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Urteil

22 K 5520/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0117.22K5520.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin, die über zwei Berufsabschlüsse als Baumschulerin und Krankenschwester verfügt, begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einem Intensivkurs zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung für Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetscher. 3 Mit Antrag vom 09. Februar 2010 machte die Klägerin ihren Anspruch auf Leistungen für eine Fortbildungsmaßnahme bei der G. Stiftung gegenüber dem Beklagten geltend. In den Antragsunterlagen gab sie als Beginn der Maßnahme den 11. Dezember 2009, als ersten Unterrichtstag den 12. März 2010 und als Ende "vor Sep. 2012" an. Als voraussichtliche Prüfungsstelle bezeichnete sie das Amt für Lehrerprüfungen/Staatliche Prüfungen in Darmstadt. Zur Art und Dauer des Lehrgangs führte sie aus, dass der Kurs als Teilzeitunterricht durchgeführt werden und insgesamt 448 Unterrichtsstunden umfassen solle. 4 In einem dem Antrag beigefügten Informationsblatt der Bildungseinrichtung heißt es unter anderem, das Kursangebot sei als Intensivkurs zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung konzipiert worden. Gleichzeitig biete es Berufsanfängern ebenso wie erfahrenen Dolmetschern sowie Gebärdensprachinteressierten eine breite Palette an berufsrelevanten Trainingsmöglichkeiten zur deutschen Gebärdensprache und zum Gebärdensprachdolmetschen an. In einem beigefügten individuellen Ausbildungsplan 2010 bis 2012 für die Klägerin waren in spezifizierter Form die von ihr im betreffenden Zeitraum zu absolvierenden Kursmodule aufgeführt. In den allgemeinen Informationen hieß es, dass der die Ausbildungsmodule 0 bis 11 umfassende Komplettkurs insgesamt 324 Stunden an Freitagen und Samstagen umfasse, von Dezember 2009 bis September 2010 laufe, und ausgehend von diesem Terminplan die Teilnahme an der staatlichen Prüfung in Darmstadt im Herbst/Winter 2010 ermögliche. 5 Mit Bescheid vom 02. August 2010 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Fördermitteln ab, weil die vorgesehene Maßnahme keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Bildung voraussetze. Nach § 5 der Verordnung über die Prüfung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher könne zur Prüfung zu gelassen werden, wer mindestens den Realschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss nachweise. Damit liege jedoch lediglich eine Bildungsmaßnahme auf dem Niveau einer Erstausbildung vor. 6 Mit ihrer am 02. September 2010 erhobenen Klage ergänzt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag. Sie sei Mutter einer zweijährigen gehörlosen Tochter und engagiere sich seit zwei Jahren neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester in dem Verein "H. A. e.V.", der sich mit der Kommunikation in gemischthörenden Familien befasse. Für den Verein sei sie etwa zwei Jahre lang als Gebärdensprachdolmetscherin tätig gewesen. Durch ihren Schulabschluss Abitur und ihre zweijährige Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscherin erfülle sie die Voraussetzungen des § 2 AFBG. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 02. August 2010 zu verpflichten, ihr für die Fortbildung zur Gebärdensprachdolmetscherin bei der G. Stiftung Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist darauf, dass das Vorqualifikationserfordernis ein abstraktes Merkmal der Fortbildungsmaßnahme darstelle, welches nach der Verordnung über die Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher gerade nicht verlangt werde. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Die Ablehnung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung durch den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2010 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Klägerin steht ein Anspruch auf Förderung ihrer Ausbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nicht zu. 16 Nach § 2 Abs. 1 AFBG ist nur die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die nach Nr. 1 einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 25 der Handwerksordnung (HandwO) anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikation voraussetzt und nach Nr. 2 in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereitet auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 BBiG oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der HandwO, gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Diese Bedingungen werden von der durch die Klägerin angestrebten Bildungsmaßnahme nicht erfüllt. 17 Zum einen wird für die Teilnahme an dem beabsichtigten Lehrgang zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zum Gebärdensprachdolmetscher und zur Gebärdensprachdolmetscherin nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG aufgeführten Qualifikationen vorausgesetzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Das Vorqualifikationserfordernis stellt vielmehr unmittelbar Anforderungen an Art und Niveau der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt; ob er insbesondere also regelmäßig nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Zweifel hieran lassen sich vorliegend bereits daraus herleiten, dass die Bestimmungen über die Zulassung zu der angestrebten staatlichen Prüfung zum Gebärdensprachdolmetscher und zur Gebärdensprachdolmetscherin als Vorbildung bereits einen Realschulabschluss ausreichen lassen. Das im Hinblick auf die Anforderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG unzureichende Niveau des hiermit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungslehrgangs ergibt sich letztlich aber vor allem aus dessen Darstellung durch die Bildungseinrichtung selbst. In dem dem Antrag beigefügten Übersichtsplan bezeichnet diese als Zielgruppe für ihr Kursangebot nämlich unter anderem auch solche Interessenten, die gerade eine einschlägige Ausbildung zum Gebärdensprachdolmetscher absolvieren und ein zusätzliches Prüfungstraining wünschen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist jedoch regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10/08 -; juris. 19 Durch eine lediglich parallel zur vermeintlichen Fortbildungsmaßnahme durchgeführte anderweitige Ausbildung kann das Vorqualifikationserfordernis daher nicht nachträglich erfüllt werden. 20 Letztlich steht dem Förderungsbegehren der Klägerin aber auch entgegen, dass die von ihr angestrebte Maßnahme nicht, wie in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gefordert, gezielt auf ein Fortbildungs ziel vorbereitet. Ausdrücklich genanntes gesetzgeberisches Ziel der Förderung ist die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte. Der angestrebte Abschluss muss daher inhaltlich oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses einzuordnen sein. 21 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 1570/10 - juris. 22 Der Abschluss einer staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscherin stellt keine eigenständige und höherwertige Qualifikation in diesem Sinne dar. Die Ablegung einer durch Rechtsvorschriften geregelten staatlichen Prüfung mag insofern für einen Gebärdensprachdolmetscher bei seinem Kunden ein höheres Maß an Vertrauen in dessen berufliche Kompetenze zu begründen, da es für diesen Beruf unterhalb entsprechender akademischer Studiengänge immer noch an einer geregelten Ausbildung fehlt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeit eines staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetschers letztlich keine im Vergleich oberhalb des Niveaus des nicht staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetschers liegender Fähigkeiten verlangt. Im Ergebnis ähnelt der Ausbildungsgang daher einer bloßen Anpassungsfortbildung auf dem Niveau der Erstausbildung, für deren Förderung das AFBG keine Grundlage bietet. 23 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof (BayVGH) Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 -; juris. 24 Im Falle der Klägerin spricht im Hinblick darauf, dass nach dem für sie erstellten individuellen "Ausbildungsplan 2010 bis 2012" die Ausbildungsstätte die Absolvierung des von ihr angebotenen regulären Intensivkurses zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zum Gebärdensprachdolmetscher und zur Gebärdensprachdolmetscherin offensichtlich nicht für ausreichend hält, ohnehin viel dafür, dass sie mit der Maßnahme letztlich eine Erstausbildung anstrebt. Nach den Ausführungen in der Klageschrift, wonach sie "in den letzten zwei Jahren" - offensichtlich in engem Zusammenhang mit der Herausbildung von gebärdensprachlichen Kompetenzen zur Verständigung mit ihrer ebenfalls zweijährigen gehörlosen Tochter - für den Verein "H. A. e.V." als Gebärdensprachdolmetscherin tätig gewesen sei, lässt sich nämlich vermuten, dass die von der Klägerin in diesem Zeitraum erworbenen und betätigten Qualifikationen im wesentlichen auf dem Niveau einer "Familiengebärdensprachdolmetscherin" gelegen haben dürften. 25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.