Gerichtsbescheid
4 K 5812/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1118.4K5812.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 1981 geborene Kläger war seit Juni 2006 bei der Firma V. Q. T. (V1. ) als Logistikleiter am Flughafen Köln/Bonn beschäftigt. Unter dem 15. Mai 2006 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf seine Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG festgestellt. Im Dezember 2009 beantragte er über seinen Arbeitgeber turnusmäßig die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit. Die Bezirksregierung Düsseldorf gelangte unter dem 6. Januar 2010 erneut zu einer positiven Zuverlässigkeitsfeststellung. Im Mai 2010 erhielt die Bezirksregierung Düsseldorf über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Kenntnis von einem bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger (185 Js 222/10 A) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Auf Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft Köln mit, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtmG eingestellt worden sei. Dem Verfahren lag eine Strafanzeige vom 23. Januar 2010 zugrunde. Danach wurde der Kläger am 23. Januar 2010 von einem Streifenwagen der Polizei gegen 13:35 Uhr in der Kölner Innenstadt in Höhe Offenbachplatz auf einem schmalen Streifen neben der Fahrbahn angetroffen, der für Fußgänger nicht geeignet und sehr gefährlich ist. Der Kläger gab an, sich verlaufen zu haben. Nach Aussage der beteiligten Polizeibeamten wurde bei ihm starker Marihuanageruch festgestellt. Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass der Kläger einen halb aufgerauchten Joint in der Jackentasche bei sich führte. Bei der anschließenden Durchsuchung auf der Polizeiwache wurden zwei weitere Joints im Rucksack sichergestellt. Der Kläger wurde sodann als Beschuldigter vernommen. Er erklärte, er habe die Joints bei sich gehabt, um sie später am Abend dem eigentlichen Besitzer zurückzugeben, der sie am Vorabend bei einem gemeinsamen Bekannten vergessen habe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 informierte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger darüber, dass sie von dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt habe. Sie führte aus, die Tatsache, dass der Kläger in dieser Art und Weise auffällig geworden sei, sei im Rahmen ihrer Prüfung von sicherheitsrelevanter Bedeutung und könne dazu führen, dass sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 6. Januar 2010 aufheben müsse. Der Kläger machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme mit Schreiben vom 4. Juni 2010 Gebrauch. Er räumte den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und erklärte ergänzend: Am Abend des 22. Januar 2010 habe er die Geburtstagsfeier eines alten Schulfreundes besucht und sich mit einigen dort ebenfalls anwesenden Freunden für den nächsten Tag in der Kölner Innenstadt verabredet. Beim Aufbruch sei aufgefallen, dass einer der Freunde seine Zigarettendose vergessen habe. Der Kläger habe sie mitgenommen, um sie ihm am nächsten Tag zurückzugeben. Dass sich in der Zigarettendose auch drei Joints befunden hätten, habe er bemerkt, aber nicht als Grund angesehen, die Dose nicht mitzunehmen. Am nächsten Tag sei er auf die dumme Idee gekommen, einen der drei Joints anzuzünden. Dabei sei er der Streifenwagenbesatzung aufgefallen. Die Bezirksregierung Düsseldorf gab dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2010 - zugestellt am 18. Juni 2010 - Gelegenheit, die durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit durch einen aktuellen Nachweis seiner Drogenfreiheit zu entkräften. Sie forderte den Kläger auf, spätestens 8 Tage nach Erhalt des Schreibens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln zur Abgabe einer Blut- und Urinprobe vorzusprechend und diese auf den möglichen Konsum von Cannabis untersuchen zu lassen. Die Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass die Abgabe der Probe nur bis zu dem genannten Termin erfolgen könne. Für den Fall, dass der Kläger von der Möglichkeit der unmittelbaren Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse durch das Rechtsmedizinische Institut keinen Gebrauch machen wolle, setzte die Bezirksregierung Düsseldorf ihm eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 20. Juli 2010. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 teilte der Kläger mit, dass er die toxikologische Untersuchung fristgerecht am 25. Juni 2010 habe durchführen lassen. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens könne er allerdings nicht einhalten, da ihm das Untersuchungsergebnis noch nicht vorliege. Ihm sei schon am Tag der Untersuchung mitgeteilt worden, dass die Auswertung einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen werde. Dem Schreiben war eine Quittung das Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Juni 2010 über die Zahlung eines Betrages von 120 EUR für eine toxikologische Untersuchung beigefügt. Unter dem 21. Juli 2010 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und erhielt Akteneinsicht. Mit der Übersendung der Akten wies die Bezirksregierung Düsseldorf darauf hin, dass sie einer Stellungnahme bzw. der Vorlage des rechtsmedizinischen Gutachtens bis zum 15. August 2010 entgegensehe. Eine Reaktion des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten erfolgte innerhalb dieses Zeitraums nicht. Mit Bescheid vom 17. August 2010 - zugestellt am 31. August 2010 - widerrief die Bezirksregierung Düsseldorf ihre zuletzt am 6. Januar 2010 getroffene positive Zuverlässigkeitsfeststellung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides an. Zur Begründung führte sie aus, dass mit Blick auf das gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhebliche Zweifel bestünden, ob er gewillt und in der Lage sei, das besonders hohe Maß an Verantwortung aufzubringen, das die Tätigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen erfordere. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Firma V1. mit, dass sie gegenüber dem Kläger die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen habe und aus diesem Grunde auch ihr gegenüber die Zustimmung zur Erteilung der Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen auf Verkehrsflughäfen widerrufe. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma V1. wurde durch Kündigung des Klägers am 17. August 2010 aufgelöst. Unmittelbar nach Erhalt des Widerrufsbescheides wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch an die Bezirksregierung Düsseldorf. Nach Erinnerung der zuständigen Sachbearbeiterin habe der Prozessbevollmächtigte hierbei erklärt, dass der Kläger nach dem dritten Versuch nunmehr einen negativen Drogentest vorlegen könne. Der Kläger hat am 16. September 2010 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (4 L 1322/10). Er trägt vor: Die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses sei unter der internen Verabredung erfolgt, dass er seine Tätigkeit nach Erhalt der notwendigen Zuverlässigkeitsbescheinigung wieder aufnehmen könne. Der Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf sei rechtswidrig, weil er keine nachvollziehbare Begründung enthalte. Er sei zudem unverhältnismäßig, da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt worden sei. Er - der Kläger - lebe zwischenzeitlich völlig abstinent und habe dies durch entsprechende Drogentests nachgewiesen. Er legt hierzu eine Bescheinigung des Labors Schottdorn MVZ GmbH aus Augsburg vom 13. August 2010 vor, die für eine am 12. August 2010 abgenommene Urinprobe einen negativen Befund im Hinblick auf Haschisch und Cannabinoide attestiert. Gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf habe er außerdem signalisiert, auch weiterhin regelmäßige oder unangekündigte Test zu absolvieren. Er sei im Übrigen in der Lage, zwischen seiner Privatsphäre und seiner beruflichen Tätigkeit zu unterscheiden. Der Widerrufsbescheid lasse schließlich unberücksichtigt, dass der Kläger ausschließlich Büroarbeiten verrichte und mit dem Rollfeld, dem Flugzeug oder Fahrzeugen zum Be- und Entladen nicht in Berührung komme. Eine Beschränkung der Zugangsberechtigung auf das Bürogebäude sei daher als milderes Mittel gegenüber einem Widerruf anzusehen. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. November 2010 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erfolglos geblieben (20 B 1739/10). Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. August 2010 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend aus: Der Kläger sei aufgrund des eingestellten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und des nicht vorgelegten Drogentests als unzuverlässig anzusehen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin Kontakt zur Drogenszene unterhalte und es sich bei dem Verstoß am 23. Januar 2010 nicht um einen einmaligen "Ausrutscher" gehandelt habe. Das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung vom 25. Juni 2010 habe der Kläger wohlweislich nicht vorgelegt. Nach Auskunft der Firma V1. sei ihm im Übrigen keine bedingungslose Wiedereinstellungszusage erteilt worden. Es sei ihm vielmehr mitgeteilt worden, dass er sich nach positivem Ausgang der Sicherheitsüberprüfung zwar wieder bewerben könne, eine Entscheidung seitens V1. jedoch erst nach genauer Prüfung der Sachlage getroffen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 4 L 1322/10 und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob es mit Blick auf das zwischenzeitlich beendete Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma V1. an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt mit der Folge, dass die Klage unzulässig wäre. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides hat die Kammer im Eilverfahren (4 L 1322/10) mit Beschluss vom 10. November 2010 ausgeführt: "Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - hier: die positive Zuverlässigkeitsfeststellung durch die Antragsgegnerin vom 6.1.2010 - mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Eine positive Zuverlässigkeitsfeststellung setzt gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV voraus, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen müssen sich u.a. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG). Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eines Verkehrsflughafens tätig ist, aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nur geringe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihr zu verantwortenden Schadenseintritts zu stellen. Daher schließen schon geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eine Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich aus, ohne dass sich hieraus, auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Bedenken ergeben würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - DÖV 2005, 218 und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BverwGE 122, 182; vgl. auch Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 34. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 34. Verbleiben danach Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betroffenen, so ist diese zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV auch dann, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies zugrundegelegt erweist sich der angegriffene Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, da aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht ausgeräumte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG bestehen. Als nachträglich eingetretene Tatsachen hat die Antragsgegnerin das nach § 31a BtMG durch die Staatsanwaltsschaft Köln eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (185 Js 221/10 A) sowie den Umstand herangezogen, dass der Antragsteller sich dem mit Verfügung vom 16.6.2010 angeordneten Drogentest zwar unterzogen, das Ergebnis des Tests jedoch nicht vorgelegt hat. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers bei verständiger Würdigung bereits aus dem Widerrufsbescheid selbst, jedenfalls aber aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin; ein - unterstellter - Begründungsmangel wäre damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt worden. Bei den angeführten Umständen handelt es sich, bezogen auf die letzte - positive - Zuverlässigkeitsfeststellung vom 6.1.2010, um nachträglich eingetretene Tatsachen. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Umstände begründen ernstliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG. Die Antragsgegnerin durfte das gegen den Antragsteller geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Anlass nehmen, ihn auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG mit Verfügung vom 16.6.2010 zur kurzfristigen Abgabe eines Drogentests und zur Vorlage des Testergebnisses aufzufordern. Dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 31a BtMG eingestellt worden war, ist insoweit unerheblich. Denn jedenfalls die regelmäßige Einnahme von Drogen ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG zu begründen. Es ist zu befürchten, dass der Betroffene im Falle regelmäßigen Drogenkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist und nicht das nötige Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um in jeder Situation die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und über egoistische Motive zu stellen. Vgl. VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 9.11.2009 - AN 10 K 09.01806 -, juris, Rn. 42 ff.; Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 41; vgl. außerdem aus den Gesetzesmaterialien BT-Drs. 15/2361, S. 28 und 36. Diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hat der Antragsteller nicht ausgeräumt, da er das Ergebnis des auf Anordnung der Antragsgegnerin am 25.6.2010 durchgeführten Drogentests nicht vorgelegt hat. Im Gegenteil besteht aufgrund der - nicht bestrittenen - Erklärung seines Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin nach Erhalt des Widerrufsbescheides, wonach der Antragsteller nach dem dritten Versuch nunmehr einen negativen Drogentest vorlegen könne, der Verdacht, dass es sich bei dem Vorfall, der zu dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geführt hat, nicht um einen einmaligen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt hat. Durch die Nichtvorlage des Ergebnisses des Drogentests vom 25.6.2010 hat der Antragsteller zugleich seine Mitwirkungspflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG nicht erfüllt, was gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV bereits für sich genommen genügt, um seine Zuverlässigkeit zu verneinen." Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen (20 B 1739/10). Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Auf das zwischenzeitliche Vorliegen eines negativen Drogentests komme es nicht an, weil maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei. Der Kläger habe das Ergebnis des - wohl dritten - Tests jedoch erst mit seiner Klage-/Antragsschrift vorgelegt. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei der Widerrufsbescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere scheide eine Beschränkung der Zutrittsberechtigung auf das Bürogebäude, in dem sich der Arbeitsplatz des Klägers befinde, als milderes Mittel aus. Denn zum einen stelle das Luftsicherheitsgesetz auf die Gesamtheit der nicht allgemein zugänglichen Bereich ohne räumliche Untergliederung ab. Zum anderen ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG, dass es nicht unbedingt auf die Örtlichkeit ankomme, an der eine Person beschäftigt sei, sondern auf die Möglichkeit, unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu nehmen. Diesen ergänzenden Ausführungen des OVG NRW schließt sich die Kammer an und hält an ihrer durch das OVG NRW bestätigten rechtlichen Beurteilung fest, zumal der Kläger im Anschluss an den Beschluss des OVG NRW keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sine der §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.