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Urteil

27 K 1490/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1213.27K1490.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der verheiratete Kläger steht im Dienst der Beklagten. Im März 2005 wurde er zunächst von Juli 2005 bis Juni 2008 zum Flugausbildungszentrum der Luftwaffe nach Holloman in die USA versetzt. Diese Verwendung wurde im Februar 2007 bis zum Dezember 2009 und im Juni 2008 bis zum Juni 2011 verlängert. Da der Reisepass des Klägers und der Reisepass seiner mit ihm in den USA lebenden Ehefrau abgelaufen und eine Verlängerung aufgrund der neuen deutschen Passbestimmungen zum biometrischem Reisepass nicht mehr möglich war, beantragte er die Neuausstellung der Pässe beim zuständigen Deutschen Generalkonsulat in Houston, Texas. Da zur Ausstellung dieser Reisepässe nach dem zum 1. November 2007 geänderten Passgesetz das persönliche Erscheinen beim Deutschen Generalkonsulat zur Abnahme von Fingerabdrücken notwendig war (vgl. § 4 Abs.3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 6 PassG), reisten er und seine Ehefrau im Juli 2009 nach Houston. 3 Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 beantragte der Kläger bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada, ihm die Kosten für die Reise und die Ausstellung der Reisepässe zu ersetzen. Die Reisepässe seien zu Beginn des USA-Aufenthaltes noch 4 Jahre gültig gewesen und hätten die ursprünglich vorgesehene Stehzeit von 3 Jahren damit abgedeckt. Daher hätten er und seine Ehefrau sie aus Kostengründen vor der Versetzung nicht mehr verlängern lassen. Er sei auf den Pass angewiesen, da er mehrmals im Jahr aus dienstlichen Gründen nach Deutschland reisen müsse. Er machte die Kosten für 1.680 Meilen Fahrt Alamogordo-Houston, drei Übernachtungen, die Ausstellungskosten für die Reisepässe und Telefonkosten i.H.v. umgerechnet insgesamt 1.100,53 EUR geltend. 4 Den Antrag lehnte die Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada mit Bescheid vom 17. September 2009 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Fahrt nach Houston keine Dienstreise nach dem Bundesreisekostengesetz gewesen sei und die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses nur als Nebenkosten im Rahmen der Abrechnung einer Dienstreise geltend gemacht werden könnten. Die Kosten für die Beschaffung eines Passes für Familienangehörige würden nach dem einschlägigen Erlass nur bei der erstmaligen Versetzung ins Ausland erstattet. 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. September 2009 Beschwerde ein, die er ergänzend damit begründete, dass er und seine Ehefrau nach der Rechtslage in den USA einen gültigen Reisepass mit sich führen müssten. Die persönliche Anreise nach Houston sei zur Abnahme der Fingerabdrücke notwendig gewesen. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 15. Januar 2010 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dass der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau nach der Rechtslage in den USA einen gültigen Reisepass mit sich führen müssten, zur keiner anderen Beurteilung führe. Die dadurch verursachten Kosten gehörten zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und würden mit den gewährten Auslandsdienstbezügen und den darin gewährten Besoldungsbestandteilen für seine Ehefrau abgedeckt sein. 7 Anlässlich einer Dienstreise nach Deutschland wurden dem Kläger im Februar 2010 die Kosten für die Ausstellung seines Reisepasses i.H.v. 108,90 USD (=81,44 EUR) erstattet. 8 Gegen den ihm am 10. März 2010 übergebenen Beschwerdebescheid hat der Kläger am 25. März 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass er sich im Vorfeld der Reise vergeblich darum bemüht habe, dass eine Dienstreise nach Houston genehmigt werde. Weiter sei auch bei Reisen innerhalb der USA wegen der inneren Grenze zwischen Alamogordo und El Paso bzw. Las Cruses ein gültiger Reisepass notwendig, um sich ausweisen zu können. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada vom 17. September 2009 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 15. Januar 2010 zu verpflichten, ihm die Kosten für die Neuausstellung der Reisepässe für sich und seine Ehefrau in Höhe von 1.019,09 Euro zu erstatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass auch erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten beständen. Bei der Anreise nach Houston seien drei Übernachtungen geltend gemacht worden, während für die Rückreise lediglich eine Übernachtung geltend gemacht werde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten und Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Der ablehnende Bescheid der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Canada vom 17. September 2009 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 15. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Er hat über die bereits gewährte Kostenerstattung hinaus keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erstattung der weiteren Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit der Neuausstellung seines und des Reisepasses seiner Ehefrau i.H.v. 1.019,09 EUR entstanden sind. 18 Er kann einen solchen Anspruch nicht auf die Bestimmungen der Auslandsreisekostenverordnung bzw. des Bundesreisekostengesetzes stützen. Diese Bestimmungen umfassen nur die Erstattung von Kosten für Dienstreisen und setzen daher grundsätzlich die dienstliche Anordnung oder Genehmigung der Reise voraus. 19 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 03. Februar 2010 - 2 B 113/09 -, juris 20 Eine solche eine dienstliche Anordnung oder eine entsprechende Genehmigung liegt aber für die Reise des Klägers und seiner Ehefrau nach Houston nicht vor. 21 Ebenso wenig ergibt sich ein Erstattungsanspruch aus den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) oder der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). Nicht nur, dass diese Kosten schon aufgrund des zeitlichen Abstandes zu der Versetzung und seinem und dem Umzug der Familie in die USA nicht mehr umzugsbedingt sind, fehlt es auch an einer entsprechenden ausdrücklichen Anspruchsgrundlage für die Erstattung solcher Passbeschaffungskosten. Selbst wenn sie noch als umzugsbedingt anzusehen sein sollten, werden derartige Kosten über die Gewährung der Pauschvergütung gemäß § 10 BUKG i.V.m. § 10 AUV ausgeglichen. Danach erhalten Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, eine Pauschvergütung für sonstige Auslagen. Pass- und Visumsbeschaffungskosten sind grundsätzlich sonstige Auslagen im Sinne der Vorschrift, denn sie entstehen typischerweise bei einer Versetzung vom Inland ins Ausland. Sie variieren dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach erheblich. Zweck der einmaligen und pauschalen Vergütung ist es gerade, diese individuellen Unterschiede bezüglich solcher Aufwendungen nicht eigens berücksichtigen zu müssen. 22 Der Kläger kann den begehrten Anspruch auch nicht aus der allgemeinen soldaten-rechtlichen Fürsorgepflicht nach § 31 SG herleiten, wonach die Beklagte im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten sowie seiner Familie zu sorgen hat. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dem Gesetzgeber für Regelungen, die die sich aus der Fürsorgepflicht dem Soldaten/ Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen konkretisieren, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (100) 24 Soweit die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum durch die reise- und umzugsrechtlichen Regelungen umgesetzt hat, wird hierdurch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Reise- und Umzugsauslagen konkretisiert und zugleich begrenzt. Die Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Bediensteten von jedweden Belastungen freizustellen, die mittelbar mit der Auslandsverwendung verbunden sind. Vielmehr werden solche materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen regelmäßig mit dem Auslandszuschlag gemäß § 56 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abgegolten. Ein über die reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften hinausgehender Anspruch kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt würde. Bei dienstlich veranlassten finanziellen Aufwendungen eines Soldaten ist das nur der Fall, wenn der Betroffene unerträglich und unzumutbar belastet würde. 25 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04. Februar 1976 - VI C 183.73 -, Buchholz 235, § 27 BBesG Nr. 1. 26 Hierfür bestehen gerade auch im Hinblick auf die Höhe der Auslandsdienstbezüge des Klägers keine Anhaltspunkte. 27 Im Übrigen folgt aus dem Dienst- und Treueverhältnis keine Verpflichtung, die aus rechtlichen Änderungen - wie hier im Bereich des Passgesetzes - resultierenden Kosten auszugleichen. Diese Kosten treffen jeden, der aufgrund dieser neuen Bestimmungen Aufwendungen hat - wie hier, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Dass in den USA die Passbeschaffungskosten erheblich höher ausfallen als beispielsweise bei der Neubeschaffung in Deutschland oder in Mitteleuropa, ist Teil der Lebensbedingungen in den USA und den damit typischerweise verbundenen Belastungen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.