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Urteil

9 K 2442/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0413.9K2442.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Zum 01. April 1998 war er unter Zusage der Umzugskostenvergütung nach Köln versetzt worden und mit seiner Familie vom damaligen Familienwohnort in C. M. nach N. umgezogen. In der Folge war er aus dienstlichen Gründen zunächst im April 2001 zum Materialamt der Luftwaffe, im Oktober 2001 zum Luftwaffenmaterialkommando (beide ebenfalls in Köln), im August 2006 nach Neubrandenburg/ Trollenhagen und im September 2008 wieder nach Köln versetzt worden. Die Versetzungen erfolgten jeweils ohne Zusage von Umzugskostenvergütung. Den Familienwohnort in N. , der außerhalb des Einzugsgebiets von Köln (Umkreis von 30 km) liegt, behielt er während der gesamten Zeit bei. 3 Nach der Rückversetzung von Neubrandenburg/ Trollenhagen nach Köln beantragte der Kläger, ihm ab September 2008 für die täglichen Fahrten zwischen N. (Familienwohnung) und Köln (Dienstort) Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung zu gewähren (einfache Entfernung 34 km). 4 Diesen Antrag lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Köln mit Bescheid vom 04. Dezember 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass durch die Versetzung kein Mehraufwand entstanden sei, der mit dem Trennungsgeld auszugleichen sei. Die Auslagen für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienstort beruhten allein darauf, dass der Kläger sich bei seiner ersten Versetzung nach Köln entschieden habe, nicht in das Einzugsgebiet von Köln zu ziehen. Damals habe er die Kosten für die täglichen Fahrten von N. nach Köln als Kosten seiner allgemeinen Lebensführung aus den Dienstbezügen tragen müssen. Hieran habe sich durch die Rückversetzung nach Köln nichts geändert. 5 Seine hiergegen am 19. Dezember 2008 eingelegte Beschwerde begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Versetzung von Neubrandenburg nach Köln ein völlig neuer Rechtsakt sei, der getrennt von den früheren Personalmaßnahmen betrachtet werden müsse und ihn nach dem Wortlaut der Regelung im der Trennungsgeldverordnung berechtige, Trennungsgeld zu erhalten. Die Einschränkung, dass man an einen anderen Dienstort versetzt werden müsse als den, an dem man schon vorher einmal Dienst geleistet habe, sei weder der Trennungsgeldverordnung noch den Ausführungsbestimmungen dazu zu entnehmen. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 05. März 2009 (dem Kläger am 20. März 2009 übergeben) wies die Wehrbereichsverwaltung West die Beschwerde im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. 7 Am 17. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auslegung der Trennungsgeldverordnung kein Raum sei. Der Verordnungsgeber habe bei Abfassung der Regelung gewusst, dass Soldaten häufig versetzt würden und es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Soldat erneut an seinen vorherigen Dienstort rückversetzt werde. Der Verordnungsgeber habe deshalb für derartige Rückversetzungsfälle den Anspruch auf Trennungsgeld ausschließen können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das Argument, dass die täglichen Fahrten zwischen N. und Köln nicht durch die dienstliche Maßnahme veranlasst seien, treffe nur für die erstmalige Versetzung nach Köln zu. Jetzt beruhten die Aufwendungen auf der Rückversetzung nach Köln und der Entscheidung des Dienstherrn, keine Umzugskostenvergütung zuzusagen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger seine Familienwohnung beibehalten solle. Wenn er von Neubrandenburg nicht nach Köln, sondern St. Augustin, Bonn oder Euskirchen versetzt worden wäre, hätte ihm ein Anspruch auf Trennungsgeld ohne weiteres zugestanden. Hier könne es nicht anders sein, zumal die Entfernung z.B. von St. Augustin nach N. sogar noch geringer als von Köln nach N. sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundeswehr-Dienstleistungs-zentrums Köln vom 04. Dezember 2008 und des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung West vom 05. März 2009 zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 01. September 2008 für die Dauer der dienstlichen Maßnahme aus Anlass der Versetzungsverfügung vom 20. Juni 2008 Trennungsgeld zu gewähren. 10 Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren übertragen hat (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Ablehnungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Köln vom 04. Dezember 2008 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 05. März 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ihm steht nach der Versetzung von Neubrandenburg nach Köln im September 2008 für die täglichen Fahrten zwischen seiner Wohnung in N. und dem Dienstort Köln kein Trennungsgeld zu. 17 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung der Fahrtkosten kommen allein §§ 1, 6 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland - TGV - in Betracht, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten - BUKG - erlassen worden ist. Nach § 1 TGV wird Berufssoldaten aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen für die durch die getrennte Haushaltsführung bzw. das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsgeld gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 , Abs. 3 Nr.1, § 2 TGV). Ein Berechtigter, der wie der Kläger täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. 18 Zwar sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit erfüllt, als der Kläger ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (Köln) als den bisherigen (Neubrandenburg/ Trollenhagen) Dienstort versetzt worden und sein Wohnort in N. mit einer Entfernung von mehr als 30 km außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes Köln (§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. c BUKG) liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Familienwohnung für das tägliche Pendeln nach Köln entstanden sind bzw. entstehen, nicht er-stattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 TGV zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden sind. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es nur gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort - für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme - ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Beamten/ Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen zugleich auch diese Ausgleichspflicht. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen. 19 Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 46/79 -, BVerwGE 61, 241 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255. 20 Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Familienwohnung in N. und dem „neuen“ Dienstort Köln aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort Neubrandenburg/ Trollenhagen (wieder) nach Köln versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner ersten Versetzung nach Köln im Jahr 1998 entschieden hat, mit seiner Familie nicht am ursprünglichen und nunmehr wieder bestimmten Dienstort Köln zu wohnen, sondern außerhalb des Einzugsgebiets dieses Dienstortes. Er hat aus persönlichen Gründen diesen Wohnort gewählt und dieser Umstand besteht nach der Rückversetzung nach Köln unverändert fort und prägt die Notwendigkeit, täglich von N. nach Köln zu fahren. Die mit dieser persönlichen Entscheidung des Klägers verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der konkreten Rückversetzung von Neubrandenburg nach Köln der allgemeinen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. 21 Ebenso für einen gleichgelagerten Fall VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2011 - 27 K 2203/09 -, nicht veröffentlicht, Gerichtsbescheid vom 09. März 2012 – 9 K 5854/10 -, nicht veröffentlicht, nicht rechtskräftig. 22 Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die vorübergehende Versetzung nach Neubrandenburg und die zwischenzeitliche Rückversetzung nach Köln anders zu bewerten. 23 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs.1 VwGO der unterlegene Kläger zu tragen.