Beschluss
33 L 461/12.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0405.33L461.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der am 05.04.2012 sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Beteiligten im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, den Antragsteller in das Wählerverzeichnis für die Wahlen 2012 zur Personalvertretung bei der Agentur für Arbeit Köln aufzunehmen, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne (mündliche) Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Charakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 6 Das ist hier nicht der Fall; der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, in das Wählerverzeichnis für die Wahlen 2012 zur Personalvertretung bei der Agentur für Arbeit Köln aufgenommen zu werden, weil er jedenfalls seit dem 01.04.2011 kein Beschäftigter der Agentur für Arbeit Köln mehr ist, sondern der "gemeinsamen Einrichtung" im Sinne von § 44 b SGB II zugewiesen ist und sein Wahlrecht für Wahlen zur Personalvertretung bei der Agentur für Arbeit Köln daher nicht mehr besteht. 7 Die Fachkammer hat zur Problematik des Wahlrechtsverlusts nach Zuweisung an eine "gemeinsame Einrichtung" zum 01.01.2011 jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.04.2011 in ihrem Beschluss vom 28.06.2011 - 33 K 1198/11.PVB - ( www.nrwe.de ) Folgendes ausgeführt: 8 "Die Amtszeit der Personalratsmitglieder ... hat aber auf der Grundlage des nach § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend anwendbaren Erlöschensgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG am 01.04.2011 geendet. 9 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG endet die Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit des Personalratsmitglieds mit Ausnahme der - hier nicht vorliegenden - Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Wählbarkeit knüpft in § 14 Abs. 1 BPersVG an die Wahlberechtigung an. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in dieser wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten nach Satz 4 des § 13 Abs. 2 BPersVG in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die Sätze 1 und 3 entsprechend. 10 Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 BPersVG findet auf die gesetzliche Zuweisung gem. § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar keine unmittelbare Anwendung, weil die gesetzliche Zuweisung gem. § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II in § 13 Abs. 2 BPersVG nicht ausdrücklich erwähnt wird. Allerdings ist die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung im Sinne von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen der vergleichbaren Interessenlage gerechtfertigt. Die gesetzliche Zuweisung i.S.v. § 44 g Abs. 1 SGB II ist eine mit der Abordnung und den in § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG genannten Zuweisungen vergleichbare Personalmaßnahme. Mit der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die von ihr betroffenen Beschäftigten in eine neue Dienststelle eingegliedert. Die gemeinsame Einrichtung gilt als Dienststelle entsprechend § 6 BPersVG, 11 so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 226/10, S 45. 12 In ihr wird für die zugewiesenen Beschäftigten eine eigene Personalvertretung entsprechend den Regelungen des BPersVG geschaffen (§ 44 h Abs. 1 SGB II). Die von den zugewiesenen Mitarbeitern zu erbringende Arbeitsleistung ist ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung zu erbringen. Die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten unterliegen der - nahezu umfassenden - Weisungsbefugnis des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtungen. Nach § 44 d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer über die zugewiesenen Beschäftigten die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger aus. Nur die das "Grundarbeitsverhältnis" betreffenden Befugnisse zur Begründung und zur Beendigung der Rechtsverhältnisse der zugewiesenen Beschäftigten werden vom Leiter der Stammdienststelle ausgeübt. 13 Die Bestimmung des § 44 h Abs. 2 SGB II, die den zugewiesenen Beschäftigten unmittelbar mit Beginn ihrer Tätigkeit - und nicht erst nach einer mehr als 3-monatigen Dauer - ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung einräumt, ist gegenüber § 13 Abs. 2 BPersVG, nur insoweit eine vorgehende Spezialregelung, als sie den Zeitpunkt der Begründung des Wahlrechts bei der neuen Dienststelle festlegt. Aus der in § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordneten entsprechenden Anwendung des BPersVG folgt, dass es bei den übrigen in § 13 BPersVG geregelten Grundsätzen über die Wahlberechtigung, namentlich dem in § 13 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG geregelten Grundsatz verbleiben soll, dass die Wahlberechtigung in der Stammdienststelle mit dem Entstehen der Wahlberechtigung in einer neuen Dienststelle erlischt. Hätte der Gesetzgeber ein dauerhaftes doppeltes Wahlrecht für die den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich im SGB II geregelt hätte. Dass der Gesetzgeber in Bezug auf Entscheidungen des Leiters der Stammdienststelle, die das "Grundarbeitsverhältnis" der den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten betreffen, ein Auseinanderfallen von Wahlberechtigung und personalvertretungsrechtlicher Beteiligungszuständigkeit hingenommen hat (vgl. § 44 h Abs. 3 und 5 SGB II), verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten verfassungsrechtlich geboten ist, ist dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ein Gestaltungsspielraum eingeräumt; 14 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - juris. 15 Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Der verfassungsrechtlich gebotene personalvertretungsrechtliche Mindestschutz ist durch die Neufassung des SGB II gewährleistet. Der Gesetzgeber hat bei den gemeinsamen Einrichtungen Personalvertretungen gebildet, denen die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte für Entscheidungen der Dienststellenleitung der gemeinsamen Einrichtung (§ 44 h Abs. 3 SGB II) zustehen. Soweit Entscheidungsbefugnisse bei der Trägerdienststelle verbleiben, ist durch die Bestimmung des § 44 h Abs. 5 gewährleistet, dass diese Entscheidungen der Trägerdienststellen dem Beteiligungsrecht der "Trägerpersonalvertretung" unterliegen. 16 Die Personalratsmitglieder ... haben ihr Wahlrecht - und damit auch ihre Wählbarkeit - bei der Agentur für Arbeit Brühl in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG am 01.04.2011 verloren. Am 01.04.2011 dauerten ihre Zuweisungen zu der gemeinsamen Einrichtung schon mehr als drei Monate an. Nach Angaben der Verfahrensbeteiligten bei der Anhörung am 28.06.2011 sind sie seit dem 01.01.2011 ununterbrochen beim Jobcenter Rhein Erft beschäftigt. Es steht auch fest, dass ihre Zuweisungen weitere sechs Monate Bestand haben werden, da sie nach der Regelung in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren erfolgt sind und Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisungen aus den in § 44 g Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Gründen vorzeitig beendet werden könnten, nicht ersichtlich sind." 17 Hieran ist auch für den Fall festzuhalten, dass es nicht auch um das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Personalvertretung der Agentur für Arbeit und den damit einhergehenden Wahlrechtsverlust geht; 18 in diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 20.06.2011 - 16 B 271/11.PVB -, ZfPRonline 2011, 11 = PersR 2011, 386, www.nrwe.de . 19 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.