Urteil
19 K 2357/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:1212.19K2357.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1977 geborene Kläger steht seit Oktober 1993 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes; er ist bei dem Polizeipräsidium (PP) C. eingesetzt. Nach Bestehen der II. Fachprüfung im September 2004 wurde der Kläger am 10.09.2004 zum Polizeikommissar ernannt. In diesem Amt wurde er unter dem 11.11.2008 für den Zeitraum 10.12.2005 - 31.07.2008 dienstlich beurteilt; diese Beurteilung lautet im Ergebnis auf "5 Punkte" (Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße). Der Kläger wurde zum 02.02.2009 in die Funktion eines "Wachdienstführers" bei der Polizeiwache C1. eingesetzt und am 27.02.2009 zum Polizeioberkommissar befördert. Wegen der Umsetzung des Klägers zum 02.02.2009 wurde für ihn für den Zeitraum 01.08.2008 - 01.02.2009 ein Beurteilungsbeitrag erstellt; in diesem sind nahezu sämtliche Submerkmale der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten mit "5 Punkten" bewertet. Anlässlich einer vom PP C. zu treffenden Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO wurde für den Kläger unter dem 14.10.2010 eine (Anlass-)Beurteilung für den Zeitraum 01.08.2008 - 31.08.2010 erstellt. Diese endet im Gesamturteil auf "3 Punkte" (Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen); unter Hinweis auf einen strengen Maß-stab und den erforderlichen Quervergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe - in der Beurteilerbesprechung seien das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt worden - wurde dieses Ergebnis abweichend vom Vorschlag des Erstbeurteilers ("4 Punkte") festgesetzt; Gleiches erfolgte für die Hauptmerkmale Leistungs- und Sozialverhalten mit einer entsprechenden Absenkung einzelner Submerkmale. In der vom Erstbeurteilervotum abweichenden Stellungnahme des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz - LPD Pfau - vom 07.10.2010 ist ausgeführt, dass der Kläger sich in einer insgesamt starken Vergleichsgruppe, in der sich sowohl Beamte mit als auch ohne II. Fachprüfung befänden, sowie an einem strengen Beurteilungsmaßstab messen lassen müsse. Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers berücksichtige nicht ausreichend, dass der Kläger innerhalb des Beurteilungszeitraums befördert worden sei und insoweit vergleichsweise weniger Diensterfahrung in der neuen Vergleichsgruppe A 10 BBesO einbringe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit einem höherwertigen Amt auch höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden seien. Herausragende und über das Anforderungsprofil der ausgeübten Funktion hinausgehende Leistungen seien bei dem Kläger im Quervergleich der Vergleichsgruppe A 10 BBesO noch nicht festgestellt worden. Mit Schreiben vom 01.11.2010 beantragte der Kläger die Abänderung der dienstlichen (Anlass-)Beurteilung: Diese Beurteilung sei unplausibel, weil bei einer Bewertung mit "3 Punkten" offenkundig weder seine Vorbeurteilung zum 01.08.2008 mit "5 Punkten" noch der für den Zeitraum 01.08.2008 - 01.02.2009 erstellte Beurteilungsbeitrag - jeweils im Amt eines Polizeikommissars - hinreichend berücksichtigt worden seien. Zwar sei der Erstbeurteilervorschlag folgerichtig, soweit einzelne Haupt- bzw. Submerkmale, die zuvor mit "5 Punkten" bewertet worden seien, nunmehr unter Berücksichtigung des neuen höherwertigen Amtes mit "4 Punkten" beurteilt worden seien; eine Herabsetzung auf "3 Punkte" sei aber nicht mehr nachvollziehbar. Nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, in der im Wesentlichen die Ausführungen vom 07.10.2010 wiederholt wurden, lehnte das PP C. eine Abänderung der dem Kläger erteilten Anlassbeurteilung mit Bescheid vom 25.02.2011 ab: Es wies darauf hin, dass sich der Kläger nach seiner im Februar 2009 erfolgten Beförderung in einer neuen Vergleichsgruppe befinde; im Rahmen eines fiktiven Quervergleichs seien die im maßgebenden Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des Klägers unter Berücksichtigung seiner - eher kurzen - Verweildauer im neuen statusrechtlichen Amt am Maßstab der Beamten gemessen worden, die sich zum Stichtag 01.08.2008 bereits im Amt A 10 BBesO befunden hätten. Davon ausgehend habe der Vorschlag des Erstbeurteilers nicht berücksichtigt, dass der Kläger, der nur eine geringe Diensterfahrung im höherwertigen Amt habe, noch nicht so herausragende Leistungen erbracht habe, die es rechtfertigten, eine bessere Bewertung als "3 Punkte" zu vergeben. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die für ihn erstellte Anlassbeurteilung vom 14.10.2010 wegen fehlender Plausibilität rechtswidrig sei. Insbesondere sei der vom PP C. vorgenommene (fiktive) Quervergleich mit Beamten im Amt A 10 BBesO, die zum 01.08.2008 in diesem Statusamt beurteilt worden seien, keine tragfähige Grundlage für seine erst zum 31.08.2010 erstellte Anlassbeurteilung. Unklar sei, wie dieser Quervergleich vorgenommen worden sei, zumal auch mit der Beurteilung zum 01.08.2008 die Richtsätze ausgeschöpft worden seien. Verwaltungstechnische Probleme dürften einer Beurteilung unter Berücksichtigung aller Beamten, die zum 31.08.2010 Angehörige der Vergleichsgruppe A 10 BBesO gewesen seien, nicht entgegenstehen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 25.02.2011 zu verurteilen, dessen über ihn für den Beurteilungszeitraum 01.08.2008 - 31.08.2010 erstellte dienstliche Beurteilung aufzuheben und für den vorgenannten Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die Anlassbeurteilung vom 14.10.2010 und vertieft die Ausführungen aus dem Bescheid des PP C. vom 25.02.2011. Es erläutert insoweit, dass der Kläger bei Erstellung der Anlassbeurteilung so behandelt worden sei, als sei er bereits zum Stichtag 01.08.2008 Mitglied der Vergleichsgruppe A 10 BBesO gewesen. Dabei sei seine - eher kurze - Verweildauer im neuen statusrechtlichen Amt berücksichtigt und insbesondere in Bezug zu den Beamten gesetzt worden, die eine ähnliche Verweildauer aufgewiesen hätten. Eine Beschränkung nur auf einen Quervergleich innerhalb der zum 31.08.2010 anlassbeurteilten Beamten sei nicht sozialverträglich; eine Orientierung an sämtlichen Beamten, die sich zum 31.08.2010 im Amt A 10 BBesO befunden hätten, sei mit einem zu hohen verwaltungstechnischen Aufwand verbunden gewesen. Im Quervergleich der daher maßgebenden Vergleichsgruppe seien die Leistungen des Klägers nicht so herausragend gewesen, dass sie eine bessere Bewertung als "3 Punkte" recht-fertigten. Andere Beamte, für die eine Anlassbeurteilung erstellt worden sei, seien mit "4 Punkten" beurteilt und zwischenzeitlich befördert worden. Zwar seien die Richtsätze zum 01.08.2008 ausgeschöpft gewesen; der Kläger übersehe aber, dass durch die anlassbeurteilten Beamten sich die Vergleichsgruppe auch vergrößere, so dass innerhalb des quotierten Bereichs noch Raum für bessere Bewertungen als "3 Punkte" sei. Zum Stichtag 31.07.2011 ist der Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.08.2008 - 31.07.2011 regelbeurteilt worden; die Beurteilung lautet im Ergebnis auf "3 Punkte". Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP C. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, hat insgesamt keinen Erfolg. Die gegen die dienstliche Anlassbeurteilung des PP C. vom 14.10.2010 erhobene Klage ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig, nachdem ihm zum 31.07.2011 eine auch den Zeitraum der Anlassbeurteilung umfassende Regelbeurteilung erteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein; BVerwG, Urteil vom 28.08.1986 - 2 C 26/84 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 9; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359 = NVwZ 2003, 1398. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten ist vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 33/79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist vgl. Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 6/83 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149 oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf vgl. Urteil vom 28.08.1986, a. a. O.. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffende Personalentscheidung dienen. So verhält es sich aber auch mit der vorliegend dem Kläger erteilten Anlassbeurteilung vom 14.10.2010: Diese Anlassbeurteilung verfolgte den Zweck, dem PP C. als Grundlage für die von ihm zu treffende Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu dienen. Der Kläger verfügte im statusrechtlichen Amt A 10 BBesO über keine aktuelle Regelbeurteilung; die letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 31.07.2008 war ihm im statusrechtlichen Amt A 9 BBesO erteilt worden. Nach Durchführung der Auswahlentscheidung, deren Ergebnis der Kläger nicht angegriffen hat, und Erstellung Regelbeurteilung zum Stichtag 31.07.2011 ist die vorliegende Anlassbeurteilung aber gegenstandslos. Die dem Kläger erteilte Regelbeurteilung erfasst aus Rechtsgründen zwingend: BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211 = IÖD 2002, 74 auch den Zeitraum der hier streitigen Anlassbeurteilung (01.08.2008 - 31.08.2010) und schließt an den Zeitraum der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 11.11.2008 (10.12.2005 - 31.07.2008) an. Nur diese Regelbeurteilung - nicht hingegen die vorgenannte Anlassbeurteilung - wird für die vom PP C. künftig - schon wegen der Vergleichbarkeit mit anderen Beamten, die ebenfalls zum 31.07.2011 eine Regelbeurteilung erhalten haben - zu treffenden Personalentscheidungen als entscheidungserhebliche Grundlage dienen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einer Beurteilung eine weitere Beurteilung für einen Anschlusszeitraum folgt. Letztere führt nicht dazu, dass die erstgenannte Beurteilung ihre Zweckbestimmung verliert, weil frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen als zusätzliche Erkenntnismittel für eine Leistungsentwicklung von Belang sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O., m.w.N.. Da die Regelbeurteilung zum 31.07.2011 aber den Zeitraum der Anlassbeurteilung abdeckt und die Leistungen des Klägers dann im gesamten Beurteilungszeitraum abbildet, bedarf es für künftige Auswahl- und Verwendungsentscheidungen der Anlassbeurteilung, die nur einen Teilzeitraum der Regelbeurteilung erfasst, erkennbar nicht mehr. Das Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebung der Anlassbeurteilung bzw. für eine Neubeurteilung für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.08.2010 besteht zudem deshalb nicht, weil dies für den Kläger keinen rechtlichen Vorteil mit sich bringt. Der Kläger ist bei einer vom PP C. getroffenen Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle A 11 BBesO seinerzeit und auch bis zum Erlass der zum 31.07.2011 erstellten Regelbeurteilung nicht berücksichtigt worden. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger nicht gestellt, so dass für ihn die Anlassbeurteilung vom 14.10.2010 keine rechtliche Relevanz mehr hat. Die Klage ist aber auch unbegründet. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW (vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Die dienstliche Anlassbeurteilung des PP C. vom 14.10.2010 beruht auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (in der Fassung des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H - i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999) - BRLPol a.F. -. Obwohl diese streitige Anlassbeurteilung zu einem Zeitpunkt bzw. zu einem Stichtag (hier: 31.08.2010) erstellt wurde, zu dem bereits die "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei" (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2010 - 45.2-16.00.05 -, MBl.NRW. 2010, ) galten (vgl. Ziff. 12 Abs. 1) und diese dann grundsätzlich Anwendungsvorrang haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2011 - 6 B 1173/11 -, lv.justiz.nrw.de/nrwe, sind die BRLPol a.F. vorliegend anzuwenden, weil insoweit Ziff. 12 Abs. 5 der aktuellen Beurteilungsrichtlinien eine Ausnahme für solche Anlassbeurteilungen zulässt, die bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen sind; dies ist hier der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers geht die für ihn erstellte streitige Anlassbeurteilung nicht von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus, wenn die von ihm im Zeitraum 01.08.2008 bis 31.08.2010 erbrachten Leistungen am Maßstab der Vergleichsgruppe der zum 31.07.2008 beurteilten Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO gemessen wurden: Mit der Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabs berücksichtigt das PP C. , dass die Anlassbeurteilung im Hinblick auf die von ihm zu treffende Auswahlentscheidung für die Besetzung einer (bzw. mehrerer) Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erstellt wurde und der Kläger sich in Konkurrenz zu solchen Beamten befand, die bereits zum 31.07.2008 im Amt A 10 BBesO, in dem er sich erst seit dem 27.02.2009 befand, beurteilt waren bzw. nunmehr - wie er - eine Anlassbeurteilung erhalten hatten. Das PP C. hat daher für die von ihm zu treffende Auswahlentscheidung zur Besetzung von Beförderungsstellen und die hierfür heranzuziehenden Beurteilungen in sachgerechter Weise einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt. Soweit es um die anlassbeurteilten Beamten geht, hat es zutreffend in den Blick genommen, dass deren Leistungen erstmals an den strengeren Anforderungen des höheren statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 10 zu messen waren und dass diese die an den strengeren Anforderungen des höheren Amtes zu messenden Leistungen über einen kürzeren Zeitraum erbracht haben als die Gruppe der zum 31.07.2008 regelbeurteilten Beamten, deren Leistungen während des gesamten Regelbeurteilungszeitraumes an den Anforderungen des Amtes der Besoldungsgruppe A 10 gemessen wurden; vgl. hierzu: VG Köln, Beschluss vom 12.09.2011 - 19 L 938/11 -, lv.justiz.nrw.de/nrwe. Dies ist insgesamt nicht sachwidrig und steht dem Leistungsgrundsatz nicht entgegen. Eine Beschränkung nur auf einen Quervergleich innerhalb der zum 31.08.2010 anlassbeurteilten Beamten würde den Vergleich zu den zum 31.07.2008 regelbeurteilten Beamten, die in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, vernachlässigen. Der Ansatz des Klägers, eine Beurteilung sämtlicher für eine Beförderung in Betracht kommender Beamten zum aktuellen Stichtag 31.08.2010 zu erstellen, übersieht, dass für die bereits zum vorangegangenen Stichtag 31.07.2008 im Amt A 10 BBesO regelbeurteilten Beamten nach den maßgebenden Beurteilungsrichtlinien keine Anlassbeurteilung erstellt werden darf. Der Hinweis des Klägers auf seine Regelbeurteilung vom 11.11.2008 bzw. auf den mit überwiegend "5 Punkten" erstellten Beurteilungsbeitrag vom 31.08.2010 verkennt, dass diese im Amt A 9 BBesO erstellt wurden und seine Leistungen nunmehr an den Anforderungen des neuen höherwertigen Amtes zu messen sind. Es ist grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar, dass die Bewertung solcher Beamter, die erstmals an den strengeren Anforderungen des höheren statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 10 BBesO gemessen werden, in der Gesamtschau schlechter ausfällt als die letzte Beurteilung im niedrigeren Amt, die zur Beförderung geführt hat. Vorliegend bestand zudem in der Vergleichsgruppe des höheren Amtes die Besonderheit, das sich dort zahlreiche Beamte befanden, die bereits seit längerem das statusrechtliche Amt A 10 BBesO bekleiden, ohne befördert worden zu sein und der Kläger demgegenüber eine vergleichsweise kurze Verweildauer im neuen statusrechtlichen Amt innehat (seit dem 27.02.2009). Mit diesen Beamten musste der Kläger sich messen lassen. Die erstmals im höheren statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO Beurteilten wurden auch nicht pauschal um zwei Punkte schlechter beurteilt. Das beklagte Land hat hervorgehoben, dass auch einige der erstmals in A 10 BBesO anlassbeurteilten Beamten, mit der "4 Punkten", d.h. im sog. quotierten Bereich beurteilt wurden. Das beklagte Land weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Einhaltung von Richtsätzen einer Bewertung mit "4" oder "5 Punkten" bei den anlassbeurteilten Beamten nicht entgegenstehe, weil sich durch das Hinzutreten dieser Gruppe die Vergleichsgruppe insgesamt vergrößert habe. Die streitige Anlassbeurteilung des PP C. ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden; insbesondere ist die vom Endbeurteiler - dem allgemeinen Vertreter des Polizeipräsidenten - vorgenommene Absenkung des Gesamturteils, der Hauptmerkmale Leistungs- und Sozialverhalten sowie einiger Submerkmale ausreichend mit einzelfallübergreifenden Erwägungen begründet. Der Kläger trägt insoweit nichts vor, was diese Bewertung in Frage stellen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.