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Gerichtsbescheid

19 K 5687/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0109.19K5687.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. 3 Mit Beihilfeantrag vom 8. Februar 2010 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Berücksichtigung einer Pflegepauschale für die Zeit von April 2007 bis Dezember 2008 (Rechnungsbetrag 4.580,- EUR). 4 Der Antrag wurde insoweit mit Bescheid des beklagten Landes vom 1. März 2010 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, eine Beihilfe könne nur gewährt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gewährt wird. 5 Der Kläger hat am 16. März 2010 Widerspruch erhoben und zur Begründung des Fristversäumnisses unter anderem gesundheitliche Gründe angeführt. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 25. August 2010 zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit bereits zweimal wegen verjährter Aufwendungen Nachsicht gewährt worden sei. 7 Der Kläger hat am 10. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er unter anderem geltend, nach dem Tod seiner Frau im Februar 2007 habe er bis einschließlich Februar 2010 unter schweren Depressionen gelitten. Er habe aufgrund der Depression auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner beihilferechtlichen Angelegenheiten zu betrauen. Der Vorwurf des verschuldeten Fristversäumnisses könne ihm wegen der tiefen Depression, unter der er gelitten habe, nicht gemacht werden. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.055,50 EUR zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung macht das beklagte Land unter anderem geltend, die engen Voraussetzungen, die § 13 BVO für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes vorgebe, seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Beihilfebescheid vom 1. März 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus dem Zeitraum April 2007 bis Dezember 2008. 18 Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war zu dem Zeitpunkt, als der hier maßgebliche Antrag des Klägers bei der Beihilfestelle einging, hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Aufwendungen bereits abgelaufen. Dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 19 Die Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Pflegepauschalen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. 20 Das Fristversäumnis des Klägers ist nicht im Sinne dieser Vorschrift entschuldbar. 21 Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt werden. Verschulden im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1965 - VII C 131/64 -, DÖV 1965, 350 (350 f.); Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34/80 - , NJW 1983, 1923 (1924). 23 Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. 24 Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89, 8 (9). 25 Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an fehlendes Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 60 Abs. 1 VwGO. Vielmehr ist im Falle des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung und den von § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO verfolgten Zweck, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 -, juris. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Fristversäumnisse des Klägers nicht entschuldbar. Namentlich vermag die vom Kläger geltend gemachte schwere Depression das Fristversäumnis nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO zu entschuldigen. Das beklagten Land hatte dem Kläger in der Vergangenheit bereits zweimal wegen verjährter Aufwendungen Nachsicht gewährt (Bescheide vom 26. August 2005 und 9. April 2008) und ihn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Jahresfrist künftig einzuhalten ist. Die von dem Kläger unter dem 24. Februar 2008 und 22. April 2009 mit der Beihilfestelle geführte Korrespondenz (Blatt 4 und I-14 BA) belegt zudem, dass der Kläger trotz der von ihm geltend gemachten Depression in der Lage war, Anträge an die Beihilfestelle zu richten. Der Kläger hat während der Zeit seiner Depression auch tatsächlich Beihilfeanträge gestellt, wie der mit Bescheid vom 9. April 2008 beschiedene Antrag belegt. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es ihm nicht einmal möglich gewesen sei, eine andere Person zur Wahrnehmung seiner beihilferechtlichen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. In der Gesamtschau scheidet damit eine Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses angesichts des im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO anzulegenden strengen Maßstabs aus. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.