Urteil
19 K 8797/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1215.19K8797.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stand seit dem 03.04.2006 als Justizbeschäftigte im Dienst des beklagten Landes. Nach der Absolvierung der Ausbildung für Nachwuchskräfte des Justizwachtmeisterdienstes wurde sie am 29.05.2008 zur Justizoberwachtmeisterin z.A. (Besoldungsgruppe A 3) ernannt. Die Klägerin wurde zunächst im einfachen Justizdienst beim AG X. eingesetzt. 3 Ab dem 02.12.2008 wurde die Klägerin an das LG C. abgeordnet. Diese Abordnung wurde zweimal, zuletzt bis zum 31.05.2009 verlängert. Der Abordnung an das LG C. ging ein vom Zeugen L. verfasster Bericht des AG X. vom 05.11.2008 voraus, in dem es heißt: 4 "Verschiedene Anlässe haben in den letzten Monaten dazu geführt, dass ich zur Zeit noch Zweifel hege, ob Frau N. bereits den Reifegrad in ihrem Persönlichkeitsbild erlangt hat, den ich für eine beanstandungsfreie Dienstausübung als unabdingbar ansehe. Nach meinem Eindruck tritt die Probebeamtin häufig unangemessen forsch und vorlaut auf und findet insbesondere im täglichen Umgang mit den Bediensteten häufig weder den richtigen Umgangston noch weiß sie sich insbesondere gegenüber Vorgesetzten angemessen zu verhalten. Zahlreiche Beschwerden von Richtern und Mitarbeitern sind in diesem Zusammenhang an mich herangetragen worden.... Allerdings vermag ich bei Frau N. (insbesondere in der Ausübung des Sicherheitsdienstes) eine lobenswerte Dienstauffassung zu erkennen. Sie scheint mir auch intellektuell in jeder Hinsicht den ihr gestellten Aufgaben gewachsen zu sein. Durch den Einsatz in einer <großen Wachtmeisterei> erhoffe ich mir für die Justizwachtmeisterin z.A. das noch erforderliche Korrektiv zur Reifung ihrer Persönlichkeit." 5 Mit Bescheid vom 26.01.2009 verlängerte das beklagte Land die urspünglich bis zum 29.11.2008 laufende Probezeit der Klägerin um 6 Monate bis zum 29.05.2009 unter Hinweis auf das von der Geschäftsleitung des AG X1. beanstandete dienstliche Verhalten der Klägerin. Nach ihrer Abordnung an das LG C. erkrankte die Klägerin an Borreliose und war an insgesamt 37 Tagen dienstunfähig erkrankt. Daraufhin verlängerte das beklagte Land die Probezeit der Klägerin mit Bescheid vom 29.05.2009 um weitere 6 Monate bis zum 29.11.2011. Die weitere Verlängerung der Probezeit begründete das beklagte Land damit, dass eine endgültige Prognose der Erkrankung der Klägerin erst nach Abschluss der Medikation und weiterer Untersuchungen möglich sei. 6 Seit dem 01.06.2009 war die Klägerin zum AG T. abgeordnet. 7 Unter dem 05.05.2009 erstellte das beklagte Land für die beim AG X1. und dem LG C. vom 25.09.2008 bis zum 05.05.2009 geleistete Dienstzeit eine dienstliche Beurteilung für die Klägerin. Darin beurteilte es die Fähigkeiten und Leistungen der Klägerin mit der Gesamtnote "befriedigend". Weiter heißt es in der Beurteilung: 8 "Frau N. ist im Wesen lebhaft und spontan. Im kollegialen Umfeld wäre eine größere Zurückhaltung in persönlichen Meinungsäußerungen wünschenswert. Die durchaus erfreulichen dienstlichen Leistungen leiden mitunter unter dem zum Teil unbedachten, impulsiven Auftreten der Beamtin." 9 In seinem Bericht vom 14.08.2009 bat der Präsident des LG C. den Präsidenten OLG Köln darum, die Klägerin wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit zu entlassen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin ihr unangemessenes und aggresives Verhalten auch nach ihrer Abordnung zum LG C. und zum AG T. nicht geändert habe. Nach Erhalt der Beurteilung vom 05.05.2009 habe sie sich vor zahlreichen anwesenden Justizwachtmeistern über die Beurteilung beschwert und ausgeführt, dass die Beurteilung nicht zutreffend sei. "Die Verwaltung" könne sich überhaupt kein Bild über sie machen. Dies habe sie auch dem zuständigen Sachbearbeiter beim LG C. , Herrn W. , mitgeteilt. Das negative Verhalten der Klägerin sei auch in unzähligen unangemessenen Kommentaren wie "Ich habe keinen Bock auf die Dienstbesprechung", "Ich habe keinen Bock zu arbeiten", "Die Leitung der Wachtmeisterei macht doch eh nichts" oder "Herr L1. hat keine Ahnung" zum Ausdruck gekommen. Das Wesen und das Verhalten der Klägerin habe sich während der Dienstzeit beim AG T. weiter verschlechtert. Beispielhaft seien zwei Vorkommnisse genannt. In der 31. Kalenderwoche habe sie während des Dienstes in der Sicherheitsschleuse mit ihrem Mobiltelefon eine SMS geschrieben. Dies habe die dortige Geschäftsleiterin Frau D. beobachtet. Auf Vorhalt habe sie gegenüber Frau D. bestritten, dass sie eine SMS geschrieben habe. In derselben Kalenderwoche habe sie sich in der Wachtmeisterei in Anwesenheit eines justizfremden Sicherheitsingenieurs unangemessen über eine Rechtspflegerin beschwert ("Wenn die Rechtspflegerin zu faul ist, die Akte zu tragen, dann mache ich das auch nicht"). Erst nach massiver Aufforderung durch EJHW H. habe die Klägerin die Wachtmeisterei verlassen. Einem neu eingestellten Justizbeschäftigten habe sie sinngemäß gesagt: "Gut, dass Du es geworden bist. Die anderen Bewerber habe ich alle kontrolliert. Das waren alles Pfeifen." 10 Nach mit Schreiben vom 20.08.2009 erfolgter Anhörung der Klägerin zu ihrer beabsichtigten Entlassung bestellte sich Herr RA Winkler unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht als Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin. 11 Mit Zustimmung des Bezirkspersonalrates beim OLG Köln entließ das beklagte Land die Klägerin mit Bescheid des Präsidenten des OLG Köln vom 23.11.2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Ziff. 2 BeamtStG wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit mit Ablauf des 30.11.2009. Zur Begründung verwies es auf das im Bericht des LG C. vom 14.08.2009 bezeichnete dienstliche Verhalten der Klägerin. Das bei den AGen X1. und T. sowie bei dem LG C. gezeigte dienstliche Verhalten zeige, dass die Klägerin charakterlich nicht für den Justizwachtmeisterdienst geeignet sei. 12 Das beklagte Land versuchte, die Entlassungsverfügung nebst Entlassungsurkunde der Klägerin persönlich im November 2009 mittels Postzustellungsurkunde (PZU) zuzustellen. Der Zustellungsversuch scheiterte. Die PZU gelangte nicht an das beklagte Land zurück. Ein vom Beklagten an die Deutsche Post AG gerichteter Nachforschungsantrag blieb ohne Erfolg. Der Präsident des OLG Köln übersandte dem ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin - Herrn RA Winkler - im November 2009 gegen Empfangsbekenntnis eine Ablichtung der Entlassungsverfügung. In dem an den Bevollmächtigten gerichteten Anschreiben heißt es: 13 "Wegen des höchstpersönlichen Chrakters der Angelegenheit habe ich die Zustellung der Entlassungsurkunde und der Entlassungsverfügung an Ihre Mandantin persönlich veranlasst". 14 Der ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin reichte das Empfangsbekenntnis nicht an den Präsidenten des OLG Köln zurück. Ausweislich des Eingangsstempels auf der zur Gerichtsakte gereichten Abschrift der Entlassungsverfügung ist diese dem ehemaligen Bevollmächtigten am 26.11.2009 zugegangen. 15 Ausweislich der in der Beiakte 1) befindlichen Zustellungsurkunde wurde eine Zweitschrift der Entlassungsverfügung vom 23.11.2009 der Klägerin persönlich am 10.12.2009 im Wege der Niederlegung zugestellt. 16 Die Klägerin hat durch ihre jetzigen Bevollmächtigten am 28.12.2009, einem Montag, Klage erhoben. Sie meint, die Entlassungsverfügung sei nicht wirksam geworden. Das beklagte Land habe nicht den Nachweis erbringen können, dass die Entlassungsverfügung vor dem 29.11.2009 zugestellt worden sei. Die Zustellung der Zweitschrift der Entlassungsverfügung am 10.12.2009 bewirke nicht, dass das Dienstverhältnis zum 31.12.2009 beendet worden sei. Eine Entlassung mit Ablauf des 31.12.2009 setze eine mit diesem Entlassungsdatum korrespondierende Entlassungsverfügung voraus. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Entlassung nicht vor. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei sie für den Justizdienst charakterlich geeignet. Während der Zeit ihrer Abordnung zum LG C. habe es keinen Anlass zu Beschwerden gegeben. Im Halbzeitgespräch im Januar 2009 hätten ihr Herr Q. und Herr W1. mitgeteilt, dass sie mit ihren Leistungen zufrieden seien. Ihre Beurteilung vom 05.05.2009 schließe mit dem Endurteil "befriedigend" ab. Mit den dortigen Ausführungen zu ihrer persönlichen Verhaltenweise habe sie sich nicht einverstanden erklärt. Ihr Verhalten beim AG X1. dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es bereits zu einer Verlängerung ihrer Probezeit geführt habe. Die zur Rechtfertigung der Entlassung angeführten Vorfälle beim AG T. entsprächen nicht den Tatsachen. In der 31. KW habe sie keine SMS während des Schleusendienstes geschrieben. Tatsächlich habe sie ihr Handy als Uhr genutzt. Im Übrigen habe sie auch keine schriftliche Belehrung darüber erhalten, dass die Nutzung von Mobiltelefonen im Dienst nicht gestattet sei. Sie habe auch nicht unangemessen über eine Rechtspflegerin geschimpft. Tatsächlich habe sich der Vorfall so verhalten, dass sie gemeinsam mit ihrem Kollegen X2. Akten abgetragen habe. Weil sie an diesem Tag eine besonders schwere Akte hätten abtragen müssen, habe ihr Kollege X2. vorgeschlagen, den in der Wachtmeisterei anwesenden Sicherheitsingenieur auf die Problematik schwerer Aktenberge hinzuweisen. Nachdem die Klägerin auf diese Problematik hingewiesen habe, habe der gleichzeitig anwesende Leiter der Wachtmeisterei erwidert, dass man "später darüber rede". Entgegen der Behauptung des beklagten Landes entpreche auch die ihr vorgeworfene Äußerung gegenüber einem neu eingestellten Justizbeschäftigten nicht zu. Sie habe dem neu eingestellten Justizbeschäftigten T1. lediglich zu seiner Einstellung gratulieren wollen. Soweit ihr vorgeworfen werde, sich dahingehend geäußert zu haben, "keinen Bock zu haben", rechtfertige eine solche Äußerung nicht ihre Entlassung. Sie sei nicht mit einer Arbeitsverweigerung gleichzusetzen. In vergleichbarer Weise habe sich hin wieder jeder ihrer Kollegen geäußert. 17 Die Klägerin beantragt, 18 festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 23.11.2009 unwirksam ist, hilfsweise, 19 den Bescheid des beklagten Landes vom 23.11.2009 aufzuheben. 20 Das beklagte Land beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Seiner Auffassung ist die Entlassungsverfügung rechtmäßig. Das in der Entlassungsverfügung bezeichnete dienstliche Verhalten der Klägerin rechtfertige die Annahme, dass die Klägerin charakterlich nicht für den Justizwachtmeisterdienst geeignet sei. Das beanstandete impulsive und aggressive Verhalten der Klägerin könne durch eine zeugenschaftliche Vernehmung der beim LG C. und AG T. beschäftigten Mitarbeiter belegt werden. Im Übrigen hätten der Geschäftsleiter des LG C. und die stellvertretende Geschäftsleiterin beim AG T. häufig Personalgespräche mit der Klägerin geführt, die das unangemessene Verhalten der Klägerin zum Gegenstand gehabt hätten. Selbst wenn die Entlassungsverfügung der Klägerin nicht im November 2009 zugestellt worden sein sollte, sei ihr Beamtenverhältnis infolge der erneuten Zustellung am 10.12.2009 aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 LBG NRW spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 beendet worden. 23 Das Gericht hat Beweis erhoben zum dienstlichen Verhalten der Klägerin durch Vernehmung der Zeugen D. , H. , M. , Q. , N1. , Q1. , X2. , L. , Q2. , I. , S. und T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.10.2011 und 15.12.2011. 24 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. 28 Die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 23.11.2009 ist mit dem tatsächlichen Zugang der Abschrift der Verfügung am 26.11.2009 bei dem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, Herrn RA Winkler, wirksam geworden. Die Entlassungsverfügung gilt gem. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (LZG NRW) mit dem tatsächlichen Zugang ihrer Abschrift bei dem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin als zugestellt. 29 Für die Wirksamkeit einer beamtenrechtlichen Entlassungsverfügung gelten die allgemeinen Vorschriften, namentlich die Bestimmungen des LZG NRW, wenn sich der Dienstherr - wie hier - entschließt, die Entlassungsverfügung zuzustellen. Besondere Formvorschriften des materiellen Beamtenrechts bestehen für die Wirksamkeit von Entlassungen nicht. Insbesondere besteht keine gesetzliche Formvorschrift, wonach Entlassungen zwingend an den Beamten persönlich zuzustellen sind. Die für die Begründung des Beamtenverhältnisses vorgeschriebene besondere Form der Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde ist für die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 8 BeamtStG nicht vorgesehen. Die Entlassungsurkunde hat nur deklaratorische Wirkung. 30 Die vom Beklagten veranlasste Zustellung der Entlassungsverfügung an die Klägerin persönlich erfolgte unter Verstoß gegen die zwingende Zustellungsvorschrift des § 7 Abs.1 Satz 2 LZG NRW. Hiernach ist eine Zustellung an einen Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Hier hatte der ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin - RA Winkler - eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Die Entlassungsverfügung musste deshalb an ihn und durfte nicht an die Klägerin persönlich zugestellt werden. 31 Der Zustellungsfehler ist aber nach § 8 LZG NRW geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder es - wie hier - unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Eine Abschrift der Entlassungsverfügung ist dem Empfangsberechtigten - RA Winkler - am 26.11.2009 zugegangen. Dies wird belegt durch den Eingangsstempel auf der von den jetzigen Bevollmächtigten vorgelegten Abschrift der Entlassungsverfügung. Im Übrigen haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Klageschrift ausdrücklich bestätigt, dass die Abschrift der Entlassungsverfügung dem RA Winkler am 26.11.2009 zugegangen ist. Für den Eintritt der Heilungswirkung gem. § 8 LZG NRW ist unerheblich, dass dem ehemaligen Bevollmächtigten nur eine Abschrift der Entlassungsverfügung zugegangen ist. Der Zweck der Zustellung ist erreicht, wenn dem Empfangsberechtigten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des zuzustellenden Bescheides verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Abschrift, wenn sie - wie hier - das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43/95 -, BVerwGE 104, 301 m.w.N. 33 Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 23.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Die Entlassung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach können Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Beamter auf Probe sich bewährt hat, ist die gesamte Probezeit, im Falle ihrer Verlängerung auch die Zeit der Verlängerung, der für die Beurteilung ein entscheidendes Gewicht zukommt. Dabei kommt es für die Entscheidung, ob der Beamte sich bewährt hat, nicht entscheidend auf die Notenstufe einer zum Ablauf der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung an, sondern darauf, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung ausreichen, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 - 2 C 23/87 -, DÖD 1989, 193. 36 An die Feststellung der Bewährung sind im Vergleich zu den mit einer dienstlichen Beurteilung erfolgten Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Beamten strengere Anforderungen zu stellen, weil die Feststellung der Bewährung im Unterschied zur dienstlichen Beurteilung eine zukunftsgerichtete Prognose erfordert. Die Feststellung der Nichtbewährung durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35/88 -, BVerwGE 85, 177. 38 Ein solcher Mangel haftet der Entlassung der Klägerin nicht an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das beklagte Land zu der Feststellung berechtigt, dass sich die Klägerin in der Probezeit wegen ihrer mangelnden charakterlichen Eignung nicht bewährt hat. Zu dem einer Justizoberwachtmeisterin übertragenen Aufgabenkreis gehört es auch, mit einer größeren Anzahl gleichrangiger Bediensteter respektvoll und kollegial zusammenzuarbeiten und sich insbesondere auch gegenüber Vorgesetzten angemessen zu verhalten. Im Übrigen hat eine Justizoberwachtmeisterin die ihr übertragenen dienstlichen Aufgaben - wie etwa das Abtragen von Akten - zu erledigen, ohne dass sie ihren Unmut über ihr unliebsame Aufgaben in unangemessener Form gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten äußert. Die Klägerin war während ihrer Probezeit, bei der sie an drei verschiedenen Gerichten eingesetzt wurde, nicht in der Lage, sich dienstlich angemessen zu verhalten. Ihr dienstlichen Verhalten war auch nach Durchführung mehrerer Personalgespräche, in denen sie auf ihre negativen Verhaltensweisen angesprochen worden war, dadurch geprägt, dass sie sich häufig über Kollegen in abfälliger Weise äußerte und dass sie das Abtragen von Akten, das wesentlicher Bestandteil der einer Justizoberwachtmeisterin obliegenden Aufgaben ist, nur unter häufigen Unmutsäußerungen erledigt hat. Den Angaben der vernommenen Zeugen kann zwar nicht entnommen werden, dass die Klägerin den von ihr beanstandeten Aktenabtragdienst nicht ordnungsgemäß erledigt hat. Die häufigen Unmutsäußerungen der Klägerin berechtigten das beklagte Land aber zu der Annahme, dass die Klägerin den von ihr in der Probezeit nur widerwillig geleisteten Aktenabtragdienst nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht dauerhaft ordnungsgemäß geleistet hätte. 39 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin häufig über andere Bedienstete in abfälliger und unkollegialer Weise geäußert hat. So hat der Leiter der Justizwachtmeisterei des AG T. , der Zeuge H. , bei seiner Vernehmung angegeben, dass sich bei ihm häufig andere Bedienstete über das Verhalten der Klägerin beschwert hätten. Die Klägerin habe über andere Bedienstete geschimpft, aber auch anwesende Bedienstete persönlich beschimpft. Dabei habe sie Formulierungen gebraucht wie "Der ist blöd, der ist doof". Aufgrund dieser Beschwerden habe der Zeuge häufig mit der Klägerin gesprochen. Diese Gespräche hätten aber nichts genutzt. Die Klägerin habe nach nur kurzer Zeit in einem intakten Team der Justizwachtmeister für Unruhe gesorgt. Der ehemalige Leiter der Justizwachtmeisterei beim AG X1. , der Zeuge S. berichtete ebenfalls von einem unangemessen Verhalten der Klägerin gegenüber Kollegen beim AG X1. . Beispielhaft hat der Zeuge S. einen Vorfall geschildert, als die Klägerin versehentlich die Autotür einer Kollegin beschädigt hatte. Nachdem sich die geschädigte Kollegin über die Klägerin "aufgeregt" habe, habe die Klägerin die Kollegin massiv beleidigt. Die Klägerin habe die Kollegin als "dicke, fette Kuh" bezeichnet. Diese Beleidigung habe sie für viele Beschäftigte hörbar in der offen stehenden Justizwachtmeisterei gebrüllt. Sie hätten sich in der Wachmeisterei häufig über das Verhalten der Klägerin unterhalten. Der Zeuge S. habe der Klägerin dabei gesagt, dass man die Hand, die einen füttere, nicht beiße. Man könne nicht dauerhaft andere als "bekloppt" bezeichnen. 40 Die Klägerin hat sich zur Überzeugung des Gerichts während ihrer Probezeit auch gegenüber Vorgesetzten unangemessen verhalten. Nach den Angaben der Zeugen D. , H. und M. ist die Klägerin in der 31. Kalenderwoche des Jahres 2009 laut schimpfend in der Justizwachtmeisterei des AG T. erschienen. Dabei habe sie sich laut schimpfend mit Worten "Wenn die Rechtspflegerin zu faul ist, die Akten zu tragen, trage ich sie auch nicht" über den ihr an diesem Tag obliegenden Aktenabtragdienst beschwert. Mit ihrer laut vorgebrachten Beschwerde habe sie ein Gespräch unterbrochen, das der Leiter der Justizwachtmeisterei, der Zeuge H. , mit den Zeugen D. , M. und einem justizfremden Sicherheitsingenieur in der Justizwachtmeisterei im Rahmen einer Sicherheitsbegehung des Gerichts geführt habe. Die Klägerin habe erst nach mehrmaliger Aufforderung durch den Zeugen H. ihre Beschimpfungen eingestellt und den Raum der Justizwachtmeisterei verlassen. Das von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Verhalten der Klägerin bedeutet eine unangemessene Verhaltensweise gegenüber den Vorgesetzten H. und D. . Selbst wenn das Anliegen der Klägerin berechtigt gewesen wäre, dass sie also - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 erklärt hat - an diesem Tag für das Aktenabtragen Hilfe durch einen weiteren Wachtmeister bedurft hätte, hätte sie ihr Anliegen nicht lautstark schimpfend in der Wachtmeisterei vorbringen und dabei ein Gespräch ihrer Vorgesetzten mit einem externen Sicherheitsingenieur unterbrechen dürfen. Vielmehr hätte sie das Ende des Gesprächs abwarten und nach dessen Abschluss ihr Anliegen in angemessener Form gegenüber dem Zeugen H. vorbringen müssen. Dass die Klägerin sich gegenüber Vorgesetzten unangemessen verhalten hat, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht nur auf diesen Einzelfall in der Justizwachtmeisterei beschränkt. Die Zeugin Q2. hat im Zusammenhang mit einer der Klägerin vorgeworfenen Pausenüberschreitung davon berichtet, dass die Klägerin sich gegenüber dem damaligen Geschäftsleiter des AG X1. , dem Zeugen L. , "in einer zickigen Art" gesprochen habe, in der sie - die Zeugin Q2. - gegenüber einem Vorgesetzten nicht gesprochen haben würde. Der ehemalige Vorgesetzte der Klägerin beim AG X1. , der Zeuge S. , gab bei seiner Vernehmung an, dass die Klägerin zwei Gesichter habe. Wenn sie "etwas von einem" gewollt habe, sei sie "lieb" gewesen. Dies habe sie aber nicht daran gehindert, ihm kurze Zeit später "Knüppel zwischen die Beine zu schmeißen". 41 Das beklagte Land war zur Feststellung der mangelnden Bewährung auch deshalb berechtigt, weil die Klägerin während ihrer Probezeit den ihr obliegenden Aktenabtragdienst nur widerwillig und unter häufigen Unmutsäußerungen erledigt hat. Die häufigen Unmutsäußerungen der Klägerin berechtigten das beklagte Land zu der Annahme, dass die Klägerin den von ihr in der Probezeit nur widerwillig geleisteten Aktenabtragdienst nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht dauerhaft ordnungsgemäß geleistet hätte. Nach Angaben der Zeugen H. , X2. , Q1. und N1. hat die Klägerin im Kollegenkreis häufig ihre Unzufriedenheit darüber geäußert, den Aktenabtragdienst ausführen zu müssen. Der Zeuge H. berichtete davon, dass die Klägerin sich häufig dahingehend äußerte: "Ich habe keinen Bock, alles Scheiße hier", etwa wenn es darum gegangen sei, morgens mit der Arbeit zu beginnen und die Postfächer auszuräumen. Der Zeuge X2. hat ebenfalls angegeben, dass die Klägerin sich ihm gegenüber häufig über das Aktenabtragen beschwert habe. Der Zeuge Q1. berichtete von einem Vorfall während einer Raucherpause. Die Klägerin sei zu einer Gruppe von Kollegen gekommen und habe erklärt: "Die da oben sollten ihr Zeug doch allein herumtragen". Vorher habe sie noch gesagt: "Alles Scheiße, ich habe keine Lust". Auf den Zeugen Q1. habe die Klägerin insgesamt einen widerwilligen und lustlosen Eindruck gemacht, weil sie sich häufig mit Formulierungen wie "ich habe keinen Bock" geäußert habe. Nach Angaben des Zeugen N2. hat sich die Klägerin auch ihm gegenüber häufig unzufrieden über den Aktenabtragdienst geäußert. Andere Mitarbeiter hätten sich zwar auch mal im Kollegenkreis über den Dienst beschwert, aber nicht so massiv wie die Klägerin. 42 Aus Sicht des Gerichts besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Alle Zeugen haben kein persönliches Interesse daran, die ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangten Vorgänge zu Lasten der Klägerin unrichtig darzustellen. Für die Glaubwürdigkeit insbesondere der Zeugen X2. und S. spricht, dass sie nach ihren Angaben mit der Klägerin eine freundschaftliche und vaterersatzähnliche Beziehung verband und sie das dienstliche Verhalten der Klägerin durchaus differenziert schilderten. So hat der Zeuge S. das dienstliche Verhalten der Klägerin nicht pauschal als negativ dargestellt, sondern auch von positivem dienstlichen Verhalten der Klägerin berichtet. Positiv hob der Zeuge S. hervor, dass die Klägerin von ihrem Intellekt locker in der Lage gewesen sei, die ihr dienstlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin D. wird auch dadurch nicht in Zweifel gezogen, dass ihre Angabe, bei dem Vorfall mit dem Sicherheitsingenieur in der Justizwachtmeisterei persönlich anwesend gewesen zu sein, in Widerspruch zu den Angaben der Zeugen H. und M. steht. Die Zeugin D. hat bei ihrer erneuten Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 glaubhaft unter Schilderung eine Vielzahl von Einzelheiten bekräftigt, dass sie bei dem Vorkommnis in der Wachtmeisterei persönlich anwesend war. Sie könne sich deshalb noch so gut daran erinnern, weil sie sich bereits vor dem Vorfall in einem telefonischen Informationsaustausch über die Klägerin mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim LG C. befunden habe. Nach dem Vorfall in der Wachtmeisterei und dem weiteren von ihr geschilderten Vorfall während des Schleusendienstes habe sie sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim LG C. in Verbindung gesetzt und ihn über diese Vorfälle informiert. Soweit die Zeugen H. und M. angegeben haben, dass die Zeugin D. bei dem Vorfall in der Wachtmeisterei nicht zugegen gewesen sei, erklärt sich dieser Widerspruch zu den Angaben der Zeugin D. zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass der Vorfall mehr als zwei Jahre zurückliegt und sich die Zeugen H. und M. deshalb nicht mehr an alle Einzelheiten des Vorkommnisses erinnern konnten. 43 Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung greifen nicht durch. Soweit sie meint, ihr dienstliches Verhalten beim AG X1. dürfe nicht zur Begründung ihrer mangelnden charakterlichen Eignung herangezogen werden, weil es bereits zu einer Verlängerung ihrer Probezeit geführt habe, verkennt sie, dass maßgebend für die Beurteilung, ob ein Beamter auf Probe sich bewährt hat, die gesamte Probezeit ist. Soweit sie sich auf die mit dem Gesamturteil "befriedigend" abschließenden Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 24.09.2008 und 05.05.2009 beruft, verkennt sie, dass an die Feststellung der Bewährung im Vergleich zu den mit einer dienstlichen Beurteilung erfolgten Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Beamten strengere Anforderungen zu stellen sind, weil die Feststellung der Bewährung im Unterschied zur dienstlichen Beurteilung eine zukunftsgerichtete Prognose erfordert. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.