Beschluss
7 K 5031/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0329.7K5031.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 3 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. 4 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - ZHG -. 5 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG ist für die Erteilung der zahnärztlichen Approbation u.a. erforderlich, dass der Antragsteller nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des ZHG bestanden hat. Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind und die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllen, ist die Approbation gemäß § 2 Abs. 2a ZHG zu erteilen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der von einem Staat außerhalb der Europäischen Union (Drittland) ausgestellt ist und ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist (vgl. § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 5 ZHG). Wesentliche Unterschiede i.S.v. § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 ZHG liegen gemäß § 2 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 ZHG u.a. vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden. Durch § 2 Abs. 2a Sätze 3 bis 7 ZHG wird der Begriff der wesentlichen Unterschiede konkretisiert. Hiernach können wesentliche Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworben hat. Gemäß § 2 Abs. 2a Satz 8 ZHG gelten die Sätze 2 bis 7 entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nr. 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen. 6 Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und somit Unionsbürgerin. Sie hat zudem ein Studium der Stomatologie im Zeitraum von 1988 bis 1993 an der Medizinischen Hochschule Charkov in der Ukraine absolviert und dieses am 27.06.1993 durch Diplom mit der Qualifikation "Ärztin - Stomatologe" abgeschlossen. Damit verfügt sie über einen zahnärztlichen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes. 7 Allerdings ist das in der Ukraine absolvierte Studium der Stomatologie nicht gleichwertig mit einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland, weil es im Umfang der vom Beklagten mit Bescheid vom 05.08.2011 festgestellten Defizite wesentliche Unterschiede i.S.v. § 2 Abs. 2a Sätze 2 bis 5 ZHG gegenüber dem deutschen Ausbildungsstand aufweist. Der auf Grundlage von § 2 Abs. 2a Satz 6 ZHG erlassene Bescheid, mit dem Ausbildungsdefizite in den Fächern Kieferorthopädie, Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Zahnärztliche Prothetik festgestellt werden, beruht mangels eigener Erkenntnisse des Beklagten maßgeblich auf den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren als Sachverständigen hinzugezogenen Univ.-Prof. em. Dr. B. S. . Der Sachverständige hat auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten akademischen Bescheinigung über die während der Studienzeit erlernten Fächer nebst Angabe der absolvierten Testate und Prüfungen, des Zeugnisses des Zahnarztes T. Z. vom 01.10.2009 und der Praktikumsbestätigung des Zahnarztes G. T1. vom 29.12.2009 unter dem 18.03.2011 ein vergleichendes Gutachten erstellt, welches im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch eine weitere Stellungnahme vom 09.12.2011 ergänzt wurde. Auf die gutachterlichen Stellungnahmen wird Bezug genommen. 8 Der Sachverständige hat die von ihm festgestellten Defizite größtenteils nachvollziehbar dargelegt. Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zur Beurteilung der maßgeblichen Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und an der Richtigkeit seiner Einschätzung bestehen nicht. 9 Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, der seitens des Sachverständigen als Vergleichsgrundlage für die Defizitfeststellung herangezogene Beispielstundenplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin sei überholt, weil zwischenzeitlich andere Beispielstundenpläne mit wesentlich geringerem Stundenumfang, insbesondere der Beispielstundenplan der VDZM-DAZ-Arbeitsgruppe Studienreform mit Stand 2007, vorlägen, ist dies unerheblich. Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer zahnmedizinischer Ausbildungen auf den Fächerkatalog nach dem Beispielstundenplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin, an dem sich die Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren, abgestellt werden kann. 10 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2010 - 13 B 595/10 -, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2000 - 13 A 2563/97 -, Rn. 8 ff., juris. 11 Es kann offenbleiben, ob wie von der Klägerin eingewandt, der Sachverständige die Gesamtstundenzahl des Beispielstundenplanes 2 von 5.122 auf 5.161 und damit um 39 Stunden erhöht hat. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die niedrigere Gesamtstundenzahl anzusetzen wäre, würde dies im Ergebnis nichts an den im Einzelnen festgestellten Ausbildungsdefiziten ändern. Im Übrigen ist dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Beispielstundenplan 2 die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Gesamtstundenzahl von 5.161 zu entnehmen. 12 Die im Einzelnen festgestellten Ausbildungsdefizite hat der Sachverständige im nachfolgend bezeichneten Umfang nachvollziehbar dargelegt. 13 Der Sachverständige stellt zutreffend fest, dass das Fach Kieferorthopädie nach der von der Klägerin vorgelegten Fächerübersicht im Rahmen ihrer ukrainischen Ausbildung nicht gelehrt worden ist. Demgegenüber sind im Rahmen des Zahnmedizinstudiums in Deutschland im Fach Kieferorthopädie nach dem Beispielstundenplan 2 kieferorthopädische Lehrveranstaltungen einschließlich Prüfungszeiten von insgesamt 422 Stunden zu absolvieren. Das Fach Kieferorthopädie stellt damit einen wesentlichen Bestandteil der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland dar. Es ist gemäß §§ 40 Abs. 1, 50 der auf Grundlage von § 3 Abs. 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) zwingender Bestandteil der Zahnärztlichen Prüfung (Abschlussprüfung). Soweit die Klägerin diesbezüglich ohne nähere Substantiierung ihres Vorbringens einwendet, sie habe im Rahmen ihres Studiums in der Ukraine Lehrveranstaltungen im Fach Kieferorthopädie im Umfang von 154 Stunden absolviert, sind der vorgelegten Fächerübersicht hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Weitergehende Unterlagen zu den Studieninhalten hat die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung bislang nicht vorgelegt. Selbst wenn man indes zu ihren Gunsten absolvierte Lehrveranstaltungen im Fach Kieferorthopädie im Umfang von 154 Stunden unterstellt, verbliebe im Vergleich zur deutschen Ausbildung immer noch ein erhebliches Defizit im Umfang von 268 Stunden. 14 Auch das Ausbildungsdefizit im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf den Beispielstundenplan 2 nachvollziehbar dargelegt. Im Rahmen des deutschen Zahnmedizinstudiums sind nach den gutachterlichen Ausführungen Lehrveranstaltungen im Umfang von 1.599 Stunden sowie Prüfungszeiten für die Zahnärztliche Vorprüfung von 56 Stunden und die Zahnärztliche Prüfung (Abschlussprüfung) von 80 Stunden, mithin insgesamt 1.735 Stunden zu absolvieren. Dem stehen nach der vorgelegten Fächerübersicht im Rahmen des ukrainischen Studiums Lehrveranstaltungen betreffend den Bereich Zahnärztliche Prothetik von insgesamt 552, bzw. nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 09.12.2011, nur 522 Stunden gegenüber, so dass auch insoweit von einem erheblichen Ausbildungsdefizit auszugehen ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal einwendet, sie habe nach der Fächerübersicht entsprechende Lehrveranstaltungen von über 1.000 Stunden, eine vierwöchige Assistenzarztzeit sowie eine staatliche Abschlussprüfung absolviert, ist dieses Vorbringen mangels substantiierter Ausführungen im Ergebnis nicht nachzuvollziehen und damit nicht geeignet die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend ausführt, würde im Übrigen selbst dann ein erhebliches Ausbildungsdefizit verbleiben, wenn man die vierwöchige Assistenzarztzeit zugunsten der Klägerin mit einem Umfang von 200 Stunden berücksichtigen wollte. In diesem Fall stünden den in Deutschland zu absolvierenden 1.735 Stunden lediglich 752 bzw. 722 Stunden im der Ukraine gegenüber, mithin ein Ausbildungsdefizit von rund 1.000 Stunden. Letztlich greift auch der Einwand nicht durch, der Beispielstundenplan 2 enthalte an keiner Stelle das Fach Zahnärztliche Prothetik. Denn diesbezüglich hat der Sachverständige ergänzend klargestellt, dass der Beispielstundenplan 2 insoweit eine veraltete Terminologie verwendet. Dessen ungeachtet verwendet auch die ZÄPrO nicht den Begriff Zahnärztliche Prothetik, sondern wie sich den §§ 28 Abs. 1, 50 ZÄPrO entnehmen lässt, den Begriff der Zahnersatzkunde, die als Prüfungsfach in der Vor- und Abschlussprüfung einen wesentlichen Bestandteil der zahnärztlichen Ausbildung darstellt. Es ist im Übrigen weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass der Sachverständige die das Fach Zahnärztliche Prothetik bzw. Zahnersatzkunde betreffenden Lehrveranstaltungen des Beispielstundenplanes 2 unzutreffend zugeordnet hat. 15 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die gutachterlichen Feststellungen zum Ausbildungsdefizit im Bereich des Faches Werkstoffkunde, wonach dieses im Rahmen der ukrainischen Ausbildung nicht gelehrt worden sei. Die Klägerin wendet hierzu ein, dass Fach "Stoffkunde" sei im 9. Semester als Teil des Faches "Orthopädische Stomatologie" gelehrt worden. Allerdings hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme insoweit schlüssig dargelegt, dass eine Vergleichbarkeit des Faches Werkstoffkunde mit dem im 9. Semester gelehrten Fach "Stoffkunde" deshalb nicht gegeben sei, weil die Inhalte des Faches Werkstoffkunde die Grundlage zahlreicher weiterer Fächer darstelle und insoweit nicht plausibel sei, dass das Fach "Stoffkunde" erst gegen Ende der Ausbildung vermittelt werde. 16 Im Ergebnis kann offenbleiben, ob die Klägerin ebenfalls über Defizite im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten verfügt, da ihr eine Approbation ohne Durchführung einer Defizitprüfung ungeachtet des Faches Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten jedenfalls aufgrund der dargelegten Ausbildungsdefizite in den Fächern Kieferorthopädie, Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde nicht erteilt werden kann. 17 Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch bei der gemäß § 2 Abs. 2a Sätze 4 und 6 ZHG gebotenen Einbeziehung der Berufstätigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden. Denn nach der vom Sachverständigen bereits berücksichtigten Tätigkeit als Assistenzzahnärztin in der Ukraine im Zeitraum von 1993 bis 1995 hat die Klägerin bis in das Jahr 2009 keine zahnärztlichen Tätigkeiten nachgewiesen. Zwar wurden der Klägerin von der Bezirksregierung Köln für die Zeiträume 17.11.2003 bis 16.04.2005, 23.01.2009 bis 22.01.2010 sowie 03.05.2011 bis 02.05.2014 Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt. Eine tatsächliche zahnärztliche Berufstätigkeit wird jedoch ausschließlich durch das Zeugnis des Zahnarztes T. Z. vom 01.10.2009 für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 01.08.2009 nachgewiesen. Der Bestätigung des Zahnarztes G. T1. vom 29.12.2009 über ein Praktikum vom 01.11.2009 bis 20.12.2009 lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin hier überhaupt zahnärztlich tätig war. Fortbildungsmaßnahmen in den Fächern mit festgestellten Ausbildungsdefiziten hat die Klägerin gleichsam nicht nachgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2a ZHG, 18 vgl. BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist.", 19 die auf Grundlage der vorübergehenden Berufserlaubnisse erworbene Berufspraxis in Deutschland überhaupt Berücksichtigung finden kann, lassen sich dem Zeugnis des Zahnarztes T. Z. - worauf der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.12.2011 zutreffend hingewiesen hat - keine substantiierten quantitativen und qualifizierten Aussagen zu den von der Klägerin durchgeführten Krankenversorgungsleistungen entnehmen. Es bleibt unklar, welche konkreten Tätigkeiten sie in welchem Umfang ausgeführt hat. Diesbezüglich weist der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass Ausbildungsdefizite in den klinischen Fächern, wie u.a. Kieferorthopädie und Zahnärztliche Prothetik, grundsätzlich nur durch Fortbildungen, Übungen am Phantom und ausreichend lange Vorbereitungszeiten und Anleitungen durch gut ausgebildetes Fachpersonal ausgeglichen werden können, was jedoch nicht durch Fachpersonal im Praxisalltag geleistet werden könne. 20 Flankierend belegt letztlich auch die Beurteilung der zahnmedizinischen Ausbildung der Klägerin durch die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein vom 28.09.2008, bezüglich einer von der Klägerin am 25.09.2008 ohne Erfolg absolvierten Kenntnisprüfung, dass ihre universitäre Ausbildung in der Ukraine nicht in sämtlichen Fächern der deutschen Ausbildung entspricht. Die Überprüfung zeigte bereits im praktischen Teil erhebliche Defizite, weswegen eine theoretische Prüfung nicht mehr durchgeführt wurde. Nach der Bewertung der Sachverständigenkommission entsprachen die von der Klägerin erbrachten praktischen Leistungen "keinesfalls den zu fordernden Mindestanforderungen". Dieser Beurteilung der Sachverständigenkommission kommt im praktischen Bereich eine erhebliche Indizwirkung zu, so dass sie bei der hier gebotenen Bewertung der Ausbildungsdefizite nicht unberücksichtigt bleiben kann. 21 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2010 - 13 B 595/10 -, Rn. 18, juris. 22 Weil es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation um eine gebundene Entscheidung handelt, bleibt für den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag kein Raum, da ihr eine Approbation nach den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt werden kann.