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Beschluss

2 L 401/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0404.2L401.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2214/12 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.03.2012 (Az. 00/000/0000/0000) hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 21.03.2012 entgegen dem Vortrag der Antragstellerin formell keinen Bedenken. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Antragsgegnerin ihr besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend damit dargelegt, dass im Falle der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eine Nutzung des Betriebs für einen ungewissen Zeitraum hingenommen werden müsste, obwohl eine Baugenehmigung für die Nutzungsaufnahme nicht vorgelegt werden könne. In Fallgestaltungen dieser Art sind die Anforderungen an die Darlegung des über das bloße Erlassinteresse hinausgehenden besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig niedriger. Entscheidend ist, dass sich die Antragsgegnerin der Folgen ihrer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war und dies auch nicht lediglich floskelhaft, ohne jeden Bezug auf den Einzelfall, begründet hat. Vgl. Schmidt , in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 21.03.2012 ausgesprochenen Forderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die Nutzung zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück T.-------straße 0 in Köln-X. (Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000/000) vollständig und dauerhaft einzustellen, ist nicht begründet (siehe unten 1.). Gleiches gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes (siehe unten 2.). 1. Die in der Sache vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Nutzungsuntersagungsverfügung ist bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften u.a. bei der Nutzung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187; Beschluss vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, BRS 74 Nr. 203, ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr in dieser Bestimmung eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, d.h. entgegen § 75 Abs. 5 BauO NRW ohne erforderliche Baugenehmigung erfolgt, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Die Voraussetzungen zum Erlass der Nutzungsuntersagung liegen im konkreten Fall vor. Die Antragstellerin geht selbst von der formellen Illegalität der ausgeübten Nutzung aus. Dass es sich bei dem Betrieb der Annahmestelle für Sportwetten um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW handelt, wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Ihr am 13.03.2012 gestellter Bauantrag zur Genehmigung einer Annahmestelle für Sportwetten, der sich - wie die Antragsgegnerin ausführt - im Übrigen nicht mit der derzeit tatsächlich ausgeübten Nutzung deckt, ist noch nicht positiv beschieden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen gemäß § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Denn sie hat ihre Untersagungsverfügung ermessensgerecht selbstständig tragend auf die formelle Baurechtswidrigkeit der zur Zeit stattfindenden Nutzung gestützt. In aller Regel und so auch hier begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Anderenfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der mittlerweile gestellte Bauantrag auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Nutzungsuntersagung ist daher nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 15 OBG NRW. Die Antragsgegnerin hat hierbei richtigerweise auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 18.01.2011, VG Köln, Urteil vom 18.01.2011 - 2 K 4969/09 -, juris, abgestellt, welches sich mit einer Vorgängernutzung zum Zwecke von Pferdewetten auf dem streitbefangenen Grundstück zu befassen hatte. Danach ist eine Annahmestelle für Sportwetten im räumlichen Umfang der ausgeübten Nutzung, anders als die Antragstellerin meint, als Vergnügungsstätte anzusehen, nicht jedoch als Ladengeschäft oder sonstiger Gewerbebetrieb. Der Betrieb einer - ggfs. sogar kerngebietstypischen - Vergnügungsstätte jedoch ist auf dem streitbefangenen Grundstück jedenfalls nicht offensichtlich materiell legal. Eine Vergnügungsstätte beschreibt als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff eine besondere Art des Gewerbebetriebs, bei dem - in unterschiedlicher Weise - die kommerzielle Unterhaltung der Besucher und Kunden im Vordergrund steht. Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Feb. 2008, § 6 BauNVO Rn. 42. Nach der gesetzlichen Systematik der Baunutzungsverordnung steht fest, dass eine Vergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten können. OVG NRW, Urteil vom 27.04.2006 - 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70. Dabei ist im konkreten Einzelfall jeweils auf die besondere städtebauliche Natur des Vergnügungsstättenbegriffs abzustellen, der nur einen Teilbereich des Freizeit- und Unterhaltungssektors umfasst. Der Begriff ist auf Einrichtungen zu beziehen, von denen im Hinblick auf die Art der konkret angebotenen Freizeitgestaltung negative Auswirkungen auf besonders schutzwürdige Nutzungsarten, vor allem der Wohnnutzung ausgehen können. Unter Beachtung dieser Grundsätze handelt es sich bei Vergnügungsstätten um gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft oder der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Nicht erfasst werden Schank- und Speisewirtschaften sowie Einrichtungen und Anlagen für kulturelle Zwecke. Roeser , in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 7 Rn. 16. Zwar ist ein Wettbüro für Sportwetten nicht mit einer Spielhalle im herkömmlichen Sinn gleichzusetzen, besteht doch wegen des für die konkreten Wetten unmittelbar gegebenen Bezugs zu sportlichen Ereignissen und Ergebnissen eine andere Konstellation als bei gleichsam "autark" mit Spielgeräten eingerichteten Spielhallen. Dennoch steht auch bei Wettbüros die kommerzielle Unterhaltung der Besucher, und damit der Vergnügungs betrieb im Vordergrund. Anders als bei Ladengeschäften, z.B. an eine Verkaufsstelle angegliederten Lotto- und Toto-Annahmestellen, steht typischerweise nicht der bloße Erwerb einer Dienstleistung oder Ware, wozu auch die Gewinnchance gezählt werden kann, im Vordergrund, sondern der besondere Reiz des Wettens und des "Entgegenfieberns" eines möglichen Gewinns. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.08.2008 - 3 UZ 2566/07 -, BRS 73 Nr. 85; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 -, juris; VG München, Urteil vom 14.01.2008 - M 8 K 07.2071 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12.08.2010 - 4 K 272/10.NW -, juris. Diese Merkmale sieht die Kammer auch im vorliegenden Fall mit großer Wahrscheinlichkeit als gegeben an. Dies speist sich aus den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorhandenen Fotodokumentationen (vgl. Bl. 1.3 ff., 1.24 ff. der Beiakte). Danach sind die Räumlichkeiten mit Tisch-, Bestuhlungs- und Sesselgruppen versehen, die geradezu dazu einladen, zu verweilen und die Sportereignisse auf den zahlreichen TV-Flachbildschirmen und Beamer-Leinwänden gleichsam "live" zu verfolgen. Derartige "gesellige" Verweilarrangements, wie sie die derzeit ausgeübte Nutzung prägen, steigern den Reiz des Wett-"Events" noch. Unabhängig davon, ob die Art der konkret angebotenen Freizeitgestaltung schon negative Auswirkungen auf die besonders schutzwürdige Wohnnutzung in der unmittelbaren Nachbarschaft und Umgebung befürchten lässt, ist der Tatbestand der typisierten Nutzungsart einer Vergnügungsstätte ohne Weiteres erfüllt. Denn dieser rekurriert auf objektiv-deskriptive Merkmale, die typischerweise die Notwendigkeit einer städtebaulichen Konfliktbewältigung nach sich ziehen. Dabei spielen Fragen wie Emissionsträchtigkeit, Besucherfrequenz und -verkehr oder die äußere Gestaltung des Betriebs eine Rolle, jedoch nicht ausschließlich und abschließend. Mit dem Begriff der Vergnügungsstätte beschreibt das Gesetz schon dem Wortlaut nach nur das typische Gepräge einer bestimmten Art der Nutzung baulicher Substanz. Ermöglicht ein Betrieb den Abschluss von Wettgeschäften und bietet die wesentlichen Vorgänge des "Wettens" an, von der Information über Sportveranstaltungen bis zum eigentlichen Abschluss des Wettgeschäfts und der Ausschüttung des Gewinns, so entspricht eine solche Nutzung dem typisierten Vorstellungsbild, welches das Städtebaurecht von einer Vergnügungs stätte hat. Ausgehend von obigen Erwägungen sind auch bei der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden weitergehenden Abwägung von Aussetzungsinteresse und besonderem Vollziehungsinteresse keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit der ergangenen Nutzungsuntersagungsverfügung in Frage zu stellen geeignet sind. 2. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin geht schließlich auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 21.03.2012 zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsmittel nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1838), hier an dessen Ziffern 10 a und 12 a.