Urteil
10 K 6147/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1206.10K6147.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die 1977 ehelich in Bytom (Beuthen)/Polen geborene Klägerin beantragte unter dem 10.09.2006 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Bundesverwaltungsamt. Die deutsche Staatsangehörigkeit leitete sie von ihrem Vater ab, dem 1950 in Tarnowskie Góry (Tarnowitz)/Polen geborenen G. H. , und dessen Vater F. H. . Dieser wurde am 00.00.1926 ebenfalls in Tarnowitz geboren. Dessen Vater N. H1. - der Urgroßvater der Klägerin - wurde 1893 in Beuthen geboren und heiratete 1915 in Tarnowitz. 3 Nach Hinweis des Bundesverwaltungsamtes, dass für die 1977 geborene Klägerin auch eine Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter, der 1951 in Polen geborenen C. N1. H. , geborene C1. , in Betracht komme, legte die Klägerin weitere Personenstandsurkunden vor: Der Vater der C. N1. H. ist der 1929 in Tarnowitz geborene K. C2. C3. . Dessen Vater, X. C3. - der Urgroßvater der Klägerin -, wurde 1904 im Kreis Gleiwitz geboren und heiratete 1928 in Tarnowitz die 1905 geborene W. C3. . Die Klägerin legte mit den Antragsunterlagen die Kopie eines vorläufigen Volklistenausweises ihrer Urgroßmutter W. C3. vor; dort heißt es, W. C3. sei am 31.03.1942 in die Deutsche Volkliste aufgenommen worden und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf, der Ausweis gelte auch für alle nach dem 26.10.1921 geborenen Kinder. 4 Laut der Auskunft der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) vom 09.11.2005 diente der Großvater väterlicherseits der Klägerin, F. H. , während des Zweiten Weltkriegs in der Deutschen Wehrmacht. Nach Auskunft des britischen Verteidigungsministeriums vom 20.09.2007 war er nach Kriegsende - vom 26.05.1945 bis zum 20.11.1946 - in den polnischen Streitkräften unter britischem Kommando (Anders-Armee). 5 Zu dem Großvater und Urgroßvater mütterlicherseits waren bei der WAst keine Unterlagen vorhanden. 6 Anfragen des Bundesverwaltungsamtes an den Kirchlichen Suchdienst (Heimatortskartei - HOK -) für das Gebiet Oberschlesien hinsichtlich der Vorfahren der Klägerin blieben sowohl für die väterliche als auch für die mütterliche Linie ohne Ergebnis. 7 Mit Bescheid vom 07.06.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, der Großvater väterlicherseits der Klägerin habe bei seiner Geburt in Tarnowitz 1926 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil bereits sein Vater - der Urgroßvater der Klägerin - zum Zeitpunkt der Geburt des Großvaters nicht (mehr) deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Vielmehr habe dieser seine durch Geburt möglicherweise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach den Gebietsabtretungen in der Folge des Versailler Vertrags (Genfer Abkommen) 1922 verloren und automatisch die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Auch über die Verordnung über die deutsche Volksliste könne die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihren maßgeblichen Vorfahren herleiten. Zwar sei aufgrund der Wehrmachtszugehörigkeit des Großvaters väterlicherseits eine Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste glaubhaft gemacht. Dies reiche jedoch für einen heute noch wirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Großvater vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Ende 1944/Anfang 1945 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Daher sei die deutsche Volkszugehörigkeit der maßgeblichen Person väterlicherseits nicht nachgewiesen. 8 Auch von ihrer Mutter könne die Klägerin als ab dem 01.01.1975 geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ableiten. Zwar sei ihr Urgroßvater mütterlicherseits, X. C3. , 1904 im Kreis Gleiwitz geboren, habe jedoch 1928 in Tarnowitz (d.h. in dem an Polen abgetretenen Gebiet) geheiratet, wo 1929 dann auch der Großvater der Klägerin geboren sei. Damit sei davon auszugehen, dass der Urgroßvater für Polen optiert und durch den Umzug die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Durch die Kopie des vorläufigen Ausweises der Urgroßmutter W. C3. werde zwar allerdings bestätigt, dass diese in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen worden sei. Das für einen heute noch wirksamen Staatsangehörigkeitserwerb erforderliche Bekenntnis der Vorfahren mütterlicherseits der Klägerin zum deutschen Volkstum sei jedoch nicht nachgewiesen. 9 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor: Ihre Urgroßeltern väterlicherseits hätten sich "H1. " geschrieben und hätten gut Deutsch gesprochen und geschrieben; sei hätten deutsche Volksschulen besucht. 1941 sei ihr Urgroßvater zusammen mit seinen Kindern in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen worden, wofür leider keine Belege vorgelegt werden könnten. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück: Eine Eintragung ihrer Vorfahren in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste sei nicht nachgewiesen; dagegen spreche auch, dass über ein Straf- oder Rehabilitationsverfahren nach Kriegsende nichts bekannt geworden sei. 11 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 13 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 07.06.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom 19.07.2010 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. 18 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 19 Entscheidungsgründe 20 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 22 Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG); sie hat nicht nachweisen können, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. 23 Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RuStAG) in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung von einem ihrer Elternteile erworben, weil nicht festgestellt werden kann, dass ihr Vater oder ihre Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige waren. 24 Im Ergebnis zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Vorfahren der Klägerin eine möglicherweise ursprünglich bestehende deutsche Staatsangehörigkeit in Folge der Gebietsabtretungen nach dem Ersten Weltkrieg verloren hatten. Gemäß Art. 91 Abs. 1 Versailler Vertrag in Verbindung mit dem deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien vom 15.05.1922 (Genfer Abkommen) erwarben die deutschen Reichsangehörigen, die am Tage des Übergangs der Staatshoheit ihren Wohnsitz im an Polen übergegangenen Gebiet hatten - hierzu gehörte auch Tarnowitz, wo beide Großväter der Klägerin geboren wurden - von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Einer Erklärung der Betroffenen insoweit bedurfte es nicht; darauf, ob sie die polnische Staatsangehörigkeit erwerben wollten, kam es ebenfalls nicht an. Hinsichtlich des Urgroßvaters mütterlicherseits der Klägerin - X. C3. -, der in dem im Reichsgebiet verbliebenen Kreis Gleiwitz geboren ist, hat die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 07.06.2010 ferner zu Recht ausgeführt, dass sich dieser jedenfalls spätestens ab 1928 dauerhaft im an Polen abgetretenen Gebiet aufhielt, was nach den Verhältnissen in der damaligen Zeit nur bei einem Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen (§ 25 RuStAG in der seinerzeit geltend Fassung) möglich war; von besonderen Ausnahmen abgesehen, konnten sich Personen ohne polnische Staatsangehörigkeit seinerzeit im polnischen Staatsagebiet nicht ständig niederlassen, 25 vgl. VG Köln, Urteile vom 27.03.2002 - 10 K 10197/99 -, vom 27.09.2006 - 10 K 1354/06 -, vom 12.04.2010 - 10 K 2719/09 und vom 20.04.2011 - 10 K 2792/10 - 26 Von polnischer Seite wurde Wert darauf gelegt, dass alle Personen, die in dem polnischen Teil Oberschlesiens ihren Wohnsitz genommen hatten, polnische Staatsangehörige waren, 27 vgl. Seeler, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen, 1960, S. 20. 28 Die maßgeblichen Vorfahren der Klägerin haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht aufgrund ihrer Eintragung in eine der Abteilungen der Deutschen Volksliste noch heute wirksam erworben. Nach der inzwischen aufgehobenen Regelung in § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (1. StAngRegG) in Verbindung mit der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die Deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 i.d.F. vom 31.01.1942 (nachfolgend: Volkslistenverordnung) sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung verliehen worden ist, deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. 29 Zwar ist dieses Gesetz durch Art. 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl I S. 1864) zum 15.12.2010 aufgehoben worden (s. hier Art. 112). Es ist aber weiterhin anwendbar für die Frage, ob die im Zweiten Weltkrieg erfolgte Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die in § 1 Abs. 1 1. StAngRegG genannten Sammeleinbürgerungen wirksam ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck des genannten Aufhebungsgesetzes wie auch des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes und dessen Entstehungsgeschichte, 30 vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 30.03.2011 31 - 10 K 6829/19 -, www.nrwe.de. 32 Nach § 1 Abs. 1 d) 1. StAngRegG sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung verliehen worden ist, nach Maßgabe der genannten Bestimmung und fehlender Ausschlagung deutsche Staatsangehörige geworden. Die Volkslistenverordnung wurde in den Gebieten Polens angewandt, die während des Zweiten Weltkriegs in das damalige Deutsche Reich eingegliedert waren. Ein Teil der dort lebenden Bevölkerung erwarb unter gewissen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit, was u.a. davon abhing, in welche Abteilung der Betreffende einzugruppieren war. Die Personen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 erfüllten ("blauer Ausweis"), erwarben ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 26.10.1939 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen ("grüner Ausweis") erwarben mit der Eintragung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Gemäß § 28 1. StAngRegG stand die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf der deutschen Staatsangehörigkeit gleich, soweit nicht bis zum 08.05.1945 vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde. Auch diese Vorschrift ist in Verbindung mit § 1 Abs. 1 1. StAngRegG im Rahmen der Prüfung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund von Sammeleinbürgerungen entsprechend der voranstehenden Ausführungen weiterhin anwendbar. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf findet danach jedoch nur dann Anerkennung, wenn die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der genannten Bestimmungen an deutsche Volkszugehörige erfolgt ist, wobei der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit hier identisch ist mit § 6 des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) - BVFG, 33 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27.08.1997 34 - 9 B 312/97 -, Dok-BerA 1997, 369. 35 Voraussetzung für den weiterhin wirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist demnach die Eintragung in eine der Abteilungen der Deutschen Volksliste und die deutsche Volkszugehörigkeit des Betreffenden. Zugunsten der Klägerin kann hier aufgrund der Wehrmachtszugehörigkeit ihres Großvaters väterlicherseits sowie des vorläufigen Volkslistenausweises ihre Urgroßmutter mütterlicherseits (der auch deren Kinder umfasst) von einer Eintragung beider Großväter zumindest in die Abteilung 3 der Deutschen Volkliste ausgegangen werden; für eine Eintragung in die Abteilung 2 gibt es - wie die Klägerin selbst einräumt - keinen Nachweis. 36 Es lässt sich hier jedoch nicht feststellen, dass die maßgeblichen Vorfahren der Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG a.F. waren. Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei muss dieses Bekenntnis bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92/75 -, Buchholz 412.3 Nr. 17 zu § 1 BVFG. 38 Das Gesetz verlangt danach zum einen den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, zum anderen daneben die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch objektive Merkmale, wie sie in § 6 BVFG beispielhaft aufgezählt sind. Beide Anerkennungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich nebeneinander vorliegen. Allerdings können Bestätigungsmerkmale Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1986 - 9 C 9/86 -, Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 6 BVFG. 40 Ein Bekenntnis der maßgeblichen Vorfahren der Klägerin zum deutschen Volkstum ist nicht bewiesen. Die Ermittlungen des Bundesverwaltungsamtes haben insoweit zu keinem Ergebnis geführt. Auch die Klägerin konnte keine Nachweise vorlegen, die sich zum Beleg eines etwaigen Bekenntnisses eignen. 41 In der Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste kann ein Volkstumsbekenntnis nicht gesehen werden. Angesichts der in den genannten Verordnungen als Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste normierten Umstände (danach war Abteilung 3 vorgesehen "für deutschstämmige Personen, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen sind, nach deren Verhalten aber die Voraussetzung gegeben erschien, dass sie wieder ,vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft' würden") und der Verhältnisse, die bei Anlegung der Deutschen Volksliste in deren Anwendungsgebieten geherrscht haben (es wurde zum Teil erheblicher Druck ausgeübt, einen Aufnahmeantrag zu stellen, und die Volkslistenaufnahme prägte die Lebensbedingungen der Bevölkerung, etwa was den Lebensmittelbezug anbelangte, entscheidend), kann allein die Tatsache der Eintragung in diese Abteilung der Deutschen Volksliste nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d.h. als Erklärung, nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, gewertet werden, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25/92 -, NJW 1993, 2129; Beschluss vom 19.04.1994 - 9 B 8/94 - und 03.06.1994 - 9 B 39/94 -. 43 Aus der Zugehörigkeit des Großvaters F. H. der Klägerin zur Wehrmacht lässt sich ebenfalls kein volkstumsmäßiges Bekenntnis ableiten. Für den Personenkreis, der in den Abteilungen 1 - 3 der Deutschen Volksliste eingetragen war, bestand allgemeine Wehrpflicht, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1994 - 9 C 472.93 -; OVG NRW, Urteil vom 23.02.2001 - 8 A 2395/00 -. 45 Objektive Bestätigungsmerkmale, die den Schluss auf ein Bekenntnis der maßgeblichen Vorfahren der Klägerin zum deutschen Volkstum zuließen, lassen sich gleichfalls nicht feststellen. 46 Über ihre Herkunft ist nichts bekannt, was als hinreichend verlässlicher Beleg für deren deutsche Abstammung herangezogen werden könnte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die hier relevanten Vorfahren der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch den Gebrauch der deutschen Sprache ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu erkennen gegeben hat. Erforderlich ist, dass es sich bei der deutschen Sprache um die Muttersprache oder im entscheidenden Zeitpunkt um die bevorzugte Umgangssprache, 47 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 .-, NVwZ-RR 1997, 361 - 48 des Großvaters väterlicherseits bzw. des Urgroßvaters mütterlicherseits der Klägerin gehandelt hat. In dieser Hinsicht fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Allein dass sie - wie viele polnische Volkszugehörige - in Oberschlesien geboren sind, dort gelebt haben und - auch - Deutsch gesprochen haben, erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit. 49 Dass die anspruchsbegründen Tatsachen nicht nachgewiesen werden konnten, geht zu Lasten der Klägerin, die insoweit die Beweislast obliegt. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.