Urteil
20 K 4140/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1208.20K4140.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ließ unter dem 10.11.2009 ihre Aufnahme als Vertriebene und die Erteilung einer Zuzugsbescheinigung oder Aufnahmebescheinigung zur ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet beantragen. Sie sei Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Sie stamme von einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit ab und sei nach der Vertreibung geboren. Sie sei von ihrer Mutter, die die Familie nach der Zurückverschleppung geprägt habe, erzogen worden. Sie könne die deutsche Sprache sprechen und sei über die deutsche Sprache sowohl in kultureller Hinsicht als auch erzieherisch geprägt worden. Bereits aufgrund der Zurechnung der Bekenntnislage in der Familie sei sie deutsche Volkszugehörige geworden. Darauf, ob sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle, komme es nicht an. Denn die Vorschrift sei auf sie nicht anwendbar. Als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und auch unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit habe sie Anspruch darauf, die ihr zustehenden Rechte und Vergünstigungen im Sinne des § 100 Abs. 1 BVFG i.V.m. §§ 9 und 10 BVFG a.F. in Anspruch nehmen zu können. Hierzu sei es notwendig, dass sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Denn nur so könne sie die Anerkennung ihrer Diplome sowie der rentenrelevanten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beantragen. Beigefügt war eine Einbürgerungsurkunde vom 13.01.1945 betreffend F. C. , geboren 1883 und ihrer Tochter F. , geboren 1925. 3 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.11.2009 ab. Aus § 100 Abs. 1 BVFG ergebe sich kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Vertriebenen/Geltungsvertriebenen durch das Bundesverwaltungsamt außerhalb der die Aufnahme von Spätaussiedlern regelnden Vorschriften. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hätten Vertriebene Anspruch darauf, sich ständig im Bundesgebiet niederzulassen. Nachdem das Aussiedleraufnahmeverfahren und das Verfahren für Spätaussiedler auf Vertriebene nicht anwendbar sei, müsse auf diese nach wie vor gemäß § 100 Abs. 1 BVFG das sogenannte D1-Verfahren angewandt werden. Das Bundesverwaltungsamt sei die einzige Behörde, die für die Aufnahme nach dem BVFG zuständig sei. Sollte es sich gleichwohl nicht als zuständig ansehen, werde Antrag auf Erteilung eines Aufnahmeaktes in Form eines Visums zur ständigen Wohnsitzaufnahme im Bundesgebiet gestellt. Der Antrag möge dann über das Auswärtige Amt an die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet werden. 4 Am 03.07.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe gemäß § 100 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 7 BVFG i.d.F. vor dem 01.01.1993 von ihrer Mutter F. C. die Eigenschaft als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit erworben. Die Mutter der Klägerin sei aufgrund der Anordnung der damaligen Besatzungstruppen in der Ukraine als deutsche Volkszugehörige umgesiedelt worden. Sie habe den Volkstumsausweis erhalten und sei anschließend am 13.01.1945 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Die Klägerin sei 1955 während der Kriegsgefangenschaft ihrer Mutter geboren worden. Als solche habe sie einen unbedingten Anspruch, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen, um die ihr zustehenden Rechte in Anspruch nehmen zu können. Durch die Änderung des BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz seien die Ansprüche der Vertriebenen, die den ihnen von Gesetzes wegen gewährten Status erworben hätten, nicht geändert worden. Zwar lasse sich ein derartiger Anspruch nicht unmittelbar aus § 100 Abs. 1 BVFG ableiten. Jedoch ergebe sich daraus eine allgemeine Fortgeltungsregelung des vorangegangenen Rechtes bezogen auf einen klar definierten Personenkreis. Für Vertriebene gelte daher nach wie vor das D1-Verfahren. Ein besonderes "vertriebenenrechtliches Feststellungsverfahren", gebe es nicht mehr, jedoch könne sich die Klägerin auch hier auf § 100 Abs. 2 S. 2 BVFG berufen. Wenn die Beklagte die Eigenschaft der Klägerin als Vertriebene nicht anerkenne, müsse sie bei der zuständigen Behörde - also dem Bundesverwaltungsamt - ein Gesuch zur Feststellung einreichen. Im vorliegenden Verfahren sei aber das Gericht befugt und verpflichtet, das erforderliche "Vertriebenenfeststellungsverfahren" durchzuführen. Wenn die Klägerin Vertriebene sei, müsse eine Aufnahmegenehmigung im Sinne der geltend gemachten Verfahrensvorschriften erteilt werden. Die Botschaft der Beklagten sei zu verpflichten, einen Sichtvermerk zur ständigen Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. 5 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 6 die Beklagte zu verpflichten, 7 die Übernahme der Klägerin als Vertriebene zu genehmigen und ihr eine Bescheinigung hierüber zu erteilen, die deutsche Botschaft der Ukraine darüber zu unterrichten, dass die Klägerin als Vertriebene ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland begründen kann. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 § 100 Abs. 1 BVFG begrenze den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG a.F. auf den Personenkreis der Aussiedler. Eine solche sei die Klägerin jedoch nicht, weil sie die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete nicht nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. Darüber hinaus handele es sich bei ihr weder um eine deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 BVFG a.F. noch des § 6 Abs. 2 BVFG n.F.. Die Erteilung einer Übernahmegenehmigung nach § 22 AuslG a.F. scheide bereits deshalb aus, weil die Verwaltungspraxis des sogenannten D1-Verfahrens nicht mehr angewandt werde. Aus Ermessensrichtlinien in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne jedoch nur so lange ein Rechtsanspruch abgeleitet werden wie eine entsprechende allgemeine Verwaltungspraxis bestehe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das dieselben Parteien betreffende Urteil vom 18.05.2011 -10 K 5135/09- Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Kammer kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Die Klägerin begehrt ausdrücklich die Erteilung einer Übernahmegenehmigung und nicht eines Aufnahmebescheides. Denn offenbar erfüllt sie die Voraussetzungen des 17 § 27 Abs. 1 BVFG nicht, weil sie keine deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG in der geltenden Fassung ist, 18 vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 18.05.2011 - 10 K 5135/09 -. 19 Soweit die Klägerin aus § 100 Abs. 1 BVFG ableiten will, dass für sie noch die frühere Rechtslage fortgilt - d.h. auch die vor Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes - erscheint dies schon deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin selbst keine Person i.S.d. 20 §§ 1 - 3 BVFG ist. Vielmehr kann sie die Vertriebeneneigenschaft allenfalls über § 7 BVFG a.F. erworben haben, 21 vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 18.05.2011 - 10 K 5135/09 -. 22 Davon abgesehen kann aus § 100 Abs. 1 BVFG nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin die Erteilung einer Übernahmegenehmigung oder einer anderen "vertriebenenrechtlichen Zuzugsgenehmigung" verlangen könnte. 23 Personen i.S.d. §§ 1-3 BVFG können heute keine Übernahmegenehmigungen in entsprechender Anwendung der früheren Verwaltungspraxis mehr beanspruchen, die auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministers des Innern vom 19.07.1968 bestand. Denn diese Verwaltungspraxis besteht - wie die Beklagte vorgetragen hat - schon lange nicht mehr, 24 vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteil vom 23.08.2011 - 11 B 10.1202 - (juris, Rn. 71: Die genannte Richtlinie wird seit dem 01.07.1990 nicht mehr angewendet). 25 Ist jedoch - wie hier - eine bestimmte Verwaltungspraxis aus sachlich gerechtfertigten Gründen aufgegeben worden (wegen Einführung des Aufnahmeverfahrens), entfällt auch eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung. Dieser Verzicht auf eine Weiterführung des früheren "Übernahmeverfahrens" ist nicht mit einer unzulässigen, nachträglichen Änderung eines abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestandes verbunden. Denn die nicht vom Spätaussiedlerstatus umfasste vertriebenenrechtliche Position bleibt materiell unberührt. Da die Klägerin vor dem 01.07.1990 kein Übernahmeverfahren alten Rechts eingeleitet hatte, kann sie nicht geltend machen, dass sie auf den Fortbestand der früheren Verwaltungspraxis vertraut und sich darauf eingerichtet hätte. 26 Vgl. dazu insgesamt Bay. VGH, Urteil vom 23.08.2011 a.a.O. m.w.N.. 27 Auch ansonsten gibt es kein Verfahren, in dem Vertriebene, die nicht Aussiedler sind 28 ( z.B. unter § 1 Abs. 1 S. 1 oder § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG - ggfls. i.V.m. § 7 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung - fallende Personen) einen gesonderten behördlichen Ausspruch über ihre "Aufnahme" erreichen könnten. Dem geltenden Recht ist des Weiteren eine gesonderte "vertriebenenrechtliche Zuzugsgenehmigung" fremd. Vielmehr folgt aus § 100 Abs. 2 S. 1 und 2 BVFG, dass entsprechende Feststellungen nur noch behördenintern auf Antrag von Leistungsbehörden getroffen werden. 29 vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteil vom 23.08.2011 - 11 B 10.1202 - (juris, Rn. 70) 30 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung der hier geltend gemachte Anspruch nicht ableiten lässt, weil die betreffenden Kläger sich bereits in Deutschland aufhielten. 31 Ob sich aus sonstigen Vorschriften im Hinblick auf einen Aussiedlerstatus der Klägerin bzw. einen Status gem. § 7 BVFG a.F. ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ergeben könnte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, weil dafür das Bundesverwaltungsamt jedenfalls nicht zuständig wäre, 32 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 02.11.1999 - 5 B 17/99 - (juris). 33 Aus den obigen Gründen kommt ein Anspruch gemäß Ziffer 2 des Klageantrages ebenfalls nicht in Betracht. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.