Urteil
19 K 82/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1123.19K82.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2000 Ruhestandsbeamter des beklagten Landes. Mit Eintritt in den Ruhestand erhöhte sich sein Beihilfebemessungs-satz gem. § 12 Abs. 1 b) BVO NRW von 50 % auf 70 % der beihilfefähigen Aufwen-dungen. Trotz der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes behielt der Kläger seinen privaten Krankenversicherungsschutz in Höhe von 50 % der krankheitsbedingten Aufwendungen bei. In der Folgezeit berechnete das beklagte Land die dem Kläger gewährte Beihilfe auf der Grundlage eines Beihilfemessungssatzes von 70 %. Es kürzte die dem Kläger bewilligte Beihilfe gem. § 12 Abs. 7 BVO NRW um 20 % der beihilfefähigen Aufwendungen, weil die gewährte Beihilfe aufgrund der privaten Überversicherung des Klägers sonst zusammen mit den Leistungen der privaten Krankenversicherung die beihilfefähigen Aufwendungen überstiegen hätte. 3 Unter dem 03.09.2009 forderte der Kläger das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz auf. Seiner Ansicht nach habe es das beklagte Land pflichtwidrig unterlassen, ihn bei Eintritt in den Ruhestand darüber zu informieren, dass sich sein Beihilfebemessungssatz auf 70 % erhöhe. Durch die unterbliebene Information sei ihm ein Schaden entstanden. Dieser bestehe in den von ihm an seine private Kranken-versicherung geleisteteten Beiträgen für einen 50-%igen Versicherungsschutz. Erforderlich sei nur ein Versicherungsschutz in Höhe von 30 % der krankheitsbedingten Aufwendungen gewesen. 4 Mit Bescheid vom 15.09.2009 lehnte das beklagte Land die Zahlung von Schadensersatz ab. Zur Begründung führte es aus, eine Pflicht zur Information des Klägers habe nicht bestanden, weil sich ein Beamter anhand allgemein zugänglicher Quellen selbst über die für ihn maßgeblichen Beihilfevorschriften informieren müsse. Im Übrigen sei der Kläger durch ein Informationsblatt "Beihilfe", das dem Festsetzungs-bescheid über seine Versorgungsbezüge beigefügt gewesen sei, über den veränderten Bemessungssatz informiert worden. Aus den nach Eintritt in den Ruhestand ergan-genen Beihilfebescheiden sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, dass sein Bemessungssatz 70 % betragen und dass in seinem Falle die Kürzungsregelung des § 12 Abs. 7 BVO NRW zur Anwendung gekommen sei. 5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 01.10.2009 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2009 zurück. 6 Der Kläger hat am 06.01.2010 Klage erhoben, mit der er sein Schadensersatzbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, das beklagte Land habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn bei Eintritt in den Ruhestand darüber zu informieren, dass sich sein Beihilfebemessungssatz auf 70 % erhöhe. Ein Informationsblatt "Beihilfe" habe er nicht erhalten. Dass sich sein Beihilfebemessungssatz erhöht habe, sei ihm erstmals durch ein Schreiben des Beklagten vom 05.05.2009 bekannt geworden. Die nach Eintritt in den Ruhestand erlassenen Beihilfebescheide hätten zwar einen Bemessungssatz von 70 % ausgewiesen. Das beklagte Land habe aber nur 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Durch die Ausweisung des Satzes von 70 % habe das beklagte Land ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass es auch Beihilfe in Höhe von 70 % der Aufwendungen bewillige. Die Differenz von 20 % sei für ihn anhand der Bescheide nicht einfach zu ermitteln gewesen. Der durch die pflichtwidrig unterlassene Information entstandene Schaden sei in den zu viel gezahlten Beiträgen an die private Krankenversicherung zu erblicken. Diese beliefen sich in der Zeit von Ende Juli 2000 bis April 2009 auf 4.313,00 EUR. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2009 zu verpflichten, ihm Schadensersatz im gesetzlichen Umfang, mindestens 4.313,00 EUR zu bewilligen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Nach Auffassung des beklagten Landes treffe es kein Verschulden an der Über-versicherung des Klägers. Der Kläger sei bei Einritt in den Ruhestand durch ein Merkblatt über den veränderten Bemessungssatz informiert worden. Im Übrigen habe der Kläger anhand der Beihilfebescheide erkennen können, dass sein Bemessungssatz ab Eintritt in den Ruhestand 70 % betragen habe. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land. 15 Ein Beamter kann seinen Dienstherrn auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn der Dienstherr eine gegenüber dem Beamten obliegende und in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnde Pflicht schuldhaft verletzt und dies adäquat kausal zu dem geltend gemachten Schaden des Beamten geführt hat 16 (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988, bei Buchholz 237.7, § 7 NW LBG, Nr. 5 = BVerwGE 80, 123, 125 ff). 17 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aufgrund der dem Dienstherrn obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht hat das beklagte Land im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen. Diese Pflicht hat das beklagte Land hier nicht verletzt. 18 Es war nicht verpflichtet, den Kläger bei Eintritt in den Ruhestand über die Veränderung des Beihilfebemessungssatzes zu informieren. Dem Dienstherrn obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen und zur Wahrung ihrer Rechte zu beachtenden Vorschriften. Dies gilt vor allem, soweit es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer beschaffen können, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1981 - 6 C 72.78 -, Dok.Ber.B 1982, 127, 132; Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 19.90 -, ZBR 1993, S. 182. 20 Die maßgeblichen Beihilfebestimmungen über die Höhe des Bemessungssatzes sind - etwa in amtlichen Verkündungsblättern - jedem Beamten zugänglich. Aus besonderen Umständen kann sich zwar im Einzelfall eine Hinweispflicht des Dienstherrn ergeben, so wenn dem Dienstherrn bekannt ist oder er erkennen musste, dass der Beamte sich in einem für sein Verhalten bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet oder wenn der Beamte um eine entsprechende Auskunft bittet, 21 BVerwG, Urteil vom 23.11.1988 - 6 C 68.86 -, ZBR 1990, 127; Urteil vom 16.11.1981, a.a.O. 22 Solche besonderen Umstände waren hier nicht gegeben. Vielmehr bestand für den Kläger Anlass, sich selbst - etwa durch eine Anfrage beim beklagten Land - über die Änderung des für ihn geltenden Beihilfebemessungssatzes zu informieren. Aus den Beihilfebescheiden, die nach seinem Eintritt in den Ruhestand ergingen, war für ihn erkennbar, dass sein Beihilfebemessungssatz 70 % betrug und dass die Kürzungsregelung des § 12 Abs. 7 BVO NRW in seinem Fall zur Anwendung kam. Spätestens nach Erhalt des von ihm vorgelegten Anschreibens des beklagten Landes vom 12.12.2002, mit dem der Kläger zur Vorlage einer aktuellen Quotenbescheinigung seiner privaten Krankenversicherung aufgefordert wurde, bestand für den Kläger Anlass, sich über eine mögliche Änderung der für seinen Beihilfeanspruch maßgeblichen Verhältnisse zu informieren. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.