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Beschluss

18 L 1774/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1222.18L1774.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.8.2011 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N. 7 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.8.2011 lässt sich nicht feststellen, vielmehr spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. 8 Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin nach § 14 c Abs. 1 AEG hier vor. Denn die Antragstellerin hat gegen die Pflicht aus § 10 Abs. 1 EIBV verstoßen. Die Antragstellerin ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Alt. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG, das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung der dort genannten Leistungen verpflichtet ist. 9 Die Antragstellerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Alt. 2 AEG, weil sie eine Serviceeinrichtung nach § 2 Abs. 3 c Nr. 7 AEG und damit eine Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 AEG betreibt. Bei der Antragstellerin handelt es sich überdies um ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind solche, die Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG. Der Umfang einschließlich der Ausnahmen der Zugangsgewährungsplicht ist in § 14 Abs. 1 AEG geregelt. Danach unterliegen grundsätzlich alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen 10 - und damit auch die Betreiber von Serviceeinrichtungen - den in der Rechtsverordnung näher bestimmten Zugangspflichten, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen des § 14 Abs. 1 AEG vor. Ein Ausnahmefall, insbesondere im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG, ist hier jedoch nicht gegeben. 11 Der Begriff der Eisenbahninfrastruktur ist dahin zu verstehen, dass es sich dabei um Schienenwege und um Serviceeinrichtungen handelt. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2.12.2011, S. 5 bis 19 Bezug genommen. 12 Die Kammer geht entsprechend ihren Ausführungen 13 im Urteil vom 14.1.2011 - 18 K 1546/09 -, 14 davon aus, dass die Antragstellerin nach der gesetzgeberischen Konzeption zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen verpflichtet ist, obwohl bei Serviceeinrichtungen nicht in gleicher Weise wie bei Schienenwegen zwingend von einer Monopolsituation ausgegangen werden kann, und dass die Frage, ob vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen bestehen, erst auf der Ebene der konkreten Entscheidung über die Zugangsgewährung zu berücksichtigen ist. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente der Antragstellerin veranlassen die Kammer nicht, von ihrer in der vorgenannten Entscheidung niedergelegten Rechtsauffassung abzurücken. 15 Die Regulierung des Zugangs zu Wartungseinrichtungen ist im nationalen Recht festgelegt und diese Regelung verstößt weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. 16 Soweit die Antragstellerin in dem Normverständnis der beschließenden Kammer einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben erblickt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die in der Richtlinie 2001/14/EG enthaltenen Vorgaben legen Mindeststandards einer Regulierung im Eisenbahnwesen fest und stehen strengeren nationalen Regelungen nicht entgegen. Selbst wenn man die Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, wonach diskriminierungsfreier Zugang nicht gewährt werden muss, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind, dahin verstünde, dass bei Vorliegen vertretbarer Alternativen unter Marktbedingungen überhaupt kein Regulierungsregime bestehen muss, hinderte diese Vorschrift nicht eine strengere nationale Regelung. Dies folgt bereits daraus, dass die Richtlinie lediglich gemeinsame Mindeststandards einer Regulierung regelt. 17 Auch soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.12.2011 geltend macht, dass eine nationale Regelung hier nicht zulässig gewesen sei, weil der europäische Gesetzgeber tätig geworden sei, und dadurch eine "Sperrwirkung" für den nationalen Gesetzgeber eingetreten sei, trifft dies jedenfalls dann, wenn der europäische Gesetzgeber nach seinen klaren Bekundungen lediglich Mindeststandards festlegt, die ihrerseits noch der Umsetzung nationalen Umsetzung bedürfen, nicht zu. 18 Auch soweit die Antragstellerin in dem Normverständnis der Kammer einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG erblickt, überzeugen die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin die Kammer nicht. 19 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass ein verfassungskonformes Verständnis des Begriffs der Eisenbahninfrastruktur nur solche Infrastrukturen erfassen dürfe, bei denen Monopole festzustellen seien, weil sich die Zugangsgewährungspflicht bei Vorliegen zumutbarer Alternativen unter Marktbedingungen als unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers darstelle, stehen dieser Auffassung zwei Gründe entgegen: Zum einen bedeutet die Unterwerfung unter das Regulierungsregime in der hier vorliegenden gesetzgeberischen Konzeption nicht notwendig eine Zugangsgewährungspflicht. Vielmehr ist die Frage, ob wirklich eine Zugangsgewährungspflicht besteht, in jedem Einzelfall zu entscheiden, wobei hier der Eigentümervorrang nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV zu berücksichtigen ist, der es der Antragstellerin erlaubt, lediglich "Restkapazitäten" dem Markt zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist nach Auffassung der Kammer auf dieser Ebene zu berücksichtigen, ob zumutbare Alternativen unter Marktbedingungen für die nachgefragte Wartungsleistung bestehen. 20 Zum anderen gibt es konkrete und belastbare Marktevaluationen bezüglich der Versorgungslage hinsichtlich der in Wartungseinrichtungen angebotenen Leistungen nach Kenntnis der Kammer nicht. Vor allem ist in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt, wie sich die Versorgungslage darstellte, wenn jede Wartungseinrichtung - frei von jeglicher regulierungsrechtlicher Kontrolle - unter Hinweis auf vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen Zugangspetenten abweisen könnte und wenn es insoweit ggf. zu einer mehrfachen Weiterverweisung käme. Auch dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie belastbare tatsächliche Erkenntnisse des Inhalts hätte, dass der Markt im Bereich der Wartungseinrichtungen in allen Fällen völlig "monopolfrei" wäre und um deswillen eine Regulierung dieses Marktsegments bereits von vornherein unverhältnismäßig wäre. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, das die VTG AG in der Position der Wartungsleistungen Nachfragenden zu keinem Zeitpunkt zurückgewiesen worden sei, belegt dies noch nicht, dass es keine Monopolstrukturen auf diesem Markt gibt, denn die VTG AG verfügt in erheblichem Umfang über "eigene" Wartungskapazitäten, die sie ggf. auch in einem Austauschverhältnis anderen Nachfragenden zur Verfügung stellen kann, so dass sie im Gegenzug deren Kapazitäten in Anspruch nehmen kann. Die Tatsache, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin bislang noch kein "Zugangsantrag" bei ihr angebracht wurde, kann dem Umstand geschuldet sein, dass sie sich dem Regulierungsregime bislang entzogen hat und nicht ersichtlich ist, dass die einfache Zurückweisung von Anfragen nach Wartungsleistungen auch nur dokumentiert würde. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass weder bei der Vereinigung der Privatgüterwagen-Interessenten noch bei sonstigen Mitbewerbern jemals Konflikte im Zusammenhang mit dem Zugang zu Wartungs- und Instandhaltungskapazitäten bekannt geworden seien, stellt sich dies als reine Behauptung dar, deren Richtigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann. 21 Auch soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Monopolkommission heranzieht, gibt diese nach Auffassung der Kammer keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Richtigkeit der von der Antragstellerin angenommenen Sachlage. Dort wird ausgeführt: 22 "Vor dem dargestellten Hintergrund ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Dazu ist zu berücksichtigen, dass insbesondere im Falle von Wartungseinrichtungen das Vorliegen einer Essential Facilitiy nicht immer gegeben ist. Daher sollte der grundlegende Gedanke des europäischen Rechts, der Markt- und Wettbewerbsbezug als Bewertungsmaßstab, auf nationales Recht übertragen werden, indem Serviceeinrichtungen nur dann einer Zugangsregulierung unterliegen, wenn keine marktkonformen Alternativen bestehen." 23 Auch die Monopolkommission geht lediglich davon aus, dass bei Wartungseinrichtungen das Vorliegen einer Essential Facility nicht immer gegeben sei; ihr völliges Fehlen nimmt aber auch die Monopolkommission nicht an. 24 Soweit die Antragstellerin sich schließlich darauf beruft, als Unternehmen der VTG-Gruppe nehme sie unselbstständig am Eisenbahnbetrieb teil und gelte damit gemäß § 32 AEG kraft Gesetzes als nicht öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass Adressat des Bescheides nicht die VTG-Gruppe, sondern ausschließlich die Antragstellerin ist. Der Bescheid knüpft allein daran an, dass die Antragstellerin ein Reparatur- und Instandhaltungswerk für Eisenbahnfahrzeuge betreibt. Dass ihr Mutterkonzern auch Halter von Eisenbahnfahrzeugen ist, die unselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ist insoweit unerheblich. 25 Die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessenserwägungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind tragfähig und sachgerecht. 26 Unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens geht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragstellerin aus. Denn der durch § 37 AEG vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 19.8.2011 stehen hier keine derart gewichtigen Gründe der Antragstellerin gegenüber, die es rechtfertigen könnten, hier die sofortige Vollziehung anzuordnen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es entstünde ihr ein erheblicher Aufwand durch die Erstellung der Nutzungsbedingungen, hat die Antragsgegnerin ausweislich der E-Mail vom 8.11.2011 auf die diesbezüglichen Empfehlungen des VDV sowie auf ihre im Internet veröffentlichte Check-Liste hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstellung von Nutzungsbedingungen für eine Wartungseinrichtung, die nicht einmal den qualifizierten Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV unterfallen, 27 zu den Mindestinhalten vgl. VG Köln, Urteil vom 14.1.2011 - 18 K 1546/09 -, 28 unter Berücksichtigung dieser Handreichungen einen unzumutbaren Aufwand für die Antragstellerin erzeugte, bestehen nicht. Soweit die Antragstellerin sich ferner dagegen wehrt, während der Zeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch dem Regulierungsregime zu unterliegen, bringt auch dieser Umstand keine unzumutbaren Nachteile für die Antragstellerin mit sich. Namentlich hält sich der bürokratische Aufwand für die Antragstellerin im Falle der Ablehnung von Zugangsanträgen in zumutbaren Grenzen. Dies gilt umso mehr, wenn die Behauptung der Antragstellerin zutreffen sollte, dass es auf dem Markt der Wartungsleistungen praktisch keine Verteilungsprobleme gebe. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.