Urteil
17 K 599/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0406.17K599.02.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der nach Klageerhebung verstorbene Herr I. H. sen. (im Folgenden: Kläger) war Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks I1.---weg 00 im Ortsteil P. der Gemeinde B. , Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 000. Der I1.---weg zweigt von der J. Straße ab und mündet nach mehreren hundert Metern in die Steingasse. Mit Bescheid vom 26. April 2001 zog die Beklagte den Kläger für die Neugestaltung und Verbesserung der Teileinrichtung Beleuchtung an der J. Straße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 341,34 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001 als unbegründet zurück. Am 31. August 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Sein Grundstück werde nicht durch die J. Straße, sondern durch den I1.---weg erschlossen; dieser sei die nächste, von seinem Grundstück erreichbare selbständige Straße. Im übrigen sei eine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag aufgrund ausdrücklicher Erklärung im Übertragungsvertrag vom 25. November 1988 ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar stehe dem Kläger ein dinglich oder in anderer Weise gesichertes Benutzungsrecht an dem im Eigentum der Gemeinde stehenden I1.---weg nicht zu, gleichwohl sei, so führt die Beklagte aus, die Zufahrt zu seinem Grundstück von der J. Straße aus in einer Weise gesichert, die den Ausbau der Straße als für ihn vorteilhaft erscheinen lasse. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 17 L 599/02, 17 K 6375/01, 17 L 1889/02, 17 K 6376/01 und 17 K 598/02, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hierbei geht das Gericht - wie die Beklagte - zugunsten des Klägers davon aus, dass die hier streitige Ausbaumaßnahme als Straßenbaubeitrag abzurechnen ist. Nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde B. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28. April 1977 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 5. Mai 1988 (KAG-S) erhebt die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Die hier streitige Beitragserhebung scheitert schon daran, dass es sich bei der J. Straße nicht um die im Straßennetz dem Grundstück des Klägers nächstgelegene selbständige Straße handelt; denn nur auf eine solche erstreckt sich die Beitragspflicht. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 35 Rn. 22. Nächstgelegene selbständige Straße ist vielmehr der I1.---weg . Dies ergibt sich aus dem Vorteils- und Anlagenbegriff des § 8 KAG, der alle Anlagen erfasst, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bieten, und damit namentlich gerade auch Wirtschaftswege wie den I1.---weg , die im wesentlichen nicht baulich oder gewerblich nutzbare Außenbereichsgrundstücke erschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1977 - II A 1475/75 -, KStZ 1977, 219, und Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -. Zwar sieht die maßgebliche Satzung der Gemeinde B. , wie sich aus §§ 1 und 3 Abs. 3 KAG-S ergibt, vor, dass nur straßenrechtlich öffentliche Straßen beitragsfähige Anlagen sein sollen. Hierzu zählt der I1.---weg nicht; er ist nicht gewidmet worden, sondern steht nur tatsächlich, zumindest teilweise, dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Dies schließt nach Ansicht der Kammer indes nicht aus, dass er ungeachtet der - jedenfalls derzeit - fehlenden Einbeziehung in das gemeindliche Straßenbaubeitragsrecht als nächstgelegene selbständige Straße zu betrachten ist. Es ist als ausreichend anzusehen, dass der I1.---weg zum Kreis der möglichen beitragsfähigen Anlagen gehört. Er ist von seinem Ausbau her mit Asphaltdecke und teilweiser Beleuchtung, seiner Länge sowie der Anbindung an das öffentliche Straßennetz grundsätzlich geeignet, beitragsfähige Straße i. S. des § 8 KAG zu sein und eröffnet damit dem Grundstück des Klägers schon jetzt eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit. Die durch den I1.---weg als nächstgelegene selbständige Straße eröffnete Inanspruchnahmemöglichkeit verdrängt damit die ansonsten für den Ausbau der J. Straße anfallende Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers. Da bereits nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die J. Straße nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob mit der Widmung vom 16. Dezember 1999/24. Januar 2000 sämtliche Straßenparzellen dieser Straße erfasst sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der Übertragungsvertrag vom 25. November 1988 einer Heranziehung des Klägers entgegenstünde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob für den Begriff der Erschließung auf die nächstgelegene, nach § 8 KAG zum Kreis der möglichen beitragsfähigen Anlagen gehörende Straße oder auf die nächstgelegene, nach der Beitragssatzung beitragsfähige Straße abzustellen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.