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Urteil

10 K 7781/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1221.10K7781.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger zu 1) beantragte unter dem 03.09.2008 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich und seine beiden minderjährigen Kinder F. und L. , die Kläger zu 2) und 3). Dabei machte er geltend, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater, W. (F1. ) L1. , erworben, der im zweiten Weltkrieg zusammen mit seiner Mutter in das Deutsche Reich eingebürgert worden sei. 3 Der Kläger zu 1) wurde am 00.00.0000 in Zelinograd/UdSSR (heute: Astana/Republik Kasachstan) geboren. Laut der vorgelegten Bescheinigung über die Geburt, ausgestellt am 27.01.2009, war als Name zunächst ‚Q. ‘ eingetragen, der nach der Feststellung der Vaterschaft vom 07.05.1973 und der Eheschließung der Eltern am 19.04.1973 in ‚L1. ‘ geändert wurde. Als Eltern sind in der Bescheinigung W. L1. mit dem Zusatz „Nationalität: Deutscher“ und S. Q. mit dem Zusatz „Nationalität: Russin“ eingetragen. Über die Feststellung der Vaterschaft legte der Kläger eine Urkunde des Standesamtes der Stadt Akmola/UdSSR (heute: Astana/Kasachstan) vor, wonach dort am 07.05.1973 eine entsprechende Eintragung vorgenommen wurde. Über die Geburt des W. L1. wurde nach einer am 18.06.1955 ausgestellten Geburtsurkunde am selben Tage die Eintragung über dessen Geburt am 23.07.1943 in Kalinowka/Gebiet Winniza/UdSSR vorgenommen. Laut Heiratsurkunde vom 19.04.1973 schlossen W. L1. und S1. Q. am 19.04.1973 vor dem Standesamt in Zelinograd/UdSSR (heute: Astana/Kasachstan) die Ehe. 4 Der Kläger zu 1) gab bei der Antragstellung an, seine Großmutter sei die am 00.00.1924 in Tschkalowka/Gebiet Kiew/UdSSR geborene M. L1. , geb. K. . Sie habe sich bis 1941 in Kiew, danach bis 1943 in Kalinowka aufgehalten und sei danach unterwegs nach Deutschland gewesen, wo sie sich vom 08.04.1944 bis Oktober 1944 aufgehalten habe. Die Kläger legten eine Geburtsurkunde der M. K. , ausgestellt vom Volkskommissariat des Innern der UdSSR Abteilung des Standesamtes ohne Datumsangabe, vor, wonach diese am 00.00.1924 in Sidorowka/Gebiet Kijewskij (Kiew)/Ukraine als Kind des F2. und der N. K. geboren wurde. Die Kläger legten ferner die Durchschrift einer Einbürgerungsurkunde vor, wonach eine M. X. , geb. K. , geboren am 00.00.1924 in Wyschowka/UdSSR sowie das Kind F1. , geboren am 00.00.1943 in Olewzy/UdSSR am 29.11.1944 in Hohensalza/Wartheland in das Deutsche Reich eingebürgert wurden. Zum Aufenthalt ist dort unter anderem angegeben: 1941 bis 1943 Gebiet Kiew, danach Kalinowka sowie Olewzy und später die Umsiedlung nach Hohensalza. 5 Das Bundesarchiv übersandte auf die Anfrage des Bundesverwaltungsamts neben der bereits vorgelegten Einbürgerungsurkunde noch ein Personalblatt der Einwandererzentralstelle, in der u.a. angeführt ist, dass Wyschoka zum Gebiet Kiew gehört und M. K. verwitwet gewesen sei, nachdem ihr Ehemann F1. X. 1943 in Kiew verstorben sei. Als Eltern der M. sind dort F3. K. und C. K. geb. T. aufgenommen. 6 Die Kläger zu 2) und 3) wurden 1997 und 2003 ehelich geboren. 7 Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger zu 1) habe als nicht ehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit allein von der Mutter ableiten können, es sei jedoch nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass diese deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Legitimation erwerben können. Bei Mehrstaatern mit deutscher Staatsangehörigkeit sei insoweit bis Ende 1972 das deutsche Recht und ab 1973 die effektive Staatsangehörigkeit maßgeblich. Die effektive Staatsangehörigkeit sei bei W. L1. die Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen. Dort sei am 01.10.1968 das Gesetz über die Grundlagen der Gesetzgebung für Ehe und Familie in Kraft getreten, welches das Rechtsinstitut der Legitimation nicht kenne. Der Legitimationserwerb scheide daher aus. Daher habe der Kläger zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht an die Kläger zu 2) und 3) vermitteln können. 8 Mit ihrem Widerspruch vom 03.12.2009 machten die Kläger geltend, die effektive Staatsangehörigkeit des F1. L1. sei die deutsche gewesen. Trotz seines Wohnsitzes in der UdSSR habe er sich der deutschen Staatsangehörigkeit immer näher gefühlt, wofür auch die Rückkehr in sein Heimatland im Jahre 1996 spreche. Er habe stets die deutsche Kultur gepflegt und an seine Kinder weitergegeben sowie stets die Absicht der Rückkehr gehabt. Aufgrund der wirksamen Vaterschaftsanerkennung und der Eheschließung der Eltern habe der Kläger zu 1) daher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010, den Klägern zugestellt über ihre Verfahrensbevollmächtigte am 25.11.2010, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, der Vater des Klägers zu 1) habe von 1945-1996 in Kasachstan gelebt, dort gearbeitet, geheiratet und eine Familie gegründet, weshalb davon auszugehen sei, dass dort der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse gelegen habe. Selbst wenn vorliegend deutsches Recht anzuwenden gewesen wäre, hätte keine wirksame Legitimation stattgefunden, da es an einer Zustimmung des Kindes zum Vaterschaftsanerkenntnis fehle. 10 Mit ihrer Klage vom 23.12.2010 machen die Kläger geltend, es sei vorliegend darauf abzustellen, ob die Legitimation nach deutschem Recht bewirkt sei, wobei es nicht auf das Recht nach der effektiven Staatsangehörigkeit, wie nach 1979 herrschend differenziert worden sei, sondern auf das deutsche Recht ankäme. Danach käme es auf eine Eheschließung der Eltern an, wie sie hier unstreitig vorliege. Es sei auch eine wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt. Das insoweit maßgebliche Recht des Heimatstaates des Kindes erfordere keine Zustimmung des Kindes. Überdies habe die allein sorgeberechtigte Mutter ihre Zustimmung in Vertretung des Kindes erteilt, der Bestellung eines Pflegers habe es nicht bedurft. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 06.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2010 zu verpflichten, ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Die Kläger sind durch die Weigerung der Beklagten, ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); sie haben keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Staats-angehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung (StAG), weil nicht festgestellt werden kann, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. 19 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Gemäß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 (RuStAG) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung (a.F.) erwarb durch die Geburt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Der Kläger zu 1) wurde nicht ehelich geboren; dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige war, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 20 Der Kläger zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Legitimation erworben. Gemäß § 5 RuStAG in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung (a.F.) begründete eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem eingebürgerten F1. L1. trotz der Abweichungen bei dem Namen sowie bei dem Geburtsdatum und dem Geburtsort (insoweit bestehen auch Abweichungen bei M. K. ) zu den übrigen Unterlagen tatsächlich um den Vater des Klägers zu 1) handelt, fehlt es jedenfalls an einer wirksamen Legitimation. 21 Als Legitimationsvorgang kommt hier allein die in der UdSSR (Kasachstan) erfolgte Eheschließung der Eltern des Klägers zu 1) im Jahre 1973 in Betracht. Die damit aufgrund der Auslandsberührung erforderliche Bestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts richtet sich gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (EGBGB n.F.) nach den vor dem 1. September 1986 geltenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (EGBGB a.F.), da die der Geburt des Klägers zu 1) nachfolgende Eheschließung seiner Eltern als Legitimationsvorgang vor dem 01.09.1986 abgeschlossen ist. 22 Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.02.2009 – 10 K 5026/07 –; Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 17.03.1987 – 1 W 4413/86 -, FamRZ 1987, 859 (60). 23 Gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. bestimmt sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den deutschen Gesetzen, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass der Vater des Klägers zu 1) im Jahr 1973 (auch) deutscher Staatsangehöriger war. Daneben hat der Vater des Klägers zu 1) im Jahr 1973 unstreitig die Staatsangehörigkeit der UdSSR besessen. Ob deshalb trotz des Wortlautes des Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. bei Anwendung des § 5 RuStAG a.F. nicht ausschließlich oder vorrangig an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen ist, sondern vielmehr die sogenannte effektive Staatsangehörigkeit entscheidend ist, also die Zugehörigkeit zu dem Staat, zu dem er die engste persönliche Beziehung hat, 24 vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.06.1979 – IV ZR 106/78 –, BGHZ 75, 32 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.12.1983 – 1 C 122/80 –, BVerwGE 68, 220 ff, 25 kann gleichermaßen offenbleiben, wie die Frage, welche Staatsangehörigkeit vorliegend die effektive wäre, wobei Vieles dafür spricht, dass die Staatsangehörigkeit der UdSSR zum Zeitpunkt der Eheschließung die effektive Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) war. 26 Wenn nämlich das Recht der UdSSR zur Anwendung kommt, scheidet ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Staats-angehörigkeitserwerb nach § 5 RuStAG a.F. nur eintreten, „wenn der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als eine Legitimation gewertet werden kann. Das ist der Fall, wenn der familienrechtliche Status des nichtehelichen Kindes nachträglich in den eines ehelichen Kindes geändert wird. Ein Rechtsvorgang, der eine derartige Änderung des zunächst gegebenen Rechtsstatus des Kindes nicht bewirkt, löst dagegen ohne Rücksicht darauf, ob er innerstaatlich anzuerkennen ist, die Rechtsfolge des § 5 RuStAG nicht aus. So liegt es grundsätzlich, wenn das ausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation in dem dargelegten Sinne zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt.“ 27 BVerwG, Urteil vom 06.12.1983 – 1 C 122.80 –, a.a.O. m.w.N. 28 Das trifft hier zu, weil das Familienrecht der UdSSR und der Unionsrepubliken mit dem Inkrafttreten am 01.10.1968 der „Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie“ (GGEF) ein Rechtsinstitut der Legitimation nicht kennt, sondern, worauf auch die Klägerin hinweist, eheliche und nichteheliche Kinder unabhängig hiervon von vornherein gleichstellt. 29 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – m.w.N. 30 Soweit nach dem Recht der UdSSR eine zumindest faktische Benachteiligung von Kindern aus sog. „Zufallsbekanntschaften“ im Falle der Nichtfeststellung der Vaterschaft verbleibt, kommt es hierauf nicht an. Auf den Gesichtspunkt einer „Restlegitimation“ kann nicht abgestellt werden. Im ausländischen Familienrecht etwa verbliebene Restunterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die durch eine Heirat beseitigt werden können, sind vom Gewicht her von vornherein nicht geeignet, die erforderliche Gleichstellung mit den seinerzeit gegebenen innerstaatlichen Legitimationswirkungen herbeizuführen. 31 OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – m.w.N. 32 Wird hingegen an eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) angeknüpft und deutsches Sachrecht angewandt, führt dies mangels wirksamer Legitimation ebenfalls nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 RuStAG a.F. In Betracht kommt nach dem im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Heirat der Eltern im Jahr 1973) geltenden familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1719 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in der damals geltenden Fassung (BGB a.F.) nur eine Legitimation durch nachfolgende Ehe. Gemäß § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F. wird ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet. Neben den hier unstreitig gegebenen Voraussetzungen eines nichtehelichen Kindes und einer nachfolgenden wirksamen Ehe ist weitere Voraussetzung, dass der Vater des nichtehelichen Kindes die Ehe eingeht. Die sich insoweit stellende Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines nichtehelichen Kindes i.S.d. § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F. anzusehen ist, ist – unselbständig – an die Normen desjenigen Staates anzuknüpfen, die nach dem Legitimationsstatut nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgebend sind. 33 OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 26.02.2009 – 10 K 5026/07 –; KG Berlin, Beschluss vom 19.12.1975, – 1 W 748/75 –, NJW 1976, 1034. 34 Demnach ist bei Annahme des deutschen Rechts als Legitimationsstatut auch insoweit deutsches Recht maßgebend. Nach der am 01.07.1970 in Kraft getretenen (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 – NEhelG–, BGBl I S. 1243), bis zum 30.06.1998 und damit auch im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern des Klägers zu 1) geltenden Bestimmung des § 1600a Satz 1 BGB a.F. wird bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden, § 1600a Satz 2 BGB a.F. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgte, wie auch von den Klägern vorgebracht, hier nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch – allerdings nach deutschem Recht nicht wirksame – Anerkennung. Zwar kann mit den Klägern davon ausgegangen werden, dass der Formvorschrift des § 1600e Abs. 1 BGB a.F., wonach die Anerkennungserklärung öffentlich beurkundet werden muss, durch die Feststellung der Vaterschaft und Eintragung durch das Standesamt der Stadt Akmola (Astana) als hierfür zuständiger Behörde Genüge getan ist, da jedenfalls nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. hilfsweise die Einhaltung der Ortsform, hier also des sowjetischen Rechts, genügt. Jedoch fehlt es an der Zustimmung des Kindes. 35 Gemäß dem ebenfalls mit dem NEhelG zum 01.07.1970 eingeführten § 1600c Abs. 1 BGB a.F. ist zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich. Ist ein Kind geschäftsunfähig – wie hier der im Juni 1968 geborene Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft und der Eheschließung seiner Eltern im Jahr 1973 –, kann nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist dabei der gesetzliche Vertreter nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach dem gleichfalls zum 01.07.1970 in Kraft getretenen § 1706 Nr. 1 BGB a.F. (vgl. Art. 1 Nr. 25, Art. 12 §§ 1 und 27 NEhelG) ein Pfleger. Diese Anforderungen gelten auch bei einem Aufenthalt im Ausland. 36 OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – und Beschluss vom 20.10.2009 – 12 A 685/09 –. 37 Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein derartiger Pfleger als gesetzlicher Vertreter des Klägers zu 1) bei der Eheschließung am 19.04.1973 oder bei der Registrierung der Vaterschaftsfeststellung und Eintragung seines Vaters am 07.05.1973 mitgewirkt und seine Zustimmung erteilt hat. 38 Eine solche Mitwirkung ist – wie auch die Kläger vortragen – nach dem seinerzeit geltenden ausländischen Familienrecht auch nicht vorgesehen gewesen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GGEF und Art. 50 des den GGEF angepassten Gesetzbuch der Kasachischen SSR vom 06.08.1969, wurde die Abstammung des nichtehelichen Kindes im Wege der Abgabe der gemeinsamen Erklärung des Vaters und der Mutter bei den staatlichen Organen der Eintragung von Zivilstandsakten festgestellt. Nach Art. 17 Abs. 2 GGEF erfolgte die Eintragung der Mutter in das Geburtenbuch auf ihren Antrag, während die Eintragung des Vaters auf dessen und der Mutter gemeinsamen Antrag hin oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgte. Da ersichtlich und auch nach dem Vorbringen der Kläger keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, vollzog sich demnach die Feststellung der Vaterschaft und die Eintragung des leiblichen Vaters des Klägers zu 1) als dessen Vater allein aufgrund der gemeinsamen Erklärung ihrer leiblichen Eltern ohne eine gesondert durch einen Pfleger erteilte Zustimmung. 39 Den Erfordernissen der Zustimmung des Kindes und die Bestellung eines Pflegers als gesetzlichen Vertreter kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das ausländische Recht der UdSSR/Unionsrepublik Kasachstan diese nicht kennt. Die Bestimmung des gesetzlichen Vertreters kann nicht als bloßer Teilaspekt der unselbständig an das deutsche Legitimationsstatut anzuknüpfenden Vorfrage von dieser abweichend an die Normen des ausländischen Staates angeknüpft werden. Zudem wäre die diesbezügliche Anwendung des ausländischen Rechts mit der Folge des Verzichts auf die Bestellung eines Pflegers hier auch gemäß Art. 30 EGBGB a.F. ausgeschlossen, da sie gegen den Zweck des deutschen Gesetzes verstoßen würde. 40 Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 –. 41 Die Zustimmung des Klägers zu 1) kann auch nicht wirksam nachgeholt werden. Denn gemäß der Fristbestimmung des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. konnte die Zustimmung des Kindes nur bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. 42 Die Kläger zu 2) und 3) konnten demzufolge die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von dem Kläger zu 1) ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Kläger zu 2) und 3) zum Zeitpunkt ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.