Urteil
20 K 468/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0126.20K468.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger beantragte unter dem 03.06.2009 bei dem Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Erben als Sohn des am 09.05.2009 verstorbenen Herrn X. E. , dem am 20.03.1974 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden war, in die 15 Kurzwaffen und eine Langwaffe (Repetierbüchse) eingetragen waren. Unter dem 16.08.2010 beantragte der Kläger für die Waffen aus seinem Erbe, die zu schießsportlichen Zwecken genutzt werden können, die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit der dazugehörigen Erlaubnis zum Munitionserwerb; für die Waffen, die nicht zu schießsportlichen Zwecken genutzt werden können, beantragte er eine Waffenbesitzkarte für Erben und den Verzicht einer Blockierung. Ergänzend wies er darauf hin, dass er für die Ausübung des Schießsports keinen Erwerb von Waffen beabsichtige, sondern die bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen zu schießsportlichen Zwecken nutzen wolle. Dem Antrag beigefügt war eine Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 WaffG des Deutschen Schützenbundes e.V. vom 10.06.2010 betreffend eine Pistole Kaliber 5,6 (.22lfb) sowie einen Revolver Kaliber .357 Magnum, des Weiteren eine „Bescheinigung über die Sportordnungskonformität“ des BDS/Landesverband 4 für sportliches Großkaliberschießen in Nordrhein-Westfalen e.V. vom 07.08.2010 betreffend die Repetierbüchse sowie zwei Pistolen und sechs Revolver. Mit Anhörungsschreiben vom 19.11.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er entsprechend der Bedürfnisbescheinigung des Rheinischen Schützenbundes bereit sei, dem Kläger für die Pistole Walther Kaliber .22 lr/lfB und den Revolver der Marke Colt Kaliber .357 Magnum (laufende Nummern 3 und 8 in der Aufstellung der ererbten Waffen des Klägers) eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG zu erteilen, für die restlichen Waffen aus dem Besitz des verstorbenen Vaters des Klägers könne eine Waffenbesitzkarte für Erben ausgestellt werden, wobei auf die Blockierpflicht unter Beachtung des § 20 Abs. 3 WaffG verzichtet werden könne. Für weitere Waffen sei die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen zu versagen, da das gemäß § 14 Abs. 2 WaffG erforderliche Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition von dem Kläger nicht nachgewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 10.12.2010 teilte der Kläger ergänzend mit, dass die in seiner Aufstellung der 16 geerbten Waffen unter laufenden Nummern 2, 11, 15 und 16 aufgeführten Kurzwaffen nicht zu schießsportlichen Zwecken genutzt werden könnten und für diese Waffen eine Erben-Waffenbesitzkarte unter Verzicht einer Blockierung beantragt werde. Bezüglich der vom Beklagten angekündigten Versagung im Übrigen machte der Kläger geltend, dass er keine Waffe im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 WaffG erwerben wolle. Auch habe er durch die Bescheinigung des BDS nachgewiesen, dass die dort aufgeführten Waffen für die Ausübung der entsprechenden Disziplinen benötigt würden. Zudem habe er bereits mit seinem Schreiben vom 16.08.2010 eine Bescheinigung der Sportschützen Odendorf/Rheinische Schützen vom 26.05.2010 mit der Angabe seiner Leistungen im Wettkampfbereich beigebracht. Mit Bescheid vom 11.01.2011 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG für die beiden bezeichneten Kurzwaffen sowie eine Waffenbesitzkarte für Erben nach § 20 WaffG für die vier bezeichneten, nicht zu schießsportlichen Zwecken geeigneten Waffen. Im Übrigen lehnte er den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen für die Repetierbüchse sowie für die weiteren bezeichneten neun Kurzwaffen ab. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger insoweit das erforderliche Bedürfnis gemäß § 14 WaffG für den weiteren Besitz dieser Waffen nicht nachgewiesen habe. Soweit der Kläger infolge des Erbfalls diese Waffen bereits, wenngleich auch ohne Erlaubnis, erworben habe, seien die Vorschriften der §§ 8 sowie 13 ff. WaffG anzuwenden, da der Kläger insoweit ein Bedürfnis geltend mache. Zudem bedürfe der Kläger hinsichtlich der Überschreitung des sogenannten Sportschützenkontingents ohnehin einer Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 3 WaffG. Eine solche sei in der vorgelegten Konformitätsbescheinigung des BDS nicht zu sehen. Gegen die Versagung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 2 WaffG für die zehn bezeichneten Waffen hat der Kläger am 26.01.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sich das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auch auf geerbte Waffen beziehe. Er habe aber durch den Erbfall im Wege der Generalsukzession die Sportwaffen erworben, dieser Sachverhalt unterfalle nicht dem § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Das Ziel des Erwerbsstreckungsgebotes sei daher von vornherein gar nicht erreichbar, es gehe allein darum, ob er die bereits erworbenen Waffen auch schießsportlich nutzen dürfe. Da es sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 3 des § 14 WaffG stets um zu erwerbende Waffen gehe, könne § 14 Abs. 2 WaffG nur so zu verstehen sein, dass es hier sich um eine weitere zu erwerbende Waffe handeln muss. Im Übrigen sei es einhellige Auffassung, dass geerbte Waffen nicht auf das Regelkontingent angerechnet würden. Des Weiteren sei es für ihn auch gar nicht möglich gewesen, 12 Monate den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze zu betreiben sowie regelmäßig an Wettkämpfen teilzunehmen, weil er seinen Schießsport erst wieder aufgenommen habe. Es sei ihm deswegen auch nicht zumutbar, alle halbe Jahre zwei Erbwaffen auf seine Sportschützen-Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen und diese über mehrere Jahre trotz rechtmäßigen Erwerbs ungenutzt zu lassen. Auch unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 20 Abs. 3 WaffG sei unter Heranziehung der Gesetzesbegründung vorliegend davon auszugehen, dass sowohl das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG sowie auch die weiteren Voraussetzungen des § 14 WaffG nicht zur Anwendung gelangen können. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 11.01.2011 zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen für die Waffen 1.) Repetierbüchse, Walther, 3197, Kaliber .22 lr/lfB, 2.) Pistole Walther, 30376, Kaliber .22 lr/lfB, 3.) Pistole, Walther, 229431, Kaliber 7, 645 mm, 4.) Revolver, Colt, 85968, Kaliber .22 lr/lfB, 5.) Revolver, Colt, 94371, Kaliber .357 Magnum, 6.) Revolver, Colt, 31021, .38 Special, 7.) Revolver, Colt, 217909, Kaliber .38 Special, 8.) Revolver, Smith & Wesson, D425968/15632, Kaliber .38 Special, 9.) Revol-ver, Smith & Wesson, 3K20488/1129, Kaliber .38 Special sowie 10.) Pistole, Fabrique Nationale, 91857T7, Kaliber .22lr/lfB zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Erben für die Waffen 1.) Repetierbüchse, Walther, 3197, Kaliber .22 lr/lfB, 2.) Pistole Walther, 30376, Kaliber .22 lr/lfB, 3.) Pistole, Walther, 229431, Kaliber 7, 645 mm, 4.) Revolver, Colt, 85968, Kaliber .22 lr/lfB, 5.) Revolver, Colt, 94371, Kaliber .357 Magnum, 6.) Revolver, Colt, 31021, .38 Special, 7.) Revolver, Colt, 217909, Kaliber .38 Special, 8.) Revolver, Smith & Wesson, D425968/15632, Kaliber .38 Special, 9.) Revolver, Smith & Wesson, 3K20488/1129, Kaliber .38 Special sowie 10.) Pistole, Fabrique Nationale, 91857T7, Kaliber .22lr/lfB zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den gestellten Hilfsantrag mangels Rechtschutzbedürfnis für unzulässig, da er sowohl in seinem Anhörungsschreiben vom 10.09.2010 als auch in seinem Ablehnungsbescheid vom 11.01.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass bei der bestehenden Sachlage eine Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Erben für die restlichen zehn Waffen nichts im Wege stünde. Im Übrigen habe er die gleiche Aussage dem Kläger bereits anlässlich der diversen Gespräche im Vorfeld getätigt, wobei der Kläger jedoch auf der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen beharrt habe. Insofern bestünden auch zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Hinderungsgründe, eine solche Erben-Waffenbesitzkarte zu erteilen. Betreffend den Hauptantrag verweist der Beklagte auf die Begründung in seinem ablehnenden Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass sich die Frage der Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG geregelten Erwerbsstreckungsgebotes derzeit gar nicht stelle, denn der Kläger habe bereits ein grundsätzliches Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte als Sportschütze für die zehn Waffen nach Maßgabe des § 14 WaffG nicht nachgewiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch – wie im Hauptantrag begehrt - auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen für die in seinem Antrag aufgeführten, aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters in seinen Besitz übergegangenen 10 Waffen. Die Voraussetzungen hierfür nach den §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 14 Abs. 2 und 3 WaffG liegen nicht vor, weil der Kläger das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis im Sinne dieser Vorschriften nicht nachgewiesen hat. Das Erfordernis des Bedürfnisnachweises entfällt vorliegend nicht deshalb, weil der Kläger die in Rede stehenden Waffen infolge eines Erbfalls erworben hat (§ 20 Abs. 2 WaffG). Da der Kläger für die erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Bedürfnis als Sportschütze geltend macht (mit der Folge, dass er gleichzeitig auch eine entsprechende Munitionserwerbserlaubnis begehrt), sind gemäß § 20 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des § 8 WaffG und der §§ 13 bis 18 WaffG anzuwenden. Einschlägig für die Anerkennung des Bedürfnisses ist vorliegend demnach § 14 Abs. 2 und 3 WaffG. Im Rahmen dieser Regelungen ist es unerheblich, dass der Kläger die zehn Schusswaffen bereits erworben bzw. in seinen Besitz genommen hat, denn das waffenrechtliche Bedürfnis des Sportschützen muss nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe, sondern während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen. Vgl. VG Aachen Urteil vom 19.03.2008 – 6 K 1511/07 -, Juris. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nur bezüglich der zwei Kurzwaffen glaubhaft gemacht worden sind, für die dem Kläger auch eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen erteilt worden ist, nicht aber hinsichtlich der zehn streitgegenständlichen weiteren Schusswaffen, und dass insbesondere die „Bescheinigung über die Sportordnungskonformität“ des Bundes Deutscher Sportschützen (BDS) – Landesverband 4 – vom 07.08.2010 zum Nachweis des Bedürfnisses nicht ausreichend ist. Des Weiteren hat er dargelegt, dass auch der in § 14 Abs. 3 WaffG vorgesehene Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition nicht erbracht worden ist. Auf diese – zutreffenden – Ausführungen nimmt das Gericht Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Ausführungen hat der Kläger im Klageverfahren durch sein Vorbringen, das im Wesentlichen das Erwerbsstreckungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG in den Vordergrund stellt, nicht zu entkräften vermocht. Was darüberhinaus die vom Kläger angesprochenen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG anbetrifft, bedurfte dies in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen keiner weitergehenden Vertiefung. Es sei aber angemerkt, dass sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren bezeichnete „Bescheinigung der Sportschützen Odendorf/Rheinische Schützen vom 26.05.2010“ nicht in dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang befindet. Der auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Erben für die bezeichneten zehn Waffen gerichtete Hilfsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Beklagte hat während des Verwaltungsverfahrens durchgängig und ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, dem Kläger für die zehn bezeichneten Waffen eine Erben- Waffenbesitzkarte zu erteilen, und dies hat er auch im Klageverfahren nochmals ausdrücklich bestätigt. Dass der Beklagte, nachdem der Kläger auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen insoweit beharrt hat, diesen Antrag (zunächst) durch einen förmlichen Bescheid abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.