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Urteil

18 K 2808/10.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1216.18K2808.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die 1991 in al-Kosch geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. oder 18.02.2010 auf dem Landweg per Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) führte sie im Wesentlichen aus: Sie sei yezidischer Religionszugehörigkeit, habe in Boza, wo noch Verwandte lebten, gewohnt und in Scheikhan mit einem Stellvertreter ihres in Deutschland lebenden Ehemanns - der mittlerweile als Flüchtling anerkannt ist - die Ehe geschlossen. Sie habe frei sein und sich bewegen können wollen. Das sei in ihrer Heimat alles verboten. Sie hätten Angst gehabt, getötet oder entführt zu werden. Sie und ihre Schwester hätten auch Angst gehabt, im Friseursalon ihrer Schwester in U. L. weiter zu arbeiten, weil es Drohungen und Unterdrückungen von Terroristen, die von allen Seiten kämen, gegeben habe; man nehme den yezdischen Glauben nicht ernst. Sie hätten den Friseursalon verlassen müssen. Ihr sei es lieber gewesen, mit ihrem Ehemann in Deutschland zu leben. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 33 - 37 der Beiakte 1 verwiesen. Mit Bescheid vom 28.04.2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr die Abschiebung in den Irak angedroht. Am 07.05.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Aus ihren Angaben und aus den Auskünften staatlicher und internationaler Stellen sowie von Nichtregierungsorganisationen zu den zentralirakischen Provinzen, in denen es 2007 und noch 2009 zu großen Anschlägen gekommen sei, gehe hervor, dass sie u.a. in Bezug auf ihre Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise sowohl individuell gefährdet sei als auch einer Gruppenverfolgung unterliege. Wenn man ernstlich erkrankt sei, müsse man einen Arzt in Mosul aufsuchen. Auf der Fahrt dorthin müssten Frauen einen Schleier tragen, um nicht als Yezidinnen erkannt und getötet zu werden. Sie wolle aber keinen Schleier tragen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 28.04.2010 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfülle, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist, soweit er von der Klägerin angefochten worden ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG richtet sich nach § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Nach dessen Abs. 1 ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 25.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dabei ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weit gehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, geht allerdings insoweit über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus, als - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen, wobei eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Wann eine Verfolgung droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung oder den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - so genannte Qualifikationsrichtlinie (QRL) - (ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG vom 05.08.2005 Nr. L 204 S. 24) ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Qualifikationsrichtlinie durch die Pflicht zur "ergänzenden" Anwendung vollständig umgesetzt wird, da sie nach mittlerweile verstrichener Umsetzungsfrist - soweit sie nicht umgesetzt sein sollte - jedenfalls unmittelbar anwendbar ist. Art. 4 Abs. 3 QRL verlangt, jeden Antrag individuell zu prüfen. Der Schutz Suchende wird nach Art. 2 Buchstabe c) QRL nur als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung (Art. 9, 10 QRL) außerhalb seines Heimatlandes befindet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure unterfällt dieser Regelung, wenn der Staat oder ihm gleichgestellte Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und keine inländische Fluchtalternative besteht. In welchem Grade die Furcht im Sinne des Art. 2 Buchstabe c) QRL begründet, mithin die Verfolgung wahrscheinlich sein muss, richtet sich danach, ob der Schutz Suchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Schutz Suchende unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Qualifikationsrichtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition (Art. 2 Buchstabe c) QRL) angelegten Maßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164; SächsOVG, Urteil vom 03.04.2008 - A 2 B 36/06 -, juris; VGH BW, Urteil vom 20.05.2008 - A 10 S 72/08 -, AuAS 2008, 213. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, und Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, findet die in Art. 4 Abs. 4 QRL vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutz Suchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Sie setzt voraus, dass der Schutz Suchende im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorschädigung). Was unter einem ernsthaften Schaden im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zu verstehen ist, ist in Art. 15 Buchstaben a) bis c) QRL definiert. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie seine Sache ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist seine Obliegenheit, darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Grundsätzlich gilt, dass voller Beweis zu erbringen ist. Nur soweit sich der Ausländer hinsichtlich entscheidungserheblicher Vorgänge - in der Regel solcher außerhalb des Gastlandes - in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt deren Glaubhaftmachung; sie ist aber auch erforderlich. So hat er zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal unter Angabe hinreichender, konkreter und genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern. Aus ihm muss sich bei Wahrunterstellung und bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der Auskunftslage schlüssig ergeben, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat der beachtlichen Gefahr von Übergriffen flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Intensität ausgesetzt wäre. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344 und vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. Auch unterliegt sie als yezidische Glaubensangehörige derzeit keiner Gruppenverfolgung. Dass Sanktionen vom Staat oder von Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a) und b) AufenthG), ausgehen würden, behauptet die Klägerin mit ihrem Vortrag von vornherein nicht. Dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG betroffen war, hat sie dagegen nicht glaubhaft gemacht. Ihr allgemein gehaltener Hinweis, sie habe in ihrem Heimatland keine Freiheiten gehabt, reicht insoweit offensichtlich nicht aus. Diesbezüglich fehlt es an einem hinreichend konkreten Sachvortrag. Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Ausübung ihrer Religion. Die von ihr vorgetragenen Bedrohungen seitens nicht näher benannter radikal-moslemischer Personen, radikaler Islamisten bzw. Terroristen sind derart vage und detailarm, dass sie eine Feststellung, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, nicht tragen können. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht als Mitglied der yezidischen Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure. Es fehlt an hinreichend dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkten dazu, dass im Irak als schwer wiegend einzustufende religiös veranlasste Übergriffshandlungen auf die Gruppe der Yeziden in Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) QRL oder sonst in im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL relevanter Weise stattfinden. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit jedenfalls in den Distrikten Scheichan, al-Scheichan und U. L. der Provinz Ninive und damit der Heimatregion der aus dem Ort Bozan bei al-Kosch im Distrikt U. L. der Provinz Ninive stammenden Klägerin, aktuell keine Verfolgungsmaßnahmen drohen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Aus dem bezogen auf die Regionen weit gehend undifferenzierten Bericht der Minority Rights Group International (Mumtaz Lalani) vom Juni 2010: "Still Targeted: Continued Persecution of Iraq´s Minorities" und der Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - Eva Savelsberg und Siamend Hajo - (EZKS) an VG Düsseldorf vom 20.11.2011 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Einzelnen gilt Folgendes: Ob und unter welchen Umständen der Klägerin im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, beurteilt sich gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts dort herrschenden Verhältnissen. Auf sie schließt das Gericht anhand der derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse. Aus ihnen ergibt sich, dass Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit in den Distrikten Scheichan, al-Scheichan und U. L. der Provinz Ninive, innerhalb deren Grenzen der Heimatort der Klägerin liegt, aktuell keine Verfolgungsgefahren in dem dargelegten Sinne drohen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a) und b) AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Instanzgerichte die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tatsachengerichte auch dann nicht von der Anwendung der Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung entbunden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Einen Verzicht auf eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nur bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung ausreichen kann, dass derartige Übergriffe "an der Tagesordnung" sind. Hierbei handelt es sich indes nicht um einen anderen rechtlichen Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte, sondern um eine erleichterte Tatsachenfeststellung im Einzelfall. Gerade bei großen Bevölkerungsgruppen - wie etwa den Sunniten im Irak - besteht für eine derartige Erleichterung aber keine Grundlage, vielmehr ist eine Feststellung zur Verfolgungsdichte durch eine Relationsbetrachtung in quantitativer Hinsicht geboten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchstabe c) QRL) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 QRL und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 QRL definiert. Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des EuGH vom 17.02.2009 - C 465/07 - (Elgafaji), InfAuslR 2009, 138, dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchstabe c) QRL der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird. Vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen erfasst die religiöse Überzeugung als solche sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (so genanntes forum internum oder religiöses Existenzminimum). Zudem wird die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt. Hierunter fällt das offene Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, wie es beispielsweise in dem Besuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die in dem Sinne öffentlich sind, dass sie außerhalb einer - auch erweiterten - Hausgemeinschaft oder Hauskirche abgehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris, m.w.N. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Art. 9 Abs. 3 QRL verlangt vielmehr eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 QRL als Verfolgung geltenden Handlungen. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QRL gelten als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) QRL kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QRL beschriebenen Weise betroffen ist. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz setzt daher eine Verfolgungshandlung voraus, die - anknüpfend an die in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe (Art. 9 Abs. 3 QRL) - ein Menschenrecht in schwer wiegender Weise verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Exemplarisch für Verfolgungshandlungen benennt Art. 9 Abs. 2 QRL unter anderem: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchstabe a)); gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchstabe b)); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchstabe c)). Offen bleiben kann hier, ob für einen flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriff (nicht - zumindest auch - in das Recht auf Leben, das Recht auf Gesundheit oder das Recht auf Freiheit, sondern) allein in das Recht auf Religionsfreiheit im Rahmen der V o r verfolgung nicht jede Beschränkung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 EMRK ausreicht, sondern eine schwer wiegende Verletzung dieses Rechts erforderlich ist, wobei allerdings eine solche schwer wiegende Verletzung dann vorliegen dürfte, wenn die Religionsfreiheit in ihrem Kernbereich betroffen ist, so Vorlage an den EuGH durch das BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 775; OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris (allerdings den Kernbereich weiter ziehend als das BVerwG), oder ob es Gläubigen unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (jedenfalls) nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft - etwa Gottesdiensten oder Prozessionen - fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Es kann hier also offen bleiben, ob der Glaubensangehörige auch verfolgt ist, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen, und ob das etwa der Fall ist, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. So OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris, und vom 19.06.2008 - 20 A 3886/05.A -, InfAusIR 2008, 411; hess. VGH, Urteil vom 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A -, juris; offen gemäß der Vorlage an den EuGH seitens des BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755. Es ist hier auch nicht entscheidungserheblich, ob stattdessen je nach Beantwortung der Vorlagefragen des BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 775, durch den EuGH möglicherweise auch für eine Vorverfolgung sämtliche Eingriffe in das Recht auf Religionsfreiheit oder jedenfalls in gewissem Umfang Eingriffe in dieses Recht jenseits des von der deutschen Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie allein für relevant erachteten Kernbereichs im Sinne eines so genannten forum internum oder jenseits der Schwelle der Unzumutbarkeit von Ausweichhandlungen flüchtlingsrechtlich relevant sind. Denn eine wie auch immer geartete Vorverfolgung ist für den Kläger aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht festzustellen. Ebenso wenig bedarf es hier einer Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein u n v e r f o l g t aus seinem Herkunftsstaat Ausgereister dort im Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Eingriffe in das Recht auf Religionsfreiheit bzw. in das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Freiheit zu befürchten hat, ob es insoweit also nur auf einen wie auch immer abzugrenzenden Kernbereich der Religionsfreiheit ankommt bzw. ob es dem Schutz Suchenden zuzumuten ist, Gefahren für die genannten Rechte zu vermeiden, indem er sein Recht auf Religionsfreiheit nicht ausübt, soweit dieses über einen Kernbereich hinaus reicht. Vgl. dazu die auf unverfolgt ausgereiste Ausländer bezogene Vorlage an den EuGH seitens des BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755 . Denn die Klägerin kann ohne Gefährdung jedenfalls in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 QRL (so genannter interner Schutz) kann bei der Prüfung des Antrags festgestellt werden, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Nach Art. 8 Abs. 2 QRL sind bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Um einen solchen Teil der Herkunftslandes, in welchen die Klägerin auch zumutbarerweise zurückkehren kann, handelt es sich bei ihrem Heimatdistrikt im Scheichan. Es besteht kein begründeter Anhaltspunkt, eine Gruppenverfolgung von Yeziden anzunehmen, soweit sie - wie hier - aus dem Scheichan stammen. Denn bezogen auf diese Region kann gemessen an den genannten Maßstäben (jedenfalls) die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak erforderliche Verfolgungsdichte derzeit nicht festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; VG Minden, Urteile vom 12.04.2011 - 1 K 924/10.A -, juris und vom 11.10.2010 - 1 K 1110/10.A -. Der Scheichan ist nämlich sowohl bezogen auf den Aspekt einer Gruppenverfolgung als auch hinsichtlich der allgemeinen Lage hinreichend sicher. Yeziden siedeln im Irak - außer zu einem sehr geringen Teil in Bagdad - im Norden, nämlich zu etwa 10 % in den drei autonomen kurdischen Provinzen, dort vor allem in der Provinz Dohuk, und zu 90 % in der zu den so genannten umstrittenen Gebieten gehörenden Provinz Ninive, dort zu ca. zwei Dritteln im Jebel Sindjar sowie zu ca. einem Drittel im Scheichan und rund um Bashiqa und Bahzani bei Mosul. EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 2; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Juni 2009, S. 35; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation (Sabina Catar) vom 04.11.2009, S. 6; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bundesamt für Migration (BFM): Focus Irak - Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) vom 09.04.2008, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Themenpapier der SFH-Länderanalyse (Michelle Zumofen): Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, 10.01.2008, S. 14. Ihre Zahl beläuft sich nach yezidischen Angaben auf ungefähr 200.000, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 28.11.2010, S. 27, nach anderen Angaben auf etwa 500.000, Minority Right´s Group International (Mumtaz Lalani): "Still Targeted: Continued Persecution of Iraq´s Minorities", Juni 2010, S. 8, wohingegen das EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 3, eine Gesamtzahl von ca. 300.000 im Norden des Irak für realistischer hält. Demgegenüber kann die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht annähernd ermittelt werden. EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 12 und an VG München vom 17.02.2010. Soweit das Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 04.02.2010 - 14 K 09.30354 - unter Hinweis auf den Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), Bundesamt für Migration (BFM) Focus Irak - Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) vom 09.04.2008 für die Zeit von März 2004 bis August 2007 von 500 bis 600 Eingriffshandlungen ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass einerseits nicht alle Übergriffe auf Angehörige der yezidischen Minderheit die erforderliche asylerhebliche Relevanz aufweisen - dies gilt insbesondere für Anschläge mit terroristischem Hintergrund - und andererseits von einer nicht näher zu ermittelnden Dunkelziffer unveröffentlicht gebliebener Übergriffe auszugehen ist. Ausweislich der Stellungnahmen des EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 5 und an VG München vom 17.02.2010, S. 1, 2, gibt es keine gezielte Sammlung von Berichten zu Übergriffen auf Yeziden im Irak. Bei der hier vorliegenden unübersichtlichen Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus dem Krisengebiet ist das Gericht darauf beschränkt, aus der Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009,1237. Danach kann als gesichert angesehen werden, dass am 14.08.2007 in zwei am Rande des Sindjar gelegenen yezidischen Zentraldörfern bei Sprengstoffanschlägen mehr als 320 Menschen getötet und zwischen 530 und 700 Menschen verletzt wurden, in der ersten Jahreshälfte 2008 mindestens fünf Yeziden in Sindjar ermordet wurden, am 14.12.2008 in Sindjar-Stadt sieben Angehörige einer Familie bei einem Überfall auf ihr Haus durch mehrere Bewaffnete starben, am 13.08.2009 bei einem Selbstmordanschlag in Sindjar-Stadt in einem vor allem von Yeziden besuchten Teehaus mindestens 21 Menschen getötet und 32 verletzt wurden und innerhalb von sechs Wochen nach dem 30.06.2009 bei einem dramatischen Anstieg von Übergriffen auf Christen, Schabak und Yeziden insgesamt mehr als 137 Menschen getötet und um die 500 Menschen verletzt wurden. Vgl. EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 4 und an VG München vom 17.02.2010, S. 14 f. Eine genauere Ermittlung der Gesamtzahl asylerheblicher Verfolgungshandlungen ist jedoch nicht möglich. Sie ergibt sich weder aus den Stellungnahmen des EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011 und an VG München vom 17.02.2010 noch aus der Stellungnahme des BAMF zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte aus Januar 2010. Keiner der drei Stellungnahmen sind konkrete Angaben bezüglich der Gesamtzahl asylrelevanter Übergriffe auf Mitglieder der yezidischen Bevölkerungsminderheit zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 22.05.2009 und den Bericht des BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 30 f., 35 und Juni 2009, S. 30 f., 36. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass jedenfalls die Region des Scheichan hinreichend sicher ist. Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften, vgl. nur EZKS an VG München vom 17.02.2010, ist sogar bezüglich irakischer Yeziden je nach ihrer Herkunftsregion zu differenzieren. Der größte Teil des Distrikts Scheichan steht de jure unter kurdischer Verwaltung. In den Distrikten Scheichan und al-Scheichan ist der nördlichste Teil mit den Unterdistrikten Baadra, Atrusch und Qasruk (u.a. mit dem Lalisch-Tal) und dem Unterdistrikt Eski Kala im Distrikt al-Hamdaniya de jure kurdisch verwaltet. Der Rest des Distrikts Scheichan und der größte Teil des Distrikts al-Scheichan sowie diejenigen Teile des (größeren) geografischen Scheichan, die in den Distrikten U. -L. und al-Hamdaniya liegen, gehören zu den so genannten umstrittenen Gebieten, die größtenteils de facto kurdisch verwaltet werden. EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 10, 12, 23; EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 1, 3, 10. Die Distrikte Scheichan und al-Scheichan gehören - mittlerweile gefestigt - zu den Gebieten unter de facto kurdischer Verwaltung. EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 12, EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 10. Zwar wurde die Provinz Ninive ab etwa Mitte 2007 zunehmend Rückzugsgebiet für sunnitische Extremisten, insbesondere für Anhänger von al-Qaida, der bzw. deren Umfeld zwischen dem 17.03.2009 und dem 16.04.2009 mehr als 80 Anschläge zugeschrieben wurden. Allerdings hat al-Qaida durch Entstehen der politischen Vereinigung al-Hadbaa, die eine dezidiert antikurdische Haltung hat, einen gewissen Bedeutungsverlust erfahren. EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 6 - 9. In den de jure kurdisch verwalteten Gebieten ist es aber vergleichsweise friedlich und stabil, SFH (Michael Kirschner): Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14.08.2008, S. 9, gibt es (zumindest) ab dem Jahr 2005 keine systematische, staatlich motivierte Verfolgung von Yeziden und sind gewalttätige Übergriffe seit dem Jahr 2007, als es in Arbil zu Angriffen gegen Yeziden kam, nicht mehr bekannt geworden. Die spezifische Situation der yezidischen Geistlichen wird von den Yeziden selbst als nicht kritisch betrachtet. EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 2, 3, 4. Auch die Sicherheitslage im übrigen Scheichan ist u.a. aufgrund seiner direkten Verbindung zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten grundsätzlich besser als im Sindjar. Die Lage ist derzeit eher ruhig. EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 23, 27. Ebenso ist die Lage im Distrikt U. L. stabil. SFH, Themenpapier der SFH-Länderanalyse (Michelle Zumofen): Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, 10.01.2008, S. 16. Die Lage in der Stadt al-Khosch im Distrikt U. L. ist ebenfalls der Situation im Scheichan vergleichbar und insgesamt recht sicher. EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 28. Auch der SFH, Themenpapier der SFH-Länderanalyse (Michelle Zumofen): Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, 10.01.2008, S. 16, wurde berichtet, dass die Lage in der Region Scheichan stabil sei. Das Scheichan-Gebiet ist faktisch-realistisch Teil des Nordirak. Die Verhältnisse sind dort dieselben wie im Nordirak. Vgl. German Institute of Global and Area Studies (GIGA), Institut für Nahost-Studien - Uwe Brocks - an VG Köln vom 07.09.2007, S. 13, 16. Die Kurdistan Regionalregierung setzt ihre Politik fort, die yezidische Religion als die ursprüngliche Religion aller Kurden zu propagieren. Mehrere yezidische Feiertage wurden zu offiziellen Ferien erklärt. Auch wenn die religiösen yezidischen Feste nur eingeschränkt begangen werden konnten, war es z.B. im Oktober 2009 möglich, dass mehr als 4.000 Yeziden aus dem Sindjar nach Lalisch reisten, um dort das Fest der Versammlung zu feiern, allerdings ohne wesentliche Zeremonien durchzuführen. EZKS, Auskunft an VG München vom 17.02.2010, S. 2 f. Auch der UNAMI-Bericht zur Lage in den umstrittenen Gebieten bezeichnet die Sicherheitslage im Scheichan als vergleichsweise stabil - für die Zeit zwischen Februar 2007 und September 2008 werden nur fünf registrierte Sicherheitsvorfälle genannt. Zitiert nach EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 23. In den diversen Menschenrechtsberichten usw. wurden seitens des EZKS, Auskunft an VG München vom 17.02.2010, S. 23, keine Hinweise darauf gefunden, dass es im Scheichan Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden oder Christen gegeben hat. Zu Auseinandersetzungen zwischen muslimischen und yezidischen Kurden wie am 15.02.2007 in Ain Sifni (Scheichan) im Anschluss an einen Konflikt zwischen Eheleuten soll es seither nicht mehr gekommen sein. EZKS an VG München vom 17.02. 2010, S. 23. Nach der Provinzwahl im Jahr 2009 sind ebenfalls keine Übergriffe gegenüber Yeziden dokumentiert, die in Opposition zur Politik der kurdischen Allianz stehen. EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 24. Auch nach dem Bericht des BMF des schweizerischen EJPD, Focus Irak - Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) vom 09.04.2008, S. 8, wird seit Herbst 2007 von keinen größeren gegen Yeziden gerichteten Attentaten mehr berichtet. Trotz der seit dem Jahr 2003 nahezu unverändert und seit dem Jahr 2008 unverändert volatilen und fragilen Lage, die für die Zukunft keine Änderungen erkennen lässt, sind die so genannten umstrittenen Gebiete sicherer als die übrigen Gebiete des Zentral- und Süd-Irak. Eine fragile Sicherheit wird wahrscheinlich bestehen bleiben, auch wenn hinsichtlich der Sicherheit von Minderheiten keine Vorhersage möglich ist. Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding-mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.02.-09.03./06.04.-16.04.2010), S. 6, 7, 10, 12, 16, 19, 21. Daran ändern die laut im Internet veröffentlichten Berichten, Gesellschaft für bedrohte Völker, Pressemitteilung "Pogrome von radikalen Islamisten gegen Christen und Yeziden in Irakisch-Kurdistan", http://www.gfbv.de/pressemit.php?id=2958; Evangelische Allianz in Deutschland, "Irak:`Endspiel´ für Christen nähert sich", http://www.ead.de /nachrichten/nachrichten/einzelansicht/article/irak-endspiel-fuer ...; Kurdnet "More liquor stores torched in Duhok", Iraqi Kurdistan, 5.12.2011, http://www.ekurd.net/mismas/articles/misc2011/12/state 5643.htm ; Ishtar Broadcasting Corporation "News: Statement of the POA on the recent events in province of Dohuk", http://www.ishtartv.com/ en/viewarticle,35737.html; Wikipedia "Dohuk riots", http://en.wikipedia.org/ wiki/2011_Dohuk_riots, erfolgten Angriffe von Islamisten, die in Städten und Ortschaften der autonom regierten kurdischen Provinz Dohuk am 02.12.2011 und in den Folgetagen, teilweise auch in der Provinz Sulaimaniyah, gegen yezidische und christliche Einrichtungen gerichtet waren, trotz der Nähe der Stadt Dohuk zum Gebiet des Scheichan nichts. Denn aus diesen erschreckenden Vorfällen können keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden, inwieweit sich solche oder ähnliche Angriffe wiederholen und auf das Gebiet des Scheichan übergreifen. Dabei spielt nämlich auch eine Rolle, dass die Bevölkerung des Scheichan jedenfalls regional im Hinblick auf die Religionsgruppen anders zusammengesetzt ist als die Bevölkerung in den autonom regierten kurdischen Provinzen, in denen insgesamt nur rund 10 % der im Irak lebenden Yeziden wohnen. Während in den drei autonomen Provinzen und so auch in der Stadt Dohuk weit überwiegend Muslime leben, ist die Bevölkerung des Herkunftsorts der Klägerin, Bozan, wie viele Ortschaften im Distrikt U. L. überwiegend yezidisch. EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 8. Hinzu kommt, dass die am 02.12.2011 insgesamt 37 verletzten Personen überwiegend nicht Zivilisten, sondern Polizisten gewesen sein sollen und am 03.12.2011 sich religiöse Führer der Kurdistan Muslim Scientists Union und der Christen mit Vertretern des Ministeriums für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten trafen, um zu Ruhe und Frieden aufzurufen. Auf der Grundlage dieser konkret auf die Distrikte Scheichan, al-Scheichan und U. L. bezogenen Auskunftslage schließt sich das Gericht wie das OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (zum Distrikt Scheichan), nicht der pauschalen Einschätzung der SFH (Alexandra Geiser): Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 11 bezogen auf den g e s a m t e n Irak an, wonach Christen, Yeziden u. a. seit 2003 bedroht, vertrieben, verfolgt und getötet würden und religiöse und ethnische Minderheiten wie Yeziden vor allem in den umstrittenen Gebieten häufig zwischen die Fronten von Kurden, Arabern und Turkmenen gerieten. Auch die Analyse des österreichischen Bundesasylamts, Analyse der Staatendokumentation (Sabina Catar) vom 04.11.2009 zur Sicherheitslage der Yeziden im Irak, S. 6 ff., befasst sich nur allgemein mit der Sicherheitslage in der Provinz Ninive und benennt hierzu Anschläge aus den Jahren 2007 bis 2009, wie beispielsweise im Sindjar (August 2009, 27 Tote) oder in Mosul (Oktober 2009, Sprengung des Hauses eines Yezidenanführers). Gleiches gilt insoweit für die Ausführungen des AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010). Die Kammer sieht auch vor dem Hintergrund der u.a. gegen Yeziden gerichteten Angriffe in der angrenzenden Provinz Dohuk in den ersten Dezembertagen dieses Jahres angesichts der aktuellen, auch unmittelbar auf den Heimatdistrikt der Klägerin vorliegenden, aussagekräftigen Erkenntnisse keinen Anlass, ein von der Klägerin angeregtes Gutachten zur Lage der yezidischen Religionsgemeinschaften im Irak einzuholen. Der klägerische Vortrag ist seinerseits zu unsubstantiiert, als dass ihm von Amts wegen weiter nachzugehen wäre. Bei zusammenfassender Würdigung der jedenfalls seit 2008 gefestigten, weiterhin aktuellen Verhältnisse in den Distrikten Scheichan, al-Scheichan und U. L. erscheint die Rückkehr dahin aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines Irakers in der Position der Klägerin als zumutbar, auch wenn die Yeziden subjektiv das Gefühl der Diskriminierung haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; zur Diskriminierung: EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 24 f. Dass es der Klägerin dennoch unzumutbar wäre, in ihren Heimatdistrikt zurückzukehren, hat sie nicht vorgetragen. Es ist aber in erster Linie Sache des Schutz Suchenden, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in einen verfolgungssicheren Teil seines Heimatstaats als unzumutbar erscheinen lassen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Insbesondere Zuzugsbeschränkungen, die einer Rückkehr in den Heimatdistrikt entgegenstehen könnten, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil wird die Ansiedlung von Kurden - zu denen auch die Yeziden gezählt werden - in den so genannten umstrittenen Gebieten von den kurdischen Parteien KDP und PUK eher unterstützt. So OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. In den de facto kurdisch verwalteten Gebieten hat die kurdische Regionalregierung insoweit keine Bedingungen aufgestellt. EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 41. Der Anteil der Kurden soll mit Blick auf ein geplantes Referendum in dieser Region so hoch wie möglich gehalten werden. EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 30. Ist demnach für die Herkunftsregion der Klägerin geklärt, dass sie dort keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt, und hat sie auch keine klärungsbedürftigen Umstände ausreichend substantiiert dargelegt, kommt es gemäß Art. 8 QRL auf etwaige Verfolgungshandlungen in anderen Gebieten des Irak grundsätzlich nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin, sie müsse bei ernstlichen Erkrankungen einen Arzt außerhalb des Scheichan, nämlich in Mosul aufsuchen und bei der Fahrt dorthin entgegen ihrem Willen einen Schleier tragen, um nicht als Yezidin erkannt und getötet zu werden. Denn solche Arztbesuche sind auch in dem von ihrem Herkunftsort weniger weit entfernten Dohuk und anderen Städten der drei autonom regierten kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanija möglich, ohne dass es dort eines Schleiers bedarf, um Sanktionen zu entgehen. Das gilt auch vor dem Hintergrund der jüngsten Angriffe gegen yezidische Einrichtungen in der Stadt Dohuk, weil aus den oben genannten Gründen eine verlässliche Prognose, dass die bislang gegebene relative Sicherheit in den drei autonomen kurdischen Provinzen zumindest für Yeziden in eine akute, beachtlich wahrscheinliche oder womöglich sogar die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Bedrohungssituation umschlägt, derzeit nicht möglich ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Maßgeblich ist insoweit die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19.08.2007 (BGBl. I. S. 1970) geltende Fassung des Gesetzes, da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Gericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, NVwZ 2010, 196; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Die eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bilden. Dementsprechend erstrebt die Klägerin sachdienlicherweise in erster Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG gemäß den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 QRL. Für den Fall, dass ihre Klage insoweit keinen Erfolg hat, begehrt die Klägerin gemäß der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, NVwZ 2010, 196; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. Für die Klägerin liegen die Voraussetzungen der auf Unionsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Gemäß § 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QRL führen auch solche Gefahren zu einem Abschiebungsverbot, die von nicht staatlichen Akteuren ausgehen. Es kann offen bleiben, ob die von der Klägerin behauptete Bedrohung durch Islamisten oder Terroristen auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Vorschrift umfasst. Denn das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Verfolgungsfurcht ist insgesamt unsubstantiiert. Die Angriffe auf yezidische Einrichtungen in der angrenzenden Provinz Dohuk vom 02. bis zum 05.12.2011 lassen aus den oben genannten Gründen nicht die Prognose zu, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solche Gefahren drohen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c) QRL. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Von der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darf nicht schon unter Hinweis auf eine etwaige Erlasslage abgesehen werden. Denn die nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchstabe c) QRL erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchstabe c) QRL. Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 Buchstabe c) QRL erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Verdichtung angenommen werden kann und wie der Begriff der willkürlichen Gewalt auszulegen ist, hat der EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, InfAuslR 2009, 138, grundsätzlich geklärt und sie nach der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, im Wesentlichen ebenso beurteilt wie das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat ausgeführt, das Adjektiv "individuell" in Art. 15 Buchstabe c) QRL sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Dieser Auslegung stehe der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Qualifikationsrichtlinie nicht entgegen. Auch wenn dieser Erwägungsgrund impliziere, dass die objektive Feststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage eines Landes im Zusammenhang stehe, allein grundsätzlich nicht genüge, um den Tatbestand des Art. 15 Buchstabe c) QRL hinsichtlich einer bestimmten Person als erfüllt anzusehen, bleibe doch durch die Verwendung des Worts "normalerweise" der Fall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation werde auch durch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch die Systematik des Art. 15 QRL bestätigt, da die in Art. 15 Buchstaben a) und b) QRL definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzten. Auch wenn kollektive Gesichtspunkte für die Anwendung des Art.15 Buchstabe c) QRL eine bedeutende Rolle in dem Sinne spielten, dass die fragliche Person zusammen mit anderen Personen zu einem Kreis von potentiellen Opfern willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gehöre, ändere dies nichts daran, dass diese Vorschrift systematisch im Verhältnis zu den beiden anderen Tatbeständen des Art. 15 QRL und deshalb in enger Beziehung zu dieser Individualisierung auszulegen sei. Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei. Wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreichen muss, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchstabe c) QRL ausgesetzt zu sein, entspricht dies der Sache nach der vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen individuellen Verdichtung der allgemeinen Gefahr. Auch nach Auffassung des Gerichtshofs kann sich eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr aus Gefahr erhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Eine solche Individualisierung kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auch der EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, InfAuslR 2009, 138, spricht vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. Art. 2 Buchstabe e) QRL). Zu berücksichtigen ist ferner auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die in Art. 4 Abs. 4 QRL vorgesehene Beweiserleichterung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. humanitären Völkerrechts liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Typische Erscheinungsformen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sind demgegenüber Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe, die dadurch gekennzeichnet sind, dass bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung stehen und anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07-, BVerwGE 131, 198. Nach Maßgabe dieser Begriffsbestimmung spricht nach Auffassung der Kammer Vieles dafür, dass die im Zentralirak immer noch festzustellende Anwendung von Waffengewalt in Form von Übergriffen auf einzelne Personen und Bevölkerungsgruppen sowie von Gewalttaten wie z.B. Bombenanschlägen die Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht erfüllt, weil es an einem entsprechenden Organisationsgrad der Teilnehmer fehlt und das Ausmaß eines Bürgerkriegs oder von Guerillakämpfen nicht erreicht wird. Das gilt zumindest für den Scheichan, weil dort die Lage nach den oben wiedergegebenen Auskünften derzeit ruhig ist. Jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben der Klägerin als Angehöriger der Zivilbevölkerung. So OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2011 wesentlich verschärft hat oder künftig nochmals wesentlich verschärfen wird, gibt es keine gesicherten konkreten Anhaltspunkte. Das gilt auch in Ansehung der Angriffe auf yezidische Einrichtungen in der angrenzenden Provinz Dohuk vom 02. bis zum 05.12.2011, weil diese aus den oben genannten Gründen nicht die Prognose zulassen, dass in der Herkunftsregion der Klägerin bei einer alsbaldigen Rückkehr ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. humanitären Völkerrechts herrschen wird. Mit dieser Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse befindet sich die Kammer in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (jeweils bezogen auf den Distrikt Scheichan in der Provinz Ninive); BayVGH, Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30304 -, juris (bezogen auf Kirkuk); Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30283 -, juris (bezogen auf Bagdad); Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30285 -, juris (bezogen auf Mosul); VGH BW, Urteil vom 25.03.2010 - A 2 S 364/09 -, juris (bezogen auf die Provinz Tamin); Beschluss vom 12.08.2010 - A 2 S 1134/10 - (bezogen auf den Zentralirak). Die Klägerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach werden von vornherein nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; OVG NRW, Urteil vom 24.03.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris, m.w.N. Eine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung der Klägerin im Irak selbst besteht - wie dargelegt - nicht. Ihr Vortrag zu einer Bedrohung durch islamistische Terroristen ist unsubstantiiert. Die Klägerin ist vielmehr, wie die Bevölkerung ihres Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage vermag - unbeschadet der derzeit gemäß §§ 60 Abs. 7 Satz 3, 60a Abs. 1, 23 Abs. 1 AufenthG geltenden Sperrwirkung einer durch Erlass geregelten grundsätzlichen Abschiebungsaussetzung - dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Schutz Suchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, m.w.N. Dafür reicht eine lediglich abstrakte Gefahr, die allein aus der relativ zum Aufnahmestaat schlechten Versorgungslage im Heimatstaat des Ausländers herrührt, nicht; ein sozio-ökonomisches Gefälle als solches ist flüchtlingsrechtlich irrelevant. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26565/05 -, Entscheidungen Asyl 8/2008; VG Arnsberg, Urteil vom 23.08.2010 - 13 K 205/10.A -, juris. Dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Distrikt U. L. in der Provinz Ninive einer darüber hinausgehenden extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr bei der Klägerin durch individuelle Gefahr erhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Erkenntnissen des AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 36, wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden (neben Arabern und Turkmenen) in Ninive, einem ethnischen Mischgebiet, eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen, vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration: Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 23; österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation (Sabina Catar): Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 04.11.2009, S. 6, besteht keine Minderheitengefährdung. Es liegen bei der Klägerin auch keine individuellen Gefahr erhöhenden Umstände wie die (jetzige) Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sowie etwa zur Berufsgruppe der Journalisten und Professoren, Ärzte und Künstler vor. Vgl. zu solchen Umständen: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Besonderer Gefährdung sind des Weiteren die öffentlichen Personen des Wiederaufbaus ausgesetzt. Hierzu zählen Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 23; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration: Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 6; SFH (Alexandra Geiser): Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 11 f. Ihnen gilt der Schwerpunkt der Anschläge. Hierzu zählt die Klägerin ebenfalls nicht. Eine besondere Gefahrenlage besteht auch nicht im Hinblick auf ihre Gesundheit, auch wenn die medizinische Versorgung angespannt bleibt. So sind die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen landesweit insgesamt 1.989 örtlichen Gesundheitszentren entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Seit 2003 sind erst 210 dieser Einrichtungen wiederhergestellt worden. AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 35. Eine extreme Gefahrenlage liegt im Ergebnis auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage nicht vor. Zwar wird darauf hingewiesen, dass das 1995 eingeführte System der Nahrungsmittelverteilung seit 2003 in einem immer schlechteren Zustand ist. Viele Menschen erhielten nicht die festgelegte Ration, und die Qualität der Nahrungsmittel sei oft minderwertig. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; SFH (Alexandra Geiser), Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 16. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gleichwohl nicht, zumal internationale Hilfsgelder gezahlt werden und das Handelsministerium Nahrungsmittel verteilen lässt. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 35. Zudem ist die ökonomische Situation in den Distrikten Scheichan, al-Scheichan und U. L. vergleichsweise besser als in anderen Landesteilen. Aufgrund des regenreicheren Klimas sowie der wegen der Existenz von Bewässerungssystemen besseren Erschließung des Landes kann in effektiverer Weise Landwirtschaft betrieben werden. Aufgrund der besseren Sicherheitslage konnten zudem umfangreichere Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergriffen werden als beispielsweise im Sindjar. Investiert wird vor allem in den Straßenbau, aber auch in Wasserprojekte, auch und gerade in den yezidischen Zentraldörfern. Die infrastrukturelle Entwicklung des Scheichan schreitet rasant fort. Mit Blick auf die meisten Indikatoren zur Bestimmung des Entwicklungsstands nimmt der Scheichan im gesamtirakischen Vergleich - trotz der vor allem im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation nicht zufriedenstellenden Gesamtsituation - Plätze im oberen Drittel ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 25 f. Eine weitere Arbeitsmöglichkeit besteht im Pendeln zwischen den yezidischen Zentraldörfern im Scheichan und den Großstädten der de jure kurdisch verwalteten Region bzw. in die Stadt Ain Sifni. EKZS an VG München vom 17.02.2010, S. 26. Hier ist zusätzlich zu beachten, dass die Klägerin in ihrer Heimat noch Verwandte hat und deshalb dort auf einen intakten Familienverband zurückgreifen kann. Eine extreme Gefahrenlage besteht für die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der spezifischen Gefährdung von im Irak lebenden bzw. dorthin zurückkehrenden Frauen. Zwar sind Frauen nach den vorliegenden Auskünften im privaten wie im öffentlichen Bereich täglich in Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; SFH (Alexandra Geiser), Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 10. Bezogen auf den kurdisch verwalteten Nordirak herrscht eine äußerst konservative Gesellschaft vor, auch und gerade hinsichtlich der Rolle von Frauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; EZKS (Siamend Hajo) an VG Göttingen vom 15.08.2008, S. 1. Inwieweit Rückkehrerinnen, die ihren westlichen oder als westlich interpretierten Lebensstil beibehalten, befürchten müssen, tätlichen Angriffen ausgesetzt zu sein, ist allerdings schwer einzuschätzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; EZKS (Siamend Hajo) an VG Göttingen vom 15.08.2008, S. 6. Diesbezüglich bestehen bei der Klägerin aber auch keine Anhaltspunkte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage von Minderheitenangehörigen immer dann besser ist, wenn sie in kompakten Einheiten zusammenleben, d. h. in Dörfern oder Dorfverbünden, in denen sie selbst die Mehrheit oder zumindest keine "kleine" Minderheit darstellen. Dementsprechend spitzt sich die Situation insbesondere für alleinlebende yezidische Frauen in einem überwiegend muslimischen Umfeld erheblich zu, wobei allerdings verlässliche Statistiken, inwieweit solche Frauen tatsächlich vermehrten Übergriffen ausgesetzt sind, nicht vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 29 f. In Bezug auf die Klägerin, die im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatort Bozan in einem yezidischen Hauptsiedlungsgebiet leben würde, ist allerdings - unabhängig davon, ob sie dorthin allein oder in Begleitung ihres Ehemanns zurückkehrt - nichts dafür ersichtlich, dass sie einer spezifischen Gefährdungssituation im dargelegten Sinne ausgesetzt wäre, die sie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK durch staatliche Organe oder durch eine staatsähnliche Organisation landesweit, vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, AuAS 1997, 242 und vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612 (jeweils zu § 53 Abs. 4 AuslG); a.A.: EGMR, Urteil vom 17.12.1996 (Ahmed) -, InfAuslR 1997, 279. zu erwarten. Die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.