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Urteil

19 K 6890/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0413.19K6890.10.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der im Jahre 1950 geborene Kläger steht als Studienrat im Dienste des beklagte Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 50 v.H.. Unter dem 03.10.2009 beantragte der Kläger, ihm u.a. zu den Aufwendungen aus den Rechnungen des Zahnarztes Dr. I. , Köln vom 17.03.2009 und 07.09.2009 Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.10.2009 anerkannte die Bezirksregierung Köln aus der Rechnung vom 17.03.2009 (Rechnungsbetrag 3.391,40 €) einen Betrag in Höhe von 2.281,55 € als beihilfefähig (Honorar: 1.549,29 €; Material- und Laborkosten: 1.220,44 €, davon 60 v.H. = 732,26 €) und gewährte Beihilfe in Höhe von 1.140,78 €. Hinsichtlich der Rechnung vom 07.09.2009 (Rechnungsbetrag 1.483,28 €) anerkannte die Bezirksregierung Köln einen Betrag in Höhe von 971,14 € als beihilfefähig (Honorar: 636,07 €; Material- und Laborkosten: 558,45 €, davon 60 v.H. = 335,07 €) und gewährte Beihilfe in Höhe von 485,57 €. Zur Begründung der nicht als beihilfefähig anerkannten Rechnungsbeträge erläuterte die Bezirksregierung Köln, dass die bei den Leistungen nach den Gebührenziffern 221, 222 GOZ vorgenommene Überschreitung des Schwellenwertes auf den 3,5fachen Satz nicht ausreichend begründet sei; soweit der behandelnde Zahnarzt Leistungen nach Abschnitt J der GOZ berechnet habe, scheide in Anwendungen des Runderlasses des Finanzministeriums NRW vom 19.08.1998 eine Beihilfefähigkeit dieser Kosten aus, weil diese funktionstherapeutischen Leistungen nur bei einer umfangreichen Gebisssanierung anerkannt werden könnten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.11.2009 Widerspruch ein: Zur Berechtigung der vom Zahnarzt Dr. I. vorgenommenen Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 auf 3,5 erläuterte er, dass die zahnärztliche Begründung personenbezogen sei, weil die bei ihm festgestellte Kombination eines Zahnengstandes und diverser Fehlstellungen die Voraussetzungen für eine medizinische Ausnahme erfüllten. Auch die extrem tiefe subgingivale Präparationsgrenze deute auf einen solchen Ausnahmefall hin, weil die besondere Erschwernis durch Blutung, schlechte Sicht, höheren Zeitaufwand und eine Inspektion des Zahnzustandes begründet sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Ansatz des 2,3fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) für Leistungen des Zahnarztes für diesen kaum noch kostendeckend sei und im Hinblick darauf, dass Löhne und Praxiskosten seit Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 gestiegen seien, an die Anforderungen für eine Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 nunmehr niedrigere Anforderungen zu stellen seien, so dass insoweit auch die wirtschaftlichen Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen seien. Die von dem behandelnden Zahnarzt Dr. I. vorgenommenen funktionstherapeutischen Leistungen nach den Ziffern 801, 803 und 807 GOZ seien in seinem Fall erforderlich gewesen, weil er nachweislich an einem nächtlichen Bruxismus leide, der den Einsatz einer Beißschiene nachts erforderlich mache. Jedenfalls vor prothetischen Maßnahmen – wie sie vorliegend erbracht worden seien – müsse vermieden werden, dass weitere neue Ursachen für die bei ihm vorhandene craniomandibuläre Dysfunktion gesetzt würden, die dem bisherigen funktionstherapeutischen Behandlungsfortschritt zunichte machen würden. Bei einer behandlungsbedürftigen craniomandibulären Dysfunktion komme es für die Beihilfefähigkeit der Kosten für funktionstherapeutische Leistungen nicht auf die Anzahl der sanierungsbedürftigen Zähne an. Die Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2010 – dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 11.10.2010 – unter Vertiefung der Ausführungen des Bescheides vom 07.10.2009 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 09.11.2010 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der Rechtfertigung für die von dem behandelnden Zahnarzt Dr. I. vorgenommene Überschreitung des Schwellenwertes bei den Gebührenziffern 221 und 222 GOZ weist er ergänzend darauf hin, dass das beklagte Land nicht „dienstherrlich“ Regeln für eine Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte erlassen könne, sondern sich die Auslegung an den gestiegenen Lebenshaltungskosten seit 1988 sowie daran orientieren müsse, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.11.2007 – 3 ZR 54/07 –) mit dem Schwellenwert des 2,3fachen Gebührensatzes lediglich der durchschnittliche Fall berücksichtigt werde und jeder Ausnahmefall daher eine Überschreitung dieses Schwellenwertes rechtfertige. Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit einer zu seinen Lasten bzw. zu Lasten des Zahnarztes vorgenommenen restriktiven Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte, in dem darauf abgestellt werde, dass der 2,3fache Gebührensatz nicht nur den durchschnittlichen, sondern auch schon den überdurchschnittlichen Fall erfasse und es für einen Ausnahmefall auf besondere personenbezogene Umstände ankomme, dazu führe, dass die ihm zumutbare Eigenbelastung überschritten werde. Soweit die Beihilfenver-ordnung NRW für das Jahr 2009 keine solche Belastungsgrenze enthalte, sei dies rechtswidrig und müsse auch insoweit zur Anwendung kommen. Soweit in dem durch das Gericht eingeholten Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Köln zu den von dem behandelnden Zahnarzt Dr. I. vorgenommenen Überschreitung des Schwellenwertes Stellung genommen worden sei, vermisse er eine präzise wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Definition des „durchschnittlichen“ Schwierigkeitsgrades, was unschwer durch eine arbeitswissenschaftliche Untersuchung festgestellt werden könne. Durch die restriktive Auslegung des § 5 GOZ komme es zu einem Verstoß gegen den in § 15 des Zahnheilkundegesetzes vorgesehenen Interessenausgleich. Soweit die Aufwendungen für die bei ihm erbrachten funktionstherapeutischen Leistungen nach Abschnitt J der GOZ nicht als beihilfefähig anerkannt worden seien, erläutert er ergänzend, dass die selbstständige Kiefergelenkserkrankung einen Ansatz und eine Abrechenbarkeit dieser Leistungen rechtfertige. Eine einfache Relationsbestimmung sei nicht mit den Leistungen nach Ziffern 221, 222 GOZ abgegolten; der Nachsatz bei Ziffer 222 GOZ erfasse nur die „gewöhnliche Relationsbestimmung“, nicht hingegen den Fall, dass funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J der GOZ aufgrund einer besonderen Erkrankung – wie vorliegend bei ihm eine craniomandibuläre Dysfunktion – erforderlich gewesen seien. Auch eine Anwendung der im Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 19.08.1998 aufgestellten Anforderungen einer „umfangreichen Gebisssanierung“ für die Anerkennung der Abrechenbarkeit funktionstherapeutischer Leistungen sei fürsorgewidrig und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 31.01.2012 hat die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 10.02.2012 weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Dr. I. vom 07.09.2009 in Höhe von 80,42 € gewährt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.10.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2010 sowie unter Änderung des Bescheides vom 10.02.2012 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen aus den Rechnungen des Dr. I. vom 17.03.2009 und 07.09.2009 weitere Beihilfe in Höhe von 374,71 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob die von dem den Kläger behandelnden Zahnarzt Dr. I. in seinen Rechnungen vom 17.03.2009 und 07.09.2009 zu den Ziffern 221 und 222 GOZ formulierte Begründung eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3facher Satz) rechtfertigt, durch Einholung einer Stellungnahme des zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf die Stellungnahme des zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 31.01.2012 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags (in Höhe der mit weiterem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 10.02.2012 gewährten weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Dr. I. vom 07.09.2009 in Höhe von 80,42 €) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, zulässig aber unbegründet. Die Bescheide der Bezirksregierung Köln vom 07.10.2009 und 10.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2010 sind im jeweils angefochtenen und noch streitigen Umfang rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen des Dr. I. vom 17.03.2009 und 07.09.2009 in Höhe von 374,71 € (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 77 Abs. 8 des Landesbeamtengesetzes erlassenen und für Aufwendungen ab dem 01.04.2009 geltenden "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" vom 05.11.2009 (GV NRW 2009, 602) – Beihilfenverordnung NRW (im Folgenden: BVO NRW) – insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der bis zum 31.03.2011 geltenden Beihilfenverordnung vom 27.03.1975 (GV.NRW. S 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.06.2008 (GV.NRW. S. 530) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der "Gebührenordnung für Zahnärzte" (vom 22.10.1987 – BGBl. I S. 2316 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2001 – BGBl I 2001, 3320 –) – GOZ –; zahnärztliche Hilfe ist in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen. Damit setzt die Beihilfefähigkeit voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um "notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang" handelt. Daraus folgt, dass der Begriff der "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang" gerichtlich voll überprüfbar ist; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 – 2 C 10.95 –, ZBR 1996, 314 (315). Davon ausgehend hat es die Bezirksregierung Köln zu Recht abgelehnt, den bei den Gebührenziffern  221 GOZ (Behandlung der Zähne 13, 12, 22 am 17.02.2009)  222 GOZ (Behandlung der Zähne 11 und 21 am 17.02.2009) zugrunde gelegten Steigerungssatz (3,5) als beihilfefähig anzuerkennen und diese Aufwendungen daher nur zum 2,3fachen Satz berücksichtigt Die Angemessenheit der Gebührenhöhe beurteilt sich nach § 5 GOZ. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem einfachen und 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; vgl. grundsätzlich: BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 –, BGHZ 174, 101 = NJW – RR 2008, 436. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt dabei die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei Vorliegen eng umschriebener Besonderheiten zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts anderes, weil dort lediglich ausgeführt ist, dass der Schwellenwert von 2,3 ärztliche Leistungen durchschnittlicher Art erfassen dürfe; welche Voraussetzungen an die Begründung für eine Überschreitung des Schwellenwerts zu stellen sind, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht. Das Vorliegen der Besonderheiten für ein Überschreiten des Schwellenwerts ist gerichtlich voll überprüfbar. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Bereich des Schwellenwertes sind dabei die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind. Die Überschreitung des Schwellenwertes ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund patientenbezogener Umstände abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle schwerwiegende Besonderheiten auftreten, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten und deshalb erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden sind; vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.1996, a.a.O., vom 17.02.1994 – 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; OVG NRW, Urteil vom 03.12.1999 – 12 A 2889/99 – (juris) m.w.N.; Beschluss vom 04.12.2007 – 6 A 3566/05 – (juris) (stRspr). In Übereinstimmung hiermit ist durch den Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 19.08.1998 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 – (MBl. NRW. 1998 S. 1020) festgelegt, dass das Überschreiten des Schwellenwertes nur solche Besonderheiten rechtfertigen, die in der Person des Patienten liegen (sog. patientenbezogene Bemessungskriterien). Mit der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift hat der Dienstherr seine Auffassung zu dieser für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen Rechtsfrage auch in allgemein zugänglicher Form deutlich gemacht, so dass etwaige Unklarheiten der Gebührenordnung hiermit ausgeräumt sind und es im vorliegenden Fall nicht auf eine etwa nur vertretbare Auslegung der Gebührenordnung ankommt; vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.05.1996, a.a.O.. Sofern die berechnete Gebühr nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Arzt eine schriftliche Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ vorlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt der Umstand, dass die allgemeinen Lebenshaltungskosten sowie die Aufwendungen für eine ärztliche Praxis u.a. seit dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 erheblich angestiegen seien, keine andere Betrachtungsweise. Steigende Kosten und / oder erhöhte Aufwendungen für neue Technik können eine Änderung der Gebührenordnung implizieren, rechtfertigen aber nicht eine großzügigere Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs aus der Gebührenordnung. Insoweit führt auch der Hinweis des Klägers auf einen behaupteten Verstoß des Normgebers der "Gebührenordnung für Zahnärzte" gegen den in § 15 des Zahnheilkundegesetzes vorgesehenen Interessenausgleich nicht weiter; auf Änderungen der ab dem 01.01.2012 geltenden Gebührenordnung kommt es vorliegend nicht an. Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen rechtfertigt die von dem behandelnden Zahnarzt Dr. I. gegebene Begründung für den Ansatz des 3,5fachen Gebührensatzes bei den Gebührenziffern 221 und 222 GOZ bei der Behandlung der Zähne 13, 12, 22, 11 und 21 am 17.02.2009 (Rechnung vom 17.03.2009) den Ansatz dieses Wertes nicht. Im Einzelnen: 1. Gebührenziffer 221 GOZ (Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone) bei den Zähnen 13, 12; Begründung: extrem langer Zahnhals in Kombination mit Engstand. Nach den Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme des zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 31.01.2012 erläutert diese Begründung nicht, welche besonderen Schwierigkeiten daraus für den Zahnarzt entstanden seien. Zwar weise der Zahn 13 in der Vestibulärfläche (Außenfläche) eine überdurchschnittliche Länge auf; im Hinblick darauf, dass dieser Zahn aber bereits wurzelbehandelt worden und devital sei und daher eine Verletzungsgefahr für die Pulpa nicht bestanden habe, seien außergewöhnliche Besonderheiten bei der Überkronung nicht nachvollziehbar. Den Umstand eines extrem langen Zahnhalses bei Zahn 12 konnte die Gutachterin nicht nachvollziehen. 2. Gebührenziffer 221 GOZ bei Zahn 22; Begründung: extrem verschachtelt stehender Zahn. Hierzu erläutert die Gutachterin des Gesundheitsamtes der Stadt Köln, dass aus dieser Begründung nicht hervorgehe, welche außergewöhnlichen Schwierigkeiten durch die Position des Zahnes in diesem Falle entstanden seien und die Begründung sehr abstrakt sei. Ausgehend von den allgemeinen Anforderungen für eine Überkronung bei einem „verschachtelten Zahn“ habe der klinische Befund allerdings ergeben, dass im Hinblick auf Zahnbreite und im Vergleich der Zahnbreite des Zahnes 22 zu Zahn 12 keine Besonderheiten erkennbar seien. 3. Gebührenziffer 222 (Versorgung eines Zahns durch eine Teilkrone) bei Zahn 11; Begründung: stark protrudiert stehender Zahn. Hierzu führt die Gutachterin in ihrer o.g. Stellungnahme vom 31.01.2012 aus, dass die Protrusion eines oberen Frontzahns (Zahn 11) keine Besonderheit im Praxisalltag darstelle. Auch aus der Bezeichnung „starke Protrusion“ gehe nicht hervor, worin besondere Schwierigkeiten bestanden haben sollten, die weit vom Typischen und Durchschnittlichen abwichen. Nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers ergebe sich keine außergewöhnliche Abweichung im Vergleich mit den Nachbarzähnen und keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beschleifung, so dass eine ehemals starke Protrusion im Zeitpunkt der Präparation, d.h. bei Überkronung, nicht nachvollzogen werden könne. 4. Gebührenziffer 222 bei Zahn 21; Begründung: extrem protrudiert und rotiert stehender Zahn. Auch diese Begründung könne nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2012 nicht nachvollzogen werden. Dies sei daraus zu folgern, dass die Position des unbeschliffenen Zahnbereichs nicht erkennen lasse, dass Zahn 21 rotiert gewesen sei; dies ergebe sich auch nicht aus der Panoramaaufnahme vom 16.10.2006. Diese Erläuterungen der Gutachterin sind insgesamt nachvollziehbar und in sich schlüssig. Sie beschränken sich nicht nur auf wenige Behauptungen, sondern begründen im Einzelnen die Auffassung, dass die von dem behandelnden Zahnarzt Dr. I. gegebene Begründung eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bei den im Einzelnen genannten Zähnen nicht gerechtfertigt sei. Die Gutachterin hat dabei auf patientenbezogene Besonderheiten abgestellt und im Einzelnen keine besonderen Schwierigkeiten oder keinen besonderen Zeitaufwand nachvollziehen können, was eine solche Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen könnte. Substantiierte Einwendungen gegen diese amtszahnärztliche Stellungnahme erhebt der Kläger im Übrigen nicht. Soweit er darauf hinweist, dass der Begriff des "Durchschnittlichen" durchaus durch ein arbeitswissenschaftliches Gutachten, in dem Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad verlässlich geklärt werden könnten, darzustellen sei, übersieht der Kläger, dass es zunächst um die Beurteilung einer (zahn-)medizinischen Fragestellung geht, soweit nämlich auf die durchschnittliche körperliche Situation abgestellt wird. Sodann muss im Einzelfall beurteilt werden, ob aus patientenbezogenen Gründen ein so besonderer Zeitaufwand und eine solche Schwierigkeit vorliegt, dass eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Fall vorliegt. Dies ist der Beurteilung in einem arbeitswissenschaftlichen Gutachten nicht mehr zugänglich, weil sich insoweit einheitliche Maßstäbe nicht finden lassen. Der Auffassung des Klägers, dass eine restriktive Auslegung des § 5 GOZ, soweit es um die Beurteilung eines durchschnittlichen / überdurchschnittlichen Falls gehe und welche Abweichungen vom Durchschnittlichen eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertige, bei der Anwendung einer "Belastungsgrenze", wie sie seit dem 01.01.2010 in § 15 BVO vorgesehen sei, zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass diese "Belastungsgrenze" erst ab dem 01.01.2010 Geltung beansprucht, übersieht der Kläger, dass deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen, weil es vorliegend nicht um einen Selbstbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO bzw. die Kostendämpfungspauschale geht. Eine Ausdehnung auf die Frage nach einer Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte, die allgemeinen rechtlichen Kriterien unterliegt, scheidet aus, zumal greifbare Anhaltspunkte, dass die vorgenommene Auslegung fürsorgewidrig sein sollte, nicht erkennbar sind. Soweit es darüber hinaus um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aus den Ziffern 801, 803 und 807 GOZ (am 17.02.2009 [Rechnung vom 17.03.2009]) bzw. aus den Ziffern 801 und 803 GOZ (am 24.08.2009 [Rechnung vom 07.09.2009]) geht, bedarf es keiner Entscheidung, ob der behandelnde Zahnarzt Dr. I. die von ihm erbrachten Leistungen im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der "Gebührenordnung für Zahnärzte" nach den genannten Ziffern abrechnen konnte. Einer Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen steht nämlich entgegen, dass über die Auslegung dieser Gebührenziffern unterschiedliche Auffassungen bestehen können und über ihre Berechtigung gestritten werden kann, soweit der Ansatz der Ziffern 801, 803 und 807 GOZ (als funktionsanalytische und –therapeutische Leistungen – Abschnitt J der GOZ) zur Voraussetzung hat, dass eine umfangreiche Gebisssanierung erfolgt; vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte (Kommentar; 2. Aufl. 1991), Anm. zu Ziff. 800 GOZ. Insoweit bedarf es der Auslegung, unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Sanierung gesprochen werden kann. Der Dienstherr hat für einen solchen Fall vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu einer bestimmten Frage deutlich klargestellt und die Beihilfeberechtigten hatten Gelegenheit, sich hierauf einzustellen. Der Dienstherr kann nämlich auch und gerade bei zweifelhaftem Inhalt der Gebührenordnung ein berechtigtes Interesse haben, bestimmten häufiger wiederkehrenden, von ihm ggf. als überhöht oder entbehrlich angesehenen Gebührenforderungen von Ärzten oder Zahnärzten an Beihilfeberechtigte entgegenzutreten und ggf. eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wenn er dies, etwa wegen des finanziellen Umfangs der sich zu der betreffenden Streitfrage summierenden Einzelbeträge, für zweckmäßig erachtet. Solange und soweit eine Regelung in der Beihilfenverordnung nicht erreicht wird, bleibt der Dienstherr befugt, eine rechtliche Klärung auch in sonstiger Weise – etwa durch Erlass – vorzunehmen; vgl. BVerwG, Urteile vom 17.02.1994 - 2 C 17.92 -, ZBR 1994, 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994, 228. Im vorliegenden Fall hat das Finanzministerium des beklagten Landes durch den o.g. Runderlass vom 19.08.1998 – also vor der zahnärztlichen Behandlung des Klägers – klargestellt, dass funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses nur als solche im Rahmen einer funktionellen Gebissanalyse berechnungsfähig sind. Eine Notwendigkeit für derartige Maßnahmen könne bei einer prothetischen Versorgung nur bei umfangreichen Gebisssanierungen anerkannt werden, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist (...) [Ziff. 7.16]. Dies ist als in allgemein zugänglicher Form vorgenommene Veröffentlichung der Rechtsauffassung durch den Dienstherrn ausreichend; vgl. BVerwG, a.a.O.. Ob dies dem Kläger unmittelbar bekannt war, ist nicht entscheidend. Eine Beihilfefähigkeit solcher Kosten scheidet daher erkennbar aus, weil für eine solche umfangreiche Gebisssanierung bei der Überkronung verschiedener Zähne keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen. Ob und inwieweit eine "Relationsbestimmung" von dem Nachsatz zu Ziff. 222 GOZ erfasst ist und ob darüber hinaus die Möglichkeit besteht, eine solche bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach den Ziff. 800 ff GOZ abzurechnen (vgl. hierzu aber Ziff. 7.15 des o.g. Runderlasses), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die von dem Zahnarzt in Rechnung gestellten Leistungen nach den Ziff. 801, 803 und 807 GOZ wegen der bei ihm festgestellten "craniomandibulären Dysfunktion" erforderlich gewesen seien und in den Rechnungen bei diesen Ziffern auch auf eine "therapiebedürftige Form der craniomandibulären Dysfunktion" hingewiesen wird, wird dadurch die im o.g. Runderlass vom 19.08.1998 beschriebene Einschränkung nicht nachhaltig in Frage gestellt. Es ist weder den Rechnungen noch dem Vorbringen des Klägers substantiiert zu entnehmen, dass die beschriebenen funktionstherapeutischen Leistungen ohne jeden Bezug zur Versorgung mehrerer Zähne mit Voll- bzw. Teilkronen erfolgten; vielmehr wurden die Leistungen am gleichen Tage wie die Überkronungen erbracht. Insoweit ist der Hinweis auf eine "therapiebedürftige Form der craniomandibulären Dysfunktion" nicht als Hinweis auf eine selbständige, von der Kronenversorgung losgelöste Behandlung zu verstehen, sondern erscheint vielmehr (nur) als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwerts vom 2,3fachen auf den 2,5fachen Satz. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO; unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit dem beklagten Land insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil es dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat und zudem voraussichtlich unterlegen wäre. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.