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Urteil

26 K 164/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0308.26K164.11.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2010 wird insoweit aufgehoben, als durch ihn die Bescheide vom 10. Juni 2010 hinsichtlich der Bewilligung der Erstattung hälftiger angemessener Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgehoben werden und die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 375,56 EUR aufgefordert wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2010 wird insoweit aufgehoben, als durch ihn die Bescheide vom 10. Juni 2010 hinsichtlich der Bewilligung der Erstattung hälftiger angemessener Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgehoben werden und die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 375,56 EUR aufgefordert wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreute nach ihren Angaben ab dem Monat März 2010 bis einschließlich zum 31. Juli 2010 das Kind M. C. als Tagesmutter. Mit Bescheid vom 16. April 2010 bewilligte der Beklagte der Mutter des o.g. Kindes einen Förderbetrag in Höhe von 360,00 EUR. Die Klägerin, der eine Durchschrift des Bescheides übersandt wurde, wandte sich an das Jugendamt der Stadt Meckenheim mit Schreiben vom 27. April 2010, um unter Bezugnahme auf die Bewilligung zu erfragen, unter welchen Voraussetzungen der monatliche Zuschuss zur Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werde. Die Stadt Meckenheim wies darauf hin, dass der Beklagte aufgrund des Wohnsitzes des betreuten Kindes zuständig sei. Mit Schreiben vom 07. Mai 2010 wandte sich dann die Klägerin an den Beklagten und beantragte die Zuschüsse zur Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheiden vom 10. Juni 2010 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 1. Mai 2010 bis einschließlich 31. Juli 2010 einen Zuschuss für die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 200,09 EUR ( Alterssicherung ) und 175,47 EUR ( Kranken- und Pflegeversicherung ). Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten mit dem Begehren, eine Neuberechnung für die Monate Mai bis Juli 2010 vorzunehmen, da sich ihr Einkommen als Basis für die Berechnung erheblich erhöht habe. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten übersandte die Klägerin die Betreuungsverträge der von ihr in dem hier interessierenden Zeitraum betreuten Kinder. Aus den übersandten Unterlagen ergab sich, dass die Klägerin neben dem Kind M. C. 6 weiter Kinder im Alter von unter drei Jahren teilweise bereits seit Januar 2010 betreute. Mit Schreiben vom 10. September 2010 mahnte die Klägerin die Bearbeitung ihres Antrages an. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 wies der Beklagte darauf hin, dass der Beklagte Zuschüsse für Sozialversicherungsbeiträge von Tagespflegepersonen außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches nur übernehme, wenn diese ausschließlich vom Rhein-Sieg Kreis öffentlich geförderte Kinder betreue. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2010 mahnte die Klägerin eine Entscheidung über ihren Antrag an. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 lehnte der Beklagte den Antrag vom 07. Mai 2010 ab und hob die mit Bescheiden vom 10. Juni 2010 bewilligten Zuschüsse zur anteiligen angemessenen Alterssicherung wie auch Kranken- und Pflegeversicherung auf. Die Klägerin wurde zur Rückzahlung der insoweit geleisteten Beträge aufgefordert. Die Klägerin hat am 12. Januar 2011 Klage erhoben. Das Kind M. C. sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum das einzige mit öffentlichen Mitteln geförderte Kind gewesen. Die anderen 6 Kinder seien ausschließlich aufgrund privater Betreuungsverträge von ihr betreut worden. Diese Kinder würden daher an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bezuschussung der Sozialversicherungsbeiträge nichts ändern, da das einzig öffentlich geförderte Kind aus seinem Zuständigkeitsbereich stamme. Durch die privat vermittelten Kinder habe sich lediglich die Berechnungsbasis für die Höhe der Zuschüsse geändert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und ihr ab dem 1. April 2010 bis einschließlich Juli 2010 einen anteiligen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen zur Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, auf der für ihn maßgeblichen Grundlage seiner Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 11. Mai 2009 ( Im Folgenden: Satzung-Kindertagespflege ), komme im Falle der Klägerin schon von vornherein eine Bezuschussung der hier in Rede stehenden Aufwendungen nicht in Betracht, da der Satzungsgeber in § 3 Abs. 9 der Satzung-Kindertagespflege ersichtlich Tagespflegepersonen außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches nur dann die Aufwendungen zu Sozialversicherungen zum Teil erstatten wolle, wenn diese ausschließlich öffentlich geförderte Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten betreue. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2010 ist insoweit aufzuheben, als er sinngemäß die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10. Juni 2010 und die Rückzahlung der auf deren Grundlage gezahlten Beträge von der Klägerin regelt. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies folgt hier schon aus dem Umstand, dass der Bescheid weder eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der genannten Bescheide benennt noch erkennen lässt, dass ein hier etwa in Betracht kommendes Rücknahmeermessen betätigt worden ist ( vgl. §§ 44 SGB X ff.). Der Bescheid vom 16. Dezember 2010 ist allerdings rechtmäßig, soweit durch ihn eine Erhöhung der Zuschüsse zur Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum April 2010 bis Juli 2010 abgelehnt worden ist; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Erhöhung der Zuschüsse. Hinsichtlich des Monats April 2010 ergibt sich dies schon daraus, dass mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 10. Juni 2010 ab dem 1. Mai 2010 auf der Grundlage des Antrages vom 7. Mai 2010 bis einschließlich Juli 2010 Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt worden sind. Eine über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehende Bezuschussung ist damit konkludent jedenfalls für die Vergangenheit abgelehnt worden. Ein Rechtsmittel hat die Klägerin gegen diese Bescheide nicht eingelegt. Vielmehr hat sie auch ihr "Erhöhungsverlangen" im Verwaltungsverfahren auf die Monate Mai, Juni, Juli und August 2010 beschränkt. Unabhängig von dem Vorstehenden scheitert das Begehren der Klägerin aber auch daran, dass ihr auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Satzung-Kindertagespflege des Beklagten kein Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen zusteht. Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren enthalten die §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) derzeit nach wie vor weitgehend überhaupt keine Regelung subjektiver, also einklagbarer, Rechte der Tagespflegeperson oder der Eltern. Ein weitergehender Rechtsanspruch wird voraussichtlich erst zum 1. August 2013 entstehen (Art. 1 Nr. 7 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008, vgl. § 24 a SGB VIII). Das erkennende Gericht hat insoweit in ständiger Rechtsprechung ( Kammerurteil vom 14. Mai 2009 - 26 K 7004/08 - ) folgendes ausgeführt: "Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 23 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, 24 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in den vom 1. Januar 2005 bis zum 15. Dezember 2008 gültigen Fassungen (a.F.). Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII a.F. umfasst die Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 die Vermittlung zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. umfasst die laufende Geldleistung die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. In Satz 2 heißt es, die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII a.F. ist für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII a.F. sind für Kinder im Alter unter drei Jahren mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Demgegenüber lautet § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.: Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Mit dem Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (BGBl. 3852) enthielten die genannten Vorschriften nur noch eine objektiv-rechtliche, Tagespflege betreffende, Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere auch hinsichtlich der Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren, nicht aber subjektive Rechte und damit auch keinen Anspruch der Tagespflegeperson auf Aufwendungsersatz. Von einem Anspruch der Erziehungsberechtigten und der Tagespflegepersonen ist nur noch in § 23 Abs. 4 SGB VIII a.F. bezüglich der Beratung in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege die Rede. Subjektive Rechte der Tagespflegeperson können sich in dieser Zeit - also bis Ende 2008 - nur noch aufgrund des weitergehenden Landesrechts nach § 24 Abs. 6 SGB VIII a.F., wonach weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt, oder durch eine Selbstbindung der Verwaltung infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) i.V.m. den Richtlinien des Jugendhilfeträgers, soweit die eine Förderung der Tagespflege vorsehen, ergeben. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. August 2006 - 2 LB 46/05 - m.w.N. insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zum Tagesbetreuungsausbaugesetz BT-Dr. 17/3676, S. 4 (s. insbes. auch 33 unten, 34 - 35 zur derzeitigen objektiv-rechtlichen Verpflichtung in Form der Vorhaltepflicht) und auf BT-Dr. 15/4045, S. 33; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand April 2009 § 23, Rdnr.1, 6 und zur neuen Rechtslage nach dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz Rdnr. 1a, 13 und 27." Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 nichts geändert. Dies bedeutet hier, dass eine Bewilligung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Klägerin für Sozialversicherungsbeiträge nur auf der Basis der Satzung-Kindertagespflege des Beklagten und der sich in Anwendung der Bestimmungen der Satzung ergebenden Verwaltungspraxis in Betracht kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist die ablehnende Entscheidung des Beklagten in seinem Bescheid vom 16. Dezember 2010 nicht zu beanstanden. Die von ihm praktizierte Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 9 Satz 2 der Satzung-Kindertagespflege, Tagespflegepersonen, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig sind, nur dann Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen zu gewähren, wenn diese ausschließlich ( öffentlich geförderte ) Kinder aus dem Rhein-Sieg Kreis betreuen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und stellt eine klare und einfache Zuständigkeitsregelung dar, die entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann zum Tragen kommt, wenn neben dem geförderten Kind aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten ausschließlich privat vermittelte Kinder betreut werden. Zwar kann es hier nicht zu einem Zuständigkeitskonflikt mit anderen Jugendhilfeträgern hinsichtlich der Bezuschussung von Aufwendungen zu Sozialversicherungsbeiträgen für Tagespflegepersonen kommen. Dem jeweiligen Jugendhilfeträger steht es aber frei, in welchen Umfang er die hier in Rede stehenden Aufwendungen übernehmen will. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, von einer Förderung von Tagespflegepersonen außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches ganz abzusehen oder aber - wie hier - die Förderung davon abhängig zu machen, dass keine Kinder außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten betreut werden. Der Umstand, dass die Klägerin - wie sie vorträgt - im Jahre 2009 unter gleichen Voraussetzungen die Zuschüsse gewährt worden sein sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine derartige Bewilligung wäre jedenfalls auf der Grundlage der Satzung-Kindertagespflege vom 11. Mai 2009 und der jedenfalls inzwischen herausgebildeten Verwaltungspraxis rechtswidrig gewesen und kann damit nicht zu einem Anspruch der Klägerin führen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.