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Beschluss

21 L 478/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Zahlung höherer Mobilfunkterminierungsentgelte wird abgelehnt, weil die Antragstellerin die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens ihres Anspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. • Vorherige erfolglose Antragstellung bei der Behörde ist auch für das Verfahren nach § 123 VwGO über eine vorläufige Zahlungsanordnung erforderlich; damit sind Anträge unzulässig, soweit sie höhere Entgelte betreffen als zuvor bei der Bundesnetzagentur beantragt. • Die Bundesnetzagentur hat bei der Ermessensausübung zur Dauer und Höhe von Entgeltgenehmigungen einen Beurteilungsspielraum; bloße Verfahrens- oder Methodeneinwendungen führen nicht ohne Weiteres zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf höhere Entgelte. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist in summarischen Verfahren nur zu stellen, wenn die Auslegungsfrage für die Entscheidung erforderlich ist; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf vorläufige Zahlung höherer Mobilfunkterminierungsentgelte • Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Zahlung höherer Mobilfunkterminierungsentgelte wird abgelehnt, weil die Antragstellerin die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens ihres Anspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. • Vorherige erfolglose Antragstellung bei der Behörde ist auch für das Verfahren nach § 123 VwGO über eine vorläufige Zahlungsanordnung erforderlich; damit sind Anträge unzulässig, soweit sie höhere Entgelte betreffen als zuvor bei der Bundesnetzagentur beantragt. • Die Bundesnetzagentur hat bei der Ermessensausübung zur Dauer und Höhe von Entgeltgenehmigungen einen Beurteilungsspielraum; bloße Verfahrens- oder Methodeneinwendungen führen nicht ohne Weiteres zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf höhere Entgelte. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist in summarischen Verfahren nur zu stellen, wenn die Auslegungsfrage für die Entscheidung erforderlich ist; dies war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin verlangte die Anordnung der vorläufigen Zahlung eines von ihr beantragten höheren Mobilfunkterminierungsentgelts (u. a. 6,68 ct/Min. ab 01.12.2010) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in ihrem anhängigen Klageverfahren gegen den Genehmigungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 24.02.2011. Sie rügte Fehler im Verwaltungsverfahren und in der von der Bundesnetzagentur angewandten Kosten- und Prognosemethodik (u. a. Behandlung historischer Frequenzkosten, Zinssatzermittlung, Verkehrsmengenprojektion, Umgang mit LTE-Verkehr). Die Bundesnetzagentur hatte die Entgelte befristet und unterschiedlich für Netzbetreiber genehmigt. Die Kammer prüfte Zulässigkeit und Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Anspruchs nach § 35 Abs. 5 TKG i. V. m. § 123 VwGO. • Zulässigkeit: Ein vorangehender, erfolgloser Antrag bei der Behörde ist auch für das Verfahren über eine vorläufige Zahlungsanordnung erforderlich; daher sind Anträge unzulässig, soweit beantragte Entgelte die in dem bei der Bundesnetzagentur gestellten Antrag angegebenen Stufen übersteigen (§ 35, § 31 TKG, § 123 VwGO). • Beweismaßstab: Nach § 35 Abs.5 Satz2 TKG ist die Anordnung nur zu erlassen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf Genehmigung des höheren Entgelts besteht; die Antragstellerin muss die relevanten tatsächlichen Umstände glaubhaft machen (§ 123 Abs.3 VwGO, §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Fehlende Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat keine Tatsachen dargelegt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Genehmigung der begehrten höheren Entgelte ab 01.12.2010 bzw. über den 30.11.2012 hinaus begründen. Insbesondere genügen Behauptungen über Verfahrensfehler, methodische Mängel im EKn, unterschiedliche Genehmigungen für Netzbetreiber, oder die Nichtberücksichtigung historischer Frequenzanschaffungskosten nicht zur Glaubhaftmachung des Anspruchs. • Ermessens- und Prüfungsrahmen der Behörde: Die Bundesnetzagentur steht bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL), der Zinssatzbestimmung und der Entscheidung über Vergleichsmarktuntersuchungen sowie der Befristung von Genehmigungen ein Beurteilungsspielraum zu; bloße Abweichungsbehauptungen rechtfertigen nicht die Annahme überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin. • Spezifische Einwendungen (Frequenzkosten, Zinssatz, Verkehrsmengen, LTE): Die Kammer hält es für nicht überwiegend wahrscheinlich, dass historische Frequenzkosten unvermindert anzusetzen sind, dass ein deutlich höherer Zinssatz zu gelten hat, dass Verkehrsmengen oder die Behandlung von LTE-Verkehren so zu berücksichtigen sind, dass ein wesentlich höheres Entgelt folgt. • Keine Vorlagepflicht an den EuGH: Eine Vorabentscheidung war nicht erforderlich, weil die summarische Prüfung nach dem gesetzlichen Maßstab des § 35 Abs.5 TKG zu treffen war und die ungewisse unionsrechtliche Auslegung die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs nicht zu befördern vermochte. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten; außergerichtliche Kosten bestimmter Beigeladener wurden erstattungsfähig erklärt, soweit diese selbst Anträge gestellt hatten (Billigkeit, §§ 154, 162 VwGO). Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Zahlung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf Genehmigung der von ihr begehrten höheren Terminierungsentgelte nicht glaubhaft gemacht hat. Soweit höhere Entgelte beantragt wurden, als in ihrem Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt waren, ist der Antrag unzulässig. Die Bundesnetzagentur besitzt bei der Ermittlung der KeL, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der Prognose der Verkehrsmengen und der Festlegung der Genehmigungsdauer einen Beurteilungsspielraum, dessen unrichtige Ausübung in summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; bestimmte außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wurden aus Billigkeitsgründen erstattet.