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Urteil

14 K 454/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0223.14K454.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit November 2010 Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift L.-----straße 00 in Köln-F. , das an die von der Beklagten betriebene öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen ist. Für die Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle werden eine Restmülltonne (Graue Tonne), eine Papiertonne (Blaue Tonne) und ein Sammelbehälter für Leichtverpackungen (Gelbe Tonne) mit einem Fassungsvermögen von jeweils 120 l vorgehalten. Das Grundstück befindet sich in einem Stadtteil, in dem die Abfallbehälter im Vollservice abgefahren werden. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2010 beantragte der Kläger die Abfallgebühren ab dem 01. Januar 2011 auf die Serviceart Teilservice umzustellen, da die Müllbehälter seit Jahren von den Mietern herausgestellt würden. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen wertete dieses Schreiben als Antrag auf Umstellung der Serviceart von Vollservice in den Teilservice und lehnte diesen Antrag im Auftrag der Beklagten mit Bescheid vom 13. Januar 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Entscheidung, ob die Abfuhr im Vollservice oder im Teilservice erfolge, werde auf Grund der örtlichen Gegebenheiten getroffen. Hierbei würden die abfuhrtechnischen Belange der gesamten Straße bzw. des jeweiligen Abfuhrreviers zu Grunde gelegt. Für die Abfuhr im Vollservice sei im Vergleich zum Teilservice zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich. Im Sinne eines rationellen und kostengünstigen Abfuhrsystems sei es notwendig, die hierfür vorgehaltenen Kapazitäten möglichst auszulasten. Dies werde durch die Bildung von Abfuhrrevieren erreicht, die eine einheitliche Leistungserbringung vorsähen. Die Abfuhr im Vollservice liege außerdem im Interesse eines ordentlichen Stadtbildes. Zur Entleerung bereitgestellte Abfallbehälter verstopften regelmäßig über einen längeren Zeitraum die häufig sehr engen Gehwege. Es liege im Interesse einer gefahrlosen Gehwegbenutzung, wenn die Behälter möglichst rasch wieder an ihren Standplatz zurückgestellt würden. Dies werde am effektivsten durch die Abfuhr im Vollservice gewährleistet. Die Erfahrung habe ebenfalls gezeigt, dass in vielen Fällen Abfallbehälter bereits am Vorabend herausgestellt würden. Hierdurch wird nicht nur die Nutzung des Gehweges über längere Zeit beeinträchtigt, sondern auch durch gelegentliches Umstoßen der Behälter Müll auf dem Gehweg verteilt. In Abwägung aller Umstände sehe die Abfallsatzung daher generell keine Möglichkeit vor, vom Vollservice in den Teilservice zu wechseln. Am 26. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Die Entscheidung der Beklagten über die Art und Weise des Einsammelns der Abfälle sei willkürlich, da sachliche Gründe hierfür nicht erkennbar seien. Obwohl durch das Herausstellen des Restmüllbehälters auf die Straße ein Teil der Transportleistung durch den Grundstückseigentümer erbracht werde, erhebe die Beklagte die Gebühr für den Vollservice. Die Beklagte erhalte somit Gebühren für eine nicht erbrachte Leistung. Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil der Kammer vom 11. Mai 2010 (14 K 2060/08) zu einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Abfallsatzung dürfe nicht nur die Umstellung der Serviceart vom Teilservice auf den Vollservice ermöglichen, sondern müsse auch den umgekehrten Fall des Wechsels vom Vollservice auf den Teilservice zulassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2011 zu verpflichten, das Einsammeln der Abfälle von seinem Grundstück vom Vollservice auf den Teilservice umzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Nach der Abfallsatzung (AbfS) sei ein Wechsel der Serviceart von Vollservice zum Teilservice nicht möglich. Die Einbeziehung der L.-----straße in den Vollservice sei hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aus Gründen der effizienten Leistungserbringung geboten. Die Enge der L.-----straße und der Umgebungsstraßen führten aufgrund der innenstadtähnlichen Bebauung dazu, dass in der Regel auf den Gehwegen nur wenig Platz vorhanden sei. Einzelne Ausnahmen, wie möglicherweise beim Grundstück des Klägers, änderten nichts an der typischen Prägung des Abfuhr-reviers. Zudem wären bei einer Umstellung der Serviceart auf Teilservice mit wesentlich größeren Verkehrsbehinderungen als beim Vollservice zu rechnen. Zum einen blieben die Abfallbehälter beim Teilservice erfahrungsgemäß erheblich länger im öffentlichen Straßenland stehen. Zum anderen wären die Behälter beim Abstellen auf dem Gehweg am Rand der Fahrbahn für das Sammelfahrzeug nicht erreichbar, da sich zwischen Gehweg und Fahrbahn der L.-----straße Parktaschen befänden. Die Behälter müssten daher vom Kläger und den anderen Anliegern an eine Stelle gezogen werden, die für das Sammelfahrzeug erreichbar sei. Die Ansammlung der Behälter an dieser Stelle führe zu langwierigen Beeinträchtigungen. Das Benutzungsverhältnis könne nicht durch einseitige Erklärung des Benutzers oder Nichtannahme der Leistung geändert werden. Für das bestehende Benutzungsverhältnis mit Vollservice und für die daraus folgende Gebührenpflicht sei daher ohne Bedeutung, dass eine Mieterin des Hauses die Abfallbehälter von sich aus an die Straße stelle. Insoweit liege kein vergleichbarer Sachverhalt zu dem von der Kammer entschiedenen Fall vor, weil dort das Benutzungsverhältnis durch eine behördliche Ausnahmegenehmigung von Vollservice auf Teilservice umgestellt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage ist unbe-gründet. Die Ablehnung des vom Kläger begehrten Wechsels der Serviceart von Voll- zu Teilservice ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Abfälle von seinem Grundstück im Teilservice eingesammelt werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der derzeit geltenden Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom 15. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2011, auf die für die Entscheidung über die vom Kläger angestrengte Verpflichtungsklage abzustellen ist, bietet die Beklagte für das Einsammeln der Abfälle für jeweils näher bestimmte Behältervolumen den Teilservice (Gruppe I) oder den Vollservice (Gruppe II) an. Beim Teilservice sind die zugelassenen Behälter vom Anschlusspflichtigen vor der Zeit des Einsammelns an einer für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle auf dem Gehweg oder dem äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder gefährdet werden; nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen (§ 12 Abs. 2 AbfS). Beim Vollservice werden die Abfallbehälter von dem beauftragten Entsorgungsunternehmen von ihrem Standplatz auf dem angeschlossenen Grundstück zum Sammelfahrzeug und zurück transportiert (§ 12 Abs. 3 AbfS). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AbfS entscheidet die Beklagte über die Serviceart nach betrieblichen Erfordernissen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 AbfS ist auf Antrag ein Wechsel der Serviceart von Teilservice nach Vollservice möglich. Ein Wechsel der Serviceart von Vollservice zum Teilservice ist in der Abfallsatzung nicht vorgesehen. Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Grundsätzlich liegt die Entscheidung über die Art und Weise, in der die ihr gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW übertragene öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungspflicht erfüllt werden soll, in dem weit reichenden Gestaltungs- und Organisationsermessen der Beklagten. Dazu gehört auch die Entscheidung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG NRW) und wie der Entsorgungsträger das Einsammeln und Befördern des Abfalls organisiert. Dieses Organisationsermessen besteht indes nicht unbeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, NVwBl.1998, 482 m. w. Nw.; Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, Juris Rn. 6. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die vom Satzungsgeber gewählte Regelung die zweckmäßigste und vernünftigste ist. Vielmehr verbietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur Rechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach hinsichtlich der vom Bürger hinzunehmenden Einbußen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Hieran gemessen ist die benutzungsrechtliche Festlegung von unterschiedlichen Servicearten mit verschiedenem Leistungsumfang bezüglich der Art und Weise des Einsammelns der Abfälle, wie sie die Satzung der Beklagten vornimmt, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigt sich ohne weiteres aus dem Einrichtungszweck einer ordnungsgemäßen, reibungslosen und kostengünstigen Abfallbeseitigung. Der der Regelung zugrunde liegende Erwägung, dass eine reibungslose Abfallbeseitigung in bestimmten Teilen des Stadtgebietes nur im Vollservice zu erreichen ist, ist nachvollziehbar und damit sachgerecht. Der Satzungsgeber geht hierbei zu Recht davon aus, dass aufgrund der Lage und Beschaffenheit der Straßen und der Bebauung in einem Stadtteil eine Abfuhr im Teilservice zu erheblichen Schwierigkeiten und Erschwernissen führt. Dies ist erfahrungsgemäß in den Bereichen der Fall, in denen aufgrund unzureichenden Platzes im Straßenraum und auf den Gehwegen sowie der vorhandenen engen Bebauung das Bereitstellen der Abfallbehälter auf den Gehwegen bzw. am Fahrbahnrand durch die Anschlusspflichtigen dazu führt, dass die gefahrlose Benutzung der Straße bzw. des Gehweges über längere Zeit beeinträchtigt wird. Bei dieser Erwägung geht die Beklagte nachvollziehbar davon aus, dass beim Teilservice die Abfallbehälter in vielen Fällen bereits am Vorabend herausgestellt und nach der Leerung nicht wieder unverzüglich von den Gehwegen oder Fahrbahnen entfernt werden. Dies begründet neben den genannten Verkehrsbehinderungen auch die Gefahr, dass durch gelegentliches Umstoßen der Abfallbehälter sich Müll auf dem Gehweg und der Straße verteilt. Des Weiteren kann bei derartigen örtlichen Gegebenheiten, die Abfuhr im Teilservice zu Zeitverlusten und damit zu einem Mehraufwand bei der Abfallentsorgung führen, wenn auf dem Gehweg abgestellte Abfallbehälter beispielsweise wegen parkender Fahrzeuge für das Sammelfahrzeug nicht unmittelbar erreichbar sind und die Abfallbehälter von den Mitarbeiters des Entsorgungsunternehmens erst über eine längere Wegstrecke zum Sammelfahrzeug und zurück transportiert werden müssten. Der Satzungsgeber darf bei der Festlegung der Serviceart Vollservice im Interesse der Praktikabilität pauschalieren. Dies bedeutet, dass er den Leistungsumfang nicht notwendig nach den spezifischen Gegebenheiten jedes angeschlossenen Grundstücks festzulegen braucht, sondern auf die Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem Abfuhrgebiet abstellen darf, das durch eine weitgehend typische Abfuhrsituation und der daraus folgenden Bedürfnis einer Abfuhr im Vollservice geprägt ist. Ein solches Vorgehen ist im Interesse einer effizienten und kostengünstigen Abfallbeseitigung sowohl für die Bildung von zusammenhängenden Abfuhrrevieren als auch für die tatsächliche Durchführung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch eine einheitliche Leistungserbringung gerechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbietet bei der konkreten Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten Gestaltungs- und Organisationsermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche Ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und dem Interesse an einer effizienten und praktikablen Leistungserbringung eine pauschalierende Betrachtungsweise. Von daher begründet auch die fehlende Möglichkeit, in Abfuhrgebieten mit Vollservice die Serviceart von Vollservice auf den Teilservice umzustellen, keine willkürliche Ungleichbehandlung. Anders als in den Gebieten mit Teilservice ist in Gebieten mit Vollservice diese Leistungserbringung durch das Entsorgungsunternehmen im Interesse einer ordnungsgemäßen, reibungslosen und kostengünstigen Abfallbeseitigung notwendig. Wenn in einem solchen Gebiet einzelne Anschlusspflichtige auf den Teilservice umstellen könnten, würde dies die einheitliche Leistungserbringung erschweren und zu einem Mehraufwand bei der Abfallentsorgung führen. In Gebieten mit Teilservice ist hingegen die bestehende Möglichkeit, die Serviceart auf Antrag vom Teilservice auf den Vollservice umzustellen, dem Einrichtungszweck nicht hinderlich. Die Regelung ermöglicht Bürgern, die aus privaten Gründen die Bereitstellung des Abfallbehälters auf den Gehweg bzw. an den Fahrbahnrand nicht mehr selbst durchführen wollen bzw. können, dies gegen Zahlung eines erhöhten Gebührensatzes durch das Entsorgungsunternehmen vornehmen zu lassen. Ein Mehraufwand, der zu Lasten der öffentlichen Einrichtung geht, ist in diesem Fall nicht gegeben. Die Verpflichtung der Anschlusspflichtigen, in Gebieten mit Vollservice den Transport der Abfallbehälter vom Standplatz auf ihrem Grundstück zum Sammelfahrzeug durch das Entsorgungsunternehmen in Anspruch zu nehmen, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihnen im Interesse einer möglichst reibungslosen und kostengünstigen Funktion der öffentlichen Einrichtung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Verpflichtung alle Anschlusspflichtigen in diesem Abfuhrrevier gleichermaßen trifft und sich die mit der Erbringung des Vollservices verbundene Gebühren mehr belastung, der eine entsprechende Leistungs mehr erbringung durch das Entsorgungsunternehmen gegenübersteht, gegenüber dem Teilservice in einem relativ engen Rahmen hält. In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hält sich die von der Beklagten vorgenommen Zuordnung der L.-----straße zu einem Gebiet mit der Serviceart Vollservice innerhalb des weitreichenden Gestaltungs- und Organisationsspielraums. Die Zuordnung beruht auf sachlich nachvollziehbaren abfallwirtschaftlichen Gründen und lässt eine sachfremde oder willkürliche Vorgehensweise nicht erkennen. Die L.-----straße liegt in einem innerstädtischen Bereich und weist wie auch die Umgebungsstraßen eine beidseitige zusammenhängende Bebauung auf, die unmittelbar an den Gehweg angrenzt. Da zudem der Gehweg und die Fahrbahn relativ eng sind und zwischen Fahrbahn und Gehweg Parktaschen angelegt sind, kann damit die Einschätzung der Beklagten nicht von der Hand gewiesen werden, dass angesichts dieser örtlichen Verhältnisse aus abfallrechtlichen Gründen das Bedürfnis nach einer Abfuhr im Vollservice besteht. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte zu Unrecht die Benutzungsgebühr für den Vollservice erhebe, obwohl eine Mieterin seines Hauses die Müllbehälter auf den Gehweg stelle, stellt er damit nicht die Benutzungsregelung in Frage, sondern richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenheranziehung. Eine Klage gegen den Gebührenbescheid hat er jedoch nicht erhoben. Ungeachtet dessen merkt die Kammer zur Vermeidung von unnötigen Rechtsstreiten wegen der Gebührenheranziehung darauf hin, dass für die Gebührenpflicht bei einem bestehendem Benutzungsverhältnis mit Vollservice ohne Bedeutung ist, dass der Anschlusspflichtige abweichend hiervon die Abfallbehälter von sich aus auf den Gehweg bzw. an den Fahrbahnrand stellt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass insoweit gebührenrechtlich kein vergleichbarer Sachverhalt zu dem von der Kammer entschiedenen Fall im Verfahren 14 K 2060/08 vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.