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Beschluss

33 K 1196/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1209.33K1196.11PVB.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt,

1) dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrates vom 09.09.2010, betreffend den leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 Abs. 2 TV-BA beachtlich gewesen ist,

2) dass dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 gem. § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste der grundsätzlich für eine Verkürzung in Betracht kommenden Beschäftigten vorzulegen ist,

3) dass die Beteiligte verpflichtet ist, die entstehenden Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens zu übernehmen.

2. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, 1) dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrates vom 09.09.2010, betreffend den leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 Abs. 2 TV-BA beachtlich gewesen ist, 2) dass dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 gem. § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste der grundsätzlich für eine Verkürzung in Betracht kommenden Beschäftigten vorzulegen ist, 3) dass die Beteiligte verpflichtet ist, die entstehenden Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens zu übernehmen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Informationsanspruchs der Personalvertretung bei der Entscheidung der Beteiligten über die Verkürzung der Wartezeit zum Erreichen der nächsthöheren Entwicklungsstufe nach § 19 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA). Nach dem TV-BA besteht das Gehalt der Tarifbeschäftigten aus einem Festgehalt (§ 17 TV-BA) und Funktionsstufen (§ 20 TV-BA). Das Festgehalt bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn maßgebenden Entwicklungsstufe (§ 17 Abs. 1 TV-BA). Die Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. Die jeweils nächsthöhere Entwicklungsstufe erreichen die Beschäftigten regelmäßig nach Ablauf der in § 18 Abs. 6 TV-BA näher bezeichneten Wartezeiten zwischen einem und fünf Jahren. Für Beschäftigte mit erheblich überdurchschnittlichen Leistungen kann die Beteiligte die regelmäßigen Wartezeiten verkürzen; umgekehrt kann sie bei leistungsschwachen Beschäftigten die regelmäßigen Wartezeiten verlängern. Die die Verkürzung und die Verlängerung der Wartezeit regelnde Bestimmung des § 19 Abs. 2 -4 TV-BA lautet: „ (2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden… (3) Vorschläge über die Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der nächst höheren Entwicklungsstufe nach Absatz 2 sind durch die der /dem Beschäftigten jeweils vorgesetzte Führungskraft an eine in jeder Dienststelle einzurichtende Kommission zu richten, die aus den Führungskräften der Dienststelle besteht… (4) In einem Kalenderjahr kann für bis zu 30 v.H. einer Dienststelle eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden…“ Die Durchführung der Verkürzung der Wartezeit hat die Bundesagentur in ihrer Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung (HEGA) 01/10-12 näher geregelt. Danach kann für 30 v.H. der Beschäftigten die Wartezeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 um ein Jahr verkürzt werden (Ziff. 3.1). Voraussetzung ist, dass sie in der jährlichen Stichtagsbeurteilung die Notenstufen A oder B erhalten haben oder ihnen – gleichwertig – im jährlichen Mitarbeitergespräch „eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung“ bescheinigt wurde (Ziff. 3.2). Die für eine Verkürzung der Wartezeit in Betracht kommenden Personen müssen, um am Verfahren teilnehmen zu können, zunächst von ihrem Vorgesetzten „identifiziert“, d.h. vorgeschlagen werden. Nach Ziff. 3.2 der HEGA 01/10-12 besteht kein Automatismus dahingehend, dass alle Beschäftigten, die die Notenstufe A oder B erreicht haben, vorgeschlagen werden. Es obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, diejenigen Beschäftigten zu benennen, für die sie eine Verkürzung „unter Berücksichtigung der gezeigten Leistungen im Beobachtungszeitraum – auch im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und unter Berücksichtigung von Aspekten der Gleichstellung von Frauen und Männern bzw. der Vermeidung von Benachteiligungen z.B. Schwerbehinderter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Teilzeit – sachlich begründet hält.“ Über die Verkürzung der jeweiligen Wartezeit entscheidet eine bei der Dienststelle eingerichtete Kommission von Führungskräften unter Berücksichtigung der Vorschläge der Vorgesetzten und unter Beachtung der vorgegebenen 30 v.H.-Quote (Ziffn. 3.3 und 3.4). Dabei hat die Kommission auf die Einhaltung der nach der genannten HEGA aufgestellten Kriterien der Identifikation der Leistungsträger sowie auf eine angemessene Verteilung auf die Tätigkeitsebenen und Bereiche in der Dienststelle sowie die Umsetzung der Chancengleichheit und Vermeidung von Benachteiligungen einzelner Beschäftigtengruppen zu achten. Unter dem 26.08.2010 legte die Beteiligte dem Antragsteller eine Liste derjenigen Beschäftigten, die nach der Entscheidung der Kommission vorzeitig in eine höhere Entwicklungsstufe aufsteigen sollten, zur Mitbestimmung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vor. Der Personalrat verweigerte am 09.09.2010 seine Zustimmung zu der Auswahlentscheidung. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht hinreichend informiert worden. Für ihn sei nicht erkennbar, warum andere Bewerber mit A- und B-Beurteilungen nicht ausgewählt worden seien. Ihm seien nur die Namen der ausgewählten Bewerber vorgelegt worden. Ferner habe die Beteiligte ihrer Vorlage Erläuterungen für diesen Personenkreis beigefügt. Unter dem 30.09.2010 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass sie seine Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich halte. Sie führte daraufhin die beabsichtigten Personalmaßnahmen durch. Unter dem 21.10.2010 bat der Antragsteller die Beteiligte um Zusage der Kostenübernahme für die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens. Unter dem 26.10.20010 lehnte die Beteiligte die Kostenübernahme im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Antragsteller von vornherein aussichtslos sei. Am 26.02.2011 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung der Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung und der Kostentragungspflicht der Beteiligten begehrt. Zur Begründung trägt er vor, sein nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. BPersVG bestehendes Mitbestimmungsrecht sei verletzt. Aus den ihm vorgelegten Unterlagen sei für ihn nicht nachzuvollziehen gewesen, ob die Beteiligte eine den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes genügende Auswahlentscheidung getroffen habe. Im Rahmen des ihm eingeräumten Mitbeurteilungsrechtes sei er gehalten, die Auswahlentscheidung der Dienststelle kontrollierend nachzuvollziehen. Die Beteiligte habe ihm deshalb die leistungsbezogenen Umstände zu benennen, die in Abgrenzung zu den nicht berücksichtigten Kandidaten gerade für die ausgewählten Bewerber sprechen sollten. Der Antragsteller beantragt, 1) festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrates vom 09.09.2010, betreffend den leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 Abs. 2 TV-BA beachtlich gewesen ist, 2) festzustellen, dass dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 gem. § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste der grundsätzlich für eine Verkürzung in Betracht kommenden Beschäftigten vorzulegen ist, 3) festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die entstehenden Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens zu übernehmen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich. Die Personalvertretung habe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. BPersVG keinen Anspruch auf Information darüber, warum die für eine Verkürzung der Wartezeit nicht ausgewählten Beschäftigten unberücksichtigt geblieben seien. Eine Prüfung, ob die in § 77 Abs. 2 BPersVG für Personalangelegenheiten statthaften Versagungsgründe gegeben seien, erfordere nicht die Kenntnis der für die Verkürzung der Wartezeit unberücksichtigten Beschäftigten. Im Falle des vorgezogenen Entwicklungsstufenaufstiegs könne der Personalrat nur mitbeurteilend prüfen, ob die in § 19 TV-BA und die in der HEGA 01/10-12 genannten Kriterien erfüllt seien, nicht aber, welche anderen Beschäftigten hierfür noch in Frage gekommen wären. Habe der Arbeitgeber - wie hier mit der HEGA 01/10-12 – abstrakt generelle Grundsätze zur Ausfüllung des dem Arbeitgeber tarifvertraglich eingeräumten Ermessens erlassen, erstrecke sich das Prüfungsrecht der Personalvertretung nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zur Eingruppierung nach den neuen Tarifsystemen im öffentlichen Dienst, nur auf die Prüfung, ob die generell-abstrakten Grundsätze beachtet worden seien. Von einer Benachteiligung i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei lediglich dann auszugehen, wenn sich der bestehende Zustand zu Lasten eines Beschäftigten ändere. Die Beschäftigten, die nicht von einem leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen profitierten, erlitten keinen Nachteil bezogen auf ihren Status Quo. Sie profitierten lediglich nicht von einer in § 19 TV-BA eröffneten Möglichkeit. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die mit den Anträgen zu 1) und zu 2) begehrten Feststellungen. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 09.09.2010, betreffend den leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 Abs. 2 TV-BA war beachtlich. Dem Antragsteller ist Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3-6 gem. § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste der grundsätzlich für eine Verkürzung in Betracht kommenden Beschäftigten vorzulegen. Die Beteiligte hat den Antragssteller im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. BPersVG nicht in ausreichendem Umfang informiert. Dem Antragsteller haben nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegen, um beurteilen zu können, ob die Zustimmungsversagungsgründe des § 77 Abs. 2 Ziff. 1 BPersVG gegeben waren. Nach § 77 Abs. 2 Ziff. 1 BPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme u.a. gegen ein Gesetz oder eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstößt. Hier kommt ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG und § 19 Abs. 2 TV-BA geregelten Leistungsgrundsatz in Betracht. Bei Personalmaßnahmen, denen – wie hier - eine personelle Auswahl und ein nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffendes Werturteil zugrundeliegt, obliegt die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach den Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung zwar allein dem Dienstherrn. Der Personalrat kann aber prüfen, ob der Dienststellenleiter dabei die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seines Handelns verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt angenommen oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Zur Prüfung, ob der Dienststellenleiter die Grenzen seines Ermessenspielraumes eingehalten hat, hat der Dienststellenleiter dem Personalrat seine Auswahlerwägungen umfassend mitzuteilen. Beschränkt er sich auf die Mitteilung, dass der von ihm ausgewählte Bewerber den Anforderungen genüge, ohne eine vergleichende Betrachtung mit den übrigen Bewerbern anzustellen, kann der Personalrat die Zustimmung mit dem Einwand verweigern, es liege keine ausreichende Auswahlbegründung vor, OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 – 1 A 3597/97.PVL -, PersR 2000, 288; Altvater, in: Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 77 Rn. 29. Die im Jahre 2010 an den Antragsteller übersandte Namensliste der für die Verkürzung der Wartezeit ausgewählten Beschäftigten sowie die Auswahlvorschläge der jeweiligen Vorgesetzten waren keine ausreichende Informationsgrundlage für den Antragsteller, um beurteilen zu können, ob die Beteiligte die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes eingehalten hat. Um nachvollziehend beurteilen zu können, ob die Beteiligte den ihr zustehenden Ermessensspielraum eingehalten hat, muss der Antragsteller darüber informiert sein, welche Beschäftigten grundsätzlich – etwa aufgrund ihrer Beurteilungsnote – für eine Verkürzung der Wartezeit in Betracht kommen. Ferner ist er auf die Kenntnis der Auswahlvorgänge – bestehend aus den Vorschlägen der Vorgesetzten und der Entscheidung der Kommission - angewiesen. Bei ordnungsgemäßer Erstellung der Auswahlvorgänge muss diesen nachvollziehbar zu entnehmen sein, warum die für eine Verkürzung ausgewählten Beschäftigten – auch im Vergleich zu anderen Mitarbeitern (vgl. HEGA 01/10 – 12 - Ziff. 3.2) - ausgewählt wurden und warum die anderen grundsätzlich in Frage kommenden Beschäftigten nicht ausgewählt wurden. Die dem Antragsteller vorgelegten Vorschläge der Vorgesetzten genügen diesen Anforderungen nicht. Sie enthalten keine nachvollziehbare vergleichende Begründung dafür, warum die für eine Verkürzung ausgewählten Beschäftigten gegenüber den nicht ausgewählten Beschäftigten vorgezogen wurden. Der Antrag zu 3) ist ebenfalls zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers folgt daraus, dass der Beteiligte die begehrte Zusage der Kostenübernahme für die dem Antragsteller aus Anlass des vorliegenden Verfahrens entstandenen Anwaltskosten mit Schreiben vom 26.10.2010 abgelehnt hat. Der Antrag zu 3) ist auch begründet. Die Beteiligte ist auf der Grundlage der Bestimmung des § 44 Abs. 1 BPersVG verpflichtet, die dem Antragsteller aus Anlass des vorliegenden Verfahrens entstandenen Anwaltskostenkosten zu tragen. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 BPersVG umfasst auch die angemessenen Kosten für die Rechtsberatung und die Rechtsverfolgung. Die Pflicht zur Übernahme der Beratungs- und Verfahrenskosten besteht dann, wenn die Personalvertretung nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Verfahrenskosten für erforderlich halten durfte. Dabei ist ihr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle entfällt erst dann, wenn die vom Personalrat beabsichtigte Rechtsverfolgung haltlos oder mutwillig ist, vgl. Kröll, in: Altvater/Baden u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 44 Rn 29. Eine haltlose oder mutwillige Rechtsverfolgung durch den Antragsteller ist nicht gegeben, weil er – jedenfalls erstinstanzlich - mit den Feststellungsanträgen zu 1) und 2) obsiegt. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit erfolgt gemäß § 23 Abs. 3 RVG, weil es angesichts der Kostenfreiheit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens an Wertvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 RVG fehlt. Da sich der Gegenstandswert nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG erwähnten Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Der Beschwerdesenat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch Beschluss vom 21. Juli 2008 – 16 E 1263/07.PVL -, NRWE, (bestätigt durch weitere Beschlüsse vom 25. Juli 2008 – 16 E 770 – 773/08.PVB -, n.v.) grundsätzlich entschieden, der neuen Wertfestsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. März 2007 – 6 PB 17.06 -, n.v. und vom 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 -, Personalrat 2007, 387) nicht zu folgen, sondern den Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren, die keine bezifferbare Leistungen zum Gegenstand haben, in der Regel auf 4.000,00 Euro festzusetzen. Die Fachkammer schließt sich zur Wahrung einer einheitlichen Wertbemessung der Fachspruchkörper im Landesbereich der Wertbemessungspraxis des Beschwerdesenats an und setzt abweichend von ihrer früheren Praxis den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf 4.000,00 Euro fest. Die Anträge zu 1) und zu 2) hat die Kammer einheitlich mit 4.000,00 € bewertet, weil die genannten Anträge auf einen einheitlichen Streitgegenstand gerichtete waren.