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Beschluss

7 K 7348/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0206.7K7348.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung mit gerichtlichen Verfügungen vom 03.01.2012 und 26.01.2012 weder Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, noch diese durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt hat. 3 Ungeachtet dessen ist der Antrag unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 Die Klage dürfte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bereits unzulässig sein. 5 Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat. Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage hängt von der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs ab. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 - 8 C 128.84, Rn. 7, juris. 7 Sofern die Widerspruchsfrist versäumt ist, wird der Verwaltungsakt unanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des, der Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschalteten, Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.2011 - 3 B 54.11, Rn. 5, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 70 VwGO, Rn. 6. 9 Dass der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat, unterliegt keinen begründeten Zweifeln. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18.06.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen, von diesem unterschriebenen und mit Datum versehenen Empfangsbekenntnisses (Bl. 29 des Verwaltungsvorganges), gegen Empfangsbekenntnis am Montag, den 21.06.2010, nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 VwZG wirksam zugestellt. 10 Vgl. zum maßgeblichen Zustellungszeitpunkt Engelhardt/App, Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage 2008, § 5 VwZG, Rn. 14 ff. 11 Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO war mithin gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.07.2010, einem Mittwoch, verstrichen. Der Widerspruch ist unstreitig erst am 22.07.2010 per Telefax bei der Beklagten eingegangen (Bl. 31 des Verwaltungsvorganges). Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen und der Bescheid vom 18.06.2010 in Bestandskraft erwachsen. Die Beklagte hat den Widerspruch daher zutreffend mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010 als unzulässig zurückgewiesen. 12 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 bis 4 VwGO dürfte dem Kläger ebenfalls nicht gewährt werden können. Insoweit fehlt es bereits an einem innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei der Beklagten gestellten Wiedereinsetzungsantrag, zumal die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mit Schreiben vom 23.07.2010 (Bl. 32 des Verwaltungsvorganges) darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch am 22.07.2010 per Telefax bei ihr eingegangen ist. Auch nach Erlass des maßgeblich auf die Versäumung der Widerspruchsfrist gestützten Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.11.2010 (Bl. 38 des Verwaltungsvorganges) zugestellt worden ist, hat der Kläger keinen Wiedereinsetzungsantrag bei der Beklagten gestellt. Der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mit bei Gericht am 23.12.2010 eingegangenem Schriftsatz, gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verspätet und wahrt nicht die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ungeachtet dessen hat der Kläger bislang in keiner Weise dargelegt, dass er ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO daran gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten.