Urteil
3 K 2890/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1116.3K2890.11A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. April 2011 verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. April 2011 verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Rimal/Marokko geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, für ihn ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Der Kläger, der bereits im Herbst 2009 nach vorangegangenem Aufenthalt in Italien erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und im Dezember 2009 aufgrund eines Übernahmeersuchens gemäß Art. 10 Dublin II-VO nach Italien abgeschoben worden war, wurde am 11. Januar 2011 im Bundesgebiet wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen. Bei seiner Befragung durch die Polizei gab er an, er habe nach der Abschiebung nach Italien dort keinen festen Wohnsitz gehabt. Einen Asylantrag habe er nicht stellen können. Er sei deshalb nach Frankreich weiter gereist, habe sich aber auch dort ohne festen Wohnsitz und ohne Stellung eines Asylantrages aufgehalten, so dass er schließlich wieder nach Deutschland gekommen sei. Er bitte um Asylgewährung, da er in Marokko bedroht werde. Er sei vor zwei Jahren über Libyen nach Italien gekommen, weil er in Marokko von der Familie seiner Freundin, die er geschwängert hatte, mit dem Tode bedroht worden sei. Die Freundin sei von ihrer eigenen Familie getötet worden. Unter dem 17. Januar 2011 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Italien gemäß Art. 10 Dublin II-VO um Übernahme des Klägers. Das Ersuchen blieb - ebenso wie eine unter Hinweis auf die Annahmefiktion erfolgte Erinnerung vom 18. Februar 2011 - unbeantwortet. Mit Bescheid vom 27. April 2011, zugestellt am 5. Mai 2011, lehnte das Bundesamt den erneuten Antrag des Klägers auf Durchführung eines Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. In dem nach Bekanntgabe des Entwurfs des Bescheides vom 27. April 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Mai 2011 eingeleiteten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 5. Mai 2011 - 3 L 603/11.A - der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig für die Dauer von sechs Monaten Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Italien auszusetzen. Mit der am 16. Mai 2011 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Italien lasse unverändert nicht den Schluss zu, dass dort ein Asylverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werde. Er könne deshalb nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien verwiesen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag in der Sache zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 3 L 603/11.A und 3 L 669/11.A und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, weil ihm die Durchführung des Asylverfahrens in Italien nicht zugemutet werden kann. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) noch gegeben ist. Denn der Kläger hat sich nach eigenem Bekunden im Zeitraum zwischen der im Dezember 2009 erfolgten Überstellung nach Italien und seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet im Januar 2011 nicht dauerhaft in Italien aufgehalten, sondern hat auch längere Zeit in Frankreich gelebt. Mit Rücksicht darauf ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zuständigkeit Italiens im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gemäß Art. 4 Abs. 5 Dublin II-VO erloschen war. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es insoweit allerdings nicht, da der Kläger einen aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO folgenden Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt. Das insoweit bestehende Ermessen - vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2009 - 7 K 4376/07.F.A. -, m.w.N., Juris - ist vorliegend auf Null reduziert. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei grundsätzlich gemäß Kapitel III Art. 10 der Dublin II-VO der Staat zuständig ist, dessen Grenze illegal überschritten wurde. Allerdings kann ein Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO einen Asylantrag auch dann prüfen, wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht dafür zuständig ist. Dabei ist das insoweit bestehende Ermessen jedenfalls dann auf Null reduziert, wenn ein Verweisen auf den Staat der Einreise die Durchführung eines richtlinienkonformen Asylverfahrens nicht gewährleistet, da andernfalls ein Verstoß gegen Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorläge, die zwar nicht Teil des Vertrags von Lissabon ist, jedoch durch Art. 6 dieses Vertrages für alle Länder, ausgenommen das Vereinigte Königreich und Polen, für bindend erklärt wurde. Nach Art. 18 der Charta wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens von 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft gewährleistet. Aus diesem Grund muss jeder Mitgliedstaat, um diesem Anspruch gerecht zu werden, das Asylverfahren dann selbst durchführen, wenn das in Richtlinien statuierte formelle oder materielle Asylrecht in einem Mitgliedstaat nicht zur Anwendung gelangt. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2009, a. a. O. Bei einer Durchführung des Asylverfahrens in Italien kann nicht gewährleistet werden, dass dem Kläger ein richtlinienkonformes Verfahren zugänglich gemacht wird. Das Schutzniveau, das die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) insbesondere in Art. 28 (Sozialleistungen) und in Art. 31 (Zugang zu Wohnraum) festlegt, kann dort ebenso wenig gewährleistet werden wie ein richtlinienkonformes Asylverfahren nach der Dublin II-Verordnung. Ferner wird gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2001 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie) verstoßen. Auch bestehen erhebliche Bedenken, ob ein Zurückschicken des Klägers nicht einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt. Maßgebend ist dabei nicht, welche abstrakte Rechtslage in Italien herrscht, also ob etwa die vorgenannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt worden sind. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkreten Verhältnisse an. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. März 2011 - 8 L 92/11.A -, asyl.net; VG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2009, a. a. O.. Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei einer Rückschiebung nach Italien mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen hat, weil die Erfüllung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse dort nicht gesichert ist. Insoweit schließt sich das Gericht der im Urteil des VG Magdeburg vom 26. Juli 2011 - 9 A 346/10 -, veröffentlicht in Juris, dargelegten Einschätzung der in Italien herrschenden Verhältnisse an, die auf einer ausführlichen Würdigung der hierzu verfügbaren Erkennt-nisquellen beruht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorgenannten, den Beteiligten bekannten Entscheidung, denen sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich an der tatsächlichen Situation für Asylsuchende in Italien im Zeitraum zwischen der Entscheidung des VG Magdeburg und dem Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts Verbesserungen ergeben hätten, die zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist auf der Grundlage der Meldung des UNHCR vom 16. August 2011 (veröffentlicht unter www.unhcr.de), der zufolge im Jahr 2011 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 52.000 Menschen im Zuge der nordafrikanischen Krise Italien erreicht hatten, davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Situation für Asylbewerber in Italien noch deutlich verschlechtert hat, weil die bereits zuvor völlig überlasteten Aufnahmekapazitäten zur Unterbringung von Asylsuchenden diesem signifikanten Anstieg der Flüchtlingszahlen in keiner Weise gewachsen sind. Darüber hinaus ist die Überstellung nach Italien im vorliegenden Fall aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers wegen Fristablaufs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist ist, da das am 17. Januar 2011 an Italien übermittelte Übernahmeersuchen mit Ablauf des 17. Februar 2011 gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO als angenommen gilt, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung längst abgelaufen. Eine nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO mögliche Verlängerung dieser Frist ist ausweislich der vorgelegten Akten des Bundesamtes nicht erfolgt. Die Frist verlängert sich auch nicht, weil das Gericht einem Eilantrag des Klägers stattgegeben hat. Denn die Untersagung von Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Italien erfolgte nicht aufgrund eines im Asylverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und e Dublin II-VO). Einen derartigen Eilrechtsschutz schließt § 34 a AsylVfG nämlich gerade aus. Ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 26. Juli 2011, a. a. O., m. w. N.. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.