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Beschluss

33 K 3676/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0123.33K3676.11PVB.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Mitglied des HPR des BMVg auf Gewährung weiterer Reisekosten (große Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG)

- zum fehlenden erheblichen dienstlichen Interesse

- zur Erreichbarkeit des Geschäftsorts Bonn mit öffentlichen Verkehrsmitteln

- zur erforderlichen Mitnahme von Dienstgepäck

- zur Mobilität am Geschäftsort

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Mitglied des HPR des BMVg auf Gewährung weiterer Reisekosten (große Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG) - zum fehlenden erheblichen dienstlichen Interesse - zur Erreichbarkeit des Geschäftsorts Bonn mit öffentlichen Verkehrsmitteln - zur erforderlichen Mitnahme von Dienstgepäck - zur Mobilität am Geschäftsort Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2. und begehrt die Abrechnung weiterer Reisekosten zu Sitzungen des Beteiligten zu 2. in Bonn auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 BRKG wegen der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Der Antragsteller nahm in der Zeit von September 2010 bis Januar 2011 an fünf Sitzungen des Beteiligten zu 2. in Bonn teil; hierfür nahm er für die Fahrt von X. (N. ) nach Bonn sein privates Kraftfahrzeug in Anspruch. In seiner "Reiseanzeige" erläuterte er jeweils wie folgt: "Die Reise werde ich gemäß § 5 Abs. 2 BRKG mit einem privaten Pkw durchführen, da ich umfangreiches vertrauliches Schriftgut sowie das BPersVG mit Kommentar, BAT/O, MTB/O, SGB, TVöD und meinen Laptop mitnehmen muss. Nur so kann ich vor Ort meine Arbeit als Mitglied im Personalrat erfüllen. Ferner bin ich auf Mobilität bei den Sitzungen angewiesen." Das Bundeswehrdienstleistungszentrum Torgelow gewährte dem Antragsteller Reisekosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BRKG mit einer Begrenzung der Fahrtkosten auf den Höchstbetrag von 150,00 EUR. Unter dem 21.02.2011 bat der Antragsteller um Nachberechnung und wies darauf hin, dass er in seiner jeweiligen Reiseanzeige das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs ausführlich begründet habe. Nachdem das Bundeswehrdienstleistungszentrum Torgelow diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 23.03.2011 abgelehnt, diesen Bescheid aber unter dem 17.05.2011 wieder aufgehoben hatte, erläuterte es dem Antragsteller unter dem 17.05.2011, dass eine Nachberechnung für seine Fahrten zu Sitzungen des Beteiligten zu 2. in Bonn nicht in Betracht komme; eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 BRKG scheide aus, weil dem Antragsteller eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich gewesen sei. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.04.2011 zunächst bei dem Verwaltungsgericht Greifswald das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet; mit Beschluss vom 20.06.2011 wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - verwiesen. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm eine erhöhte Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 BRKG zustehe, weil ein erhebliches dienstliches Interesse für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs vorliege. Wie in Teilziffer 5.2.2 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz zur Begründung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG vorgesehen, müsse er nämlich schweres, mindestens 25 kg umfassendes Dienstgepäck mitführen; dies bestehe aus mindestens zwei Aktenordnern mit persönlichem Schriftgut sowie den gesetzlichen Grundlagen (BPersVG mit Kommentar, BAT/O, MTB/O, SGB, TVöD) und Laptop. Darüber hinaus müsse seine Mobilität am Geschäftsort in Bonn wegen kurzfristig anzuberaumender Termine gewährleistet sein. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht zumutbar; so könne er von seinem Wohnort X. (N. ) den Hauptbahnhof Berlin erst um 12.29 Uhr erreichen, so dass ein Flugzeug für den Weiterflug, um ihm den Sitzungsbeginn des Beteiligten zu 2. in Bonn um 14.00 Uhr zu ermöglichen, nicht mehr erreichbar sei. Im Übrigen bestreite er die Behauptung des Beteiligten zu 1., dass dem Beteiligten zu 2. in Bonn ausreichende Gesetzestexte, Erlasse und Kommentare zur Verfügung stünden. Dabei sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Unterlagen auch außerhalb der Sitzungstermine durchzuarbeiten und zu bewerten seien, um in den Sitzungen vortragen zu können. Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm weitere Wegstreckenentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in Bonn im September, Oktober, November, Dezember 2010 und Januar 2011 in Höhe von insgesamt 1.365,00 EUR zu gewähren. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt das Schreiben des Bundeswehrdienstleistungszentrum Torgelow vom 17.05.2011 und weist ergänzend darauf hin, dass dem Beteiligten zu 2. in Bonn Gesetzestexte, Erlasse und Kommentare zur Verfügung stünden und dort jederzeit anlässlich dessen Sitzungen vom Antragsteller zur Benutzung freigegeben seien. Ein Mitbringen dieser Unterlagen sei nicht erforderlich. Auch sei dem Antragsteller die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und auch bei mehrmaligem Umsteigen zumutbar. Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Streitkräfteunterstützungskommandos Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht für die mit seinem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in Bonn im September, Oktober, November, Dezember 2010 und Januar 2011 über den jeweils gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (vom 26.05.2005 - BGBl. I S. 1418 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 - BGBl. I S. 160 -) - BRKG - gewährten Umfang hinaus keine weitere Wegstreckenentschädigung zu; die Anspruchsvoraussetzungen für eine gemäß § 5 Abs. 2 BRKG betragsmäßig höhere Wegstreckenentschädigung sind nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vom 15.03.1974 - BGBl. I S. 693 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 - BGBl. I S. 160 -) - BPersVG - hat die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten daher die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Vorschrift gilt auch für Mitglieder von Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Danach sind für Mitglieder von Personalvertretungen die allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes maßgeblich. Gegenüber der betragsmäßig niedrigeren Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG in der seit 01. September 2005 geltenden Fassung 0,30 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke (ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag), wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung muss das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. Wegen der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung einerseits und Dienststellenleiter andererseits wird § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG für Mitglieder einer Personalvertretung mit der Maßgabe angewendet, dass Reisen nicht der vorherigen Genehmigung des Dienststellenleiters bedürfen und auch das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens nicht vor Antritt der Dienstreise festgestellt sein muss. Demgemäß kann Mitgliedern von Personalvertretungen nur dann Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG gewährt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzung "Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens" für die jeweilige in Ausübung personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten durchgeführte Reise erfüllt ist. In diesem Zusammenhang hat die Personalvertretung allerdings das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein; es genügt aber, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte; vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1991 - 6 P 1.90 -, BVerwGE 89, 93 <104 f.> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 S. 48 f.; Beschluss vom 15.04.2008 - 6 PB 4.08 -, juris. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Personalrat oder das in Betracht kommende Mitglied eine ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen will, insbesondere, ob er zu ihrer Erfüllung eine Reise für erforderlich halten durfte, besteht ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum. Dieser erstreckt sich auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, kostensparendere Weise die Aufgaben des Personalrats hätten erfüllt werden können; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1982 - 6 P 30.79 -, Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 S. 4; Beschluss vom 15.04.2008, a.a.O.. Zwar erklärt § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hinsichtlich der Reisekostenvergütungen das Bundesreisekostengesetz für anwendbar; das Personalratsmitglied hat diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten, soweit sie ungeachtet der Eigenart der Personalratstätigkeit Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. Dort jedoch, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008, a.a.O.. Das Personalratsmitglied hat insoweit die Wertung des Gesetzgebers, wonach die Benutzung eines Kraftwagens im Verhältnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel - aus haushaltsrechtlichen wie aus ökologischen Gründen - besonders rechtfertigungsbedürftig ist, zu beachten hat. Es hat daher in pflichtgemäßer Würdigung die für und gegen die Benutzung des Kraftwagens sprechenden Umstände abzuwägen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Bundesministerium des Innern zur Erläuterung des Tatbestandsmerkmals des "erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens" unter Nr. 5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 01.06.2005, GMBl S. 830 (= VMBl 2005, S. 107) - BRKGVwV - Regelbeispiele für dieses Interesse aufgeführt hat. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens vorliegt. Bei der Anerkennung weiterer Fälle, in denen dieses erhebliche dienstliche Interesse zu bejahen ist, wird zu berücksichtigen sein, dass sie ein den Regelbeispielen vergleichbares Gewicht des dienstlichen Interesses aufweisen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein "erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens" für die Fahrten des Antragstellers zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in Bonn im September, Oktober, November, Dezember 2010 und Januar 2011 nicht erkennbar. Im Einzelnen: Nach Teilziffer 5.2.2, erster Spiegelstrich BRKGVwV kann ein solches besonderes Interesse vorliegen, wenn "das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht". Es ist dem Antragsteller ohne Weiteres möglich und vom Zeitablauf her auch zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln von X. (N. ) den Geschäftsort Bonn (Bundesministerium der Verteidigung) innerhalb eines Vormittags zu erreichen. Ausgehend von der Benutzung der Deutschen Bahn kann X. (N. ) um 06.29 Uhr verlassen werden, um nach Umsteigen in Neustrelitz und Berlin den Flughafen Berlin Tegel um 08.53 Uhr zu erreichen, so dass ein Flugzeug nach Köln/Bonn um 11.00 Uhr, 11.40 Uhr oder 11.45 Uhr genutzt werden kann. Bei einer Flugzeit von 65 Minuten ist es problemlos möglich, das Dienstgebäude des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn bis 14.00 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Soweit der Antragsteller auf eine Abfahrt in X. (N. ) mit der Deutschen Bahn um 07.32 Uhr - mit Ankunft in Berlin um 12.29 Uhr - verweist, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen nicht eine o.g. frühere Verbindung gewählt wird, zumal der Antragsteller auch für seine Fahrt mit dem privaten Kraftwagen eine Abfahrt um 06.00 Uhr in X. (N. ) angibt. Nach Teilziffer 5.2.2, dritter Spiegelstrich BRKGVwV kann ein besonderes dienstliches Interesse bestehen, wenn schweres (mindestens 25 kg) und / oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist. Auch die Voraussetzungen dieser Ausnahme - als Begründung für die sog. "große Wegstreckenentschädigung" gemäß § 5 Abs. 2 BRKG - können nicht festgestellt werden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er die gesetzlichen Grundlagen für seine Arbeit bei den Sitzungen des Beteiligten zu 2. (BPersVG mit Kommentar, BAT/O, MTB/O, SGB, TVöD) mitnehmen müsse, kann dem auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs nicht gefolgt werden. Nach den Erläuterungen des Beteiligten zu 2. im Anhörungstermin vor der Fachkammer stehen die Vorschriftensammlungen / Kommentare zwar nicht als Präsenzbibliothek, wohl aber zur Ausleihe / Einsicht bei den ebenfalls vor Ort anwesenden freigestellten Mitgliedern des Beteiligten zu 2. zur Verfügung. Auch wenn sich im Einzelfall die Einsichtnahme etwas aufwendiger gestalten sollte, kann diese geringfügige Erschwernis nicht dazu führen, die Mitnahme der Literatursammlung durch den Antragsteller mit seinem privaten Kraftwagen als erforderlich anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller bereits vor der Sitzung die Sitzungsunterlagen übermittelt werden, so dass er die Möglichkeit hat, im Rahmen der Vorbereitung die jeweils benötigten Gesetze bzw. einschlägigen Kommentierungen einzusehen, ohne dass es noch der Mitnahme einer umfangreichen Büchersammlung bedarf. Persönliches Schriftgut beschreibt der Antragsteller mit (mindestens) zwei Leitzordnern; dies bestätigt er im Anhörungstermin auch als den Regelfall für die Sitzungsunterlagen zu den seine IT - Arbeitsgruppe betreffenden Tagesordnungspunkten. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang diese Papierausdrucke vom Antragsteller auch in elektronischer Form auf seinem Laptop gespeichert werden können bzw. ob und in welcher Weise ihm Zugriff auf Daten in seiner Heimatdienststelle möglich ist bzw. ermöglicht werden kann; auch bedarf es keiner Vertiefung, ob und in welchem Umfang es dem Antragsteller möglich ist, statt der Bearbeitung von Papierdokumenten eine Bearbeitung der Sitzungsunterlagen in elektronischer Form vorzunehmen. Auch wenn dem Antragsteller der Transport oder die Übermittlung von Daten in elektronischer Form aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein sollte, übersteigt das Gewicht von zwei Leitzordnern regelmäßig nicht die Grenze von 25 kg, so dass dem Antragsteller der Transport in einem Koffer o.ä. möglich und zumutbar ist. Auch die Voraussetzungen der weiteren Ausnahme - Teilziffer 5.2.2, vierter Spiegelstrich BRKGVwV - sind nicht erfüllt. Danach kann ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens bestehen, wenn dessen Benutzung es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten; der Antragsteller beschreibt dies als die erforderliche Mobilität am Dienstort Bonn. Dabei verkennt er allerdings, dass es Aufgabe des Beteiligten zu 2. ist, seine Beförderung zu anderen Örtlichkeiten sicherzustellen, wenn seine Anwesenheit dort aus dienstlichen Gründen erforderlich ist; der Benutzung seines privaten Kraftwagens bedarf es in diesem Fall nicht. Weitere Begründungen für eine notwendige Nutzung seines privaten Kraftwagens - und damit für das erhebliche dienstliche Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG - trägt der Antragsteller nicht vor; solche sind auch nicht erkennbar. Aus alledem folgt, dass bei einer Abwägung sämtlicher für und gegen die Benutzung des Kraftwagens sprechenden Umstände diese Nutzung im vorliegenden Fall nicht mehr verhältnismäßig, weil nicht mehr erforderlich ist; dem Antragsteller steht in zumutbarer Weise die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung, ohne dass seine Tätigkeit als Mitglied des Beteiligten zu 2. dadurch nachhaltig in Frage gestellt wäre. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.