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Urteil

14 K 1083/11.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0320.14K1083.11A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 04. Februar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 04. Februar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.11.0000 in Kandahar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken und ist schiitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge ist er Anfang Januar 2010 aus Afghanistan in den Iran ausgereist und sodann auf dem Landweg nach Griechenland und von dort auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist. Am 01. April 2010 beantragte er die Gewährung von Asyl. Dazu gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. April 2010 im Wesentlichen an: Er habe vor seiner Ausreise in der Stadt Kandahar im Ortsteil Sarbussa gewohnt. Dort lebten auch seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern sowie die Großfamilie. Er habe früher in der Ortschaft Kalat als Schweißer für die Amerikaner gearbeitet. Er sei deswegen mehrmals von den Taliban angehalten worden. Man habe ihn aufgefordert, mit dieser Arbeit aufzuhören. Nachdem er mehrfach bedroht worden sei, habe er die Arbeit aufgegeben. Er habe danach zunächst als Fahrer am Flughafen von Kandahar angefangen. Dort sei er ebenfalls von den Taliban angehalten worden. Sie hätten ihn wiederum aufgefordert, mit der Arbeit am Flughafen aufzuhören; andernfalls werde man ihm etwas antun. Mit Hilfe eines Bekannten habe er eine Stelle in der Küche des Flughafens bekommen. Nachdem er dort eine Weile gearbeitet habe, sei dies wiederum von den Taliban bemerkt worden. Sie hätten ihn erneut bedroht und seien deswegen auch bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten vermutet, wer am Flughafen tätig sei, der arbeite auch mit den Amerikanern zusammen. Die Taliban hätten ihn vor die Alternative gestellt, entweder aufzuhören zu arbeiten und das Land zu verlassen oder in Zukunft für sie zu arbeiten. Die Taliban seien deswegen zwei- bis dreimal bei ihm zu Hause gewesen. Bei den Taliban habe er gegen die Ausländer kämpfen oder Selbstmordattentate durchführen sollen. Angesichts der Bedrohung durch die Taliban habe er nicht mehr in Afghanistan leben können. Mit Bescheid vom 04. Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab (Ziffer 1 und 2) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3). Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). Asyl und Flüchtlingseigenschaft könnten nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers zu vage und unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft sei. Unionsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Gegen den am 19. Februar 2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 23. Februar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Er habe glaubhaft eine relevante nichtstaatliche Verfolgung durch die Taliban dargetan. Die anderslautende Beurteilung des Bundesamtes sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil Anhörer und Entscheider personenverschieden gewesen seien. Die Entscheidung beruhe damit nicht auf dem persönlichen Eindruck des Entscheiders. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 04. Februar 2011 zu verpflichten, festzustellen, • 1 dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, • 2 hilfsweise, das unionsrechtliche Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, • 3 weiter hilfsweise, das nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2012 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zwar keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Die Beklagte ist jedoch zu der Feststellung verpflichtet, dass im Fall des Klägers ein unionsrechtlich begründeter Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,BVerfGE 80, 315. Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asyl-grundrechts teilweise hinaus. So begründen – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungs-obliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989– 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989- 9B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 – 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010– 10 C 7.09 – Juris, Rn. 21, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch einen Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -,NVwZ 2008, 1330, und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – Juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08 -,juris, Rn. 14, m.w.N. Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger keine Schulausbildung hat und sich deshalb möglicherweise nur eingeschränkt ausdrücken kann, nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können, dass sich das von ihm Geschilderte so oder auch nur in etwa so ereignet hat. So blieb seine Schilderung hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch die Taliban auch in der mündlichen Verhandlung weitgehend detailarm und oberflächlich. Der Kläger beschränkte sich sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung auf die vage Angabe, dass die Taliban ihn wegen seiner unterschiedlichen Arbeitsstellen bei den Amerikanern bzw. auf dem Flughafen von Kandahar mehrfach aufgefordert haben, diese Arbeitsstellen zu beenden und sich den Taliban anzuschließen oder auszureisen. Eine konkrete Gefährdungssituation, die Anlass für seine Ausreise gewesen sein könnte, konnte er nicht glaubhaft machen. Seinen eigenen Angaben zufolge, ging es den Taliban vordergründig darum, dass er die Tätigkeit bei den Amerikanern einstellt. Aus seinem Vortrag ergeben sich keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban auch dann die Absicht hatten, ihn zur Mitarbeit zu zwingen, falls er die Arbeitsstellen aufgegeben und eine Beschäftigung ohne Bezug zu den Amerikanern aufgenommen hätte. Abgesehen davon weist sein Vortrag zum Kerngeschehen zahlreiche Ungereimtheiten und nicht auflösbare Widersprüche auf, die dagegen sprechen, dass der Kläger von wirklich Erlebten berichtet. So äußerte der Kläger bei der Bundesamtsanhörung, dass er hinsichtlich seiner Beschäftigung in Kalat mehrfach von den Taliban angehalten und zur Aufgabe der Arbeit aufgefordert worden sei. Demgegenüber berichtete er in der mündlichen Verhandlung davon, dass er lediglich einmal von den Taliban auf der Rückfahrt von Kalat nach Hause angehalten worden sei und danach nicht wieder zur Arbeitsstelle nach Kalat zurückgekehrt sei. Während er bei der Anhörung vor dem Bundesamts noch angegeben hatte, dass er zunächst als Fahrer am Flughafen gearbeitet hat und auch deswegen von den Taliban zur Aufgabe des Jobs gedrängt worden sei, war davon in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Schließlich behauptete er erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass die Taliban wegen seiner Tätigkeit in der Küche des Flughafens ein Warnschreiben an seinen Vater gerichtet und den Vater 2 bis 3 Tage später beschimpft und verprügelt hätten. Es sind keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich, warum er von einem derart wichtigen Umstand nicht schon beim Bundesamt berichtet hatte. Insgesamt ist nicht zu verkennen, dass der Kläger deutlich unterschiedliche Versionen der behaupteten Geschehnisse gegeben hat, deren Abweichungen sich nicht plausibel erklären lassen. Angesichts der genannten Umstände kann dem Kläger auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sein angebliches Verfolgungsschicksal nicht abgenommen werden. Von daher ist auch für den nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Feststellung von unionsrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG, da sich aus seinem Vortrag keine glaubhaften Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Abschiebungsverbote ergeben. Entgegen dem Bescheid des Bundesamtes steht dem Kläger aber ein Anspruch auf Gewährung von unionsrechtlich begründetem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan zu. Ziffer 3 des Bescheides des Bundes-amtes vom 04. Februar 2011 ist insoweit rechtswidrig und demzufolge insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das durch Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsaus-einandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, a. a. O. und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, a.a.O.. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Bei der Prüfung, ob eine „erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben“ i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt“ i. S. v. Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, a. a. O. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C – 465/07 – Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, a. a. O. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion in Afghanistan eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Vor dieser Gefahr kann der Kläger auch in anderen Teilen von Afghanistan keinen internen Schutz gemäß Art. 8 Qualifikationsrichtlinie finden. Der Kläger stammt nach seinen Angaben aus der Stadt Kandahar; sie ist die Provinzhauptstadt der im südlichen Teil von Afghanistan gelegenen Provinz Kandahar. Dort hat er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern gelebt und bis zu seiner Ausreise seinen wesentlichen Lebensmittelpunkt innegehabt. Die Provinz Kandahar hat eine Fläche von rund 54.022 qm2 und eine Einwohnerzahl von rund 1.070.000 (Berechnungen 2007/2008; nach den Berechnungen für 2012 sollen es 1.146.954 sein, vgl. Wikipedia.0rg.). Die Bevölkerungsdichte liegt etwa bei 19,8 Einwohnern pro km2. In der Stadt Kandahar leben rund 370.000 Einwohner. Die Provinz Kandahar ist seit jeher eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban. Seit ihrem Sturz im Jahr 2001 führen sie insbesondere dort einen blutigen Aufstand gegen die internationalen Truppen und die afghanischen Sicherheitskräfte. Nach vorliegenden Erkenntnismitteln ist derzeit davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn stattfindet. Die ausgewerteten Quellen berichten übereinstimmend, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban‐Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001‐2005 seit 2006 stetig verschlechtert hat. Sie ist jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09. Februar 2011, Stand: Februar 2011 (Lagebericht) ist seit 2006 unter anderem aufgrund verstärkter militärischer Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Nach der Einschätzung des aktuellen Lageberichts des AA vom 10. Januar 2012 stabilisiert sich die Sicherheitslage in Afghanistan zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 ist zwar insgesamt zurückgegangen. Gleichwohl hat aber die Zahl der zivilen Opfer zugenommen, was in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet ist. Etwa 80 % der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. Das Gros der militärischen Operationen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegungen konzentrierte sich auch 2011 schwerpunktmäßig im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Khost, Paktika, Paktia). United Nations Mission in Afghanistan (UNAMA) berichtet, dass im ersten Halbjahr 2010 die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen ist. Für den Anstieg verantwortlich sind insbesondere regierungsfeindliche Kräfte (+53 %), während bei Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 % zu verzeichnen ist. Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes die Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Über 90 % aller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle im Land beschränken sich auf zwei der 34 Provinzen: Helmand und Kandahar . Zu einer entsprechenden Bewertung gelangt der Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010. Danach ist die Bedrohung in Afghanistan weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gilt weiterhin. Ebenso berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ vom 23. August 2011, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Laut dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sind mehrere Regionen, darunter die Provinz Kandahar , als Gebiete genereller Gewalt einzustufen. Die Anzahl der 2010 getöteten Zivilisten erreichte mit 2777 einen neuen Höchststand. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies ein Anstieg um 15 % dar. Gemäß UNAMA stieg die Zahl der zivilen Opfer in den ersten Monaten 2011 erneut um 15 % an. Rund drei Viertel der zivilen Opfer sollen inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet worden sein. Diese Gewaltakte gehen weiterhin von vier Quellen aus: von den regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekamatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (insbesondere Bombardierungen). Entgegen den seit 2010 gehäuften Aussagen von Vertretern der Nato-Staaten, man habe in Afghanistan Fortschritte erzielt und die Taliban in die Defensive gedrängt, ist eher von einem ungebrochenen Kampfwillen der Taliban und einem bewussten Strategiewechsel auszugehen. Nach Angaben des Taliban Experten Ahmed Rashid haben die Taliban inzwischen in 33 der 34 Provinzen Untergrundstrukturen aufgebaut. Neben den gezielten Ermordungen, welche im Frühjahr 2011 die afghanische Polizei und Regierungsbeamte besonders hart trafen, steht für die Taliban der Einsatz von Sprengsätzen im Vordergrund, welcher vor allem die Zivilbevölkerung trifft. Gemäß Angaben von UNAMA und Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) setzen die Taliban im Süden, Norden und Osten des Landes immer häufiger Kinder und Teenager als Selbstmordattentäter ein und verwenden in dicht bevölkerten Gegenden menschliche Schutzschilder. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben. Außer in den östlichen Regionen nahm die Anzahl getöteter Zivilisten in allen Regionen des Landes massiv zu. Den internationalen Sicherheitskräften ist es zwar gelungen, im Süden gewisse Erfolge zu verbuchen, die Sicherheitslage verschlechterte sich dennoch, insbesondere in Kandahar massiv. Allein zwischen Juni und Mitte September 2010 wurden wöchentlich 21 Ermordungen registriert. Die UNO hatte im Juni 2011 in und um Kandahar nur zu fünf von 55 Distrikten Zugang. Nach der Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) – Vertretung für Deutschland und Österreich – an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 (Az.: 6 A 11048/10.OVG) hatte die Intensivierung und Ausbreitung des bewaffneten Konflikts in Afghanistan im Jahre 2009 und 2010 schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung und hat auch 2011 zu weiteren Verschlechterungen geführt. Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil war dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Wie berichtet wird, bleiben für den größten Anteil ziviler Todesopfer bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen verantwortlich, sowohl durch gezielte als auch durch willkürliche Angriffe. Konfliktbedingte Menschenrechtsverletzungen nehmen insgesamt zu. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits hat zudem zu einer Einschränkung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Bildung, insbesondere in den südlichen und südöstlichen Gebieten des Landes beigetragen. Entsprechend berichtet UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, dass während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 3.268 Todesopfer verzeichnet wurden, was einen Anstieg von 31 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 darstellt. Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den süd-östlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Für den größten Anteil ziviler Todesopfer bleiben aber bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen verantwortlich, sowohl durch gezielte als auch durch willkürliche Angriffe (Seite 1 der Richtlinien –RL-). Innerhalb der letzten 12 Monate hat die Gewalt im Zusammenhang mit dem Konflikt in einigen Teilen Afghanistans ein so hohes Niveau erreicht, dass man von einer Situation von allgemeiner Gewalt sprechen kann. Der bewaffnete Konflikt hat sich insbesondere in den südlichen Gebieten verschärft und sich auf Gebiete ausgeweitet, welche zuvor als stabil eingeschätzt wurden (Seite 11 RL). In der ersten Hälfte des Jahres 2010 hat sich die Gesamtzahl der zivilen Todesopfer als direkte Folge des bewaffneten Konflikts im Vergleich zum Vorjahr um 31 % erhöht. Bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen waren Berichten zufolge für 72 % der zivilen Todesopfer verantwortlich, überwiegend durch Selbstmordattentate und Explosionen von improvisierten Sprengkörpern. Obwohl sowohl ISAF als auch die Taliban Zusicherungen gemacht haben, zivile Todesopfer zu vermeiden, steigt die Zahl der zivilen Todesopfer weiter an. In der südlichen Region hat die Zahl ziviler Todesopfer innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres 2010 um 43 % zugenommen und in der süd-östlichen um 24 %. Eine weitere Analyse von UNHCR über berichtete Vorfälle von zivilen Opfern während eines Zeitraumes vom 1. Juli bis 8. Oktober 2010 zeigt, dass die am meisten von willkürlicher konfliktbezogener Gewalt betroffenen Provinzen Helmand und Kandahar in der südlichen Region und Kundus in der nord-östlichen Region sind (Seite 12 RL). Während der ersten sechst Monate des Jahres 2010 sind über 50 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen (Seite 12 RL). Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar , Kunar und in Teilen der Provinzen Ghaznis und Khost auf Grund der so hohen (i) Zahl von zivilen Todesopfern, (ii) Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und (iii) Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt („generalized violence“) ein (Seite 13 RL). Auch nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von März 2011 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter speziellem Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten gibt die sich in den letzten Jahren verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan Anlass zur Sorge. Bis Ende Juni 2010 betrug die Steigerung an zivilen Opfern (tote und verwundete Zivilisten) 3120 % im Vergleich zum ersten Halbjahr 2009. Generell nahm die Gewalt in Afghanistan im Jahresvergleich um 64 % weiter zu (Seite 3). Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegt dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehren. Zu einer entsprechenden Beurteilung der Sicherheitslage gelangt ebenfalls die UK Border Agency in ihrem Country of Origin Information (COI) Report über Afghanistan vom 11. November 2011. Danach hat es nach einem in Bezug genommenen Bericht des Generalsekretärs der vereinten Nationen vom 21. September 2011 in den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg von 39 % dar. Dabei waren der südliche und der süd-östliche Teil Afghanistans, insbesondere die Umgebung um die Stadt Kandahar weiterhin der Schwerpunkt der militärischen Aktivitäten. Dort fanden etwa zwei Drittel aller Vorfälle statt (Ziffer 8.03). UNAMA dokumentiert 1.462 getötete Zivilisten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2011, einen Anstieg von 15 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2010. Dabei waren 80 % der zivilen Todesfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2011 auf regierungsfeindliche Gruppen zurückzuführen; eine Steigerung von 28 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (Ziffer 8.12). Angesichts dieser übereinstimmenden Beurteilungen weist der in der Provinz Kandahar stattfindende innerstaatliche Konflikt unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien zur Überzeugung des Gerichts ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass der Kläger auch ohne gefahrerhöhende Umstände in seiner Person im Falle einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, dort allein als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung an Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung belegen auch die vorliegenden Zahlen über die Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und die Anzahl der zivilen Opfer in Bezug auf die Provinz Kandahar. Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation vom März 2011 ereigneten sich in der Provinz Kandahar 1.162 Angriffe, die von Regierungsgegnern ausgeführt wurden (AOG – Armed Oppostion Groups – Initated Attacks). Kandahar war damit neben den Provinzen (Ghazni (1.540 Angriffe), Helmand (1.387 Angriffe) und Kunar (1.457 Angriffe) eine der Provinzen, in der sich die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Gruppen ereigneten. Im Einzelnen handelte es sich dabei um direkten und indirekten Beschuss, Hinterhalte, Überfälle, Entführungen, gezielte Tötungen, Selbstmordanschläge oder Sprengfallen an Straßen. Für das erste Halbjahr 2011 werden bei ANSO (Quaterly Data Report Q.2 2011) 724 AOG Attacks für die Provinz Kandahar vermerkt. Dies ist für diesen Zeitraum landesweit neben Helmand (1430), Ghazni (743) und Kunar (677) wiederum eine der höchsten Zahlen von derartigen Angriffen. Dies bedeutet also im Schnitt etwa 4 Anschläge pro Tag . Gegenüber dem 1. Halbjahr 2009 bedeutet dies eine Steigerung um 79 %. Wegen der Häufigkeit der täglichen Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen stuft ANSO die Provinz Kandahar als „extremely insecure“ (äußerst unsicher) ein. Hinzu kommen, die in den südlichen Landesteilen überdurchschnittlich zahlreichen Einsätze der US-, ISAF und Regierungskräfte, die ebenfalls häufig zu zivilen Opfern führen. UNAMA (Civilian Casualty Data 2008-2010) berichtet von 1.310 getöteten Zivilisten in der Südregion im Verhältnis zu 2777 Toten bezogen auf Gesamt-Afghanistan. Angesichts dessen ist die Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in Kandahar einer dieser Angriffe/Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen oder militärischer Aktionen zu werden, nicht mehr als unbedeutend anzusehen. Für die Provinz Kandahar selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. UNAMA hat für die Südregion, zu der neben Kandahar auch die Provinzen Nimroz, Uruzgan und Zabul gerechnet werden, im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt für das Jahr 2009 1.079 zivile Tote und für das Jahr 2010 1.310 zivile Tote ermittelt. Eine Angabe hinsichtlich der Zahl der Verletzten ist nicht verfügbar. Ausgehend von den von UNAMA ermittelten Zahlen für Gesamtafghanistan dürfte das Verhältnis von Toten und Verletzten annäherungsweise bei 1:2,6 liegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 – 13a B 11.30276 -, Juris). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des ANSO Reports Q.2 2011 von den insgesamt 1245 AOG Attacks für das erste Halbjahr 2011 in den genannten Provinzen der Südregion (Nimroz 45, Zabul 252, Uruzgan 224 und Kandahar 724) fast 60 % auf die Provinz Kandahar entfallen, so dass dort auch ein entsprechend hoher Anteil an Opfern (Tote und Verletzte) zu beklagen sein dürfte. Nimmt man das Verhältnis von 60 zu 40 als groben Anhaltspunkt, dürften für die Provinz Kandahar annährungsweise für das Jahr 2010 mehr als 768 zivile Tote und mehr als 2.044 zivile Verletzte aufgrund des bewaffneten Konflikts zu verzeichnen sein. Bezogen auf die Zahl der Gesamtbevölkerung von Kandahar ist die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines willkürlichen Anschlags zu werden, mithin nicht mehr in einem zu vernachlässigendem Bereich anzusiedeln. Es kommt hinzu, dass sich die Anschläge in der Provinz Kandahar insbesondere auf die Stadt Kandahar, der Herkunftsregion des Klägers, konzentrieren. Kandahr wurde deshalb 2011 als „assassination city of Afghanistan“ bekannt (vgl. en.wikipedia.org S. 8) Hiervon ausgehend steht für das Gericht unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Kandahar einerseits und der extrem hohen Anschlagsdichte und der hohen Zahl der getöteten und verletzten Zivilisten {deren Dunkelziffer nach der Schilderung des Gutachters Dr. Danesch im Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. August 2011 – 8 A 1659/10.A -) deutlich höher ist als die von den von unabhängigen Organisationen abgegebenen Zahlen} bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte der dortigen Sicherheitslage fest, dass der Konflikt in der Provinz Kandahar eine so hohe Gefahrendichte willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region jederzeit mit einer nicht mehr zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Vgl. ebenso für die Provinz Kandahar: VG Schleswig, Urteil vom 22. April 2010, 12 A 137/09; Urteil der Kammer vom 13.12.2011 – 14 K 4389/10.A, asyl.net. Der Kläger kann schließlich nicht gemäß § 60 Abs. 11 i.V.m. Art. 8 Qualitätsrichtlinie auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes Afghanistan verwiesen werden. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Landesteil diese Voraussetzungen erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Von dem Betroffenen kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. es muss jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht dort das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Das gilt auch wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, NVwZ 2008, 1246 und vom 24 Juni 2008 a. a. O.. Nach Einschätzung des UNHCR kommt eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative in Betracht, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24. März 2011, S. 14 f. Für das Auswärtige Amt (AA) hängt die Möglichkeit des Ausweichens einer Person vor möglicher Gefährdung auf andere Landesteile maßgeblich von dem Grad der sozialen Vernetzung sowie der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab. AA, Lagebericht vom 9. Februar 2011 und vom 10. Januar 2012, jeweils S. 26. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bildet die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Ohne diese ist ein Überleben kaum möglich. Afghanistan: Update vom 23. August 2011, S. 20 Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in anderen landesteilen Afghanistans, insbesondere in dem wohl allein für einen internen Schutz in Frage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul angesichts der dortigen katastrophalen Versorgungslage, der angespannten Arbeitssituation, der Tatsache, dass der aus der Provinz Kandahar stammende Kläger keine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul hat und er dort nach seinen Angaben auf keine familiäre- oder stammesbezogene Verbindungen zugrückgreifen kann, nicht gegeben. Da dem Kläger hiernach vorrangiger unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG zusteht, ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob der Kläger auch die weiter hilfsweise geltend gemachten nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. Aufgrund der positiven Entscheidung über das Vorliegen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auch die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Zielstaatsbezeichnung Afghanistan in der Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.