträge für die Betreuung im Rahmen der OGS genügt diesen gesetzlichen Vorgaben. 30 Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führt. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris. 32 So ist es auch im Fall der hier streitigen Beiträge für die Betreuung im Rahmen der OGS. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage für den Beschluss des Rates über die ab dem 01.08.2010 geltende BS erzielte die Beklagte für alle OGS-Betreuungsplätze im Stadtgebiet der Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 einen durchschnittlichen Pro-Platz-Elternbeitrag von ca. 657,00 € und 628,00 € im Jahr. Die Eltern, die das Betreuungsangebot in der OGS in Anspruch nehmen, erhielten in den Jahren 2010 und 2011 pro Kind eine staatliche Förderung, die im Durchschnitt pro Betreuungsplatz zwischen 1.343,00 € und 1.487,00 € lag. Diese staatliche Förderung war mehr als doppelt so hoch wie der Elternbeitrag, den ein Elternteil durchschnittlich für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes pro Jahr zu zahlen hatte. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Bewilligungsbescheides über die Gewährung von Zuschüssen an den Träger der OGS Paul-Klee-Schule vom 12.10.2010 zahlte die Beklagte für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in der OGS jährlich 2.000,00 € an die Träger der OGS. Dieser Zuschuss erhöhte sich ab dem Schuljahr 2010/2011 auf 2.115,00 €. Dieser von der Beklagten an die Träger der OGS gezahlte Betriebskostenzuschuss setzte sich aus einem Landeszuschuss in Höhe von 820,00 € bzw. 935,00 € pro Platz und Jahr, den durchschnittlichen Einnahmen aus den Elternbeiträgen pro Platz und Jahr in Höhe von 657,00 € bzw. 628,00 € sowie einem Anteil aus eigenen öffentlichen Mitteln der Beklagten zusammen, der pro Platz und Jahr durchschnittlich zwischen 523,00 € und 552,00 € betrug. Über die finanzielle Förderung mit öffentlichen Mitteln zwischen 1.343,00 € und 1.487,00 € hinaus, trug die Beklagte neben den Kosten für die Bereitstellung der Räumlichkeiten der OGS auch die Kosten für die Energieversorgung und die Heizung sowie den Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Elternbeiträge. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die damit auch bei der Bereitstellung von Betreuungsangeboten in der OGS im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. Die Grenzen dieser weiter Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte als kommunale Satzungsgeberin mit der in der BS vom 31.05.2010 geregelten Beitragsstaffelung gewahrt. 33 Die Beklagte musste die Elternbeiträge nicht nach der täglichen Betreuungszeit staffeln. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW sieht dies für die Betreuung in der OGS - anders als § 23 Abs. 4 KiBiz NRW für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen – nicht vor. 34 An der Höhe des gegenüber der Klägerin festgesetzten Höchstbeitrages von monatlich 150,00 € (1.800,00 €/Jahr) bestehen keine Bedenken, weil dieser Höchstbeitrag die jährlichen Kosten für einen OGS-Betreuungsplatz von mehr als 2.000,00 € nicht abdeckt. Der Einwand der Klägerin, der von ihr zu zahlende Höchstbeitrag von 1.800,00 € sei überhöht, weil die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Beiträge und des Landeszuschusses in Höhe 820,00 € bzw. 935,00 € einen „Gewinn“ erwirtschafte, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt, dass die Landeszuschüsse der Beklagten nicht zweckgebunden für jeden einzelnen Betreuungsplatz gewährt werden. Sie dienen vielmehr der Finanzierung der stadtweiten Gesamteinrichtung der OGS. Bei der Entscheidung darüber, wie die ihr zugewiesenen Landesmittel eingesetzt und auf die Betreuungsplätze verteilt werden, ist der Beklagten – wie ausgeführt – ein weit gespannter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat sie mit der Festlegung des Beitragshöchstsatzes von 1.800,00 € nicht überschritten, weil auch Eltern, die – wie die Klägerin - den genannten Höchstbetrag zu zahlen haben, eine öffentliche Förderung in Höhe von mehr als 200,00 € pro Jahr erhalten. Die von der Klägerin beanstandete Quersubventionierung zugunsten der Geschwisterermäßigung ist ebenfalls vom satzungsgeberischen Gestaltungspielraum der Beklagten gedeckt. Die Grenze des Gestaltungsspielraums bei der Entscheidung, bestimmte Eltern von der Beitragspflicht – teilweise oder vollständig - freizustellen, wäre erst dann überschritten, wenn die Beitragsfreistellung einzelner – im Sinne eines Umlageverfahrens – durch Beiträge anderer Eltern finanziert würde. Dies ist hier nicht der Fall, weil auch die Eltern, die den Höchstbeitrag zu zahlen haben, aus den oben genannten Gründen noch eine staatliche Förderung von 200,00 € im Jahr erhalten. Auch die weiteren Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Ob die Erhöhung des Beitrages im Verhältnis zu dem Entgelt, das der Träger der OGS für die Kurzzeitbetreuung erhebt, unangemessen ist, ist rechtlich unerheblich, weil die Kurzzeitbetreuung nicht mit den Elternbeiträgen finanziert wird (vgl. § 1 Satz 2 BS). Ob der Träger der OGS für die Ferienbetreuung ein zusätzliches Entgelt erhebt, ist für die Beitragspflicht der Klägerin ebenfalls unerheblich. Gesetzlich sind in § 5 Kibiz NRW keine Anforderungen an die Betreuungsleistung gestellt, für die ein Elternbeitrag erhoben werden darf. Die Erhebung eines Beitrags in Höhe von monatlich 150,00 € Jahr erweist sich auch dann nicht als unangemessen hoch, wenn die Betreuung in der OGS nur außerhalb der Ferienzeit erfolgt. Bei einer Betreuung des Schulkindes an ca. 185 Schultagen im Jahr ergibt sich bei einer täglichen Betreuungszeit von 5,5 Stunden eine jährliche Betreuungszeit von 1.017 Stunden. Bei einem Jahresbeitrag von 1.800,00 € ergibt sich daraus ein unbedenkliches Entgelt von 0,66 € pro Stunde für die Betreuung eines schulpflichtigen Kindes. 35 Die von der Klägerin geltend gemachten Rückwirkungsprobleme stellen sich nicht. Die Beitragserhöhung ist nicht rückwirkend erfolgt. Die Beitragserhöhung erfolgte mit der BS vom 31.05.2010. Die am 16.06.2010 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlichte BS vom 31.05.2010 ist nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung zum 01.08.2010 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt unterlag die Klägerin der erhöhten Beitragspflicht. Die satzungsmäßig begründete Beitragspflicht muss nicht unmittelbar mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch Bescheid festgesetzt werden. Die Beklagte kann die Beiträge gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist nach Entstehen der Beitragsschuld mit Bescheid festsetzen. 36 Erweist sich somit die mit Bescheid vom 22.07.2010 erfolgte Beitragsfestsetzung in Höhe 150,00 € pro Monat als rechtmäßig, so gilt dies aus den oben genannten Gründen auch für die Beitragsfestsetzung des Bescheides vom 07.11.2011 für die Zeit von August 2011 bis Juli 2012. 37 Das Leistungsgebot im Bescheid vom 07.11.2011 in Höhe von 900,00 € ist demgegenüber rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die genannte Zahlungsaufforderung ist mit der Formulierung „bereits geleistete Beträge bitte ich zu berücksichtigen“ als Leistungsgebot i.S.v. § 6 VwVG NRW, das Grundlage einer möglichen Zwangsvollstreckung sein soll, zu unbestimmt. Die Beklagte ist gehalten, die im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsgebotes noch offen stehenden Beiträge selbst zu ermitteln und konkret zu benennen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit der Aufhebung des Leistungsgebots ist die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil sich das Leistungsgebot nicht streitwerterhöhend auswirkt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Die Berufung war gem. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil es grundsätzlicher obergerichtlicher Klärung bedarf, ob die Grundsätze, die das OVG NRW mit Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 – für Beiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen aufgestellt hat, auch auf Beiträge für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote in der OGS übertragbar sind.