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Urteil

6 K 33/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0126.6K33.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin, Diplom-Bibliothekarin und Absolventin des Bibliothekar-Lehrinstituts des Landes Nordrhein-Westfalen, ist bei der Beklagten seit 1991 beschäftigt. Bis Januar 1995 übte sie die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin in der Klinik 0 für J. N. im Rahmen des Forschungsprojekts "N1. I. " aus. Seit Februar 1995 ist sie als Verwaltungsangestellte im Dekanat der N2. Fakultät/T. angestellt. 1998 wurde der Klägerin zusätzlich die Aufgabe der T1. / F. -Koordination der N2. Fakultät übertragen. Seit 2002 ist die Klägerin zudem Leiterin des A. J1. C. (A1. ) der N2. Fakultät der Universität L. . Die Arbeitszeit der Klägerin wird gemäß einer von ihr erstellten Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahr 2008 zu 85 % durch Stabsstellenfunktionen, zu 10 % durch Organisation und Administration sowie zu 5 % durch sonstige Tätigkeiten in Anspruch genommen. Bei den Wahlen zu den Gremien und Organen Senat, Beirat für die Gleichstellung von Frauen und Engere Fakultäten der Universität L. , welche vom 25. bis 27.01.2011 stattfanden, stellte sich die Klägerin als Kandidatin für die Wahlen zum Beirat für die Gleichstellung zur Verfügung. Im Verzeichnis der Wahlberechtigten wurde die Klägerin nicht in der Gruppe der akademischen, sondern der weiteren Mitarbeiter aufgeführt. Mit Schreiben vom 01.12.2010 legte die Klägerin Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ein und begehrte die Eintragung als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nach der Art ihrer Tätigkeit als Leiterin des A1. den Status einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin habe. Ferner gehöre sie den Gremien "Rat akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität L. " sowie der "Kommission für Internationale Beziehungen" an. Ihre Fachkollegen, beispielsweise der Leiter des Zentrums für internationale Beziehungen Jura sowie der Leiter des entsprechenden Zentrums der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie etliche der Mitarbeiter der Fachkollegen, hätten den Status als wissenschaftliche Mitarbeiter. Auch sei sie in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen vom Personalrat der Wissenschaftlichen Mitarbeiter vertreten worden. Sie werde im Telefonverzeichnis der Beklagten als Wissenschaftliche Mitarbeiterin geführt. Mit Bescheid vom 03.12.2010, der Klägerin zugegangen am 06.12.2010, wies die Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, unter den Begriff der von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 44 HG NRW erbrachten Dienstleistungen sei vor allem das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu den Tätigkeiten der Professor(inn)en zu verstehen. Wissenschaftlich sei die Tätigkeit, wenn sie durch selbständige, wissenschaftliche Forschung geprägt sei, während es sich bei den der Klägerin übertragenen Aufgaben um planerische, organisatorische und verwaltende Aufgaben handele. Am 03.01.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW setze voraus, dass die betroffene Person nach dem Dienstvertrag zur Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder Krankenversorgung verpflichtet sei. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen zähle nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in den anderen Aufgaben der Hochschule. Auch wenn es sich nicht bei allen der Klägerin übertragenen Aufgaben um wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW handele, so erfüllten die Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW. Während der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 HRG den Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters enger gefasst und im Rahmen der erforderlichen Abgrenzung zwischen wissenschaftlicher Dienstleistung und Verwaltungstätigkeit das Kriterium der durch selbständige schöpferische Forschung geprägten Tätigkeit entwickelt habe, habe der Landesgesetzgeber demgegenüber durch § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW den Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters durch die Einbeziehung insbesondere auch von Verwaltungstätigkeiten gegenüber § 53 Abs. 1 HRG erweitert. Dem Wortlaut des § 44 Abs.1 Satz 3 HG NRW sei nicht zu entnehmen, dass die ausgeübte Tätigkeit zumindest ein wissenschaftliches Gepräge haben müsse, vielmehr sei die Tätigkeit in der Verwaltung den wissenschaftlichen Dienstleistungen gleichgestellt. Eine Hierarchie der Tätigkeiten lasse sich daraus nicht ableiten. Zudem handele es sich bei den ihr zugewiesenen Tätigkeiten und Aufgaben zum Teil um wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 HG NRW. Darüber hinaus sei sie, wenn nicht als wissenschaftliche, so jedenfalls als akademische Mitarbeiterin i. S. d. Wahlordnung einzustufen. Sie habe ein Hochschulstudium absolviert und einen akademischen Abschluss als Diplom-Bibliothekarin erlangt. Ihr Arbeitsplatz weise ein akademisches Anforderungsprofil auf. Der wissenschaftliche Personalrat der Beklagten habe bereits 2006 darauf hingewiesen, dass sie zum wissenschaftlichen Personal gehöre. Der Kommission für internationale Beziehungen und Öffentlichkeitsarbeit, der sie seit dem 07.07.2008 angehöre, gehöre kein Nicht-Wissenschaftler an. Darüber hinaus verstoße die Ungleichbehandlung mit den beiden Leitern der Zentren für Internationale Beziehungen der wirtschafts-, sozial- und rechtswissenschaftlichen Fakultät gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin in die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/-innen des Wählerverzeichnisses für die Gremienwahlen aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht der einer wissenschaftlichen, sondern der einer weiteren Mitarbeiterin. Zu den Dienstleistungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gehöre gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW zwar auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW verdeutliche indes lediglich, dass auch den wissenschaftlichen Mitarbeitern nichtwissenschaftliche Tätigkeiten obliegen können, nicht jedoch den umgekehrten Fall, dass eine nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin zur wissenschaftlichen Mitarbeiterin werde, weil sie die in § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW benannten Tätigkeiten ausübe. Dies folge schon aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW, wonach zu den Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung gehöre. Aus der Formulierung werde deutlich, dass der Gesetzgeber die Hauptaufgabe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen gerade nicht in der Ausübung von Verwaltungstätigkeiten sehe, sondern der wissenschaftliche Mitarbeiter dazu angehalten werden solle, diese eher unbeliebten Tätigkeiten wahrzunehmen. Für die Personalkategorie der weiteren Mitarbeiter/innen genüge es, dass ganz überwiegend andere als wissenschaftliche Leistungen von der/dem Beschäftigten erbracht würden. Selbst wenn einzelne Tätigkeiten wissenschaftlicher Art seien, so stelle dies nicht die Gesamtbewertung als nichtwissenschaftliche Dienstleistung in Frage. Es sei erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen überwiegen bzw. der Gesamttätigkeit des Mitarbeiters das Gepräge geben. Schon aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW ergebe sich ein Stufenverhältnis zu Lasten der Verwaltungstätigkeiten. Aus der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin gehe hervor, dass sie dafür zuständig sei, die organisatorischen Grundlagen zu schaffen, damit Studierende, Dozierende, Gastärztinnen und Gastärzte, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler Wissenschaft und Forschung betreiben können, sie mithin überwiegend mit Verwaltungsaufgaben betraut sei. Die Klägerin vermittle jedoch den Studierenden weder Fachwissen noch praktische Fertigkeiten und unterweise sie nicht in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Sie sei lediglich für Betreuung und Organisation zuständig. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Gruppe der akademischen Mitarbeiter folge auch nicht aus dem Abschluss der Klägerin als Diplom-Bibliothekarin. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem Abschluss der Klägerin zur Diplom-Bibliothekarin um ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 1 HG handele. Unabhängig davon komme es bei der Einordnung in die Gruppe der akademischen Mitarbeiter nicht auf eine akademische Ausbildung oder auf die Stellung innerhalb der Hierarchie an, sondern sei allein auf den lokalen Einsatzbereich und auf Dienstaufgaben abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insbesondere besteht eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, da die nächsten Senatswahlen Anfang des Jahres 2013 stattfinden und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze zum Ruhestand erreicht hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin in das Wählerverzeichnis in die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/-innen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zu den Gremien und Organen der Universität L. vom 25.07.2008 (WGO) einzuordnen. Die Klägerin ist keine akademische Mitarbeiterin im Sinne dieser Regelung. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 WGO bestimmt sich die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen u. a. nach § 11 HG NRW. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW bilden die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Wissenschaftliche Mitarbeiter sind nach § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Der Status des wissenschaftlichen Mitarbeiters wird somit durch zwei Voraussetzungen definiert, der Zuordnung zu bestimmten Organisationseinheiten sowie der Aufgabe des Erbringens wissenschaftlicher Dienstleistungen. Letzteres setzt, wie sich aus den besonderen Einstellungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 4 Satz 1 HG NRW ergibt, ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.1990 - CL 10/88 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011 - 34 K 4796/10.PVL -; jeweils Juris. Letztere Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausbildung der Klägerin am Bibliothekar-Lehrinstitut des Landes Nordrhein-Westfalen ein Hochschulstudium i. S. d. Regelung darstellt. Selbst bei Annahme eines solchen handelt es sich hierbei nicht um ein den Anforderungen der Aufgabe entsprechendes Studium i. S. d. § 44 Abs. 4 Satz 1 HG NRW. Die dienstlichen Aufgaben der Klägerin bewegen sich im Bereich der N2. Fakultät. Sie betreffen hauptsächlich Studienorganisation und Organisation der Veran-staltungen und Kooperationen der Fakultät. Die Ausbildung der Klägerin als Bibliothekarin ist demgegenüber gänzlich fachfremd. Sie ist im Rahmen ihrer Ausbildung ausschließlich auf künftige Tätigkeiten in einer Bibliothek (so im Bereich der Bücher- und Literaturkunde sowie der Büchereiverwaltung) vorbereitet worden. Die dabei möglicherweise erlangten Verwaltungskenntnisse genügen den Anforderungen des § 44 Abs. 4 Satz 1 HG NRW nicht. Dieser soll sicherstellen, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter zur Erbringung wissenschaftlicher Tätigkeit qualifiziert ist und die entsprechenden speziellen Fachkenntnisse vorweisen kann. Dem wird allein dann genügt, wenn ein den wesentlichen Bereichen der Tätigkeit entsprechendes wissenschaftliches Studium nachgewiesen werden kann. Daneben obliegen - unabhängig vom fehlenden Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 Satz 1 HG NRW - der Klägerin auch keine wissenschaftlichen Dienstleistungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW. Unter dem Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW wird das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Professoren verstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.1990 - CL 10/88 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011 - 34 K 4796/10.PVL -; jeweils juris; Detmer in Leuze/Epping, Kommentar zum HG NRW, § 56 a. F., Rdnr. 15. Derartige Tätigkeiten übt die Klägerin nicht aus. Sie ist vorwiegend organisatorisch und verwaltungstechnisch, nicht hingegen wissenschaftlich tätig. Bereits die hauptsächlich Informations-, Beratungs-, Koordinations- und Organisationsfunktionen umfassende Stabsstellentätigkeit nimmt laut Tätigkeitsbeschreibung 85 % und damit den überwiegenden Teil der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch. Hinzu kommt ein Anteil der Organisation und Administration umfassenden Tätigkeit von weiteren 10 %. Diese Aufgaben haben keinen wissenschaftlichen Bezug; sie sind weder unmittelbare Zuarbeiten in der Forschung noch in der Lehre. Soweit sich in der sonstigen Tätigkeit der Klägerin wissenschaftliche Bezüge, etwa durch Veröffentlichungen oder Mitwirkung an Studien, ergeben, betreffen diese nur einen Randbereich ihrer Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW als wissenschaftliche Dienstleistung i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW anzusehen. Danach gehört zu den Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW ist dabei zur Überzeugung der Kammer derart auszulegen, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW der Gesamttätigkeit des Mitarbeiters das Gepräge geben müssen, ebenso BAG, Urteil vom 28.01.1998, - 7 AZR 677/96 - zu § 53 HRG, juris, nicht hingegen, dass die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben generell als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen ist. So aber OVG NRW, Beschluss vom 14.02.1990, aaO (ebenso BAG, Urteil vom 10.03.1983 - 2 AZR 373/81 -, juris) zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 60 WissHG, wonach der Dienstleistungsbegriff durch diese Regelung erweitert werde. Zweck der Regelung sei es, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel werde am besten erreicht, indem generell auf die organisatorische Zuordnung zu einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit, nicht jedoch auf die konkrete Tätigkeit abgestellt werde. Für diese Auffassung der Kammer spricht bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW. Danach gehört zu den (wissenschaftlichen) Dienstleistungen "auch" Verwaltungstätigkeit. Die Verwendung des Wortes "auch" deutet darauf hin, dass bezüglich der Verwaltungstätigkeiten ein Stufenverhältnis zu den wichtigsten Dienstleistungen in Forschung und Lehre besteht und Satz 3 den Satz 1 dieser Regelung nur insoweit ergänzt, als wissenschaftlichen Mitarbeitern zu einem geringeren Anteil auch Verwaltungstätigkeit obliegen darf. Vgl. Detmer in Leuze/ Epping, Kommentar zum HG NRW, 2. EL., Dezember 2003, § 59 Rdnr. 12; in diesem Zusammenhang wortgleich; Preißler in Leuze/Epping, 5. EL., Februar 2008, § 47 Rdnr. 5. Dafür spricht auch, dass in § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW ganz allgemein die Tätigkeit "in anderen Aufgaben" angeführt ist und damit ersichtlich nicht jede Tätigkeit als wissenschaftliche Dienstleistung eingeordnet werden soll. Gestützt wird diese Auslegung schließlich durch einen Vergleich mit der Regelung des § 47 HG NRW, der die "weiteren Mitarbeiter" zum Inhalt hat. Danach sind die weiteren Mitarbeiter die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen und den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Sind die weiteren Mitarbeiter damit denselben Stellen (Fachbereiche, wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten) wie die wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet, ist die vom OVG NRW vorgenommene Abstellung allein auf die organisatorische Zuordnung kein praktikables Abgrenzungsmerkmal. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal kann daher allein die ausgeübte Tätigkeit sein. Vgl. Preißler in Leuze/Epping, aaO. Letztendlich würde die Zusammenfassung der wissenschaftliche Aufgaben wahrnehmenden Mitarbeiter mit den Verwaltungsaufgaben erbringenden Mitarbeitern in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu einer inhomogenen Gruppe führen. Die derart zusammengefassten Mitarbeiter unterscheiden sich sowohl in ihren Aufgaben als auch in ihrer Stellung und ihren Interessen. Insbesondere sind in diesem Falle die im eigentlichen Sinne wissenschaftlich tätigen und damit Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 GG darstellenden Mitarbeiter mit den nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG berechtigten Mitarbeitern der Verwaltung in einer Gruppe zusammengefasst. Eine derartige Gruppenzusammensetzung verletzt den aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Gruppenhomogenität, vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79, der es verbietet, Gruppen, die sich nach der Art des zu regelnden Lebensverhältnisses in verschiedener Lage befinden, ohne zureichenden Grund einer gleichen Regelung zu unterwerfen, insoweit also in einer das Gerechtigkeitsgefühl nicht befriedigenden Weise "Ungleiches gleich" zu behandeln. Vgl. BVerfG, aaO. Insofern gebietet es der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW zumindest für den Bereich der hier in Rede stehenden Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität derart auszulegen, dass die wissenschaftliche Tätigkeit den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter prägt und Verwaltungsaufgaben lediglich zu einem geringeren Anteil wahrgenommen werden dürfen. Soweit sich die Klägerin auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beruft, ist ein Verstoß nicht ersichtlich. Aus der (unterstellten) Unrichtigkeit der Einstufung anderer Mitarbeiter als wissenschaftliche Mitarbeiter im Wählerverzeichnis kann die Klägerin für sich nichts Positives herleiten (keine Gleichheit im Unrecht). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 3 VwGO liegen nicht vor.