Urteil
7 K 6722/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0327.7K6722.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Seletinskij, Oblast Zelinograd (heute Astana) als Sohn der Eheleute W. und O. M. geboren. Der Vater verstarb am 25.07.1997. Der Kläger beantragte wie seine Eltern und volljährigen Geschwister am 21.11.1996 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Aufnahme als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland. Er unterzog sich ihm Rahmen dieses Verfahrens am 16.10.1997 in Astana einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters war dabei eine Verständigung mit dem Kläger auf Deutsch kaum möglich. Dieser habe nur einzelne Wörter verstanden und sprechen können. Die gegen die ablehnende Entscheidung gerichtete Klage wies das VG Köln mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 28.05.2002 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab (6 K 7646/99). Die Bearbeitung eines weiteren Aufnahmeantrages des Klägers vom 12.04.2004 lehnte das BVA mit Schreiben vom 12.07.2004 mit Hinweis auf das vorangegangene Verfahren ab. Der Kläger beantragte mit Datum vom 30.12.2009 durch seine in Deutschland lebende Schwester O1. beim BVA erneut seine Aufnahme als Spätaussiedler sowie die Einbeziehung seiner am 00.00.1983 geborenen Ehefrau F. und der 2005 und 2009 geborenen Kinder W1. und Q. in einen zu erteilenden Aufnahmebescheid. Er sei deutscher Volkszugehöriger und mit deutscher Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen. Er habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er zudem in der Schule vom 11. bis zum 17. Lebensjahr erlernt. Er verstehe wenig Deutsch. Seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sein 1997 verstorbener Vater habe im Gegensatz zu seiner Mutter die deutsche Sprache beherrscht. Das BVA behandelte diesen Antrag als Erstantrag und lud den inzwischen im Gebiet Kaliningrad ansässigen Kläger zu einem Sprachtest in der deutschen Botschaft Moskau am 19.05.2010. Nach der Bewertung des Sprachtesters kam hierbei ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande. Der Kläger äußerte ausweislich des Protokolls, vom Vater nur einzelne Wörter und Phrasen erlernt zu haben. Mit Bescheid vom 30.06.2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Es könne dahinstehen, ob der Kläger das Erfordernis der deutschen Abstammung erfülle und sich durchgängig zur deutschen Nationalität bekannt habe. Jedenfalls könne nach dem Ergebnis des Sprachtests eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht festgestellt werden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 als unbegründet zurück. Ein Zustellungsnachweis findet sich in der Akte nicht. Der Kläger hat am 11.10.2010 beim Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.10.210 an das hiesige Gericht verwiesen. Zur Begründung der Kläger trägt der Kläger vor: Die Begründung der ablehnenden Bewertung des Sprachtests sei unzureichend. Er verfüge entgegen der Einschätzung des BVA über ausreichende Sprachkenntnisse, da er die Fragen zum familiären Bereich, zu alltäglichen Situationen und zu seinem Beruf habe beantworten können. Die Bildung einfacher Sätze genüge; grammatikalische Fehler seien unbeachtlich. Die Zweifel des BVA an der familiären Sprachvermittlung können durch Zeugenvernehmung der Schwester des Klägers und seine eigene Vernehmung als Partei entkräftet werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 30.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2010 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Antrag vom 30.12.2009 sei irrtümlich als Erstantrag behandelt worden. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen familiärer Sprachvermittlung. Aus dem protokollierten Verlauf des Sprachtests ergebe sich, das der Kläger einfache Fragen nicht verstanden habe und eine Verständigung teilweise nur über die Dolmetscherin möglich gewesen sei. Ein einigermaßen zusammenhängendes Gespräch sei nicht zustande gekommen. Dieses Ergebnis stimme auch mit dem des Sprachtests vom 16.10.1997 überein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufnahmeakten des Klägers (SU-1149294 und SU-1388708), der weiteren Familienangehörigen (SU-1101158) und der Schwester O1. des Klägers (SU-1149289). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides durch die Beklagte im Bescheid vom 22.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erteilung eines Aufnahmebescheides die rechtskräftige Ablehnung des BVA vom 26.11.1997 und der weitere Ablehnungsentscheidung der Behörde vom 12.07.2004 entgegenstehen. Denn der Kläger hat jedenfalls weiterhin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann damit nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt er verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Nach dem Ergebnis beider Sprachtests vom 16.10.1997 und vom 19.05.2010 fehlt es an dem Bestätigungsmerkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache. Denn sowohl beim ersten als auch beim zweiten Sprachtest war der Kläger nicht annähernd in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Selbst einfachste Fragen, wie etwa die nach der Uhrzeit, nach Betätigungen in der Freizeit, Gartenarbeiten, der Kartoffelernte oder der Kücheneinrichtung, konnten vom Kläger nicht beantwortet werden, da er sie auf Deutsch nicht verstand. Bemerkenswert ist, dass sich die Ergebnisse beider Sprachtests trotz eines zeitlichen Abstandes von fast 13 Jahren weitgehend gleichen. Es ist offenkundig, dass der Kläger nur über wenige auswendig gelernte Bruchstücke der deutschen Sprache verfügt, die er zu präsentieren versucht, sobald eine Frage das zugehörige Stichwort enthält. Auch das bereits einschränkte Niveau eines einfachen Gesprächs konnte vor diesem Hintergrund vom Kläger nicht erreicht werden. Dieser Befund bestätigt die Angabe des Klägers, vom Vater als möglicher Vermittlungsperson nur einzelne Wörter und Redewendungen erlernt zu haben. Hierzu passt, dass der Kläger bei seinem ersten Sprachtest am, 16.10.1997 den Vater als Vermittlungsperson gar nicht erwähnte, sondern lediglich auf einige Jahre Schulunterricht verwies. Angesichts der unzweideutigen Ergebnisse der Sprachtests bedarf es auch keiner weiteren Anhörung des Klägers zu den dargelegten Fragen. Die beantragte Parteivernahme käme zudem nur bei Einverständnis der Gegenseite (§ 173 VwGO i.V.m. § 447 VwGO) oder dann in Betracht, wenn sie im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes geboten wäre (§ 173 VwGO i.V.m. § 448 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Fehlt es damit an einer der erforderlichen Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen in Bezug auf ihre Abstammung und Volkstumsbekenntnis erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.