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Urteil

14 K 6053/10.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0223.14K6053.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 09. September 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist islamischen Glaubens. Er will am 03. März 2008 nach Deutschland eingereist sein. Am 15. August 2008 beantragte er die Gewährung von Asyl. Dazu gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 06. Januar 2009 im Wesentlichen an: Er stamme aus dem Dorf Shinigam im Distrikt Wata Pur in der afghanischen Provinz Kunar und habe dort vor der Ausreise mit seinem Vater, dem inzwischen verstorbenen Bruder N. (genannt L. ) und seiner Schwester T. gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht; danach habe er keine Berufsausbildung gemacht, sondern nur einen Englischkurs besucht. Sein Vater habe zusammen mit einem Freund eine Möbelfabrik im Ort D. betrieben. Er habe einen großen Liefervertrag mit den Amerikanern abgeschlossen und habe die Möbel an einen nahe gelegenen Militärstützpunkt bei Asadabad und eine amerikanische Firma namens PRT geliefert, die in Nuristan Schulen habe bauen wollen. Der Vater habe den Amerikanern auch den Aufenthaltsort von Taliban mitgeteilt, wenn er davon Kenntnis erlangt hätte. Am 02. Februar 2008 sei er, der Kläger, zusammen mit dem Freund des Vaters unterwegs gewesen. Bei der Rückkehr habe er aus dem Auto heraus beobachtet, wie Taliban ihr Haus überfallen und den Vater geschlagen hätten. Der Freund des Vaters sei bei diesem Anblick sofort rückwärts aus der Gasse und anschließend zu sich nach Hause nach D. gefahren. Der Freund sei dann abends alleine zu ihrem Haus gegangen. Nach der Rückkehr habe er erklärt, dass die Taliban den Vater mitgenommen hätten; die Schwester sei nicht mehr dort gewesen. Die Taliban hätten außerdem nach ihm, dem Kläger, gefragt. So gehe es jedem, der den Amerikanern geholfen habe. Zwei Tage nach dem Vorfall habe ihm der Freund des Vaters erzählt, dass ein Staatsanwalt der Kommandantur Wata Pur berichtet habe, dass der Vater verschleppt worden sei; in der Moschee des Dorfes sei verkündet worden, dass man ihn, den Kläger, suche. Wer ihm Asyl gewähre sei selbst gefährdet. Der Freund des Vaters habe ihm deshalb aus Furcht vor eigener Verfolgung geraten, zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu gehen. Am folgenden Tag habe der Freund des Vaters ihn einem Mann namens I. übergeben. Bei diesem sei er einen Monat geblieben. Dann sei er mit einem PKW zum Flughafen von Islamabad in Pakistan gebracht worden. Von dort sei er zunächst in ein arabisches Land geflogen. 3 Mit Bescheid vom 09. September 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab (Ziffer 1 und 2) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3). Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. 4 Gegen den am 15. September 2010 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 28. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Entgegen den anderslautenden Feststellungen des Bundesamtes habe er eine relevante nichtstaatliche Verfolgung dargetan und einen nachvollziehbaren Fluchtanlass plausibel geschildert. Die Entscheidung des Bundesamtes leide an einem erheblichen Verfahrensfehler. Der ablehnende Bescheid sei erst ca. 8 Monate nach der Anhörung erfolgt; nach einem solch langen Zeitraum beruhe die Entscheidung damit nicht mehr auf dem persönlichen Eindruck des Entscheiders und wirke eher rekonstruiert als reproduziert. Des Weiteren liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen gehe hervor, dass in seiner Heimatprovinz Kunar ein innerstattlicher bewaffneter Konflikt zwischen den regierungs-feindlichen Gruppierungen und den afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften bestehe, bei dem angesichts der hohen Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle und ernsthafte Bedrohung von Zivilpersonen vorliege. Für seine Person lägen zudem gefahrerhöhende Umstände vor. Zum einen werde er von den Taliban verdächtigt, mit den amerikanischen Streitkräften zu kooperieren. Zum anderen drohe ihm aufgrund seines wehrfähigen Alters die Zwangsrekrutierung seitens der Taliban. Eine interne Schutzalternative stehe ihm in Afghanistan, insbesondere auch im Großraum Kabul, nicht zur Verfügung. Er habe niemals in Kabul gelebt und könne dort auch keine Hilfe oder Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte erhalten. Abgesehen davon bestehe für ihn wegen seiner persönlichen Umstände aufgrund der katastrophalen Versorgungssituation in Afghanistan und insbesondere auch im Großraum Kabul im Falle einer Abschiebung eine extreme Gefahrensituation i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 5 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach der persönlichen Anhörung zu seinen Fluchtgründen die auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen. 6 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09. September 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, festzustellen, das unionsrechtliche Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, weiter hilfsweise, das nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 11 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu seinem Verfahren und zu dem Verfahren des Bruders Manzur (Az.: 2 520 880 - 423) sowie der Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG vor der Stellung des Klageantrags zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 15 Das im Übrigen aufrechterhaltene Verpflichtungsbegehren hat nur teilweise Erfolg. 16 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 17 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 18 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 20 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asyl-grundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 21 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 22 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 23 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 24 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - Juris, Rn. 21, 25 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch einen Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, 26 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, 27 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - Juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 29 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N. 31 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können, dass sich das von ihm Geschilderte so oder auch nur in etwa so ereignet hat. So blieb seine Schilderung zu dem angeblichen Überfall der Taliban auf den Vater weitgehend detailarm und oberflächlich. Der Kläger beschränkte sich sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung auf die Angabe, dass er aus dem Auto des Geschäftspartners des Vaters heraus beobachtet habe, dass die Taliban das Haus der Familie überfallen und den Vater geschlagen haben. Erst auf gezielte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte er geringfügig nähere Angaben zu diesem Schlüsselereignis zu machen. Hierbei wirkte das Vorbringen jedoch gesteigert, weil er erstmals von einer "völligen Zerstörung des Hauses" sprach. Wenig glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch seine Einlassung, dass er später erfahren habe, dass in Wirklichkeit zwei Autos mit bewaffneten Taliban in der Straße gestanden hätten, obwohl er ansonsten durchgehend bekundet hatte, sich nicht weiter um Auskünfte über die näheren Umstände des Vorfalls bemüht zu haben. Neben diesen Ungereimtheiten ergeben sich beträchtliche Zweifel daran, dass sich das Geschilderte so ereignet hat, aus Folgendem: Nach den Angaben des Klägers soll der Überfall der Taliban auf den Vater deshalb erfolgt sein, weil der Vater die Amerikaner mit Möbel beliefert und ihnen Auskünfte über den Aufenthaltsort der Taliban gegeben habe. Hiermit ist schwerlich in Einklang zu bringen, dass der gleichberechtigte Geschäftspartner des Vaters auch nach dem Überfall auf den Vater offensichtlich persönlich keine Furcht vor Maßnahmen der Taliban in Bezug auf seine Person hegte. Demgegenüber konnte der Kläger nicht plausibel machen, warum die Taliban nun gerade Interesse an ihm haben sollten, obwohl er damals minderjährig war und nach eigenen Angaben den Vater bei seinen Geschäften mit den Amerikanern nicht begleitet hatte. Dass er das Interesse der Taliban an seiner Person deshalb geweckt haben sollte, dass er aufgrund seiner Englischkenntnisse mit den Amerikanern gesprochen hat, wenn diese in das Dorf kamen oder wenn er die Militärbasis besucht habe, erscheint wenig plausibel. 32 Entscheidende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger gemachten Angaben ergeben sich überdies aus den unsubstantiierten und erheblich widersprüchlichen Angaben des Klägers zu den Umständen seines Verbleibs nach dem angeblichen Vorfall. Bei der Bundesamtsanhörung führte der Kläger aus, der Freund des Vaters habe ihn drei Tage nach dem Überfall einer Person namens I. übergeben, der wie der Freund in Chaghasary gewohnt habe; bei I. sei er ca. einen Monat geblieben. Anschließend sei er mit einem Pkw nach Islamabad und von dort zum Flughafen gefahren, wo man ihn einer Familie übergeben habe. Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, der Freund des Vaters habe etwa zwei bzw. drei Tage, nachdem der Distriktverwalter bei ihm gewesen sei, also etwa vier bis fünf Tage nach dem Überfall, Kontakt zu einem Fluchthelfer in der Nähe von Asadabad aufgenommen, dessen Namen er, der Kläger, vergessen habe. Er habe sich dann weitere vier bis fünf Tage bei dem Fluchthelfer aufgehalten. Den Mann namens I. habe er in Islamabad kennengelernt. Eine plausible Erklärung für die deutlich unterschiedlichen Versionen konnte der Kläger nicht geben. 33 Des Weiteren hatte der Kläger bei der Bundesamtsanhörung erklärt, dass ein Staatsanwalt der Kommandantur Wata Pur dem Geschäftspartner des Vaters mitgeteilt habe, dass der Vater verschleppt worden sei und die Taliban den Kläger suchten. Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich um den Distriktverwalter von Wata Pur gehandelt habe. Der Dolmetscher hat erklärt, dass in Afghanistan ein Staatsanwalt etwas anderes als ein Distriktverwalter ist. Ein Übersetzungsfehler könne ausgeschlossen werden. 34 Weitere durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägers und seines Verfolgungsschicksals ergeben sich schließlich aus den Angaben des Bruders des Klägers bei der Vorsprache beim Jugendamt der Stadt Köln am 06.März 2008 anlässlich der Beantragung der Vormundschaft für den Kläger. Der Bruder hat dort erklärt, dass der Kläger nach dem Tod der Mutter im Jahre 2000 bei seinen Großeltern in Pakistan gelebt habe. Der Vater sei vor ca. drei Jahren (also ca. im Jahr 2005) nach der Entlassung aus der Haft nach Afghanistan zurückgekehrt. Abweichend hiervon hatte der Kläger bei der Bundesamtsanhörung ausgeführt, dass er im Alter von 7 bzw. 8 Jahren mit seinen Eltern in Jalalabad gewohnt habe und seit ca. 2001 wieder in seinem Heimatort Shinigam lebe. Der Vater sei vor ca. 8 Jahren aus der Haft der Taliban zurückgekehrt. 35 Angesichts der massiven Ungereimtheiten und nicht aufgelösten Widerspruche kann dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden. Von daher ist auch für den nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen. 36 Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Feststellung von unionsrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG, da sich aus seinem Vortrag keine glaubhaften Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Abschiebungsverbote ergeben. 37 Entgegen dem Bescheid des Bundesamtes steht dem Kläger aber ein Anspruch auf Gewährung von unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan zu. Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 09. September 2010 ist insoweit rechtswidrig und demzufolge insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 38 Das durch Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 39 BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 40 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 41 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O.. 42 Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 43 Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i. S. d. 44 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i. S. v. 45 Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. 47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 48 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O. 49 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion in Afghanistan eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Vor dieser Gefahr kann der Kläger auch in anderen Teilen von Afghanistan keinen internen Schutz gemäß Art. 8 Qualifikationsrichtlinie finden. 50 Der Kläger stammt nach seinen Angaben aus einem Ort im Distrikt Wata Pur in der im östlichen Teil von Afghanistan gelegenen Provinz Kunar. Dort hat sie bis zu seiner Ausreise gelebt. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist somit auf diese Region abzustellen, weil der Kläger in erster Linie dorthin zurückkehren wird. 51 Die ostafghanische Provinz Kunar, die etwa zu 95 % von Paschtunen besiedelt ist, grenzt unmittelbar auf einer Länge von über 175 km an Pakistan. Sie hat eine Fläche von rund 4.942 km2 und rund 413.008 Einwohner. Die Bevölkerungsdichte liegt etwa bei 84,4 Einwohnern pro km2. Im Distrikt Wata Pur, der Teil der Sektion um die Provinz-hauptstadt Asadabad ist, leben rund 28.778 Einwohner. 52 Vgl. de.wikipedia.org und en.wikipedia.org zu Kunar 53 Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion der Klägerin in der Provinz Kunar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn stattfindet. Die ausgewerteten Quellen berichten übereinstimmend, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert hat. Sie ist jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09. Februar 2011, Stand: Februar 2011 (Lagebericht) ist seit 2006 unter anderem aufgrund verstärkter militärischer Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Nach dem aktuellen Lagebericht vom 10. Januar 2012 ist die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 zwar insgesamt zurückgegangen. Gleichwohl hat aber die Zahl der zivilen Opfer zugenommen, was in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet ist. Etwa 80 % der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. United Nations Mission in Afghanistan (UNAMA) verzeichnet, dass im ersten Halbjahr 2010 die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen ist. Für den Anstieg verantwortlich sind insbesondere regierungsfeindliche Kräfte (+53 %), während bei Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 % zu verzeichnen ist. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes die Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machen-schaften verstrickt sind. 54 Zu einer entsprechenden Bewertung gelangt der Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010. Danach ist die Bedrohung in Afghanistan weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gilt weiterhin. 55 Ebenso berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage" vom 23. August 2011, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Die Anzahl der 2010 getöteten Zivilisten erreichte mit 2777 einen neuen Höchststand. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies ein Anstieg um 15 % dar. Gemäß UNAMA stieg die Zahl der zivilen Opfer in den ersten Monaten 2011 erneut um 15 % an. Rund drei Viertel der zivilen Opfer sollen inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet worden sein. Diese Gewaltakte gehen weiterhin von vier Quellen aus: von den regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekamatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (insbesondere Bombardierungen). Entgegen den seit 2010 gehäuften Aussagen von Vertretern der Nato-Staaten, man habe in Afghanistan Fortschritte erzielt und die Taliban in die Defensive gedrängt, ist eher von einem ungebrochenen Kampfwillen der Taliban und einem bewussten Strategiewechsel auszugehen. Nach Angaben des Taliban Experten Ahmed Rashid haben die Taliban inzwischen in 33 der 34 Provinzen Untergrundstrukturen aufgebaut. Neben den gezielten Ermordungen, welche im Frühjahr 2011 die afghanische Polizei und Regierungsbeamte besonders hart trafen, steht für die Taliban der Einsatz von Sprengsätzen im Vordergrund, welcher vor allem die Zivilbevölkerung trifft. Gemäß Angaben von UNAMA und Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) setzen die Taliban im Süden, Norden und Osten des Landes immer häufiger Kinder und Teenager als Selbstmordattentäter ein und verwenden in dicht bevölkerten Gegenden menschliche Schutzschilder. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben. Außer in den östlichen Regionen nahm die Anzahl getöteter Zivilisten in allen Regionen des Landes massiv zu. Den internationalen Sicherheitskräften ist es zwar gelungen, im Süden gewisse Erfolge zu verbuchen, die Sicherheitslage verschlechterte sich dennoch massiv. Allein zwischen Juni und Mitte September 2010 wurden wöchentlich 21 Ermordungen registriert. 56 Nach des Stellungnahme Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) - Vertretung für Deutschland und Österreich - an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 (Az.: 6 A 11048/10.OVG) hatte die Intensivierung und Ausbreitung des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in den Jahren 2009 und 2010 schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung und hat auch 2011 zu weiteren Verschlechterungen geführt. Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil war dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Wie berichtet wird, bleiben für den größten Anteil ziviler Todesopfer bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen verantwortlich, sowohl durch gezielte als auch durch willkürliche Angriffe. Konfliktbedingte Menschenrechtsverletzungen nehmen insgesamt zu. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits hat zudem zu einer Einschränkung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Bildung, insbesondere in den südlichen und südöstlichen Gebieten des Landes beigetragen. 57 Auch nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen vom März 2011 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter speziellem Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten gibt die sich in den letzten Jahren verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan Anlass zur Sorge. Bis Ende Juni 2010 betrug die Steigerung an zivilen Opfern (getötete und verwundete Zivilisten) 3120 % im Vergleich zum ersten Halbjahr 2009. Generell nahm die Gewalt in Afghanistan im Jahresvergleich um 64 % weiter zu (Seite 3). Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegt dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehren. 58 Zu einer entsprechenden Beurteilung der Sicherheitslage gelangt ebenfalls die UK Border Agency in ihrem Country of Origin Information (COI) Report über Afghanistan vom 11. November 2011. Danach hat es nach einem in Bezug genommenen Bericht des Generalsekretärs der vereinten Nationen vom 21. September 2011 in den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg von 39 % dar. UNAMA dokumentiert 1.462 getötete Zivilisten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2011, einen Anstieg von 15 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2010. Dabei waren 80 % der zivilen Todesfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2011 auf regierungsfeindliche Gruppen zurückzuführen; eine Steigerung von 28 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (Ziffer 8.12). In diesem Zeitraum wurden ebenfalls 2144 Zivilisten verletzt. 59 Nach den vorzitierten Quellen liegt ein Schwerpunkt der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle in den ostafghanischen Provinzen. Kunar, die Herkunftsprovinz der Klägerin, ist aufgrund seines schwer zugänglichen Berglandes und seiner Grenze mit den halbautonomen Nord-West Provinzen Pakistans seit jeher Hochburg der aufständischen Gruppierungen. Neben den in der hauptsächlich paschtunischen Bevölkerung verwurzelten radikal-islamischen Taliban sind hier ebenfalls die Hezb-e-Islami des Gulbuddin Kekmatyar und die Hezbi Islami faction des Mulavi Younas Khalis äußerst aktiv. Die Provinz gilt auch als Rückzugsgebiet der mit den Taliban verbündeten Kämpfern des Terrornetzwerkes El Kaida (vgl. stern.de vom 21. April 2011). Bei Amerikanern und westlichen Sicherheitskräften, die in Afghanistan eingesetzt sind, ist die Provinz Kunar informell bekannt als "Enemy Central" und "Indian Country". Zwischen Januar 2006 und März 2010 ereigneten sich mehr als 65 % aller Zwischenfälle mit Aufständischen im Land in Kunar. Die im Vergleich zu anderen Provinzen flächenmäßig recht kleine Provinz Kunar hat mit die höchste Konzentration an amerikanischen und afghanischen Sicherheitskräften. Militärische Spezialkräfte operieren verstärkt in der gesamten Region. 60 Vgl. en.wikipedia.org unter Kunar, Military activity 61 The Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) stellt im Bericht vom 02. November 2010 fest: " Kunar bleibt die unbeständigste Provinz in der Region, mit anhaltenden Kämpfen zwischen AOG und IMF/ANSF". 62 UNHCR (vgl. die vorzitierte Stellungnahme an das OVG Rheinland Pfalz vom 11. November 2011 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationales Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011) schätzt die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghaznis und Khost auf Grund der so hohen (i) Zahl von zivilen Todesopfern, (ii) Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und (iii) Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ("generalized violence") ein. 63 Angesichts dieser übereinstimmenden Beurteilungen weist der in der Provinz Kunar stattfindende innerstaatliche Konflikt unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien zur Überzeugung des Gerichts ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass der Kläger auch ohne gefahrerhöhende Umstände in seiner Person im Falle einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, dort allein als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung an Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Ob in seiner Person gefahrerhöhende Umstände wegen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorliegen, kann deshalb offenbleiben. Diese Einschätzung belegen auch die vorliegenden Zahlen über die Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und die Anzahl der zivilen Opfer in Bezug auf die Provinz Kunar. Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation vom März 2011 ereigneten sich in der Provinz Kunar 1.457 Angriffe, die von Regierungsgegnern ausgeführt wurden (AOG - Armed Opposition Groups - Initiated Attacks). Kunar war damit neben den Provinzen Ghazni (1.540 Angriffe), Helmand (1.387 Angriffe) und Kandahar (1.162 Angriffe) eine der Provinzen, in der sich die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Gruppen ereigneten. Im Einzelnen handele es sich dabei um direkten und indirekten Beschuss, Hinterhalte, Überfälle, Entführungen, gezielte Tötungen, Selbstmord-anschläge oder Sprengfallen an Straßen. Für das erste Halbjahr 2011 werden bei ANSO (Quaterly Data Report Q.2 2011) 677 AOG Attacks für die Provinz Kunar vermerkt. Dies ist landesweit hinter Helmand (1430), Ghazni (743), Kandahar (724) wiederum eine der höchsten Zahlen von derartigen Angriffen. Gegenüber dem 1. Halbjahr 2009 bedeutet dies eine Steigerung um 12 %. Die Angriffe finden in nahezu allen Distrikten der Provinz Kunar statt, vor allem in Manogai, Sar Kani, Wata Pur (der Herkunftsregion der Klägerin), Asadabad, Narang Sarwai, Bar Kunar, Ghaziabad und Khas Kunar. Bezogen auf eine Gesamteinwohnerzahl von Kunar mit etwa 400.000 Einwohnern bedeutet das für 2010 eine Anschlagsdichte von ca. 364 Anschlägen pro 100.000 Einwohner, also von rund 0,4 %. Hinzu kommen laut der Dokumentation von D - A - CH die Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte, deren Zahl aufgrund der starken Präsenz dieser Kräfte in der Unruheprovinz Kunar erheblich ist. Angesichts dessen ist die Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in Kunar einer dieser Angriffe der regierungs-feindlichen Gruppierungen oder militärischen Aktionen zu werden, nicht mehr als unbedeutend anzusehen. Wegen der Häufigkeit der täglichen Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen stuft ANSO die Provinz Kunar als "extremely insecure" (äußerst unsicher) ein. 64 Für die Provinz Kunar selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. UNAMA hat für die Ostregion, zu der neben Kunar auch die Provinzen Laghman, Nangahar und Nuristan gerechnet werden, im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt für das Jahr 2009 252 zivile Tote und für das Jahr 2010 243 zivile Tote ermittelt. Eine Angabe hinsichtlich der Zahl der Verletzten ist nicht verfügbar. Ausgehend von den von UNAMA ermittelten Zahlen für Gesamtafghanistan dürfte das Verhältnis von Toten und Verletzten annäherungsweise bei 1:2,6 liegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - 13a B 11.30276 -, Juris). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des ANSO Reports Q.2 2011 von den insgesamt 1115 AOG Attacks für das erste Halbjahr 2011 in den genannten Provinzen der Ostregion allein mehr als 60 % auf die Provinz Kunar entfallen, so dass dort auch eine entsprechend hoher Anteil an Opfern (Tote und Verletzte) zu beklagen sein dürfte. Nimmt man das Verhältnis von 60 zu 40 als groben Anhaltspunkt, dürften für Kunar annährungsweise für das Jahr 2010 mehr als 150 zivile Tote und mehr als 380 zivile Verletzte aufgrund des bewaffneten Konflikts zu verzeichnen sein. Bezogen auf die Zahl der Gesamtbevölkerung von Kunar ist die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines willkürlichen Anschlags zu werden, mithin nicht mehr in einem zu vernachlässigendem Bereich anzusiedeln. 65 Hiervon ausgehend steht für das Gericht unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Kunar einerseits und der extrem hohen Anschlagsdichte und der Zahl der getöteten und verletzten Zivilisten {deren Dunkelziffer nach der Schilderung des Gutachters Dr. Danesch im Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. August 2011 - 8 A 1659/10.A -) deutlich höher ist als die von den von unabhängigen Organisationen abgegebenen Zahlen} bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte der dortigen Sicherheitslage fest, dass der Konflikt in der Provinz Kunar eine so hohe Gefahrendichte willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region jederzeit mit einer nicht mehr zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. 66 Vgl. ebenso rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 24. Januar 2012 - 14 K 4279/10.A - und in der sonstigen Rechtsprechung für die Provinz Kunar: VG Ansbach, zuletzt Urteil vom 25. November 2011 - AN 11 K 11.30442 -, Juris betreffend Distrikt Wata Pur. 67 Der Kläger kann schließlich nicht gemäß § 60 Abs. 11 i.V.m. Art. 8 Qualitätsrichtlinie auf einen internen Schutz in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes Afghanistan verwiesen werden. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Landesteil diese Voraussetzungen erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Von dem Betroffenen kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. es muss jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht dort das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Das gilt auch wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. 68 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, NVwZ 2008, 1246 und vom 24 Juni 2008 a. a. O.. 69 Nach Einschätzung des UNHCR kommt eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative in Betracht, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. 70 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24. März 2011, S. 14 f. 71 Für das Auswärtige Amt (AA) hängt die Möglichkeit des Ausweichens einer Person vor möglicher Gefährdung auf andere Landesteile maßgeblich von dem Grad der sozialen Vernetzung sowie der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab. 72 AA, Lageberichte vom 9. Februar 2011 und vom 10. Januar 2012, jeweils S. 26. 73 Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bildet die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Ohne diese ist ein Überleben kaum möglich. 74 Afghanistan: Update vom 23. August 2011, S. 20 75 Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in anderen Landesteilen Afghanistans, insbesondere in dem wohl allein für einen internen Schutz in Frage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul angesichts der dortigen katastrophalen Versorgungslage, der angespannten Arbeitssituation, der Tatsache, dass der aus der Provinz Kunar stammende Kläger keine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul hat und er dort nach seinen Angaben auf keine familiäre- oder stammesbezogene Verbindungen zugrückgreifen kann, nicht gegeben. 76 Da dem Kläger hiernach vorrangiger unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG zusteht, ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob der Kläger auch die weiter hilfsweise geltend gemachten nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. 77 Aufgrund der positiven Entscheidung über das Vorliegen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auch die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Zielstaatsbezeichnung Afghanistan in der Abschiebungsandrohung aufzuheben. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.