Urteil
18 K 6113/09.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0127.18K6113.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1981 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, reiste am 25.11.2007 zunächst per Flugzeug und danach weiter über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er reichte mehrere Unterlagen ein, darunter einen Ausweis der Salvation Army, ein Schreiben, in dem diese dem Kläger bescheinigt, bei ihr von 2004 bis 2006 beschäftigt gewesen zu sein, und ein weiteres Schreiben, wonach er bei ihr von Januar 2005 bis März 2006 angestellt gewesen sei. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er an, er sei Araber und schiitischer Moslem. Er habe von 2003 bis 2006 für die Salvation Army gearbeitet und sei wie auch andere Mitarbeiter nicht irakischer Organisationen nach ungefähr einem Jahr von bewaffneten Milizen aufgefordert worden, nicht mehr mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten, und als Verräter, Spion und Agent der Besatzungsmacht bezeichnet worden. Staatliche Milizen hätten die Mitarbeiter in seinem Büro in Amara bedrängt, weil sie für ihre eigenen Stämme als erste hätten Hilfe haben wollen. Wegen seiner Zuständigkeit für Computer und Post habe es die Miliz auf ihn persönlich abgesehen, weil sie von ihm Informationen und Unterstützung hätten erlangen wollen. Er sei beobachtet und verfolgt worden. Schließlich sei die Miliz bei ihm zu Hause aufgetaucht, die aber nur seine Schwester angetroffen habe. Die Miliz habe dann seine sich in der Stadt aufhaltende Mutter entführt, die entweder gegen ihn ausgetauscht oder gegen ein Lösegeld in Höhe von 100.000 US-Dollar habe freigelassen werden sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 28 bis 35 der Beiakte 1 Bezug genommen. 3 Mit am 02.09.2009 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 01.09.2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers wegen seiner Einreise auf dem Landweg ab, stellte mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben und aufgrund der Vorlage eines gefälschten Ausweises der Salvation Army fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 4 Am 15.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf seine Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt verweist und diese vertieft. Er reicht das Original des beim Bundesamt bereits vorgelegten Ausweises der Salvation Army, mehrere Fotografien sowie Kopien mehrerer Unterlagen, darunter eines Angestelltenvertrags mit der Salvation Army und einer Liste von Beschäftigten vor. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 01.09.2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt, 7 hilfsweise 8 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. 12 Auf schriftliche Anfrage des Einzelrichters vom 16.12.2011 hat das Hauptquartier der Heilsarmee für Deutschland, Litauen und Polen in Köln mit Schreiben vom 18.01.2012 bestätigt, dass der Kläger bei ihr von Januar 2005 bis März 2006 im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem UNHCR für ein großes Projekt in Kuwait und Irak beschäftigt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 76 bis 84 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist nur insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als er die Asylanerkennung versagt. Diese ist gemäß § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Asylverfahrensgesetz ausgeschlossen, weil der Kläger auf dem Landweg die Grenze nach Deutschland überquerte. 15 Im Übrigen ist seine Klage aber begründet, weil der Bescheid des Bundesamts insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn er hat nach den höchstrichterlich und obergerichtlich herausgearbeiteten Grundsätzen, 16 zu § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; 17 zur Glaubhaftmachung: BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344; 18 zum Zusammenhang von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen: BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 19 zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, Urteil vom 20.03.2007- 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris; 20 zur Vorschädigung und zur Vermutungswirkung: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 21 zum Rangverhältnis der in § 60 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote und zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 22 ausführlich zu den Grundsätzen: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE, m.w.N., 23 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Dabei kommt es auf seinen Vortrag zum konkreten Ausreiseanlass und die vom Bundesamt gesehenen Widersprüche nicht an. Insoweit ist auch die Frage der Vorverfolgung unerheblich. Denn es steht spätestens aufgrund des an das Gericht gerichteten Schreibens der Heilsarmee vom 18.01.2012 und der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten detaillierten Angaben, von deren Wahrheit das Gericht auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Kläger überzeugt ist, fest, dass der Kläger bei der Salvation Army angestellt war und dabei im Irak u.a. mit dem UNHCR zusammenarbeitete. Damit gehört er gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Qualifikationsrichtlinie wegen der von nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf tatsächliche oder zugeschriebene persönliche Merkmale vorgenommenen deutlichen Abgrenzung von der übrigen Bevölkerung einer bestimmten sozialen Gruppe von Personen i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an, deren Leben oder Freiheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. 24 Besonderen Gefahren durch Verfolger sind nämlich Personen des Wiederaufbaus ausgesetzt. Das gilt indes nicht nur für öffentliche Personen, wozu Polizisten, Soldaten, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes zählen, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, 25 vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, S. 21 des Entscheidungsabdrucks, 26 sondern auch für Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen. 27 Vgl. VG München, Urteil vom 26.07.2006 - M 9 K 05.50338 -, juris; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 12. 28 Auch irakische Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, geraten ins Visier der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. Sie werden häufig auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen. 29 Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 12, 23, 24. 30 Solche Mitarbeiter verlieren nach ihrer Entlassung oftmals den Schutz gegen Anfeindungen als angebliche "Kollaborateure". 31 AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 34. 32 Sie unterliegen auch einer hohen Entführungsgefahr. 33 AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 35; Dänischer Einwanderungsdienst: Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.02. - 09.03 und 06.04. - 16.04.2010), 01.09.2010, S. 29 (Abs. 5). 34 Das gilt vor allem, wenn Mitarbeiter - wie der Kläger ausweislich der von ihm im gerichtsverfahren vorgelegten Lichtbilder - nach außen hervorgetreten sind, 35 Dänischer Einwanderungsdienst: Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.02. - 09.03 und 06.04. - 16.04.2010), 01.09.2010, S. 29 (Abs. 5), 36 und umso mehr, wenn Personen in einer christlichen Organisation - wie der Kläger in der Heilsarmee - mitgearbeitet haben, weil islamistische Gruppen gerade Angehörige anderer Religionen, u.a. Christen, verfolgen. 37 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 33; AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 25; zu ideologischen Verfolgungen: Dänischer Einwanderungsdienst: Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.02. - 09.03 und 06.04. - 16.04.2010), 01.09.2010, S. 29 (Abs. 2). 38 Aus diesen Gründen ist die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak ebenfalls aufzuheben. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.