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Beschluss

18 L 1791/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1124.18L1791.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid 4 der Antragsgegnerin vom 27.10.2011 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin, die nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem die DB Netz AG zur Durchführung weiterer Prüfungen verpflichtet wurde, bereits 7 antragsbefugt ist. Aber selbst wenn man von der Antragsbefugnis der Antragstellerin ausgeht, bleibt der Antrag erfolglos. 8 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N. 10 Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung lässt sich innerhalb der dem Gericht zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht vollständig abschätzen. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und lassen eine kurzfristige Klärung nicht zu. 11 So ist im Hauptsacheverfahren etwa die Frage zu klären, inwieweit eine langfristige Vermietung einer weit überwiegenden Anzahl der Rangiergleise eines Rangierbahnhofs - namentlich an ein konzernverbundenes EVU - mit der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG ggf. i. V. m. § 10 Abs. 3 EIBV vereinbar ist, wenn dabei keine Nutzungsmöglichkeiten für weitere Nutzer gewährt werden. Dabei wird vor allem auch zu klären sein, inwieweit ein derartiges Mietverhältnis unter Beachtung der genannten rechtlichen Vorgaben im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung des Mietvertrages und zur Vermeidung einer Teilnichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ggf. eine Modifikation des Inhalts erfahren müsste, dass die Mietvertragsparteien zugunsten eines weiteren Zugangspetenten besonders dann, wenn dieser eine nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 EIBV privilegierte Nutzung begehrt, (Zweit-)Nutzungen auch auf bereits langfristig vermieteten Gleisen zulassen müssen. Dabei wird es um die Klärung der Frage gehen, inwieweit die in Nr. 3.3.4 der Nutzungsbedingungen der DB Netz AG vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten von sog. Nebennutzern auf eine rechtliche Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. 12 § 10 Abs. 3 EIBV zurückgehen und bejahendenfalls welche Prüfungsdichte bei der Prüfung der DB Netz AG sich aus dieser rechtlichen Verpflichtung ableiten lässt. 13 Außerdem wird zu klären sein, ob auch in der Konstellation, in der ein neuer Zugangsantrag eines von der DB Netz AG in ihren Nutzungsbedingungen als Nebennutzer bezeichneten Nutzers mit einer bereits ausgeübten (langfristigen) Nutzung bzw. einer derartigen Nutzungsmöglichkeit eines Hauptnutzers in Konkurrenz tritt, von einem Zugangskonflikt i. S. d. § 10 Abs. 5 EIBV auszugehen ist, mit der Folge, dass ein Koordinierungsverfahren nach § 10 Abs. 5 bis 7 EIBV durchzuführen ist. 14 Bejahendenfalls wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, inwieweit die DB Netz AG durch § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 10 Abs. 3 EIBV verpflichtet ist, zur Verwirklichung eines Netzzugangsanspruchs Dritter im Rahmen eines derartigen Koordinierungsverfahrens Optimierungsmöglichkeiten bei der Nutzung langfristig vermieteter Rangiergleise ihrerseits zu prüfen und die Herbeiführung einer Optimierung von dem Mieter dieser Rangiergleise ggf. sogar zu verlangen. 15 Maßgeblich wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, inwieweit aus dem Fehlen spezieller Regelungen zu einem Optimierungsverfahren für Nutzungskapazitäten in Serviceeinrichtungen in der EIBV geschlossen werden kann, dass die DB Netz AG in diesem Zusammenhang den von der Antragsgegnerin gesehenen Bindungen nicht unterliegt und um deswillen zu den Maßnahmen, zu denen die Antragsgegnerin die DB Netz AG mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet hat, nicht verpflichtet werden durfte. 16 Schließlich wird auch zu prüfen sein, inwieweit Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 14 c Abs. 3 AEG gestützt werden kann bzw. inwieweit hier die Möglichkeit bestünde, Ziffer 2 des Bescheides in rechtmäßiger Weise auf § 14 c Abs. 1 AEG zu stützen. 17 Die bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens durchzuführende Interessenabwägung im Übrigen geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist zunächst von der gesetzgeberischen Wertung in § 37 AEG auszugehen, wonach grundsätzlich Bescheide der vorliegenden Art sofort vollziehbar sind. 18 Das vorliegende Verfahren bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von dieser Wertung aufgrund der hier bestehenden Besonderheiten abzuweichen wäre. 19 Denn die von der Antragstellerin befürchteten Nachteile gebieten es zur Überzeugung der beschließenden Kammer nicht, hier unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung und der Gesichtspunkte, die die Antragsgegnerin zu einem Einschreiten veranlasst haben, sowie unter Einbeziehung der Interessen der HTRS GmbH an einer schnellen Klärung ihrer Zugangsmöglichkeiten, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 20 Soweit die Antragstellerin befürchtet, dass sie künftig über alle Gleise, die sie tatsächlich derzeit innehat und die sie offenbar langfristig von der DB Netz AG gemietet hat, nicht mehr in gleicher Weise verfügen kann, mit der Folge, dass erhebliche Störungen in ihrem Betriebsablauf zu erwarten sind, gibt der angefochtene Bescheid vom 27.10.2011 keinen hinreichenden Anlass für eine derartige Befürchtung der 21 Antragstellerin. Denn der genannte Bescheid verpflichtet die DB Netz AG lediglich zu einer erneuten - ergebnisoffenen - Prüfung der Frage, ob dem Zugangsantrag der HTRS GmbH ggf. stattgegeben werden kann, wenn die Verkehre der Antragstellerin auf den derzeit von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Gleise in einer Weise optimiert werden, dass ein Gleis frei wird. Dabei ist keineswegs sicher und auch von der Antragsgegnerin in keiner Weise vorgegeben, dass es tatsächlich zu einer Stattgabe in Bezug auf den Antrag der HTRS GmbH kommen wird bzw. kommen muss. Diesbezüglich stellt sich der vorliegende Antrag der Antragstellerin gleichsam als Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes dar und es lässt sich bezogen auf diesen Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahrensstadium deshalb nicht feststellen, dass der Antragstellerin wesentliche Nachteile bei einem Vollzug des Bescheides vom 27.10.2011 drohen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid auch gerade davon ausgeht, dass die Betriebsabläufe der Antragstellerin bei der Entscheidung der DB Netz AG berücksichtigt werden müssen. Deshalb wird es darum gehen, zu prüfen, ob Betriebsabläufe - ohne eine Störung des Betriebs der Antragstellerin - so gestaltet werden können, dass ein Gleis frei wird. Da die Interessen der Antragstellerin gerade berücksichtigt werden, ist nicht zu befürchten, dass der Antragstellerin - bezogen auf ihre Betriebsabläufe - schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die bereits durch den Bescheid vom 27.10.2011 vorgegeben wären. 22 Auch soweit die Antragstellerin eine Entwertung ihres vertraglich garantierten Zugangs- und Nutzungsrechts befürchtet, gibt der angefochtene Bescheid noch keinen hinreichenden Anlass zu dieser Befürchtung. Denn angesichts der Tatsache, dass in dem Bescheid lediglich eine erneute Prüfung angeordnet wurde, lässt sich nicht abschätzen, ob der Antragstellerin ihr Zugangs- und Nutzungsrecht nach einer erneuten Entscheidung der DB Netz AG nicht in gleicher Weise zur Verfügung stehen wird wie bisher. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 3.3.4 der NBS der DB Netz AG, die Bestandteil des Mietvertrages der Antragstellerin mit der DB Netz AG sein müssten, eine gleichsam völlig ungestörte Gleisnutzung des Hauptnutzers nicht vorgesehen ist. Vielmehr musste sich die Antragstellerin nach dieser Vertragsklausel darauf einrichten, dass nachträglich auftretende Nebennutzer ggf. ein Nutzungsrecht auf den langfristig von der Antragstellerin gemieteten Gleisen bekommen und dass es insoweit einen Vorrang für denjenigen gibt, dessen Nutzung eine notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse ist. 23 Auch soweit sich die Antragstellerin auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beruft, geht die Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin durch den Bescheid vom 27.10.2011 selbst nicht zur Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgefordert wird. Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin gehalten ist, das in Umsetzung des Bescheides vom 27.10.2011 gestellte Auskunftsersuchen der DB Netz AG vom 11.11.2011 zu beantworten, wenn sie nicht Rechtsnachteile in Bezug auf das Konfliktlösungsverfahren in Kauf nehmen will, wiegen die diesbezüglichen Nachteile der Antragstellerin nicht so schwer, dass sie es rechtfertigen würden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dabei ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass die DB Netz AG nach § 5 Abs. 2 EIBV verpflichtet ist, das Geschäftsgeheimnis jedes Zugangsberechtigten hinsichtlich der erhaltenen Angaben zu wahren. Da auch die Antragsgegnerin zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet ist, ist auch bei der nunmehr veranlassten Prüfung nicht zu befürchten, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin durch die geforderten Erklärungen Dritten offenbart würden mit der Folge, dass die Antragstellerin einen Wettbewerbsnachteil erlitte. Hinzu kommt, dass die Angaben, die nunmehr von der Antragstellerin verlangt werden, nicht zwingend zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören, weil es sich um Fragen von Gleisbelegungen handelt, die ggf. auch in der Örtlichkeit festgestellt werden könnten und deshalb nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sind wie etwa interne Betriebsunterlagen der Antragstellerin. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.