Beschluss
26 L 203/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0228.26L203.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der ursprüngliche Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sich zwecks mit Schreiben vom 10. Februar 2012 angekündigten Hausbesuchs in der H. Str. 00 in 00000 Bonn einzufinden, dort Einlass zu verlangen, die Türklingel zur Wohnung zu betätigen, an die Wohnungstüre zu klopfen oder dort durch Rufen oder auf andere Art Einlass zu begehren, und der neue Antrag vom 27.02.2012, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sich bei ihnen in der H. Str. 00 in 00000 Bonn zum Hausbesuch einzufinden, dort Einlass zu verlangen, die Türklingel zur Wohnung zu betätigen oder an ihrer Wohnungstüre zu klopfen oder dort durch Rufen oder sonst auf andere Weise Einlass zu begehren, solange der einzige Grund und Anlass dafür darin besteht, dass die Antragsgegnerin nach der UTeilnehmeDatV darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihr Sohn O. G. nicht an der Vorsorgeuntersuchung U-7a teilgenommen hat und die Antragsteller zu der Meldung nach der UTeilnahmeDatVO keine Stellung nehmen, sowie der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung eine geeignete abschreckende Strafe anzudrohen, hat keinen Erfolg bzw. hätte am 24. Februar 2012 keinen Erfolg gehabt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung der Rechte des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antrag ist bereits wegen Vorwegnahme der Hauptsache abzulehnen. Denn mit dem Antrag soll ein Hausbesuch, auf den allein das Schreiben vom 10. Februar 2012 zielt (es zielt u.a. ausweislich der eindeutigen Formulierung nicht auf eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen), unterbunden werden. Das wäre nur möglich, wenn bereits das Aufsuchen der Wohnung der Antragsteller einschließlich des Klingelns oder sonstiger Einlassersuchen für die Antragsteller, die darauf ja nicht öffnen oder einlassen, also keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) befürchten müssen, unzumutbar wäre. Das ist keinesfalls der Fall. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller überzeugt nicht. Es ist allgemein üblich, dass - sofern man eine Türklingel oder ein Telefon besitzt - aus unterschiedlichsten Gründen zu nicht angemeldeten Zeiten von unterschiedlichsten Personen sowohl diese Türklingel als auch das Telefon genutzt wird, ohne dass dies für die Wohnungs- und Telefoninhaber bereits zu unzumutbaren Belastungen führen könnte. Insofern erübrigt sich der Hinweis auf die Möglichkeit, Türklingel oder Telefon abzuschalten. Insbesondere hätte auch das Gericht, dem der Antragsteller zu 1. Telefonnummern mitgeteilt hat, zu Ruhezeiten des zweiten im Juli 2011 geborenen Sohnes anrufen können, ohne dass die Antragsteller angezeigt hätten, dass eine telefonische Kontaktaufnahme unzulässig wäre. Vielmehr haben sie gerade zu telefonischem Kontakt aufgefordert bzw. beanstandet, dass das Gericht - wegen des Grundsatzes rechtlichen Gehörs, der sich auf alle Verfahrensbeteiligten bezieht - nur eine schriftliche Kommunikation gewählt hat. Zudem haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Mit der im einstweiligen Anordnungsverfahren für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der geplante Hausbesuch rechtmäßig wäre. Es handelt sich hierbei, wie die Antragsteller aus den ihnen in diesem gerichtlichen Verfahren überlassenen bzw. genannten Vorschriften ersehen können, nicht um eine Sanktion wegen unterlassener Vorsorgeuntersuchungen und auch nicht um eine konkludente Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, vgl. dazu, dass die Nichtteilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung noch keine Kindeswohlgefährdung belegt z.B. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 8 a Rdnr. 15; Bringewat in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 8 a Rdnr. 36, sondern eine Aufklärungsmaßnahme im Vorfeld des alle Kinder betreffenden Schutzauftrags des Jugendamtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3, 8 a, 16 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) i.V.m. § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (UTeilnahmeDatVO). Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist zwar Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht aber die staatliche Gemeinschaft. § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII greift diesen Schutzauftrag auf. Gemäß Absatz 3 soll Jugendhilfe zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. § 8 a SGB VIII enthält den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. § 16 bietet Förderleistungen für die Erziehung in der Familie. Da Eltern - selbst wenn es sich um Akademiker handelt - immer wieder das Wohl ihrer Kinder gefährden (das kann insbesondere aus der vielfältigen Medienberichterstattung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden) ist der Schutzauftrag des Jugendamtes von besonderer Bedeutung auch im Verhältnis zu Eltern. Er wird von Informationsinstrumenten und Untersuchungsrechten unterstützt. Denn nur bei rechtzeitiger Information kann das Jugendamt zum Schutz betroffener Kinder tätig werden. Diese Kinder werden u.a. erfahrungsgemäß von ihren Eltern nicht zu Früherkennungsuntersuchungen gebracht. Deshalb wird gemäß § 4 Abs. 1 der UTeilnahmeDatV das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt informiert. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dann in eigener Zuständigkeit, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen und welche Maßnahmen gegebenenfalls geeignet und notwendig sind. Hierbei können die übermittelten Daten als weiter Indikator herangezogen werden. Dabei empfiehlt sich die Zusammenarbeit insbesondere mit den Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes und anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für das Kindeswohl tragen. Eine solche Entscheidung des Jugendhilfeträgers in eigener Verantwortung setzt voraus, dass zunächst Erkenntnisse über den konkreten Fall gewonnen werden, auf deren Grundlage dann eine Entscheidung über eine etwaige Kindeswohlgefährdung sowie in der Folge notwendige Angebote und Maßnahmen getroffen werden kann oder die anderenfalls den Schluss zulassen, dass es dem Kind auch ohne Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung gut geht. Über die Antragsteller und ihre Kinder hatte die Antragsgegnerin bisher keinerlei Erkenntnisse außer der, dass für den am 16. August 2008 geborenen O. G. die Früherkennungsuntersuchung U-7a nicht wahrgenommen wurde und die Antragsteller sich auf das Schreiben vom 4. Januar 2012 nicht gemeldet haben. Vor dem Hintergrund war für das Jugendamt, das die Antragsteller und deren Kinder nicht kennt, möglich, dass Hilfen erforderlich sein könnten. Um seinem Schutzauftrag gerecht zu werden, hat es deshalb den Sachverhalt weiter zu untersuchen und zur Abschätzung eines etwaigen Gefährdungsrisikos Informationen zu beschaffen. Der Jugendhilfeträger hat von Amts wegen den Sachverhalt zu untersuchen, § 20 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Zulässiges Beweismittel ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X unter anderem die Anhörung Beteiligter und die Inaugenscheinnahme. Der Hausbesuch ist ein allgemein anerkanntes und praktiziertes Mittel der Aufklärung, zu dem das Jugendamt gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, vgl. VG Münster, Urteil vom 2. April 2009 - 6 K 1929/07 -, juris, Rdnr. 34 bis 36 m.w.N. u.a. auf Wiesner, SGB VIII, § 8 a Rdnr. 17a, 20 f., Kunkel, § 8 a Rdnr. 52; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. August 2006 - 17 UF 151/06 -, juris, Leitsatz 2, Rdnr. 12. Die Antragsteller haben - wie schon ausgeführt - auf beide Schreiben der Antragsgegnerin und auch in diesem gerichtlichen Verfahren, insbesondere mit dem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 (Bl. 40 bis 45 der Gerichtsakte), keinerlei Daten über sich und O. preisgegeben, die irgendeine Einschätzung der Situation und Verfassung des Kindes ermöglichen könnten, sich vielmehr gegen jegliche Art der Aufklärung verwahrt. Sie stellen dabei allein auf ihre Elternrechte ab, ohne die verfassungsrechtlich gesicherten Rechte des Kindes und des Jugendamtes in ihrer Bedeutung zur Kenntnis zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin in diesem Fall (zunächst) anders als durch einen Hausbesuch einen aussagekräftigen Eindruck von der Situation des Kindes gewinnen könnte, um vor dem Hintergrund dieses Eindrucks über etwaige Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UTeilnahmeDatVO bzw. der schon zitierten Vorschriften des SGB VIII zu entscheiden oder andererseits den Schluss zu ziehen, dass keinerlei Maßnahmen oder Angebote zur Unterstützung des Kindes oder seiner Eltern erforderlich sind. Sollten die Antragsteller nicht öffnen, der Hausbesuch also keine Erkenntnisse erbringen, wird die Antragsgegnerin über etwaige andere Wege der Umsetzung des Untersuchungs- und Schutzauftrags des § 4 Abs. 3 UTeilnehmeDatVO i.V.m. den Vorschriften des SGB VIII zu befinden haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.