Beschluss
13 L 139/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0210.13L139.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2012 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zwar zulässig; insbesondere ist der von der Antragstellerin am 26. Januar 2012 eingelegte Widerspruch - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - statthaft; die Antragstellerin ist im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 des Justizgesetzes NRW (Justizgesetz), die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wendet. Die Ausnahmeregelungen des § 110 Abs. 3 Satz 2 Justizgesetz greifen nicht ein mit der Folge, dass ein Vorverfahren durchzuführen ist. 6 Jedoch bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg. 7 Zunächst war die Antragsgegnerin zum Erlass einer Vollziehungsanordnung befugt, ohne dass es eines entsprechenden vorherigen Antrages des Beigeladenen bedurft hätte. Zwar erwähnt § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, dass die Behörde im Falle von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Antrag handelt. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie daneben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von sich aus tätig werden und von Amts wegen die Vollziehbarkeit anordnen darf, 8 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 80a Rdn. 7 m.w.N. 9 Die auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen u.a. sinngemäß dargelegt, dass angesichts der bereits getätigten Investitionen durch den Beigeladenen und der örtlichen Bedeutung der Karnevalsveranstaltung sowohl ein überwiegendes privates Interesse als auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung bestehe. 10 Die im Rahmen der Entscheidung des Gerichts nach § 80a Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Genehmigung vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs losgelöste Interessenabwägung ein Überwiegen des Vollzugsinteresses ergibt. 11 Rechtsgrundlage für die angegriffene Genehmigung ist - soweit die Benutzung von Tonwiedergabegeräten in Rede steht - § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) und § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG, soweit es um die Erteilung der Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen zum Schutz der Nachtruhe geht. 12 Eine Ausnahme von dem generellen in § 9 Abs. 1 LImSchG enthaltenen Verbot von Betätigungen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG erteilt werden, wenn die Ausübung einer solchen Tätigkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Ebenso kann die örtliche Ordnungsbehörde nach § 10 Abs. 4 LImSchG bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag Ausnahmen von dem in § 10 Abs. 1 LImSchG enthaltenen Gebot zulassen, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, insbesondere Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente, nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. 13 Die Antragsgegnerin hat sich bei Erteilung der streitbefangenen Ausnahmegenehmigung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraumes erkennbar von dem Bestreben leiten lassen, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Anwohner des G.------platzes , darunter die Antragstellerin, und der Veranstalter zu erzielen. 14 Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Lärmsituation im Festzelt geeignet sein wird, die Nachtruhe zu stören, und dass die Nachbarschaft insbesondere durch die Lautsprecheranlage erheblich belästigt werden kann. Jedoch hat die Antragsgegnerin durch die Erteilung zahlreicher Auflagen (wie etwa Verpflichtung zur Durchführung von Soundchecks, Installierung eines Schallpegelbegrenzers, Ankündigung von Kontrollmessungen, Anordnungen bezüglich Aufstellort, Größe und Neigungswinkel der Lautsprecher) versucht, dies zu verhindern. 15 Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ein die Ausnahme rechtfertigendes öffentliches Interesse darin gesehen hat, dass sie die von der Genehmigung erfassten Veranstaltungen als der Traditionspflege und damit einem öffentlichen Bedürfnis dienend eingestuft hat. Unstreitig finden die vom Antragsgegner durchgeführten Karnevalsveranstaltungen seit 15 Jahren regelmäßig und in den Jahren 2009 und 2010 in nahezu gleichartiger Gestaltung auf dem G.------platz statt, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um eine tradierte Veranstaltung handelt. Es sind typische Karnevalsveranstaltungen, die der Pflege eines im Rheinland typischen Brauchtums dienen. Deshalb ist auch zu berücksichtigen, dass solchen Veranstaltungen und den mit ihnen einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen in der Karnevalszeit, in die die Veranstaltungen sämtlich fallen, allgemein mehr Verständnis entgegengebracht wird, dies auch erwartet werden kann und die Anwohner eines in unmittelbarer Nachbarschaft eines Mehrzweckplatzes gelegenen Wohngebietes dies eher hinzunehmen haben. 16 Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit der von den Veranstaltungen ausgehenden Geräuschimmissionen, für die insbesondere auch Dauer und Häufigkeit derartiger Immissionen von Bedeutung sind, hat die Antragsgegnerin zu Recht als Orientierungshilfe auf die so genannte Freizeitlärm-Richtlinie (Runderlass zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz vom 23. Oktober 2006 in der Fassung des Runderlasses vom 16. September 2009) abgestellt. 17 Danach betragen die Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden in - hier in Rede stehenden - allgemeinen Wohngebieten werktags außerhalb der Ruhezeit (08.00 bis 20.00 Uhr) 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (06.00 bis 08.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) sowie an Sonn - und Feiertagen 50 dB(A) sowie nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 40 dB(A). 18 Sollten diese genannten Richtwerte nicht eingehalten werden können - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht -, ist bei der Interessenabwägung des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Freizeitlärm-Richtlinie in Ziff. 3.2 der Seltenheit eines Ereignisses durch eine Sonderregelung dadurch Rechnung trägt, dass für Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr und in diesem Rahmen auch an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden ("seltene Störereignisse"), höhere Richtwerte vorgegeben werden. 19 Um ein solches seltenes Störereignis geht es nach summarischer Prüfung vorliegend, wie sich daraus ergibt, dass an dem in Rede stehenden Veranstaltungsort bislang für dieses Kalenderjahr lediglich eine Genehmigung nach dem LImSchG, nämlich diejenige für die in Rede stehenden - fünf Tage umfassenden - Karnevalsveranstaltungen erteilt worden ist, wobei es bei der um 19.00 Uhr endenden Veranstaltung am Sonntag, dem 19. Februar 2012, nicht um eine Befreiung vom Verbot der Störung der Nachtruhe geht. 20 Dass konkret zu befürchten wäre, dass während der genehmigten Karnevalsveranstaltungen die hiernach einschlägigen Grenzwerte von tags außerhalb der Ruhezeit (08.00 bis 20.00 Uhr) 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit (06.00 bis 08.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) 65 dB(A) sowie nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 55 dB(A) überschritten würden (wobei Geräuschspitzen tagsüber von 20 dB(A) und nachts 10 dB(A) zulässig sind), ist durch den pauschalen Vortrag der Antragstellerin schon nicht ansatzweise dargetan. So fehlt es bereits an jeglichem - geschweige denn substantiierten - Vortrag dazu, dass es etwa in der Vergangenheit durch frühere Karnevalsveranstaltungen auf dem G.------platz zu für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmbelästigungen bzw. Überschreitungen der genannten Immissionsrichtwerte gekommen wäre. 21 Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die letztgenannten Immissionsrichtwerte nicht abschließend sind, sondern nach Ziff. 3.4 des zitierten Runderlasses insbesondere bei Volksfesten und - wie hier - ähnlichen Veranstaltungen überschritten werden dürfen. 22 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen für die Antragstellerin unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vergleichsweise weniger schwer wiegen. Insoweit ist nicht abstrakt auf die Bedeutung des Ruhebedürfnisses abzustellen, sondern die konkrete Beeinträchtigung und auch die Möglichkeit des Betroffenen zu beachten, sich mit genügendem zeitlichen Vorlauf auf die Beeinträchtigungen einstellen zu können, 23 vgl. etwa Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2004 - 13 L 279/04 -, m.w.N. 24 Tag und Zeit der Veranstaltungen sind der Antragstellerin spätestens mit Aushändigung der angefochtenen Genehmigung durch die Antragsgegnerin am 24. Januar 2012 bekannt gegeben worden, sodass sie sich rechtzeitig auf die Lärmimmissionen hat einstellen können. 25 Bei dieser Sachlage überwiegt vorliegend das Interesse an der Durchführung der traditionellen Karnevalsveranstaltungen dasjenige der Antragstellerin, zumal eine Verlegung der Veranstaltung an einen anderen Ort nicht möglich erscheint, da die im Vorjahr genutzte Alternativfläche nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin nicht mehr zur Verfügung steht. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.